{"id":"bgbl1-1989-54-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":54,"date":"1989-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_54.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes","law_date":"1989-11-27T00:00:00Z","page":2014,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2014                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes\nVom 27. November 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            6. Nach § 13 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:\n„zweiter Abschnitt\nErsatzmutterschaft\nArtikel 1\n§ 13a\nDas Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind                                    Ersatzmutter\nvom 2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1762) wird wie folgt geändert:\nErsatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer\nVereinbarung bereit ist,\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:\n1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruch-\n„Gesetz                                 tung zu unterziehen oder\nüber die Vermittlung der Annahme als Kind und              2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich\nüber das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern                 übertragen zu lassen oder sonst auszutragen\n(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)\".\nund das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme\nals Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   überlassen.\na) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt                                       § 13b\nund angefügt:                                                            Ersatzmuttervermittlung\n„und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht               Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen\ngeboren oder noch nicht gezeugt ist.\"                    von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft·\nentstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:                          auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern),\n,,Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adop-       mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutter-\ntionsvermittlung.\"                                       schaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der\nNachweis der Gelegenheit zu einer in § 13 a bezeich-\nneten Vereinbarung.\n3. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „ Vermittlungs-\n§ 13c\nverbot\" durch das Wort „Vermittlungsverbote\" ersetzt.\nVerbot der Ersatzmuttervermittlung\n4. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:                            Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.\n,,(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszu-                                  §13d\nüben, die zum Ziel haben, daß ein Dritter ein Kind auf\nAnzeigenverbot\nDauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, daß\nein Mann die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind              Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern\nzum Zwecke der Ehelicherklärung dieses Kindes an-              durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch\nerkennt, ohne dessen Vater zu sein. Vermittlungs-              Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen\nbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften            oder anzubieten.\"\nergeben, bleiben unberührt.\"\n7. Im Anschluß an den neueingefügten Abschnitt 2 wird\nfolgende Überschrift eingefügt:\n5. Dem § 6 werden folgende Absätze angefügt:\n„Dritter Abschnitt\n,,(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche\nErklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach                     Straf- und Bußgeldvorschriften\".\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.\n8. § 14 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nnoch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei\ndenn, daß sich die Erklärung auf eine Ersatzmutter-            1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt-\nschaft bezieht.\"                                                    lungstätigkeit ausübt oder","Nr. 54    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                               2015\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit              (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden nicht\nAbs. 2 oder 3, oder § 13 d durch öffentliche Erklä-        bestraft die leiblichen Eltern des vermittelten Kindes\nrungen                                                     und die Personen, die das Kind auf Dauer bei sich\naufnehmen wollen.\na) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptions-\nbewerber,                                                                         § 14b\nb) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1                               Strafvorschriften\ngenannten Zwecken oder                                               gegen Ersatzmuttervermittlung\nc) Ersatzmütter oder Bestelleltern                             (1) Wer entgegen § 13 c Ersatzmuttervermittlung\nbetreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nsucht oder anbietet.                                       oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer                             (2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Ver-\n1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt-             mögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt, wird\nlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, daß das         mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe\nKind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder           bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäfts-\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-               mäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nbracht wird, oder                                          Jahren oder Geldstrafe.\n2. gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig                                (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die\nErsatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.\"\na) entgegen§ 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu\nder Weggabe ihres Kindes bestimmt oder\n10. Der bisherige zweite Abschnitt erhält die Bezeichnung\nb) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren             ,, Vierter Abschnitt\".\nzu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.\"\nArtikel 2\n9. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b ein-\ngefügt:                                                     Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\n,,§ 14a                          Gesundheit kann den Wortlaut des Adoptionsvermittlungs-\nStrafvorschriften gegen Kinderhandel             gesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 4 an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(1) Wer für eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete\nHandlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich\nversprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter                                      Artikel 3\ngewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Frei-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Wer für eine in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bezeichnete\nHandlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich\nversprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei                                Artikel 4\nJahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter\ngewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Frei-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. November 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}