{"id":"bgbl1-1989-54-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":54,"date":"1989-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/54#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_54.pdf#page=4","order":8,"title":"Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes","law_date":"1989-11-27T00:00:00Z","page":2016,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2016                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes\nVom 27. November 1989\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Adoptionsvermitt-\nlungsgesetzes vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2014) wird nachstehend der\nWortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der ab 1. Dezember 1989 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. Das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1\ns. 1762),\n2. den am 1. Dezember 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 27. November 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                              2017\nGesetz\nüber die Vermittlung der Annahme als Kind\nund über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern\n(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)\nErster Abschnitt                                                   §4\nAdoptionsvermittlung                          Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle\n(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle\n§ 1                             (§ 2 Abs. 2) ist zu erteilen, wenn der Nachweis erbracht\nAdoptionsvermittlung                     wird, daß die Stelle die Voraussetzungen des § 3 erfüllt.\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die\nAdoptionsvermittlung ist das zusammenführen von Kin-\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\ndern unter achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind\nhaben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen\nannehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der\nnachträglich weggefallen sind.\nAnnahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der\nNachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder\nannehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind                                    § 5\nnoch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die                             Vermittlungsverbote\nErsatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermitt-\nlung.                                                          (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach§ 2 Abs. 1\nbefugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und\n§ 2                            den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; ande-\nAdoptionsvermittlungsstellen                 ren ist die Adoptionsvermittlung untersagt.\n(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugend-        (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht\namtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf         1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder\ndie Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine          dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder ver-\nAdoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat, das Landes-       schwägert sind;\njugendamt nur, wenn es über eine zentrale Adoptionsstelle   2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und unent-\nverfügt. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder                geltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzuneh-\nKreise können, soweit die ihnen bei der Adoptionsvermitt-       men oder annehmen zu lassen, sofern sie eine Adop-\nlung obliegenden Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt        tionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon\nwerden, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle             unverzüglich benachrichtigen.\nerrichten; die Errichtung bedarf der Zulassung durch die\noberste Landesjugendbehörde. Landesjugendämter kön-            (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz\nnen eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In     oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nden Ländern Berlin und Hamburg können dem Landes-           Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch\njugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle      Gtwähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbin-\ndes Jugendamtes übertragen werden.                          dung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und 1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind\nzentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen         wegzugeben,\nCaritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen      2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.\nVerbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonsti-\n(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben,\nger Organisationen berechtigt, wenn die Stellen von der\ndie zum Ziel haben, daß ein Dritter ein Kind auf Dauer bei\nnach Landesrecht zuständigen Behörde als Adoptionsver-\nsich aufnimmt, insbesondere dadurch, daß ein Mann die\nmittlungsstellen anerkannt worden sind.\nVaterschaft für ein nichteheliches Kind zum Zwecke der\n(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter     Ehelicherklärung dieses Kindes anerkennt, ohne dessen\nund die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugend-        Vater zu sein. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus ande-\nämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptions-     ren Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.\nvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.\n§6\n§ 3                                                Adoptionsanzeigen\nVermittlung durch Fachkräfte                    (1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder\nAdoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbe-\nMit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte      sondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte,\nbetraut werden, die dazu auf Grund ihrer Ausbildung und    zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn\nihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die Adoptions-\nvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens 1. die Erklärung den Hinweis enthält, daß Angebote oder\neiner hauptamtlichen Fachkraft zu besetzen.                    Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeich-","2018                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adop-                                 § 10\ntionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und               Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle\n2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben                        des Landesjugendamtes\nwird.\n( 1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale\n§ 5 bleibt unberührt.                                         Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten,\nwenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nacr1\n(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten      Abschluß der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adop-\nErklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.      tionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in\nPflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche      erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, daß das\nErklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5    Kind in Adoptionspflege gegeben wird.\nAbs. 4 Satz 1 beziehen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewer-\nbern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch\nder bei ihnen durchgeführten Ermittlungen ein Kind vermit-\nnicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, daß\ntelt werden kann, sofern die Adoptionsbewerber der Unter-\nsich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.\nrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen und\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich\nder Adoptionsvermittlungsstelle haben.\n§ 7\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die\nVorbereitung der Vermittlung                  Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptions-\nstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrich-\n(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, daß\nten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühun-\nfür ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt,\ngen. In den Fällen des Absatzes 2 ist entsprechend zu\nso führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich\nverfahren.\ndie sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewer-\nbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist\n§ 11\ninsbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter\nBerücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner               Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle\nbesonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes                               des Landesjugendamtes\ngeeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptions-\n(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-\nbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen\namtes unterstützt die Adoptionsvermittlungstelle bei ihrer\nwerden, wenn zu erwarten ist, daß die Einwilligung zur\nArbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,\nAnnahme als Kind erteilt wird.\n1 . wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und    2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine aus-\nGesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-              ländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos·\nmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung             ist,\nder sachdienlichen Ermittlungen und der Adoptionshilfe\n(§ 9) sowie die von den Adoptionsvermittlungsstellen         3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen\ndabei zu beachtenden Grundsätze.                                  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes hat,\n4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.\n§ 8                                 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die\nBeginn der Adoptionspflege                   zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom\nBeginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adop-\nDas Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den           tionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen.\nAdoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adop-\ntionspflege), wenn feststeht, daß die Adoptionsbewerber\nfür die Annahme des Kindes geeignet sind.                                                 § 12\nErmittlungen bei Kindern in Heimen\n§9                                  Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes\nprüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\nAdoptionshilfe\nin Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht zuständi-\n(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der            gen Stel!e, für welche Kinder in den Heimen ihres Berei-\nAnnahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit       ches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu diesem\nEinverständnis die Annehmenden, das Kind und seine            Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen und\nEltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbe-        Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder\nsondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und            durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nwährend der Eingewöhnungszeit.                                Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird\ninsoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der\n(2) Die Jugendämter haben sicherzustellen, daß die         zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugend-\ngebotene vor- und nachgehende Beratung und Unter-             amtes ist diese zu unterrichten. § 78 Abs. 5 Satz 3 des\nstützung geleistet wird.                                      Gesetzes für Jugendwohlfahrt gilt entsprechend.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                               2019\n§ 13                           2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAusstattung der zentralen Adoptionsstelle                Abs. 2 oder 3, oder§ 13 d durch öffentliche Erklärungen\ndes Landesjugendamtes                          a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptions-\nbewerber,\nZur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adop-\ntionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychia-       b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1\nter, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der               genannten Zwecken oder\nKinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen           c) Ersatzmütter oder Bestelleltern\noder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur\nsucht oder anbietet.\nVerfügung stehen.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\n1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungs-\nZweiter Abschnitt                          tätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, daß das Kind in\nErsatzmutterschaft                          den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder\n§ 13a                           2. gewerbs- oder geschäftsmäßig\nErsatzmutter                            a) entgegen§ 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der\nWeggabe ihres Kindes bestimmt oder\nErsatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Verein-\nb) entgegen§ 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der\nbarung bereit ist,\nWeggabe ihres Kindes Hilfe leistet.\n1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu\n(3) Die    Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nunterziehen oder\nAbsatzes      1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\n2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich über-     Deutsche     Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\ntragen zu lassen oder sonst auszutragen                Geldbuße     bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\nund das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als\nKind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu über-\nlassen.                                                                                  § 14a\nStrafvorschriften gegen Kinderhandel\n§ 13b\n(1) Wer für eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete\nErsatzmuttervermittlung\nHandlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-\nErsatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von      sprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nPersonen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstan-     oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder\ndene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer        geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nbei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau,  Jahren oder Geldstrafe.\ndie zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist.\n(2) Wer für eine in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bezeichnete\nErsatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gele-\nHandlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-\ngenheit zu einer in § 13 a bezeichneten Vereinbarung.\nsprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder\n§ 13c                           geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder Geldstrafe.\nVerbot der Ersatzmuttervermittlung\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden nicht\nDie Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.              bestraft die leiblichen Eltern des vermittelten Kindes und\ndie Personen, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen\n§ 13d                           wollen.\nAnzeigenverbot\n§ 14b\nEs ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch\nStrafvorschriften\nöffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsan-\ngegen Ersatzmuttervermittlung\nzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.\n( 1) Wer entgegen § 13 c Ersatzmuttervermittlung be-\ntreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nDritter Abschnitt                     Geldstrafe bestraft.\nStraf- und Bußgeldvorschriften                   (2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermö-\ngensvorteil erhält oder sich versprechen läßt, wird mit\n§ 14                           Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.\nHandelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist\nBußgeldvorschriften\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                          strafe.\n1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstä-      (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die\ntigkeit ausübt oder                                     Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft."]}