{"id":"bgbl1-1989-53-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":53,"date":"1989-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_53.pdf#page=1","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"1989-11-15T00:00:00Z","page":1981,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["1981\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                Z 5702 A\n1989                          Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1989                                                                    Nr. 53\nTag                                                    In h a I t                                                                  Seite\n15. 11 . 89    Erste Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung ................................... .                                1981\n111-1-5, 111-1-3\n25. 10. 89     Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2011\nneu: 1103-4-6\n8. 11. 89     Berichtigung der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2011\n/91-1 ·2\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 15. November 1989\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Nr. 6 und des§ 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. September 1975 (BGBI. 1 S. 2325), § 52 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1\nS. 521 ), wird verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Bundeswahlordnung\nDie Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI.               1 S. 1769; 1986    1 S. 258) wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 94 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1 n haltsü bersicht\nErster Abschnitt                                                   Zweiter Unterabschnitt\nWahlorgane (§§ 1 bis 11)                                           Wählerverzeichnis\n§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses\n§      Bundeswahlleiter\n§ 15 (weggefallen)\n§ 2 Landeswahlleiter\n§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerver-\n§ 3 Kreiswahlleiter                                                      zeichnis\n§ 4 Bildung der Wahlausschüsse                                      § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver-\n§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse                                         zeichnis\n§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand                                  § 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nauf Antrag\n§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\n§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten\n§ 8 Beweglicher Wahlvorstand\n§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-\n§ 9 Ehrenämter\nzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen\n§ 1O Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfr,i-\n§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses\nschungsgeld\n§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Be-\n§ 11 Geldbußen\nschwerde\n§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses\nZweiter Abschnitt                                            § 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses\nVorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)\nDritter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt                                             Wahlscheine\nWahlbezirke                                                  § 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen\n§ 12 Allgemeine Wahlbezirke                                         § 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines\n§ 13 Sonderwahlbezirke                                              § 27 Wahlscheinanträge","1982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n§ 28 Erteilung von Wahlscheinen                               § 63 Stimmabgabe in Klöstern\n§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-        § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und\ngruppen                                                      Justizvollzugsanstalten\n§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis                             § 65 (weggefallen)\n§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines           § 66 Briefwahl\nund Beschwerde\nVierter Unterabschnitt\nWahlvorschläge, Stimmzettel                                  Vierter Abschnitt\n§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen              Ermittlung und Feststellung\nder Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)\n§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes\ngenannten Parteien, Beseitigung von Mängeln             § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im\nWahlbezirk\n§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\n§ 68 Zählung der Wähler\n§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreis-\nwahlleiter                                              § 69 Zählung der Stimmen\n§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge                        § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl-           § 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\nausschusses\n§ 72 Wahlniederschrift\n§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\n§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\n§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten\n§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahl-\n§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermitt-\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\nleiter\n§ 41 Zulassung der Landeslisten                               § 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung\ndes Briefwahlergebnisses\n§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-\nausschusses                                             § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im\nWahlkreis\n§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten\n§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergeb-\n§ 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten                 nisses im Land\n§ 45 Stimmzettel, Wahlumschläge                               § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergeb-\nnisses der Landeslistenwahl\nFünfter Unterabschnitt\nWahlräume, Wahlzeit                                     § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\n§ 46 Wahlräume                                                § 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewer-\nber\n§ 47 Wahlzeit\n§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und\n§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde                        den Bundeswahlleiter\nDritter Abschnitt\nWahlhandlung (§§ 49 bis 66)                                  fünfter Abschnitt\nNachwahl, Wiederholungswahl, Berufung\nErster Unterabschnitt\nvon Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 82 Nachwahl\n§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes\n§ 83 Wiederholungswahl\n§ 50 Wahlzellen\n§ 84 Berufung von Listennachfolgern\n§ 51 Wahlurnen\n§ 52 Wahltisch\n§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung\nSechster Abschnitt\n§ 54 Öffentlichkeit                                               Übergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 55 Ordnung im Wahlraum                                          (§§ 85 bis 94)\n§ 56 Stimmabgabe                                             § 85 Wahlstatistische Auszählungen\n§ 57 Stimmabgabe behinderter Wähler                          § 86 Öffentliche Bekanntmachungen\n§ 58 Vermerk über die Stimmabgabe                            § 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt\n§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines             § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\n§ 60 Schluß der Wahlhandlung                                 § 89 Sicherung der Wahlunterlagen\n§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen\nZweiter Unterabschnitt\nBesondere Regelungen                                   § 91 Stadtstaatklausel\n§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken                              § 92 Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung\n§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleine-     § 93 Berlin-Klausel\nren Alten- oder Pflegeheimen                           § 94 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\".","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                    1983\n2. In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung folgender Anlagen neu gefaßt:\n„Anlage 1                                                          „Anlage 4B\n(zu § 18 Abs. 2)                                                   (zu§ 19 Abs. 2)\nAntrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land                 Wahlscheinantrag - Doppelkarte\"\nBerlin und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des\nGesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -\"                          „Anlage 6\n(zu § 20 Abs. 2)\n„Anlage 2\n(zu§ 18 Abs. 5)                                                    Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik\nDeutschland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deut-\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlbe-          schen Bundestag\"\nrechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\neinschließlich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung          „Anlage 7\nan Eides Statt - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt         (weggefallen)\"\nzum Antrag\"\n„Anlage 9\n„Anlage 3A                                                         (zu§ 26)\n(zu § 19 Abs. 1)                                                   Wahlschein\"\nWahlbenachrichtigung - Postkarte\"\n„Anlage 12\n„Anlage 3B                                                          (zu § 28 Abs. 3)\n(zu§ 19 Abs. 1)                                                     Merkblatt zur Briefwahl\nWahlbenachrichtigung - Doppelkarte\"                                 - Vorder- und Rückseite-\".\n„Anlage 4A\n(zu § 19 Abs. 2)\nWahlscheinantrag - Postkarte\"\n3. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Bundesminister des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die\nAnschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffentlich bekannt.\"\n4. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer\nDienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß dem Bundeswahlleiter mit und macht sie\nöffentlich bekannt.\"\n5. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                     ,,§ 3\nKreiswahlleiter\n(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung\nalsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und\nAnschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahlleiter und\ndem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.\n(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf\nder Wahlperiode aus.\"\n6. In§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird vor den Worten „Landeswahlleiter\" und „Kreiswahlleiter\" jeweils das Wort „der\" durch das\nWort „die\" ersetzt.\n7. In § 6 Abs. 5 wird am Schluß des Absatzes das Wort „sind\" durch das Wort „ist\" ersetzt.\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird Satz 1 gestrichen.\nb) In Nummer 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\n9. In § 8 Satz 1 werden die Worte „sowie gesperrten Wohnstätten\" gestrichen.\n10. In § 10 Abs. 2 wird der Betrag „20,- DM\" durch „30,- DM\" ersetzt.\n11. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 3 oder 4\" durch ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 4 oder 5\" ersetzt.\n12. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 14\nFührung des Wählerverzeichnisses\n(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der\nWahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis\nkann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.","1984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei\ngleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern\ngegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.\n(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig\nvorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.\n(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-\nbehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.\"\n13. § 15 wird gestrichen.\n14. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied\nfür ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),\".\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c eingefügt:\n„c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1\nNr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.\"\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-\nzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung\nkann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt\nentsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung(§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentschei-\ndung(§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.\"\nd) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befinden-\nden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die\nNotwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Landesmelderecht eine\nMeldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.\"\n15. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird Nummer 4.\nbb) Als neue Nummer 3 wird eingefügt:\n„3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung\nzuständige Gemeinde,\".\ncc) Nummer 4 wird Nummer 5.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Komma am Schluß des Satzes durch einen Punkt ersetzt.\nbb) Nummer 4 wird gestrichen.\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden das Komma nach dem Wort „Geburt\" und das Wort „Geburtsort\" gestrichen.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt\nentsprechend.\"\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen\nVertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern\nangefordert werden.\"\n17. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem Muster der Anlage 3\" ersetzt durch die Worte „nach dem Muster der\nAnlage 3 A durch Postkarte oder nach dem Muster der Anlage 3 B durch Doppelkarte.\"","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                           1985\nbb) In Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Personalausweis\" die Worte „oder Reisepaß\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung\neines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4A oder 48 aufzudrucken.\"\nc) In Absatz 3 werden das Wort und die Zahl „und 9\" gestrichen.\n18. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 21\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\n(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem\nTag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerver-\nzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist\nsicherzustellen, daß Bemerkungen(§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur\nvon einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.\n(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der\nGeburt unkenntlich zu machen.\n(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-\ntigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht.\nDie Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.\"\n19. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Antragsteller\" durch das Wort „Einspruchsführer\" ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Anführung .,§ 18 Abs. 2\" durch ,,§ 18 Abs. 2, 5 und 6\" ersetzt.\nc) In Absatz 5 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.\"\n20. § 23 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme\nsonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5 und 10,\n§ 18 Abs. 2 Satz 7, Abs. 5 Satz 8 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.\n(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den\nMangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.\n§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die\nBeschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem\nzwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.\n(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen\" zu\nerläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle\nder Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.\"\n21. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 24\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\n(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der\nWahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks\nfest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerver-\nzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.\n(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,\nwerden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks\nverbunden und abgeschlossen.\"\n22. § 26 wird wie folgt gefaßt:                                ,,§ 26\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheines\nDer Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis\nder Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.\"","1986                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n23. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die .Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt\nwerden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie Genüge getan. Eine\nfernmündliche Antragstellung ist unzulässig.\"\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „ 12.00\" durch die Zahl „ 15.00\" ersetzt.\nc) In Absatz 5 wird die Anführung ,,§ 16 Abs. 2 und 9\" durch ,,§ 16 Abs. 2\" ersetzt.\n24. § 28 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 28\nErteilung von Wahlscheinen\n(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuß\nnach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt werden.\n(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem\nWahlschein beizufügen\n1 . ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,\n2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 1 O,\n3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der\nWahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat\n(Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und\n4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.\nDer Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.\n(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im\nFalle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur\nEmpfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtig-\nten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind\nvon der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein\nund Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen\nGebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.\n(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde\nab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß\nder Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.\n(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des\n§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der\nDurchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im\nWahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt\nwird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird\nauf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der\nWahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist\ndarüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.\n(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei\nWahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter und bei\nWahlberechtigten mit Hauptwohnung im Land Berlin und einer Nebenwohnung. im übrigen Geltungsbereich des\nGesetzes unverzüglich das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt zu unterrichten. § 18 Abs. 2 Satz 6 und 7\nsowie Abs. 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.\n(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist\nder Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des\nWahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahl-\nscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände\ndes Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des§ 39 Abs. 5 des Gesetzes ist\nim Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu\nvermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.\n(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine\nandere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig\nist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem\nVerzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                            1987\nspätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der\nDurchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die\nGemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten\nGemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.\n(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der\nbeantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein\nerteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.\"\n25. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird vor dem ersten Teilabsatz „die wahlberechtigten Personen, ... beschafft haben,\" die Nummer\n,, 1.\" und vor dem zweiten Teilabsatz „die wahlberechtigten Personen, ... müssen.\" die Nummer „2.\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 wird nach der Anführung „Absatz 2\" eingefügt „Nr. 2\".\n26. § 31 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 31\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde\nWird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.§ 22 Abs. 2, 4 und\n5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeent-\nscheidung(§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden\nist.\"\n27. § 33 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\"\n28. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson\nenthalten.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf\ndem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nc) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Form-\nblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen,\nTag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung\nanzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der\nNachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung\nan Eides Statt zu erbringen.\"\nd) Absatz 4 Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei\nder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem\nbetreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.\"\n29. In§ 35 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Dem Vertrauensmann\" durch die Worte „Der Vertrauensperson\" ersetzt.\n30. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Vertrauensmänner\" durch das Wort „Vertrauenspersonen\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „dem erschienenen Vertrauensmann\" durch die Worte „der erschienenen\nVertrauensperson\" ersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „eine Ausfertigung der Niederschrift\" die Worte „und ihrer Anlagen\"\ngestrichen.\n31. § 37 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:\n„Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim\nKreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter\nseine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben\noder Fernkopie als gewahrt.\"","1988                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Vertrauensmänner\" durch das Wort „Vertrauenspersonen\" und in Satz 2 das\nWort „Vertrauensmännern\" durch das Wort „Vertrauenspersonen\" ersetzt.\n32. § 39 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-\nhalten.\"\n33. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n„Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift\nbeim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzu-\nlegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.\"\nb) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Vertrauensmänner\" durch das Wort „Vertrauenspersonen\" und in Satz 2 das\nWort „Vertrauensmännern\" durch das Wort „Vertrauenspersonen\" ersetzt.\n34. In § 43 Abs. 2 werden nach dem Wort „Familiennamen\" die Worte „und Vornamen\" eingefügt.\n35. § 44 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „dem Vertrauensmann der jeweiligen Landesliste und seinem\nStellvertreter\" durch die Worte „der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen\nLandesliste\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dem Vertrauensmann der Landesliste und dessen Stellvertreter\" durch die\nWorte „der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „dem Vertrauensmann der jeweiligen Landesliste und dessen Stellvertreter\" durch\ndie Worte „der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste\" ersetzt.\n36. § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der\nPartei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der\nersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.\"\n37. In § 51 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „durchschnittlich\" durch das Wort „mindestens\" ersetzt.\n38. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Anführung ,,(§ 28 Abs. 6)\" durch ,,(§ 28 Abs. 6 Satz 5)\" ersetzt.\n39. In § 56 Abs. 6 Satz 2 wird die Zahl „ 12.00\" durch die Zahl „ 15.00\" ersetzt.\n40. § 57 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Person seines Vertrauens, deren\" durch die Worte „andere Person, deren\nHilfe\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vertrauensperson\" durch das Wort „Hilfsperson\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Vertrauensperson\" durch das Wort „Hilfsperson\" ersetzt.\n41. § 58 Satz 2 wird gestrichen.\n42. § 61 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen\nPerson bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als\nHilfsperson in Anspruch nehmen können.\"\n43. § 62 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen\nPerson bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als\nHilfsperson in Anspruch nehmen können.\"\n44. § 65 wird gestrichen.\n45. In § 66 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „ Vertrauensperson\" durch das Wort „Hilfsperson\" ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                             1989\n46. § 71 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinden\" durch „Gemeinde\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden in der Klammer die Worte „Fernsprecher, Fernschreiben, Telegramm, Bote\" durch die Worte\n,,z. B. Fernsprecher, Fernschreiber\" ersetzt.\n47. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.\"\nb) Sa·tz 4 wird gestrichen.\n48. § 74 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird gestrichen.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n,,(3) Die zus·tändige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach\n§ 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde,\nvertQilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,\nüber-gibt jedem Briefwahlvorstand G·.i:S Verzeichni-s über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die\nNachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9),\nsorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und\nstellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.\"\nd) Absatz 4 wird gestrichen.\ne) Absatz 6 wird Absatz 4.\n49. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander\nund entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig\nerklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind\ndie betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entspre-\nchend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet\nin die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.\"\n50. § 76 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach\n§ 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.\"\n51. § 87 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 87\nZustellungen, Versicherungen an Eides Statt\n(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die\njeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.\"\n52. § 89 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten „die Verzeichnisse nach\" eingefügt: ,,§ 28 Abs. 8 Satz 2 und\".\nb) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2; in Satz 1 wird nach den Worten „und Verzeichnisse nach\" eingefügt:,,§ 28\nAbs. 8 Satz 2 und\".\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.\n53. § 90 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 90\nVernichtung von Wahlunterlagen\n(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.\n(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie\nFormblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl\nzu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas","1990                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil           1\nanderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein\nkönnen.\n(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet\nwerden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein\nschwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von\nBedeutung sein können.\"\n54. Anlage 1 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.\n55. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.\n56. Anlage 3 wird Anlage 3A und wie folgt geändert:\na) Die Worte „zur Wahl zum Deutschen Bundestag\" werden durch die Worte „für die Wahl zum Deutschen\nBundestag\" ersetzt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Personalausweis\" die Worte „oder Reisepaß\" eingefügt.\nc) In Satz 5 letzter Halbsatz wird nach dem Wort „bei\" das Wort „nachgewiesener\" eingefügt und die Zahl „ 12\"\ndurch die Zahl „ 15\" ersetzt.\n1\nd) Die Fußnote               ) wird wie folgt gefaßt:\n„ 1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer Postkarte. Auf der Kartenrückseite ist der Wahlscheinantrag\n(Anlage 4A) aufzudrucken.\"\n57. Anlage 3 B wird in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung neu eingefügt.\n58. Anlage 4 wird Anlage 4A und wie folgt geändert:\nDie Fußnote           1\n) wird wie folgt gefaßt:\n„ 1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte\n(Anlage 3 A) aufzudrucken ist.\"\n59. Anlage 4 B wird in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung neu eingefügt.\n60. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -\ndie Wahlbezirke der Gemeinde ........................................................... .\nliegt in der Zeit vom ................................. bis ................................ .\n(20. bis 16. Tag vor der Wahl)\nwährend der Dienststunden ) und am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis .......... Uhr\n1\n................................................................................... 2)\n(Ort der Auslegung)\nzu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht-\nnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3 )\nDer Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag\nseiner Geburt unkenntlich gemacht wird.\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\"\nb) In Nummer 5 Satz 3 und 4 wird jeweils die Zahl „ 12\" durch die Zahl „ 15\" ersetzt.\nc) Die bisherige Fußnote                3\n) wird Fußnote 4\n).\nd) Folgende Fußnote                3\n) wird neu eingefügt:\n3\n,, )  Nichtzutreffendes streichen.\"\n61. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.\n62. Anlage 7 entfällt.\n63. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.\n64. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                                  1991\n65. Anlage 11 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.\n66. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\na) Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl:\naa) Im Abschnitt „Sehr geehrte Wählerin! Sehr geehrter Wähler!\" wird im letzten Satz das Wort „den\" gestrichen.\nbb) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für den Briefwähler\" wird wie folgt geändert:\nIn der Überschrift ,, ... den Briefwähler\" wird das Wort „den\" gestrichen.\ncc) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die\n,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" mit der Unterschrift versehen ist.\"\ndd) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.\"\nee) In Nummer 3 werden die Worte „einer Vertrauensperson\" durch die Worte „der Hilfe einer anderen Person\"\nersetzt.\nff)     Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 werden die Worte „Im Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens am\nFreitagvormittag vor der Wahl\" durch „Im Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens zwei\nWerktage vor der Wahl\" ersetzt.\nIn Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe\ndurch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen\nBriefumschlag zu stecken und diesen der Post abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die\nbevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bundespost gewährleistet, wenn dieser Brief erst am Wahltage\nbeim Zustellpostamt eingeht.\"\nb) Rückseite des Merkblattes zur Briefwahl:\nIm fünften Bild wird die Angabe „Wahlschein Nr .... \" gestrichen und durch eine gepunktete Linie ersetzt.\n67. Anlage 13 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Wort „Vertrauensmann\" durch das Wort „Vertrauensperson\" und das Wort „Stellvertreter\"\ndurch die Worte „stellvertretende Vertrauensperson\" ersetzt.\n5\nb) In der Fußnote           ) werden die Worte „die ersten\" gestrichen.\nc) In der Fußnote         6\n) werden die Worte „ersten drei\" durch die Worte „in Anmerkung 5 bezeichneten\" ersetzt.\n68. Anlage 14 wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt „Unterstützungsunterschrift\" werden die Worte ,,(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder\nDruckschrift au~zufüllen)\" durch die Worte ,,(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)\" ersetzt.\nb) Nach den Angaben „Straße, Hausnummer:\" wird angefügt: ,, 1)\".\nc) Nach dem Satz „Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.\"\nwird die Zahl „ 1)\" durch die Zahl ,,2)\" ersetzt.\nd) Nach der Überschrift „Bescheinigung des Wahlrechts\" wird die Zahl ,,2)\" durch die Zahl ,,3)\" ersetzt.\ne) Die Fußnoten werden wie folgt gefaßt:\n„ 1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben\ngemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.\n2\n) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n3\n) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.\nDie Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.\"\n2\nf) Der Fußnote          ) der Bescheinigung (noch Anlage 14) wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.\"\n69. In Anlage 16 werden die Worte „nicht von der Wählbarkeit nach§ 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlos-\nsen.\" durch die Worte „nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.\"\nersetzt.\n70. Die Anlagen 18 und 24 werden wie folgt geändert:\na) Der in Klammern gesetzte Hinweis zur Namensangabe und Unterschrift des Leiters der Versammlung wird wie\nfolgt gefaßt:","1992                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n,,(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unter-\nschrift)\".\nb) Der in Klammern gesetzte Hinweis zur Namensangabe und Unterschrift der von der Versammlung bestimmten\n2 Teilnehmer wird wie folgt gefaßt:\n,,(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrif-\nten)\".\n71 . Anlage 19 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern I und II wird jeweils das Wort „Vertrauensmänner\" durch das Wort „Vertrauenspersonen\"\nersetzt.\nb) In den Nummern IV und VII werden jeweils die Worte „Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner\" durch die\nWorte „Die Vertrauensperson(en)\" ersetzt.\nc) In Nummer V werden jeweils die Worte „der Vertrauensmann/die Vertrauensmänner\" durch die Worte „die\nVertrauensperson(en)\" ersetzt.\n72. In Anlage 20 Nr. 2 werden das Wort „Vertrauensmann\" durch das Wort „Vertrauensperson\" und das Wort\n,,Stellvertreter\" durch die Worte „Stellvertretende Vertrauensperson\" ersetzt.\n73. Anlage 21 wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt „Unterstützungsunterschrift\" werden die Worte ,,(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder\nDruckschrift auszufüllen)\" durch die Worte ,,(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)\" ersetzt.\nb) Nach den Angaben „Straße, Hausnummer:\" wird angefügt: ,, 1)\".\nc) Nach dem Satz „Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird\"\nwird die Zahl „ 1)'' durch die Zahl ,,2)\" ersetzt.\nd) Nach der Überschrift „Bescheinigung des Wahlrechts\" wird die Zahl ,,2)\" durch die Zahl „ 3)\" ersetzt.\ne) Die Fußnoten werden wie folgt gefaßt:\n„1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben\ngemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.\n2\n) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n3\n) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.\nDie Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.\"\n2\nf) Der Fußnote           ) der Bescheinigung (noch Anlage 21) wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.\"\n74. Anlage 25 wird wie folgt geändert:\na) In den Zeilen\n„Als Vertrauensmann und Stellvertreter ... \" sowie\n,,daß wir als Vertrauensmann und Stellvertreter ... \"\nwerden jeweils die Worte „Vertrauensmann und Stellvertreter\" durch die Worte „Vertrauensperson und stellver-\ntretende Vertrauensperson\" ersetzt.\nb) In dem in Klammern gesetzten Hinweis zur Namens- und Anschriftangabe des Vertrauensmannes werden die\nWorte „des Vertrauensmannes\" durch die Worte „der Vertrauensperson\" ersetzt.\nc) In dem in Klammern gesetzten Hinweis zur Namens- und Anschriftangabe des Stellvertreters werden die Worte\n,,des Stellvertreters\" durch die Worte „der stellvertretenden Vertrauensperson\" ersetzt.\n75. Anlage 26 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.\n76. In Anlage 27 Nr. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepaß zur Wahl mitzubringen.\"\n77. In Anlage 28 wird der in Klammern gesetzte Hinweis ,,(Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)\" wie folgt\ngefaßt: ,,(z. B. Fernsprecher, Fernschreiber)\".\n78. Anlage 29 wird wie folgt geändert:\na) Im Kopf der Anlage werden die Worte „Wahlvorstand (Name oder Nummer) ..... \" durch die Worte „Wahlbezirk\n(Name oder Nummer) ..... \" ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                   1993\nb) folgende neue Nummer 2.7 wird eingefügt:\n„2. 7 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 2) Der\nWahlvorstand wurde vom ................. .... unterrichtet, daß folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt\nworden ist/sind:\n(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2)\nc) Die bisherige Nummer 2.7 wird Nummer 2.8 und wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Hilfe einer Vertrauensperson\" durch die Worte „der Hilfe einer anderen\nPerson\" sowie die Worte „als Vertrauensperson\" durch die Worte „als Hilfsperson\" ersetzt.\nIn Absatz 3 letzter Satz werden die Worte „Schluß der Wahlzeit\" durch die Worte „Schluß der Wahlhandlung\"\nersetzt.\nd) Die bisherige Nummer 2.8 wird Nummer 2.9; in ihrem Text wird die Anführung „2.7\" durch die Anführung „2.8\"\nersetzt.\ne) Die bisherige Nummer 2.9 wird Nummer 2.10.\nf) Im Abschnitt 5.3 werden die Worte „telefonisch-durch Boten 2) an\ndurch die Worte\n„telefonisch - durch ................................. -                   2\n)  an\n(Angabe der Übermittlung)\nersetzt.\ng) Im Abschnitt 5.6 werden die Worte „vom Schriftführer vorgelesen,\" gestrichen.\n79. Anlage 31 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 2 werden die Nummern 2.3 und 2.4 wie folgt gefaßt:\n,,2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm von/m ........................................... .\n(zuständige Stelle)\n- .......... Wahlbriefe übergeben worden sind und daß er eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahl-\n(Zahl)\nscheinen nicht erhalten hat2).\n- und .......... Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie .......... Nachtrag/\n(Zahl)                                                                              (Zahl)\nNachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist/sind-. Die darin aufgeführ-\nten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlußfassung vorgelegt\n(siehe Nummer 2.6 der Wahlniederschrift). 2)\n2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen\nden Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der\nWahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die\nWahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.\"\n4\nb) In Nummer 3.4.4 wird jeweils der Fußnotenhinweis „            1\n)\" durch „       )\"   ersetzt.\nc) Der Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5.3 werden die Worte „telefonisch-durch Boten 2) an\ndurch die Worte\n„telefonisch - durch ............................... -                    2\n) an\n(Angabe der Übermittlung)\nersetzt.\nbb) In Nummer 5.4 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n,,Währ:end der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei,\".\ncc) In Nummer 5.6 werden die Worte „vom Schriftführer vorgelesen,\" gestrichen.\ndd) In Nummer 5.9 werden die Worte,,- die Wahlscheinverzeichnisse,\" gestrichen und durch die Worte,,- das/\ndie Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, daß Wahlscheine\nnicht für ungültig erklärt worden sind, 2)\"\nersetzt.\n80. In Anlage 32 Nr. 7 wird das Wort „vorgelesen,\" gestrichen.","1994                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n81. Anlage 33 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Dem Landeswahl ausschuß lagen insgesamt ......... Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die\n(Zahl)\nals Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen vor.\"\nb) In Nummer 5 Satz 3 wird das Wort „vorgelesen,\" gestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung der Bundeswahlgeräteverordnung\nDie Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459), zuletzt geändert durch § 92 der\nBundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI. 1 S. 1769), wird wie folgt geändert:\n1. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Person seines Vertrauens\" durch die Worte „anderen Person\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Vertrauensperson\" durch „Hilfsperson\" ersetzt.\n2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und von ihnen zu unterschreiben.\"\nb) Satz 4 wird gestrichen.\n3. Die Überschrift zu § 16 wird wie folgt gefaßt:\n„Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte\n(Zu § 73 der Bundeswahlordnung)\".\n4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Kopf der Anlage werden die Worte \"Wahlvorstand (Name oder Nummer) ... \" durch die Worte „ Wahlbezirk\n(Name oder Nummer) ... \" ersetzt; in dem Kasten wird das Wort „anwesenden\" gestrichen.\nb) Folgende neue Nummer 2.5 wird eingefügt:\n,,2.5 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 2)\nDer Wahlvorstand wurde vom ............................................................ .\nunterrichtet, daß folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt worden ist/sind:\n(Vor- und Familiennamen des/der Wahlscheininhaber/s sowie Wahlschein-Nr.)2)\nc) Die bisherige Nummer 2.5 wird Nummer 2.6.\nd) Die bisherigen Nummern 2.6 bis 2.8 werden Nummern 2.7 bis 2.9.\ne) In der neuen Nummer 2.8 werden die Anführungen „2.6\" jeweils durch „2.7\" ersetzt.\nf) Im Abschnitt 5.4 werden die Worte „telefonisch-durch Boten 2) an .................................... \"\ndurch die Worte\n„ telefonisch - durch ................................. -               2\n) an\n(Angabe der Übermittlung)\nersetzt.\ng) Im Abschnitt 5.7 werden die Worte „vom Schriftführer vorgelesen,\" gestrichen.\nArtikel 3\nNeubekanntmachung\nDie Bundeswahlordnung in der durch diese Verordnung geänderten Fassung wird neu bekanntgemacht.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                           1995\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundeswahlgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. November 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1996                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnhang\nAnlage 1\n(zu § 18 Abs. 2)\nAntrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung Im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2der Bundeswahlordnung)\n- Erstausfertigung -\nBitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis führen. Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.\nAn die Gemeindebehörde\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am .\nCD       und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.\nAngaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift\n1. Antragsteller                                                                                                 2. Antragsteller\nAngaben zu meiner Person                                                                                         Angaben zu meiner Person\nFamilienname:                                                                                                    Familienname:\nVornamen:                                                                                                        Vornamen: ...\nTag     Monat         Jahr                                                                                       Tag . ·~.1~nai ...... jätii-..\nTag der Geburt:                                                                                                  Tag der Geburt:\nHauptwohnung im Land Berlin                 (Straße, Hausnummer,:                                                Hauptwohnung im Land Berlin                 (Straße. Hausnummer):\n(Zustellpostamt)                                                                                                 (Zustellpostamt)\n1000 Berlin.                                                                                                     1000 Berlin ............... .\nZutreffendes bitte ankreuzen [XI und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für beide .\nIch habe in     (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) ..                                                               ................................... eineWohnung\nim Sinne des Melderechts inne und bin dort seit .                                            . ........ bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.\nEine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.\nEine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in                       (Postleitzahl, Ort, Straße. Hausnummer) ...\nvorhanden.\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nDie Wahlunterlagen\nsollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.\nsollen mir an folgende Anschrift übersandt werden                     (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Ort):\nMir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-\nniserwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, werunbefugtwähltodersonstein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht oder eine solche Tat versucht.\n1. Antragsteller                                                                                                 2. Antragsteller\nCD         (Unterschrift)\n., den ............ ..\n····· I                                 CD\n............................... ,den ......................... .\n(Unterschrift) ....................................•..............\n(Nicht wom Antragsteller austollen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) Im Land Berlln\nDer /Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.\nNebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet: ............................................................................... .\n······································································ ······················································\n@        Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nBerlin, den .......\n(Dienstsiegel)                                                                                                           Im Auftrag\nErlluterungen\nCD Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen. benötigen keinen Wahlschein und keineBriefwahlunterlagen. In diesem Fall ist diese Zeile\nzu streichen.\n0 Bei zwei Antragstellern ist der Antrag von beiden zu unterschreiben. Für körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine andere Person mit dem Zusatz „als Hilfsperson\" unterschreiben.\n<D Wird ein Antragsteller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, ist die Bescheinigung mit einer entsprechenden Einschränkung zu\nversehen und das Datum seiner Anmeldung anzugellen.","Nr. 53          Tag der Ausgabe:. Bonn, den 28. November 1989                                                                       1997\nAnlage 1\n(zu § 18 Abs. 2)\nAntrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung Im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe               a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundeswahlordnung)\n- Zweitausfertigung -\nBitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis führen. Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.\nAn die Gemeindebehörde\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am\nQ) und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.\nAngaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift\n1. Antragsteller                                                                                               2. Antragsteller\nAngaben zu meiner Person                                                                                       Angaben zu meiner Person\nFamilienname:                                                                                                  Familienname:\nVornamen:                                                                                                      Vornamen:\nTag      Monat        Jahr                                                                                   Tag     Monat       Jahr\nTag der Geburt:                                                                                                Tag der Geburt:\nHauptwohnung im Land Berlin                  (Straße. Hausnummer):                                             Hauptwohnung im Land Berlin             (Straße. Hausnummer):\n(Zustellpostamt)                                                                                             (Zustellpostamt)\n1000 Berlin .                                                                                                  1000 Berlin\nZutreffendes bitte ankreuzen [XI und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für beide.\nIch habe in      (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) ..... _                                                                                       ... eine Wohnung\nim Sinne des Melderechts inne und bin dort seit                                                       bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.\nEine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.\nEine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in                      (Postleitzahl, Ort. Straße. Hausnummer)\nvorhanden.\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nDie Wahlunterlagen\nsollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.\nsollen mir an folgende Anschrift übersandt werden                    (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer. Postleitzahl, Ort):\nMir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107bdesStrafgesetzbuchesstrafbarmacht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-\nniserwirkt und nach§ 107 ades Strafgesetzbuches, wer unbefugtwähltodersonstein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführtoderdas Ergebnis\nverfälscht oder eine solche Tat versucht.\n1. Antragsteller                                                                                               2. Antragsteller\n.. , den.\n~--------------------.         .... ,den ..... .\nCD   (Unterschrift) ...                                                                                    CD       (Unterschrift) .\n(Nicht vom Antragateller aualüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) Im Land Berlin\nDer /Die Antragsteller ist_/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.\nNebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet: ..\n(D Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nBerlin, den\n(D1ensts1eget)                                                                                                       Im Auftrag\nAn das Bezirksamt\n- Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt\n1000 Berlin.\nEingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr. ...\n(Dienstsiegel)                                                                                                        ..., den.\nDie Gemeindebehörde\nIm Auftrag","1998                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)\nBitte                                                                       - Erstausfertigung -\n- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,\n- trennen Sie nicht das Blatt ,.Erstausfertigung\" vom Blatt ,,Zweitausfertigung•,\n- beachten Sie die Erläuterun~n im Merkblatt zu den Randnummern,\n- das Zutreffende ankreuzen ~ -\nG)     Gemeindebehörde\n@        Antrag gemäß§ 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung\n--~                                                         (BWO) auf Eintragung in 0as Wählerverzeichnis\n..............            ..\nzur Bur.tdestagswahl 1~ .•\n..... ... ..                                     .   ..........                                                              un<:t\nD          ......                                                                                                             Wahlscheinantrag\n-·\nFam1henname · ggf. auch Geburtsname· Vornamen\n- -··\nTag    Mo,nat         Jahr\nTag der Geburt:\n1 1 1           1 1 1 1 1\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der\nMeldebehörde gemeldet war\ntJ ist unverändert\n0      lautete damals:                                                                                                      ...                ·•···· .. ... . ..\nMeine derzeitige Wohnung             (Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort. Staat)\nIch hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens3 Monate ununterbrochen\nund zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom                         bis zum                1 (Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort)\n1\n1                        1\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                         1nach   (Ort. Staat)\nIch bin im Besitz eines                             Ausweis-Nummer\ntJ Personalausweises                                   ausgestellt am:                           von (ausstellende Behörde)\ntJ Reisepasses\ntJ Personalausweises\nBerliner behelfsmäßigen                         zuletzt verlangert am                    von (ausstellende Behörde)\n..\n(j)   Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:\n@     -    Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\ntJ ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                    •     ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n-    ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n-    ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\n0 dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,\n® D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n@ 0 meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n@    tJ    seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre\nverstrichen sein,\n@     -    ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.\nMir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das\nWählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nichtteilnehmen, wenn ich\nbis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n17 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\nD Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Vor- und Fam1henname)\n(Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort. Staat)\nOrt. Datum\n@     Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Fam1henname)\noder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Fam1henname)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                                                    1999\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.                                                                                                                     Rückseite\nder Erstausfertigung\nMuster für amtliche Vermerke\n1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde                                DJa\n0      Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde\n(Gememdebehorde)\nBegrundung\n(Ort. Datum)                                                      j 1m Auftrag  (Unterschrift des Beauftragten der Geme,ndebehorde)\n2     Antragseingang\nam (Datum)                    1 :1 Tag vor der Wahl                                                Antragseingang\nD    verspätet                D     rechtzeitig\n1\n3     Status als Deutscher nachgewiesen                                                               Dnein                         Dia\n4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                                             Dnein                         D     ja\n5    Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\n5.1  Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949\nund vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschl. des\nLandes Berlin                                                                                    Dnein                         D     ja\n5.2  Bestätigung des Bezirksamtes des Landes Berlin liegt vor                                         Dnein                         Dia\n5.3  Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates                     Dnein\nD ja:          1 (Staat)\n5.4  Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates                      Dnein\nD ja:          1 (Staat)\nD einschl.\nDer Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland\ndes Landes Berlin                                    D   Die Abmusterung\nam (Datum)\nist für die Berechnung der Zehnjahresfrist\ndes§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage                          D     verstrichen              0     nicht verstrichen\n6    Wahlausschlußgrund                                                                                                             D     nicht vorhanden\n•                          •                       •\nD     vorhanden\nAusschlußgrund:                            § 13 Nr. 1 BWG          § 13 Nr. 2 BWG             § 13 Nr. 3 BWG\n7    Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG                             Onein                          Dia\nnach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG           Onein                          Dia\n8    Erledigung des Antrages\nBezeichnung des Wahlbezirks\nD Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlscheinnummer\nD     Erteilung des Wahlscheines\nD Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\nQ Absendung           des Wahlscheines und der Briefwahl-\nunterlagen per Luftpost\nD Übersendung\nBundeswahlleiter\nder Zweitausfertigung des Antrages an den\nam (Datum)                                                                   am (Datum)\nD Zurückweisung           (s Anlage)","2000                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)\nBitte                                                                                 - Zweitausfertigung -\n- lullen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,\n- beachten Sie die Erlauterun,m;n im Merkblatt zu den Randnummern,\n- das Zutreffende ankreuzen 1KJ.\n--\nG)   Gemeindebehörde                                                                                                     Antrag gemäß§ 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung\n..\n0        (BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\n·······                                zur Bundestagswahl 19 ..\n..                                                 . .... .....     .. .. . ....                                                     und\nD                                                                   ..           . ..                                               Wahlscheinantrag\n--·----\nFam11tenname - ggf auch Geburtsname - Vornamen\n---·-~\nTag     Mo,nat          Jahr\nTag der Geburt\n1    1    1         1     1   1     1    1\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Woh,flung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der\nMeldebehörde gemeldet war\n:J ist unverändert\nD lautete damals:                                                     ...                 .. ....                                                 ..        ..  ..\nMeine derzeitige Wohnung                (Straße. Hausnummer. Postleitzahl, Ort. Staat)\nIch hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate ununterbrochen\nund zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom                          bis zum                    1 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Ort)\n1\n1                            1\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                   1 nach (Ort, Staat)\n@\nIch bin im Besitz eines                                 Ausweis-Nummer\n@\nD Personalausweises                                        ausgestellt am:                                von (ausstellende Behörde)\nD Reisepasses\n::J Personalausweises\nBerliner behelfsmäßigen                             zuletzt verlangert am:                         von (ausstellende Behörde)\nAuf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:\n-    Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nD ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,\n-   ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n•    ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n-    ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\n::J dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, ·\n@ D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n@ D meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n@    ::J   seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre\nverstrichen sein,\n@     -    ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.\nMir ist bekannt. daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das\nWählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich\nbis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n=1 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\n0 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Vor- und Fam1l1enname)\n(Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort. Staat)\nOrt. Datum\n--·\n@     Unterschrift des Antragstellers (Vor· und Familienname)\noder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Fam1l1enname)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                        2001\nRückseite\nder Zweitausfertigung\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt                                                                 Vom Antragsteller bitte nicht absenden.\nGustav-Stresemann-Ring 11\nPostfach 5528                                                                           Wird von der Gemeindebehörde über-\nsandt.\n6200 Wiesbaden 1\nBetr.:     Register nach § 18 Abs. 5 BWO\nDer Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.\n(Name und Anschrift der Gemeindebehörde)\nDie Gemeinde gehört zum Wahlkreis:\n(Nummer und Name des Wahlkreises)\n(Ort, Datum)\nIm Auftrag\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAmtliche Vermerke des Bundeswahlleiters","2002                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnoch Anlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt\nWahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin noch für eine Wohnung gemeldet sind,\ndürfen den Antrag nicht stellen.\nCD    Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist\n-   Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland·,\n-   Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, wenn sich die zuletzt gemeldete Wohnung\nim Land Berlin befand.\nFür Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonder~estimmungen nach§ 17\nAbs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).\n0     Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepu-\nblik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und in der Bundesrepublik\nDeutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt} und nur nach\nAbgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen,\n-   wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor\nihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes eine Wohnung\ninnegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder\n-   wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug\nmindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt oder sich sonst\ngewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als zehn Jahre verstrichen\nsind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres\nHausstandes.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht\nmöglich. Der Antrag solltefrühstmöglich gestellt werden; ermußspätestensbiszum21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen\nGemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetra-\ngene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden- bei frühstmöglicher Antragstellung -\nder Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.\nIm Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:\n-   Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muß seine Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis beantragen.\n-   Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht\nzu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.\n-   Sofern der Fortzug aus dem Land Berlin erfolgt, ist stets ein Antrag zu stellen.\nB~i Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\n-   Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung\nanmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort (allerdings nicht im Land Berlin) in ein\nWählerverzeichnis eingetragen wird.\n-   Wer sich vordem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den\ner bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragen wird (allerdings nicht im Land Berlin). Wurde aber bereits ein Antrag gestellt. so ist das Wahlrecht an dem Ort\nauszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.\n-   Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muß diesen Antrag\nstellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\n(D    Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,·\nName des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                      2003\n©   Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zuletzt mindestens\ndrei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur\ndurch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.\nWenn der Antragstellers ich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich aufgehalten hat,\nohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: »Mein Aufenthalt ist bekannt der ....\n(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).\nVon Seeleuten (vgl. Merkblatt (D), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt\nwar, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten\ndeutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).\n®   Von Seeleuten (vgl. Merkblatt (D) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:\nDatum der letzten Abm usterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zuführen berechtigt war, Name und Nationalität\ndes Seeschiffes unter fremder Flagge.\n©   Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.\n(J) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum\nDeutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben werden. Wenn\neine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurückgenommen werden.\n®   Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,\n-   wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder\n-   als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete\ndes Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.\nIn Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116Abs. 1 des Grundgesetzesempfiehltsich eine Rückfrage bei\nder nächsten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.\n®   Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des\nVormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,\n3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\nKrankenhaus befindet.\n@)  Vergleiche Merkblatt© Absatz 2\nHier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich\naufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.\n@   Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten des Europarates: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,\nGriechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San\nMarino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.\n@   Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des\nEuroparates, siehe Merkblatt@.\n@   Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine\nstrafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.\n@   Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein\ngültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.\n®   Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die\nVersicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat\nauch den Antrag und die Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben.","2004                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 3B\n(zu § 19 Abs. 1)\nVorderseite d6lr Wahlbenachrichtigun.g 1 ),                 2)\n- lWBl4\"BM-\nuaw\"J8 lWesapue7 S8l,PS!lS!lBlS\nua9QJ8 ua4011-puna:1i l!~\n·(. ualouan.::1 ua6maswn\n8!P 8U!Q a!s ua1t.peaq uaJapue uau,a ue ua6epa1un14eMJ8!J8 Jap pt:m sau,a4os\n-14BM sap 6un6,pu~4snv a,p a!MOS uaJapue uau,a 40Jnp 6un11a1s68JlU\\f a1p J(l.::1\n·1:1apJaM lll8lSa6 J4n 00'9 La6Bl\n-14BM wnzs!q 4oou 4:::>ne 6eJ·lU'v' Jap uue~ 6'un)fu•eJ)fJ3Ja40,1zi-91dJau·a-sa,Ma64oeu\n!88 ·ua68!1JOI\\J8!4 'Jqnoo·aL , ............ WBSU8lSarnd-s9n.w 6eJtU'v' J41 ·ua1.1alS 6BJlUB\n-u,a4::>s14eM uau,a>t a,s uauug)f 4:::>sJuo1a1a.1 ·ura 40J1u9sJad u4J a,s u·a40,aJ Japo\n'~ tiawaJg 008i '9~-17~ apa!M Jap ~V '60&~0~ I.IHUSOd\n•- 1we11.1eM - l:ilawaJe 1wesapue1 a~asns11e1s\nsep ue (~o -'···· J4oqa9) 6e14oswn1ap9 uapa!)fUBJJ pua40,aJsne wau,a LI! arnq 6eJl\n-U'v' U8J41 a,s uapuas \"l68!1JOI\\ apUf!J0 U8lJ4QJ96Jne DBJlUBU!940S14BM U8D!l!8S\n-wn W! Jap Jau,a aep 'lS! sau,a40s14eM sau,a 6un1,alJ3 a,p JQ! 6unzlassneJO/\\\n·u1a4:>sI1.1eM u-au,a aJs ua6n9uaq 'ua110M ua14~M 14eMJap9 40.mp\n.Japo sas,aJ>tlLIBM sa.i-trl wn•BJILIBM ua.Japu-2 wau!a U! a,s u-uaM ·uai•t.M~M wnBJl4BM\nuauaqa6a6U-2 W! U8UUQ)I ptm ua6BJl8DU!9 S!·Ul,P!8ZJ8/\\J814~M sep U! PU!S a,s\npa11.1@M Ja1J1.1aa6 J1.1as 'U!JaI1.1@M a1J4aa6 J1.1as\niN3NN3H.18\\f .iH~IN\nNICHT ABTRENNEN!\nWahlbenachrichtigung\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag                                      3)\nGebühr bezahlt\nWahltag: Sonntag, dem                         ..\n!\n1\nbein.i Postamt\nWahlzeit: l3.00 Uhr bis 18.00 Uhr                                                         2800 Bremen 5\nSie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen\nund können im unten angegebenen Wahlraum\nwählen.\nBringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit                       Wenn unzustellbar, zurück.\nund halten Sie Ihren Personalausweis oder                             Falls verzogen, mit neuer Anschrift\nReisepaß bereit.                                                      zurück.\nEtwaige Unrichtigkeiten in der nebenstehenden                         4) Herrn /Frau\nAnschrift teilen Sie bitte dem Wahlamt mit.\n4) Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt-,\nPostfach 101309, An der Weide 14-16, 2800 Bremen 1\ngeöffnet: Mo. bis Fr 8-13 Uhr und 14-18 Uhr\nTelefon: 3612278, 3616174 und 3616440\nWahlbezirk Wählerverz.-Nr.\nWahlraum\n1) Muster der als einfach gefaltete Drucksachen - oder Massendrucksachen -\nDoppelkarte zu versendenden Wahlbenachrichtigung.\nPapierstärke (Flächengewicht): mindestens 170g /m2, höchstens 500g /m2.\nGröße der gefalteten Karte: Länge mindestens 14 cm. höchstens 16,2 cm,\nBreite mindestens 9 cm, höchstens 11.4 cm,\n(Höchstmaß Format C6).\n2) Die Sendungen können gebührenbegünstigt als Massendrucksache versandt werden.\nAuskunft erteilen die Postämter\n3) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben\ndem Gebührenstempelabdruck der Zusatz „Gebühr bezahlt\" anzubringen.\nBeim Versand als Drucksache ist oberhalb der Anschrift der Vermerk .Drucksache\" anzugeben.\n4) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.\nMit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums ver-\nbunden werden. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit\nPaginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendrucksache bleibt möglich, sofern diese\nNummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.\nDie Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe\naufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen,\nnicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste\nZeile des Namens des Empfängers.","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                                  2005\nAnlage 4B\n(zu§ 19 Abs. 1)\nRückseite der Wahlbenachrichtigung\nNur ausfüllen, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum,          BEI POSTVERSAND:\nsondern in einem anderen Wahlraum Ihres                   Im frankierten Umschlag an das Wahlamt\nWahlkreises oder durch Briefwahl wählen                   absenden (Briefgebühr ......... ,- DM)\nwollen.\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES WAHLSCHEINES\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................. .\nZutreffendes bitte ankreuzen ~ oder in Druckschrift ausfüllen.            Beachten Sie bitte die Erläuterungen*)\nIch beantrage*) die Erteilung eines Wahlscheines - für\nFamilienname                                                                                  Tag der Geburt\n(unbedingt angeben)\nVornamen\nWohnung (Straße. Hausnummer, PLZ, Ort)\nLJ           IMonatl 1\nJahr\n*) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er\ndazu berechtigt ist.\n•Ich versichere, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:\nIch werde mich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb\nmeines Wahlbezirks aufhalten.\nIch habe meine Wohnung ab dem ................ in einen anderen Wahlbezirk verlegt,\n•      - innerhalb der Gemeinde.\n•      - außerhalb der Gemeinde ............ , wobei die Eintragung in das\nWählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist.\n•\nBerufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-\nlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten\naufgesucht werden kann.\nDer Wahlschein\nO und die Briefwahlunterlagen           O ohne Briefwahlunterlagen\n0- soll(en)   an meine obige Anschrift geschickt werden.\n0- soll(en)   an mich ab dem ............. an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort - bei Versand ins Ausland: auch Staat)\n0- wird    (werden) abgeholt ').\n') An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen\nnur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung\nzur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die\nUnterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder\namtlich überbracht werden können.\nFür Rückfragen bin ich telefonisch erreichbar:\n(Ort, Datum)                                                        (Unterschrift des Antragstellers)\nFür amtliche Vermerke:\nEingegangen am:      Sperrvermerk „W\" im Wähler-      Nr. des Wahlscheines:      Unterlagen ausge-\nverzeichnis eingetragen:                                    händigt/abgesandt am:","2006                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 20 Abs. 2)\nBekanntmachung\nfür Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag\nAm .................................................. findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und hier keine\nWohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl\nteilnehmen.\nFür ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, daß sie\n1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Monate\nununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewohnt öder sich dort sonst\ngewöhnlich aufgehalten haben;\n2. a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder\nb) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des Landes Berlin nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind;\n3. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf\nAntrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanatmachung abgesandt\nwerden. Einern Antrag, der erst am ............................................ ) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde\n1\neingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).\nAntragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können\n- von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,\n- vom Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, D-6200 Wiesbaden 1,\n- von den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland,\nangefordert werden.\n2\nWeitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.                                                                 )\n......................................... ,den ........................................ .\n(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,\nAnschrift und Dienststunden)\n1) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.\n2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt\nwerden.","Nr. 53          Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                                                     2007\nAnlage 8\n(zu § 24 Abs. 1)\nGemeinde ............................................................... .                        Wahlbezirk .............................................................. .\nKreis ....................................................................... .\nWahlkreis ................................................................ .\nLand ........................................................................\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am .................................... .\nDie im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der\nBundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des\nBundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.\nDas Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ................................................................................ .\nin der Zeit vom ............................................................................... bis .............................................................................. .\nzu jedermanns Einsicht ausgelegen.\n1\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht worden.                                                                      )\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die\nWahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ......................................................................................\nortsüblich bekanntgemacht worden. 1 )\nDas Wählerverzeichnis umfaßt .............. Blätter.\nBerichtigt                                   Berichtigt\ngemäß§ 53                                    gemäß§ 53\nAbs. 2 Satz 2                                Abs. 2 Satz 3\nKennbuchstabe\nder Bundes-                                  der Bundes-\nWahlberechtigte laut                                                     wahlordnung 2)                               wahlordnung )        3\nWählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk\n,,W\" (Wahlschein)                     .......... Personen          ................... Personen                 ................... Personen\nWahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nmit Sperrvermerk\n„W\" (Wahlschein)                      .......... Personen          ................... Personen                ................... Personen\nIm Wählerverzeichnis\ninsgesamt eingetragen                 .......... Personen          ................... Personen                ................... Personen\n··································'         .................................. '\n(Ort)                                        (Ort)\nden ............................ ..          den ............................. .\nDer Wahlvorsteher                           Der Wahlvorsteher\n......................................... ,den ....................................... ..\n(Dienstsiegel)\nDie Gemeindebehörde\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2\n) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.\n3)  Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.","2008                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                                 1\nAnlage 9\n(zu § 26)\nWahlschein\n.----------------------------------------------------------,\n1 Verlorene           Wahlscheine werden nicht ersetzt!                                       1\nWahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am\n(Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)\nNur gültig für den Wahlkreis\nHerr /Frau\nWahlschein Nr ....\nWählerverzeichnis Nr ........................... .\noder vorgesehener Wahlbezirk\noder\n(D O Wahlschein gern. § 25 Abs. 2 BWO.\ngeboren am\ni - - - - - - - ~ - - -- - - - - - - - - - · • - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - \" ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n0     wohnhaft in         (Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Wohnort) ..\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises\noder\n2. durch Briefwahl.\n- - - - - - - - - - - , den\n(D1ensls1egel)                                                                                    Die Gemeindebehörde\n(Eigenhändige Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines\nbeauftragten Bediensteten der Gemeinde)\nAchtung Briefwähler!\nNachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" bitte nicht abschneiden.\nSie gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen.\nDann erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nQ) Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/ der Verwaltungsbehörde des Kreises /der mit der Durchführung\nder Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich-als\nHilfsperson© gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.\n, den\n(Ort)                                         (Datum)\nUnterschrift\ndes Wählers                                                                  - oder -                        © der Hilfsperson\n(Vor- und Familienname)                                                               (Vor- und Familienname)\nWeitere Angaben bitte in Blockschrift.\n(Vor- und Familienname)\nwohnhaft in       (Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Wohnort)\nErlluterungen\n(j) Falls erforderlich von der Gemeindebehörde ankreuzen\n(D Nur ausfullen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung ubereinstimmt\nQ) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen\n© Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennze_ichnen, können sich der Hilfe einer ande_ren Person\nbed1en_en D1ese_unterze1chnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\". Die Hilfsperson 1stzur Geheimhaltung der Kenntnisse verpfllchtet, d1es1edurch\nH1lfele1stung be1 der Wahl des gehinderten Wahlers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen","Nr. 53      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989                                                                  2009\nAnlage 11\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)\nVorderseite des Wahlbriefumschlags\n(etwa 12 x 17,6 cm) rot\nAusgabestelle: .....................................................     1\n)\n(Gemeindebehörde, Ort)\nWahlschein Nr.: ................................................ ..                                                         Gebührenfrei\nim Bereich\nder Deutschen\nBundespost\nWahlbezirk: ..........................................................   2\n)\nWahlbrief\nAn\n.................................................................................... 3)\n.................................................................................... 4)\nRückseite des Wahlbriefumschlags\n----·---------------------------------,.\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1 . den Wahlschein\nund\n\",,           2. den verschlossenen blauen Wahl-\n',,\"          umschlag mit dem darin befind-\n\"\"'~      liehen Stimmzettel.\n~dann den Wahlbriefumschlag\n~             zukleben.\n1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Hier die Stelle einsetzen, bei der nach § 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.\n4) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.\n5) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.\n6) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).","2010                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 26                                                    Stimmzettelmuster\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)\n- Mindestens DIN A 4 -\nStimmzettel\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn\nam.\nSie haben 2 Stimmen\nX\nhier 1 Stimme\nfür die Wahl\neines Wahlkreis-\nabgeordneten\nErststimme\n1 Schmitz, Mathias\n0\nWerkmeister                      Christlich\nBonn,\nCDU             Demokratische\nUnion Deutschlands\nHohe Str. 30\n2 Kolven, Franz\n0\nStudienrat                       Sozialdemokratische\nBonn,\nSPD            Partei\nDeutschlands\nAachener Str. 29\n--- - -- -·------\n3 Dr. Jansen, Hildegard\n0\nArztin                           Freie\nBonn,\nF.D.P.          Demokratische\nPartei\nWiener Platz 15\n4   Anger,           Martin\nGRÜNE\n0\nKaufmann\nDIEGRUNEN\nBonn,\nRömerstr. 209\n5 Müller,             Dietrich\n0\nJournalist                       Deutsche\nBonn-Beuel,\nDKP            Kommunistische\nPartei\nRheinstr. 63\n7 Linzbach,                  Josef\n0\nBundesbeamter                   Wahlergruppe\nL 1nzbach\nBonn,\nNeumarkt 15"]}