{"id":"bgbl1-1989-54-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":54,"date":"1989-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/54#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-54-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_54.pdf#page=21","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Diamantschleifer/zur Diamantschleiferin (Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung - DiamantAusbV)","law_date":"1989-11-20T00:00:00Z","page":2033,"pdf_page":21,"num_pages":11,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                                      2033\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Diamantsehleiter/zur Diamantsehleiterin\n(Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung - DiamantAusbV) *)\nVom 20. November 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                    §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                                   Ausbildungsrahmenplan\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem                            (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                    unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Industrie-\ndiamanten\" und „Schmuckdiamanten\" nach der in der\n§ 1                                    Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-\nDer Ausbildungsberuf Diamantschleifer/Diamantschleiferin              rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nwird staatlich anerkannt.                                                 rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\n§2                                     erfordern.\nAusbildungsdauer                                   (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\n§3                                      sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nAusbildungsberufsbild                             lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1 . Berufsbildung,                                                                                   §5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                         Ausbildungsplan\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nbildungsplan zu erstellen.\ngieverwendung,\n5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von                                                    §6\nBetriebsmitteln,\nBerichtsheft\n6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und\nSchleifscheiben durch Spanen,                                          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n7. Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen,                              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,                           führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-\nlagen,                                                                                            §7\n10. Prüfen und Messen,                                                                         Zwischenprüfung\n11 . Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nBeurteilen von Arbeitsergebnissen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n12. Vorbereiten von Diamanten zum Trennen,                                des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n13. Schleifen und Polieren von Diamanten.                                    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-\nsichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25   erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 13\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-    Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nger veröffentlicht.                                                   unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-","2034                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung              c) Schleifen eines geschlossenen Diamanten im Bril-\nwesentlich ist.                                                        lantschliff,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben            d) Schleifen eines Diamanten im Baguette- oder\nStunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen                 Carreeschliff.\ninsbesondere in Betracht:                                     Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nSchleifen gesägter Diamanten:                                  1 . in beiden Schwerpunkten:\n1 . zu Grundformen,                                                 Beurteilen von Diamanten nach kristallinem Aufbau,\n2. auf Ecken,                                                       Farbe und Reinheit;\n3. auf Hauptfacetten.                                           2. a) im Schwerpunkt Industriediamanten:\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten            Planen und Durchführen eines Oktaederschliffes\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                    auf 90 ° Vierkant,\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                   b) im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:\n1 . Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   Planen und Durchführen eines Diamantsehliftes auf\n2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                              Ecken.\n3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-        Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom\ngieverwendung,                                           Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom\nHundert gewichtet werden.\n4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werk-\nzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,                (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n5. Beurteilen von Diamanten,                                   Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n6. Anfertigen von Fertigungszeichnungen,                       geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind\n7. Prüfen und Messen,                                          durch       Verknüpfung     informationstechnischer,     tech-\nnologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche\n8. Festlegung von Arbeitsabläufen.\nProbleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-       Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n§8                            1. im Prüfungsfach Technologie:\nAbschlußprüfung                             a) Bearbeitungstechnik, insbesondere\naa) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von\n(1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-\nWerkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrich-\ntigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-                   tungen,\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-           bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nausbildung wesentlich ist.                                                  Energieverwendung,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-           cc) Trenn-, Reib-, Schleif- und Polierverfahren,\ngesamt höchstens neun Stunden vier Prüfungsstücke                      dd) Hilfsstoffe,\nanfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei\nArbeitsproben durchführen.                                          b) Gemmologie, insbesondere\naa) Entstehung und Lagerstätten von Diamanten,\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\nbb) chemische und physikalische Eigenschaften\n1. im Schwerpunkt Industriediamanten:                                       von Diamanten,\na) Anfertigen eines Schnittdiamanten durch Vorschlei-            cc) Diamantprüfmethoden und -kriterien,\nfen eines Diamanten von 1 bis 4 mm Breite auf\neinen vorgegebenen Winkel,                                   dd) Diamantschliffehler,\nb) Schleifen und Polieren eines im Halter gefaßten               ee) Edelsteinordnungssysteme;\nDiamanten von 5 bis 6 mm Breite mit mindestens       2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ndrei und höchstens fünf Winkeln,\na) Lesen und       Anfertigen von     Zeichnungen    und\nc) Schleifen und Polieren eines rechtwinklig vor-                 Skizzen,\ngeschliffenen und gefaßten Diamanten in eine\nkonvexe Form mit vorgegebenem Radius,                      b) Schleifertrags- und Verlustberechnung,\nd) Vorschleifen eines geschlossenen oder gespalte-            c) Schleif- und Poliergeschwindigkeit,\nnen Diamanten von mindestens 9 mm Breite;                  d) Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Auf-\n2. im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:                                    träge;\na) Schleifen eines Diamanten im Achtkantschliff,         3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nb) Schleifen eines gesägten Diamanten im Brillant-             a) Flächenberechnung,\nschliff,                                                   b) Körperberechnung,","Nr. 54  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                                2035\nc) Arbeitskostenberechnung,                                 schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nd) Materialwertberechnung;                                  stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§9\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                                  Aufhebung von Vorschriften\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsaus-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                 bildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,    insbesondere für den Ausbildungsberuf Diamantschleifer/\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,    Diamantschleiferin, sind vorbehaltlich des§ 10 nicht mehr\nanzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.                                § 10\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                            Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                      § 11\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                Berlin-Klausel\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.                                                               § 12\nInkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nBonn, den 20. November 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2036                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Diamantschleifer/zur Diamantsehleiterin\n1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.            Teil des\nBerücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1       1  2     1    3\n1                 2                                       3                                       4\n1  Berufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                  dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben                     während der\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 4 Nr. 3)\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4  Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-           Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                    Merkblätter, nennen\n(§ 4 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und\nEntstehungsbränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen sowie Brandschutzeinrichtungen und\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie von\nelektrischem Strom ausgehen, beachten","Nr. 54    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                                 2037\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2          3\n1                  2                                           3                                        4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen und beachten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich anführen\n5  Inbetriebnehmen von            a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle\nMaschinen sowie                   einrichten und einstellen\nWarten von\nb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch\nBetriebsmitteln\nReinigen pflegen und vor Korrosion schützen\n(§ 4 Nr. 5)                                                                           '\"\nc) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und\nsicherstellen, insbesondere im Hinblick auf\nBefestigung, Schmierung, Kühlung und Energie-\nversorgung                                              4\nd) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln und auffüllen\ne) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunter-\nlagen warten, insbesondere\naa) Schleifscheibe unter Beachtung\nder Laufruhe ausbalancieren,\nbb) Lagerschäden feststellen und beseitigen\nf) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter\nBeachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise                       2\nund Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen\nund einrichten\n6   Bearbeiten oder. Herstellen a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus\nvon Kleinwerkzeugen               Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten\nund Schleifscheiben durch b)\nWerkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen               4\nSpanen\n(§ 4 Nr. 6)                   c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen\nd) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen\ne) Doppen nach vorgegebenen Maßen und\nWinkeln herrichten                                      2\nf) Zangen herrichten\n7  Prüfen und Beurteilen         a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen\nvon Werkstoffen                   Merkmale sowie ihrer chemischen und physi-\n(§ 4 Nr. 7)                       kalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungs-\nsysteme einordnen\nb) Steine ohne Hilfsmittel und mit Lupe nach den\nMerkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen         3\nc) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte\nprüfen\nd) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbe-\nsondere Lichtbrechung messen und auswerten","2038                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes     Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2          3\n1                 2                                       3                                    4\ne) Diamanten nach entstehungsbedingten und\nfundstellentypischen Qualitätsunterschieden\neinordnen                                                      3\nf) Eigenschaften und Herstellung von synthetischen\nDiamanten beschreiben\ng) Diamanten nach eigenen Untersuchungen und\nvorliegenden wissenschaftlichen Prüfergebnissen\nunter Beachtung wissenschaftlicher Prüfkriterien                          4\nbeurteilen\nh) bei beschädigten Diamanten Möglichkeiten\ndes Umschleifens feststellen\n8  Handhaben und Lagern      a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nvon Betriebsstoffen           Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung\n(§ 4 Nr. 8)                   nach zuordnen und nach Anweisung und\nUnterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit\nanwenden\nb) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften\nbeim Entsorger.i von Hilfsstoffen mitwirken,        4\ninsbesondere Ole, Fette und Säuren vorschrifts-\nmäßig lagern\nc) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer\nHärte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte\nder zu bearbeitenden Steine auswählen und\nanwenden\nd) Herstellung von Schleifpulver und Schleifkörnung\nbeschreiben\ne) Schleif- und Poliermasse im Hinblick auf Wirt-\nschaftlichkeit der Diamantbearbeitung vorbereiten\nund handhaben, insbesondere                         2\naa) Schleifpulver und Schleifkörnung auswählen,\nbb) Schleif- und Poliermasse herstellen,\ncc) Schleif- und Poliermasse auf Schleifscheiben\nauftragen und einreiben\n9  Lesen, Anwenden und       a) einfache technische Zeichnungen lesen und\nErstellen technischer         umsetzen\nUnterlagen                                                                        3\nb) Fertigungszeichnungen anfertigen\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\n10   Prüfen und Messen         a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außen-\n(§ 4 Nr. 10)                  maße, Radien und Winkel, unter Beachtung\nsystematischer und zufälliger Meßfehlermöglich-\nkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern,\nRadius- und Sonderlehren messen                     3\nb) Oberflächenqualität geschliffener Steine\ndurch Sichtprüfen beurteilen\nc) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat\nwiegen sowie das Ergebnis protokollieren","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                               2039\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2          3\n1                 2                                           3                                     4\nd) Zwischen- und Endergebnisse nach\nvorgegebenen Kriterien prüfen, insbesondere\nunter Beachtung systematischer und zufälliger\nMeßfehlermöglichkeiten Exaktheit des Schliffes                  2\nund Oberflächenqualität mit optischen Meß-\ngeräten messen\naa) mit Meßlupe und Meßmikroskop,\nbb) mit Meßprojektor                                                      3\n11  Planen von Arbeitsab-          a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berück-\nläuten sowie Kontrollieren        sichtigung organisatorischer und informatorischer\nund Beurteilen von                Notwendigkeiten planen und die Durchführung\nArbeitsergebnissen                vorbereiten\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nnaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nwirtschaftlicher Gesichtspunkte planen              5\nc) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeits-\nergebnisse festlegen\nd) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine\neinrichten\ne) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\nf)  Diamanten auswählen, insbesondere unter\nBeachtung ihrer Besonderheiten sowie im\nHinblick auf ihren Verwendungszweck und\noptimale Materialausnutzung\ng) Schleif- und Polierhöchstgeschwindigkeiten\nfestlegen, insbesondere unter Beachtung der                     3\nEinwirkungen von Hitze und Vibration auf\nDiamanten\nh) optimale Schleifrichtung feststellen, insbesondere\nunter Beachtung von vorgegebenen Schlifformen\nund Schleifkompaß sowie im Hinblick auf\noptimale Materialausnutzung\ni) optimale Trennrichtung feststellen, insbesondere\nunter Beachtung von Steineigenheiten und\nvorgegebenen Schlifformen sowie im Hinblick\nauf optimale Materialausnutzung\nk) Arbeitsabläufe des Trennens, Reibens, Schleifens\nund Polierens von Diamanten nach Vorgaben\nund unter Berücksichtigung der Betriebs-\norganisation planen:\naa) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen,\ninsbesondere unter Beachtung von Stein-\nbesonderheiten, vorgegebenen Schlifformen                            3\nund Wirtschaftlichkeit,\nbb) Kriterien für die Beurteilung von Diamant-\nschliffen im Zwischen- und Endergebnis\nselbständig festlegen, insbesondere im\nHinblick auf Maße, Winkel und Oberflächen-\nqualität,","2040                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes          Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2         3\n1                   2                                            3                                     4\ncc) Dauer der einzelnen Arbeitsschritte ein-\nschätzen, insbesondere unter Berück-\nsichtigung von Kristallform und Wuchs\nder Diamanten sowie der vorgegebenen\nSchlifform\n12    Vorbereiten von Diamanten          Diamanten zum Trennen vorbereiten,\nzum Trennen                        insbesondere Trennrichtung im Hinblick auf                                2\n(§ 4 Nr. 12)                       optimale Materialausnutzung anzeichnen\n13    Schleifen und Polieren             unter Beachtung der Eigenschaften und Be-\nvon Diamanten                     sonderheiten von Diamanten sowie der gestellten\n(§ 4 Nr. 13)                       Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf         3           4\nGröße und Schlifform\na) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen\nb) Diamanten vorschleifen, insbesondere\naa) auf Ecken und Hauptfacetten schleifen,      10\nbb) Grundformen schleifen                                  11\nc) Diamanten polieren                                9         11\nd) beschädigte Diamanten nachschleifen                         10\ne) geschliffene Diamanten umschleifen                            6\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: 1n d u s tri e d i am an t e n\n1   Inbetriebnehmen                   Maschinen zur automatischen Bearbeitung\nvon Maschinen                     von Diamanten einrichten und in Betrieb                                    4\nsowie Warten                      nehmen\nvon Betriebsmitteln\n(§ 4 Nr. 5)\n2   Prüfen und Beurteilen          a) Hauptbestandteile polykristalliner Werkstoffe\nvon Werkstoffen                   nennen und Herstellung dieser Werkstoffe\n(§ 4 Nr. 7)                       beschreiben\nb) polykristalline Werkstoffe prüfen und unter\nBeachtung ihrer Eigenschaften nach Arten                                   4\nund Verwendungsmöglichkeiten zuordnen\nc) beschädigte und umzuschleifende Industrie-\ndiamanten aus polykristallinem Werkstoff\nprüfen\n3   Prüfen und Messen                 Funktionsprüfungen bei Industriediamanten\n(§ 4 Nr. 10)                      durchführen, insbesondere unter Beachtung\nder mechanischen und physikalischen Bean-                                  4\nspruchung und der Gefahren des\nAusbrechens von Industriediamanten","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                              2041\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes         Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2          3\n1                   2                                           3                                    4\n4   Planen von Arbeits-               Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien\nabläufen sowie                    für Industriediamanten festlegen, insbe-\nKontrollieren und                 sondere unter Beachtung des Verwendungs-                                  2\nBeurteilen von                    zweckes sowie der Formen von Industrie-\nArbeitsergebnissen                diamanten und Diamantwerkzeugen\n(§ 4 Nr. 11)\n5   Schleifen und                     unter Beachtung der gestellten Anforderungen,\nPolieren                          der mechanischen und physikalischen Bean-\nvon Diamanten                     spruchung, der Unterschiede in der Abnutzung\n(§ 4 Nr. 13)                      und der Ausbruchgefahren von Industrie-\ndiamanten\na) Rohdiamanten zu Industriediamanten\nverarbeiten                                                       14\nb) Industriediamanten um- und nach-\nschleifen                                                         12\n---------·-\nSchwerpunkt B: Schmuckdiamanten\n1  Planen von Arbeits-                Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für\nabläufen sowie                     Schmuckdiamanten festlegen, insbesondere\nKontrollieren und                  unter Beachtung der Schlifformen                                          2\nBeurteilen von\nArbeitsergebnissen\n(§ 4 Nr. 11)\n2  Schleifen und Polieren             unterschiedliche Schlifformen und -arten unter\nvon Diamanten                      Beachtung des Schleifkompasses ausführen,\n(§ 4 Nr. 13)                       insbesondere\na) gesägte Diamanten zu Achtkant und\nBrillanten schleifen                                                14\nb) geschlossene Diamanten, insbesondere\nDreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen                      11\nc) Diamanten zu Phantasieformen schleifen                               13","2042                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 20. November 1989\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes        b) In Nummer 13 Buchstabe b wird das Wort „fünf-\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-             hundert\" durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\nkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,        3. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt geän-\nverordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der            dert:\nBundesminister der Finanzen:\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „fünf-\nhundert\" durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\nArtikel 1\nb) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „ein-\nDie Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in             hundert\" durch das Wort „zweihundert\" ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989             c) In Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort „fünf-\n(BGBI. 1 S. 203) wird wie folgt geändert:                          hundert\" durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\n1. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird der Buchstabe a gestrichen.                                   Artikel 2\nb) In Nummer 1 werden die Buchstaben b, c und d die\nBuchstaben a, b und c.                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über\nc) In Satz 2 wird der Text „Buchstabe b\" durch „Buch-    die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nstabe a\" ersetzt.                                     auch im Land Berlin.\n2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 3\na) In Nummer 2 wird das Wort „fünfhundert\" durch das\nWort „eintausend\" und das Wort „einhundert\" durch       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndas Wort „zweihundert\" ersetzt.                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. November 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                 2043\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bundespflegesatzverordnung 1985\nVom 21. November 1989\nAuf Grund des § 16 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI.\n1986 1 S. 33) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBL I S. 1666),\ngeändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2477), wird wie folgt geändert:\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausge-\nbildet werden, sind im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen\nBerufen voll ausgebildeten Person anzurechnen. Personen, die in der\nKrankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die\nStelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 1 anzurechnen.\"\nb) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 17 Abs. 4 a Satz 3\" durch die\nVerweisung ,,§ 17 Abs. 4 a Satz 2\" ersetzt.\n2. In § 17 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Worten ,,§ 15 Abs. 1 Satz 2\" die\nWorte „sowie Abs. 2 Satz 2\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 31 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\n(2) Soweit die Verbesserung der Anrechnungsverhältnisse nach Artikel 1 Nr. 1\nBuchstabe a zusätzliche Personalkosten bewirkt, die noch nicht in der am oder ab\n1 . Januar 1990 geltenden Pflegesatzvereinbarung berücksichtigt sind, ist die\nKalkulation des Budgets entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatz-\nverordnung bei der folgenden Pflegesatzvereinbarung zu berichtigen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. November 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}