{"id":"bgbl1-1989-54-12","kind":"bgbl1","year":1989,"number":54,"date":"1989-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/54#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-54-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_54.pdf#page=32","order":12,"title":"Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV)","law_date":"1989-11-27T00:00:00Z","page":2044,"pdf_page":32,"num_pages":10,"content":["2044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber Getränkeschankanlagen\n(Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV)\nVom 27. November 1989\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas-               mungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1               und der Länder unterliegt,\nS. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung\nder beteiligten Kreise,                                       2. in Kraftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser\nVerordnung zugelassen sind und in denen Getränke\nauf Grund des § 24 d Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung              nur an mitfahrende Personen ausgeschenkt werden,\nverordnet die Bundesregierung und\nauf Grund des § 1O Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und        3. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                    schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für          § 1O des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh-              gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, ver-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-              öffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Füh-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft:                            rung der Bundesflagge lediglich für die erste Überfüh-\nrungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,\n4. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort\n§ 1                                   der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser\nAnwendungsbereich                              Verordnung liegt,\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den        5. in Betreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich\nBetrieb von Getränkeschankanlagen.                                dieser Verordnung stationierten ausländischen Streit-\nkräfte,\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankanla-\ngen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwek-       6. in Luftfahrzeugen,\nken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine\nArbeitnehmer beschäftigt werden.                              7. in anderen als Tagesanlagen des Bergwesens.\n(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Getränke-           (4) Diese Verordnung gilt auch nicht für\nschankanlagen\n1. Wasserversorgungsanlagen,\n1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe,            2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am\ndie den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrts-          Quellort, natürlichem Mineralwasser, Milch und\nbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu           Erzeugnissen aus Milch.\ndienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials\nanderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen                 (5) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der\nLadegutbehälter, soweit dieses Material den Bestim-       als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer ande-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                               2045\nren Verordnung nach§ 24 der Gewerbeordnung unterliegt,                                  §5\nso sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verord-\nAusnahmen\nnung anzuwenden.\n(1) Die zuständige Behörde kann für Getränkeschank-\n§2                            anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnah-\nmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf\nBegriffsbestimmungen                    andere Weise gewährleistet ist.\n(1) Getränkeschankanlagen im Sinne dieser Verord-\nnung sind Anlagen, aus denen unter Betriebsüberdruck         (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-\nGetränke ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen, in    stellers für Getränkeschankanlagen oder Bauteile Aus-\ndenen der Betriebsüberdruck durch eine Handpumpe          nahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem tech-\nerzeugt wird oder die mit Wasserdampf oder Heißwasser     nischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf\nbetrieben werden.                                         andere Weise gewährleistet ist.\n(2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Aus-\nnahme der Druckgasbehälter und Druckbehälter für Druck-\ngas alle Bauteile, die unter Betriebsüberdruck stehen,                                  §6\n(Bauteile) sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und       Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen\nLagerräume, in denen die an die Getränkeschankanlage                             und Bauteilen\nangeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehälter\n(1) Auf Antrag des Herstellers prüft die Prüfstelle für\nlagern.\nGetränkeschankanlagen beim Magistrat der Stadt Frank-\nfurt am Main (Prüfstelle), ob Getränkeschankanlagen, die\n(3) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Ver-\nnur noch aufgestellt und angeschlossen zu werden brau-\nordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte\nchen (verwendungsfertige Anlagen), oder Bauteile, ausge-\nHöchstwert des Betriebsüberdruckes.\nnommen Überdruckmeßgeräte und Rohre aus den im\nAnhang 2 bezeichneten Werkstoffen sowie Getränke- und\n(4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehäl- Grundstoffbehälter der Bauart nach den Anforderungen\nters im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische dieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag sind die\nGröße des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester - erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der\nEinbauten.                                               Bauart und der Betriebsweise der Anlage oder des Bau-\nteils in je drei Stücken beizufügen. Der Prüfstelle sind auf\n(5) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind mit Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu\nAromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die überlassen.\nLebensmitteln einen süßen, sauren oder salzigen\nGeschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder          (2) Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser\nErzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterver- Verordnung, so erteilt die Prüfstelle hierüber eine Beschei-\narbeitet zu werden.                                       nigung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merk-\nmale des Baumusters und das Kennzeichen sowie die\nAngaben, mit denen der Hersteller die Anlage oder das\n§3\nBauteil versehen muß, anzugeben. Die Prüfstelle übersen-\nAllgemeine Anforderungen,                   det dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen\nErmächtigung zum Erlaß                    eine Abschrift der Bescheinigung.\ntechnischer Vorschriften\n(1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vor-            (3) Stellt die Prüfstelle fest, daß das Baumuster nicht\nschriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 24 Abs. 1  den Anforderungen der Verordnung entspricht, so ent-\nNr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2       scheidet auf Antrag des Herstellers die zuständige\nerlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den       Behörde.\nallgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und\nbetrieben werden.                                            (4) Getränkebehälter können einer Baumusterprüfung\ndurch Sachverständige unterzogen werden. Die Prüfun-\n(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der        gen sind bei der Prüfstelle zu registrieren.\nGewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für\nGetränkeschankanlagen wird auf den Bundesminister für\nWirtschaft übertragen, soweit es sich um technische Vor-                                §7\nschriften in Ergänzung des Anhangs 1 handelt.\nEinteilung in Prüfgruppen, Kennzeichnung\nund Prüfung vor Inbetriebnahme\n§4                                      von Getränke- und Grundstoffbehältern\nWeitergehende Anforderungen                    (1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden ent-\nsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und\nGetränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3       dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende\nAbs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von\nGruppen eingeteilt:\nder zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung\nbesonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt Gruppe 1: Getränkebehälter aus Holz mit einem zulässi-\nwerden.                                                                gen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2 bar","2046                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nund mit einem Inhalt von nicht mehr als 250            (7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der\nLitern;                                             Getränkebehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand\nbefindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf\nGruppe II: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem             Antrag dessen, der den Behälter in Betrieb nehmen will.\nzulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr\nals 7 bar und einem Inhalt von nicht mehr als          (8) Getränkebehälter der Gruppe IV sind vom Hersteller\n25 Litern;                                          zum Nachweis der nach Absatz 3 oder 5 durchgeführten\nPrüfung mit einem Kennzeichen zu versehen, das die\nGruppe III: Getränkebehälter mit einem zulässigen                 Prüfstelle bestimmt.\nBetriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar und\neinem Inhalt von nicht mehr als 100 Litern;                                     §8\nInbetriebnahme\nGruppe IV: Getränkebehälter mit einem zulässigen\nBetriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar             (1) Verwendungsfertige Anlagen oder Bauteile, für die\nund einem Inhalt von mehr als 100 Litern.           ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen nur\nin Betrieb genommen werden, wenn sie für die vorgese-\n(2) Behälter der Gruppen I bis III, die die Anforderungen    hene Verwendung baumustergeprüft und mit den entspre-\ndieser Verordnung erfüllen, sind vom Hersteller mit einem        chenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2\nFabrikkennzeichen zu versehen. Bei Behältern der Grup-           Satz 2 versehen sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.\npe I kann an die Stelle des Fabrikkennzeichens das Kenn-\nzeichen des Getränkeherstellers treten. Mit der Kenn-               (2) Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt,\nzeichnung versichert der Hersteller, daß die Anforderun-         hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme\ngen der Verordnung erfüllt sind. Behälter, die die Anforde-      anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für wesentliche\nrungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht mit        Änderungen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen\neinem Kennzeichen nach Satz 1 oder 2 versehen werden.            können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige ist die\nBescheinigung des Sachkundigen beizufügen, die die zur\n(3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV darf erst in           Beurteilung der Anlage erforderlichen Angaben nach\nBetrieb genommen werden, nachdem der Sachverstän-                Satz 4 enthält. Der Sachkundige hat vor Inbetriebnahme\ndige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer            der Anlage durch Eintragung im Betriebsbuch oder im\nAbnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß               Formblatt (§ 10 Abs. 1 oder 3) eine Bescheinigung zu\ndieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Die             erteilen, daß\nerstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung\nund Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ord-           1. die verwendungsfertige Anlage oder die Bauteile mit\nnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der                 den Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2\nAufstellung.                                                         versehen sind,\n(4) Bei einem Getränkebehälter nach Absatz 3, der            2. Überdruckmeßgeräte vorhanden sind, die den Anforde-\nandernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die                    rungen nach § 3 Abs. 1 entsprechen, und\nPrüfung der Aufstellung - unterzogen worden ist und für\n3. verwendete Rohre, die von der Prüfung durch die Prüf-\nden über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vor-\nstelle nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind, nach einer\nliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am\nvorliegenden Bescheinigung des Herstellers aus den\nBetriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist\nim Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen bestehen.\nund hierüber eine Bescheinigung vorliegt.\nDie Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, nach-\n(5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen        dem der Sachkundige die Bescheinigung nach Satz 4\nnach Absatz 3 entfällt, wenn                                     erteilt hat. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.\n1. bei der Prüfstelle registriert ist, daß ein Sachverständi-\nger nach § 15 eine Baumusterprüfung durchgeführt und                                    §9\nbescheinigt hat, daß das Baumuster den Anforderun-\nBetrieb\ngen dieser Verordnung entspricht, und\n(1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die\n2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränkebehäl-\nAnlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ord-\nter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie\nnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige\neiner Druckprüfung unterzogen worden ist und nach\nInstandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und\ndem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stel-\ndie den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-\nlenden Anforderungen entspricht.\nnahmen zu treffen. Der Betreiber hat die Getränkeschank-\nFerner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 3, ausge-         anlage so zu betreiben, daß die mit der An:age in. Berüh-\nnommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn          rung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z. B.\ndie registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die       durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche,\nAbnahmeprüfung erstreckt.                                        Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beein-\nflußt werden.\n(6) Der Sachverständige hat dem Deutschen Ausschuß\nfür Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheini-             (2) Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte\ngung nach Absatz 3 oder Absatz 5 Nr. 1 zu übersenden.            Bescheinigung über die Baumusterprüfung für die","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                               2047\ngesamte Anlage sowie Bescheinigungen nach § 7 Abs. 3,            (4) Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei\n4 und 5 Satz 1, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, 3 und 6 an der     jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer\nBetriebsstätte aufzubewahren.                                 Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu\nreinigen.\n(3) Der Betreiber hat ferner in der Nähe der Getränke-\nschankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen.                 (5) Hinterdruckgasleitungen sind alle zwölf Monate zu\nreinigen.\n(4) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben            (6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß\nwerden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte      sowie unmittelbar nach Herausnahme aus dem Getränke-\noder Dritte gefährdet werden.                                oder Grundstoffbehälter zu reinigen.\n(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar\n(5) Wenn Getränkebehälter der Gruppe IV Schäden an\nvor dem Einfüllen des Getränks zu reinigen, wenn der\ndruckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur\nBetreiber das Befüllen vornimmt.\nAußerbetriebsetzung nach Absatz 4 führen, muß der\nBetreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die           (8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank\nerforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.                  von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern die-\nnen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.\n(9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwen-\n§ 10\nden, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den\nBetriebsbuch, Formblätter                    allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.\n(1) Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen.\n(2) Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach                                  § 12\n§ 8 Abs. 2 Satz 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2. In dem                            Wiederkehrende Prüfungen\nBetriebsbuch sind ferner zu vermerken\n(1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke-\nund Grundstoffbehälter, unterliegen wiederkehrenden Prü-\n1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nfungen durch die zuständige Behörde. Über die Prüfung ist\neine Bescheinigung im Betriebsbuch oder im Formblatt zu\n2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 notwendige Änderungen der\nerteilen.\nAnlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens des\neingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen            (2) Getränkebehälter der Gruppe IV sind alle fünf Jahre\nLeitung sowie des Tages der Änderung,                   einer inneren Prüfung, alle zehn Jahre einer Druckprüfung\ndurch den Sachverständigen zu unterziehen. Die zustän-\n3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der       dige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall\nNummer der gereinigten Leitungen und Behälter sowie\ndes Tages der Reinigung und                            1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\ngewährleistet ist, oder\n4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1.                                2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder\n(3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als           Dritter erfordert.\nsechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für           (3) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprü-\ndessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in ein-      fungen nach Abs. 2 laufen vom Tag der ersten Abnahme-\nzelne Bauteile zerlegt werden, können anstelle des           prüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag\nBetriebsbuches entsprechende Formblätter geführt wer-        der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen\nden.                                                         spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeits-\n(4) Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der     monats durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen\nBetriebsstätte aufzubewahren.                                die Fristen\n1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten\nAbnahmeprüfung die Bauprüfung,\n§ 11                            2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der\nReinigung                                 erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung\n(1) Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, minde-        länger als zwei Jahre zurückliegt.\nstens jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften,            (4) Ist ein Getränkebehälter am Fälligkeitstermin der\nzu reinigen.                                                  Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prü-\nfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.\n(2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der\nZapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetrieb-         (5) Ist bei einem Getränkebehälter eine außerordent-\nnahme zu reinigen.                                            liche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für\neine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der\n(3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen\naußerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkeh-\nsind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der\nrenden Prüfung entspricht.\nGetränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des\nBetriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der               (6) Ein Getränkebehälter darf nach Ablauf der für eine\nabwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kom-           wiederkehrende Prüfung geltenden Frist nur weiter betrie-\nmende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen.   ben werden, wenn die Prüfung fristgerecht durchgeführt ist","2048                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\nund wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der           (6) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer\nGetränkebehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im         von der zuständigen Behörde im Einzelfall angeordneten\nRahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen          Prüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV eine\nentspricht.                                                   Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der\nAufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.\n(7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der\nBehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so\nentscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen,                                    § 14\nder den Behälter in Betrieb nehmen will.                                           Mängelanzeige\n(8) Hat der Sachverständige, der den Getränkebehälter        Hat der Sachverständige bei der Durchführung der Prü-\ngeprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste  fung eines Getränkebehälters der Gruppe IV Mängel fest-\nvorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies        gestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-\nder zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.            den, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich\nmitzuteilen.\n§ 13\n§ 15\nPrüfung von Getränkebehältern\nSachverständige\nder Gruppe IV in besonderen Fällen\n(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind\n(1) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV hinsichtlich\nder Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 entspre-   1 . die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 der Gewerbe-\nchend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung                ordnung,\nanzusehen, die die Sicherheit des Getränkebehälters          2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die\nbeeinträchtigen kann.                                             zuständige Behörde der Technische Überwachungs-\n(2) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV wesentlich\nVerein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von\ninstandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines solchen          Getränkebehältern ausgebildeten Ingenieuren und\nGetränkebehälters ausgewechselt worden, so darf der          3. die Sachverständigen, die bei einer technischen Über-\nGetränkebehälter erst wieder in Betrieb genommen wer-             wachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-\nden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder              reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die\nAuswechselung bestimmten Umfang auf seinen ordnungs-              technische Überwachungsorganisation von der zustän-\nmäßigen Zustand durch den Sachverständigen geprüft                digen Behörde anerkannt worden ist.\nund eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1\n(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind\nSatz 2 gilt entsprechend.\nferner die Sachverständigen, die hierfür nach § 36 der\n(3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV, der an einem      Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer\nanderen Ort bereits in Betrieb war, darf erst wieder in      Organisation angehören, die\nBetrieb genommen werden, wenn er einer erneuten\n1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständi-\nAbnahmeprüfung durch den Sachverständigen unterzo-\ngen zu beachten sind,\ngen und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Bei\ninnerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine    2. die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungen\nerneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich               stichprobenweise kontrolliert,\ndie Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert      3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sam-\nhaben.                                                           melt, auswertet und die Sachverständigen in einem\n(4) Bei einem Getränkebehälter der Gruppe IV, der an           regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrich-\nwechselnden Aufstellungsorten verwendet wird, ist nach           tet,\ndem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnah-       4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 12\nmeprüfung nicht erforderlich, wenn                               einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von\nMängeln in Zusammenarbeit mit den technischen\n1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchge-\nÜberwachungsorganisationen im Sinne des § 24 c\nführte Abnahmeprüfung vorliegt,\nAbs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung kontrolliert und bei\n2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise erge-          Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet,\nben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung\nunverändert bleiben und                                 5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die\nzuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet\n3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu           und\nstellen sind.\n6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwa-\nBei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt            chungsorganisationen im Sinne des § 24 c Abs. 1\nes, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort            Satz 2 der Gewerbeordnung sicherstellt, daß für die\ndurch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine           Prüfung von Getränkebehältern die erforderliche\nBescheinigung vorliegt.                                           Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht.\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine        Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach\naußerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen        Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der\noder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonde-        Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervor-\nrer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall       geht, wie die Aufgaben nach Satz 1 erfüllt werden. Auf\neingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prü-    Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach\nfung zu veranlassen.                                          Satz 1 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                            2049\n(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind      1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\nfür die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem        2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einge-               befand und ob nach Behebung des Mangels eine\nführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, auch           Gefahr nicht mehr besteht und\ndie Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der\nHersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie  3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\n76/767/EWG mitgeteilt worden sind.                                 andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\ndern.\n(4) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind\nfür die Prüfung von Getränkebehältern                            (3) Für die Beurteilung können auch andere Sachver-\nständige als die in § 15 genannten bestimmt werden.\n1. der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesminister\nfür Verkehr bestimmten Sachverständigen,\n2. der Deutschen Bundespost die nach § 24c Abs. 2 der                                   § 18\nGewerbeordnung bestimmten Stellen,                                 Aufsicht über Anlagen des Bundes\n3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister             Für Getränkeschankanlagen der Deutschen Bundes-\ndes Innern bestimmten Sachverständigen und            post, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ste-\n4. auf Seeschiffen die See-Berufsgenossenschaft nach       hen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 20 Abs. 1 Satz 2\nMaßgabe des Seeaufgabengesetzes.                     sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung\ndem zuständigen Bundesminister oder der von ihm\n(5) Für die Prüfung von Getränkebehältern der Bundes-\nbestimmten Behörde zu. Für andere Getränkeschankanla-\nwehr im Sinne dieser Verordnung kann der Bundes-\ngen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung\nminister der Verteidigung besondere Sachverständige\nunterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nbestellen.\n§ 16\n§ 19\nSachkundige\nDeutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen\nSachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 4 und § 13\n(1) Beim Bundesminister für Wirtschaft wird der Deut-\nAbs. 4 und 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung\nsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen (Getränke-\nnach § 8 Abs. 2 Satz 4 ist nur, wer\nschankanlagenausschuß) gebildet. Der Ausschuß setzt\n1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und      sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusam-\nseiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfah-   men:\nrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung    3 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder\nordnungsmäßig durchführt und die Bescheinigung ord-\nnungsmäßig erteilt,                                   1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes\n2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt   1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie\nund                                                   1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung\n3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unter-   1 Vertreter der Prüfstelle\nliegt.\n5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen\nDie Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen          oder Bauteilen\nnachzuweisen.                                              2 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen\n2 Vertreter der Getränkeindustrie\n§ 17\n1 Vertreter der Reiniger und lnstandhalter von Getränke-\nUnfall- und Schadenanzeige                       schankanlagen\n(1) Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der    1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen                      rung\n1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile,     1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e. V.\nbei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines   1 Vertreter der Gewerkschaften\nMenschen verletzt worden ist,\n1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio-\n2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang                nen\nmit dem Betrieb der Anlage oder\n1 Vertreter der Sachverständigen nach§ 36 der Gewer-\n3. ein Aufreißen eines Behälters mit einem Rauminhalt            beordnung.\nvon mehr als 1 000 cm 3 •\n(2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Auf-\n(2) Die zuständige Behörde kann von dem Anzeige-         gabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen\npflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereig-\n1 . den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere in\nnis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseiti-\ntechnischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen\ngen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-\nStand von Wissenschaft und Technik entsprechende\nheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung\nschriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung        Vorschriften vorzuschlagen und\nhat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,  2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.","2050                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Die Mitgliedschaft im Getränkeschankanlagenaus-                                         § 21\nschuß ist ehrenamtlich.\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der\nder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellver-\nGewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ntreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und\nwählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-         1 . einen Behälter der Gruppe IV\nordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der\nZustimmung des Bundesministers für Wirtschaft.                      a) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit\n§ 13 Abs. 1 Satz 1, in Betrieb nimmt,\n(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten\nLandesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des                b) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder\nAusschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist            c) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1\nauf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.                      wieder in Betrieb nimmt,\n(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt beim          2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht\nMagistrat der Stadt Frankfurt am Main.                              richtig oder nicht vollständig erteilt,\n3. entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 eine Getränke-\n§ 20\nschankanlage in Betrieb nimmt,\nÜbergangsvorschriften\n4. entgegen § 9 Abs. 2 eine der dort genannten Beschei-\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach§ 5 der         nigungen nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt,\ndurch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung\n(§ 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach den §§ 6      5. entgegen § 9 Abs. 4 eine Getränkeschankanlage\noder 7 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung              betreibt,\nerstattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1\n6. entgegen § 1O Abs. 1 oder 2 Satz 2 das Betriebsbuch\noder 2. Die zuständige Behörde kann nachträglich Aufla-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\ngen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder Beseiti-\ngung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der                 7. entgegen § 1O Abs. 4 das Betriebsbuch oder ein Form-\nBeschäftigten oder Dritter notwendig sind.                         blatt nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt.\n(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach§ 8 der\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der\nabgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erteilte\nGewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBauartzulassung gilt als Baumusterbescheinigung nach\nentgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 eine Anzeige\n§ 6 Abs. 2.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(3) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Bauart-     erstattet.\nzulassung in Betrieb genommene Vordruckgasschläuche\n(3) Ordnungswid;ig im Sinne des § 53 Abs. 2 -~r. 1\nist § 6 nicht anzuwenden.\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstande-\n(4) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb       gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngenommene Getränkebehälter mit einem Rauminhalt von             1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Getränkeschankan-\n250 Litern Nennvolumen ist § 7 Abs. 3 bis 8 nicht anzu-             lage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt\nwenden.                                                             oder\n(5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen      2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über die\nGetränkebehälter der Gruppe IV erteilte Sachverständi-              Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwiderhan-\ngenbescheinigung gilt als Bescheinigung nach § 7 Abs. 3             delt.\noder 5 Satz 1 und ersetzt die Kennzeichnung nach § 7\nAbs. 8. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung richtet\n§ 22\nsich bei diesen Behältern nach dem Zeitpunkt der Abnah-\nmeprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durch-                                      Straftaten\ngeführt wurde, nach dem Zeitpunkt der Bauprüfung.                  Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung\n(6) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb      beharrlich wiederholt, ist nach § 148 Nr. 1 der Gewerbe-\ngenommenen Anlagen darf anstelle des Betriebsbuches            ordnung strafbar. Wer durch eine in § 21 Abs. 1 bezeich-\nnach § 1O Abs. 1 ein Betriebsbuch nach § 11 der abgelö-        nete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines\nsten Getränkeschankanlagenverordnung bis zum Ablauf            anderen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert\nvon sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung         gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung\ngeführt werden.                                                strafbar.\n(7) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung                                               § 23\n1 . nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der abgelösten Getränke-                                     Berlin-Klausel\nschankanlagenverordnung oder\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische          tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-\nAnforderungen an Getränkeschankanlagen (§ 24              nung und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des\nAbs. 2 Nr. 2)                                              Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945)\nerteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5.                   auch im Land Berlin.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                              2051\n§ 24                                 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nInkrafttreten, abgelöste Vorschriften                    die Verordnung vom 27. November 1973 (BGBI. 1\nS. 1762), und\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft.           2. die Verordnung über technische Anforderungen an\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft                             Getränkeschankanlagen vom 15. März 1966 (BAnz. Nr.\n56 vom 22. März 1966, Nr. 68 vom 7. April 1966),\n1 . die Getränkeschankanlagenverordnung in der im Bun-             zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezem-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-25,            ber 1974 (BAnz. 1975 Nr. 2 vom 4. Januar 1975).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. November 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nAnhang 1\n(zu § 3 Abs. 1)\n1.   Bau und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen\nGetränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund\nder vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemi-\nschen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben.\nSie müssen insbesondere\n1 .1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die\nthermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,\n1 .2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die\na) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen\nEigenschaften haben und,\nb) soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in\ngefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen\nVerbindungen eingehen,\n1 .3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig herge-\nrichtet sein,\n1 .4 mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand ver-\nhindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebs-\nüberdruck anzeigen, versehen sein.\n2.   Errichtung und Betrieb\nGetränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß\nBeschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauauf-\nsichtsrechts bleiben unberührt.","2052           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnhang 2\n(zu § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3)\nWerkstoffe, die auf Grund ihrer chemischen und mechani-\nschen Eigenschaften ohne Prüfung verwendet werden\ndürfen, sind\n1. nichtrostende Stähle der Werkstoff-Nummern 1 .4301,\n1 .4401 , 1.4541 und 1 .4571 im Sinne der Normen\nDIN 17455 (7.85) und 17457 (7.85), erschienen im\nBeuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig\ngesichert niedergelegt beim Deutschen , Patentamt,\nsowie\n2. Zinn mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00 % .\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n3. Oktober 1989 - 1 Bvl 78/86 u. a. - wird die Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der\nFassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und\nFamilienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz verein-\nbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 16. November 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                                                                                     2053\nBundesgesetz b I att\nTeil II\nNr. 38, ausgegeben am 21. November 1989\nTag                                                                             I n h a It                                                                              Seite\n11. 10. 89       Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Archäologische Zusammenarbeit . . . .                                                               850\n24. 10. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz. des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            85.3\n25. 10. 89      Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                              854\n25. 10. 89      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             856\n25. 10. 89      Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus.........                                                                     857\n25. 10. 89      Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               858\n25. 10. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      859\n26. 10. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der\nVerträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   860\n27. 10. 89      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   860\n30. 10. 89      Bekanntmachung zu dem übereinkommen über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten\nNationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  861\n30. 10. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle\ndes Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        862\n30. 10. 89      Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-\nliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         863\n31. 10. 89      Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-\nlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              863\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}