{"id":"bgbl1-1989-54-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":54,"date":"1989-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/54#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-54-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_54.pdf#page=13","order":10,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"1989-11-16T00:00:00Z","page":2025,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                            2025\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittelgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. November 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel\nVierte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nVom 16. November 1989\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 6, des§ 9 Abs. 1, des§ 22\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633) wird\nverordnet:\nArtikel 1\nZweite Änderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nDie Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1762),\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1 a\n(1) Saatgut folgender Arten darf bis zu folgenden Zeitpunkten ohne Erfüllung der Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1\ndes Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden:\n1. Brokkoli und Chinakohl bis zum 31. Dezember 1991,\n2. Spargel bis zum 31. Dezember 1992.\n(2) Absatz 1 gilt für Saatgut\n1. von Brokkoli und Chinakohl, das nach dem 18. Mai 1988,\n2. von Spargel, das nach dem 1. Dezember 1989\nerstmals im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, nur,\nwenn die Packungen geschlossen und mit einem Etikett desjenigen versehen sind, der das Saatgut als erster in den\nVerkehr bringt oder neu verpackt und in den Verkehr bringt. Auf dem Etikett müssen mindestens angegeben sein:","2026                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den\nVerkehr bringt,\n2. die Art,\n3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut handelt,\n4. das Wirtschaftsjahr der Schließung oder der Verschließung und,\n5. außer bei Kleinpackungen,\na) bei Brokkoli und Chinakohl die Angabe „Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 1991 gestattet\",\nb) bei Spargel die Angabe „Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 1992 gestattet\".\nDas Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben auf der Verpackung unverwischbar angegeben sind.\"\n2. In der Anlage wird nach Nummer 2.3 folgende Nummer eingefügt:\n,,2.3 a       Asparagus officinalis L.                Spargel\".\nArtikel 2\nDritte Änderung der Saatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 1989\n(BGBI. 1 S. 878), wird wie folgt geändert:\n1 . § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Jede Vermehrungsfläche\n1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen\nist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,\n2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte\ndurch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.\"\n2. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Saatgut, das umhüllt (z.B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der\nProbenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der\ntechnischen Mindestreinheit.\"\n3. § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.\n4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für\nZertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und\nFaserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der\nübrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durch-\ngeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung\nnach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.\"\n5. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Bei Hybridsorten muß auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:\n1 . bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher\noder väterlicher Elternteil),\n2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride\".\"\n6. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „bei Präzisionssaatgut, das nach § 12 Abs. 4 anerkannt worden ist, oder\"\ngestrichen;\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n„Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und\ndiese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                            2027\nPackungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-\ngesetzes mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache\nenthält;\",\nbb) in Satz 3 werden die Worte „die Sätze 1 und 2 gelten nicht\" durch die Worte „Satz 2 gilt nicht\" ersetzt.\n7. § 43 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n,,(2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren\nFeldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen\nMitgliedstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch\nden Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das\ndie Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muß, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der\nGesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche\nBescheinigung, die folgende Angaben enthalten muß, beizugeben:\n1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,\n2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,\n3. Sortenbezeichnung,\n4. Kategorie,\n5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,\n6. Land, das das Saatgut anerkannt hat,\n7. Kennummer des Feldes oder der Partie,\n8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,\n9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,\n10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,\n11. Bestätigung, daß der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrs-\ngesetzes.\n(2 a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen\nMitgliedstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\"\n8. Anlage 1 Nr. 7 .2 wird wie folgt gefaßt:\n,,7.2    Spargel, Brokkoli\".\n9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1.3.1 .1 wird folgende neue Nummer 1.3.1.2 eingefügt:\n2                       3\n„1.3.1.2      bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen\nabgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten\nmit anderer Zeiligkeit                                      100                     50\";\ndie bisherige Nummer 1.3.1.2 wird Nummer 1.3.1.3;\nb) in Nummer 1.3.2 wird die Angabe „den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2\" durch die Angabe „Nummer 1.3.1\" ersetzt;\nc) in Nummer 2.2.1 .1 wird die Zahl „ 1\" durch die Zahl „0,5\" ersetzt;\nd) in Nummer 2.2.1 .2 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „1\" ersetzt;\ne) in Nummer 4 werden die Worte „außer Sonnenblume\" angefügt;\nf) Nummer 4.1.1.1 wird wie folgt gefaßt:\n2                      3\n„4.1.1.1      Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,\neiner anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können oder deren Samen sich von\ndem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung\nnur schwer unterscheiden lassen, zugehören                    5                     15\";","2028                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ng) nach Nummer 4.3.3 werden folgende Nummern eingefügt:\n„5        Sonnenblume\n5.1     Fremdbesatz\n5.1.1   Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche\nhöchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut   Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)           (Pflanzen)\n2                    3\nPflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,\neiner anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können oder deren Samen sich von\ndem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung\nnur schwer unterscheiden lassen, zugehören                           2                    7\n5.1.2    Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten\nAusprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnen-\nblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens\nbetragen:\nBasissaatgut   Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)              (v. H.)\n2                    3\n5.1.2.1  lnzuchtlinien                                                       0,2\n5.1.2.2  Einfachhybriden bei der Verwendung als\na) männliche Erbkomponente\n(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald\nmehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten\nempfängnisfähige Blüten aufweisen,\nwerden gezählt)                                                 0,2\nb) weibliche Erbkomponente\n(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben\noder Pollen abgeben, werden gezählt)                            0,5\n5.1.2.3  lnzuchtlinien und Einfachhybriden\nbei der Verwendung als\na) männliche Erbkomponente\n(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald\nmehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten\nempfängnisfähige Blüten aufweisen,\nwerden gezählt)                                                                     0,5\nb) weibliche Erbkomponente                                                               1,0\n5.2      Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n5.2.1    Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während\nder Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.\n5.2.2     Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während\nder Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.\n5.2.3    Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muß in\ndem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, daß mindestens ein\nDrittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der\nerwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkompo-\nnente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit\neiner männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.\n5.3      Gesundheitszustand\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert\nbeeinträchtigen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                                                    2029\n5.4              Mindestentfernungen\n5.4.1            Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten\noder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:\nBasissaatgut            Zertifiziertes Saatgut\n(m)                          (m)\n2                            3\n5.4.1.1          bei Hybridsorten                                                                1500                          500\n5.4.1.2          bei anderen als Hybridsorten                                                      750                         500\n5.4.2            Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbe-\nstand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\";\nh) die bisherigen Nummern 5 und 6 mit ihren Untergliederungen werden Nummern 6 und 7 mit ihren Unter-\ngliederungen;\ni) die neue Nummer 7 .3.1 .1 und ihre Untergliederungen werden wie folgt gefaßt:\n2                            3\n„7.3.1.1         bei Roter Rübe\n7.3.1 .1 .1   zu Bestäubungsquellen von Sorten\nderselben Unterart und derselben Sortengruppe 1 )                                  600                          300\n7.3.1.1.2     zu Bestäubungsquellen von Sorten\nderselben Unterart und anderen Sortengruppen 1 )                                1000                            600\n7.3.1.1.3     zu Bestäubungsquellen von Sorten\neiner anderen Art der Gattung Beta                                              1000                          1000\n1)  Sortengruppen von Roter Rübe:\nGruppe                                                                Merkmale\n2\n1         Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n2         Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe\n3         Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe\n4         Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n5         Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n6         Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe.\"\n10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1.3 Spalte 7 wird der Zahl „ 1,0\" der Fußnotenhinweis ,,7)\" angefügt;\nb) Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefaßt:\n„3.2.3           Von Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci), parasitischen Pilzen oder Bakterien darf Saatgut nicht in\ngrößerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines\nBefalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit\nStengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.\";\nc) nach Nummer 7.1.3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                       3                      4                         5\n„7.1.3 a         Spargel                                  70                      15                     96                      0,5\";\nd) die Fußnoten zu Nummer 7.1 und ihren Untergliederungen werden wie folgt geändert:\naa) In Fußnote         3\n) Satz 2 werden die Worte „bei Erbse\" gestrichen;\nbb) Fußnote       5\n)  wird wie folgt gefaßt:\n„5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der\nBeschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.\"","2030                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6.4 wird vor den Worten „Rote Rübe\" das Wort „Spargel,\" eingefügt;\nb) in den Schlußsatz werden nach den Worten „worden ist,\" die Worte „sowie bei Saatgutträgern\" eingefügt.\n12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Der Klammerhinweis zu der Anlagennummer wird wie folgt gefaßt:\n,,(zu § 29 Abs. 3, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2)\";\nb) in den Nummern 1.4, 2.4 und 3.5 wird jeweils nach dem Wort „Art\" der Fußnotenhinweis ,,1)\" angefügt;\nc) in den Nummern 1.5 und 2.5 wird jeweils der aus einem Sternchen bestehende Fußnotenhinweis durch den\nFußnotenhinweis ,,2)\" ersetzt;\nd) in Nummer 5.1 werden die Angabe „1.6\" durch die Angabe „ 1.5\" und die Angabe „ 1.8\" durch die Angabe „ 1.7\"\nersetzt;\ne) nach Nummer 5.2 werden folgende Nummern angefügt:\n„6                 Nicht anerkanntes Saatgut\n6.1             Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde\n6.2             „Bundesrepublik Deutschland\"\n6.3            Art 1)\n6.4            Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten ver-\nwendet werden, das Wort „Komponente\"\n6.5             Kategorie\n6.6             Bei Hybridsorten das Wort „Hybride\"\n6. 7           Kennummer des Feldes oder der Partie\n6.8             Angegebenes Gewicht der Packung\n6.9             „Noch nicht anerkanntes Saatgut\" \";\nf) die Fußnote wird durch folgende Fußnoten ersetzt:\n1\n,, )  Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.\n2\n) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen\nSchrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.\"\nArtikel 3\nZweite Änderung der Pflanzkartoffelverordnung\nDie Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:\n1. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n,,Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutz-\nmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der\nBezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden.\"\n2. In Anlage 4 Nr. 2.1 werden die Angabe „1.6\" durch die Angabe „1.5\" und die Angabe „1.8\" durch die Angabe „1.7\"\nersetzt.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrs-.\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimn:it ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b tritt am 15. Mai 1990 in Kraft.\n(3) Artikel 2 Nr. 5 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989           2031\n(4) Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a tritt am 30. April 1991 in Kraft.\n(5) Artikel 2 Nr. 3, 6, 7 und 12 Buchstabe a bis c, e und f tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. November 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","2032                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin\nVom 19. November 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist,\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nDem § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur\nKonditorin vom 30. März 1983 (BGBI. 1 S. 422) wird nach Nummer 2 folgender\nSatz angefügt:\n,,Die Arbeitsproben haben gegenüber dem Gesellenstück das doppelte Gewicht.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. November 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}