{"id":"bgbl1-1989-52-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":52,"date":"1989-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/52#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_52.pdf#page=12","order":3,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"1989-11-09T00:00:00Z","page":1976,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil  1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 9. November 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 15 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 15 eingefügt durch das Gesetz vom 6. April\n1980 (BGBI. 1 S. 413), in Verbindung mit§ 6 Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 a eingefügt durch Artikel 22\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:\nArtikel 1\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 22. März .1988 (BGBI. 1 S. 405), diese wiederum ge~ndert durch die Verordnung vom 23. September\n1988 (BGBI. 1 S. 1760), wird wie folgt geändert:\n1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen\n314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten\nnur erlaubt,\n1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und\n2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich\nder halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.\nWo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten\nderen Anordnungen. Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.\"\n2. In§ 41 Abs. 2 Nr. 7 werden nach den Erläuterungen zu Zeichen 274 folgende Zeichen mit Erläuterungen eingefügt:\n„Zeichen 274.1                                          Zeichen 274.2\nZONE\nBeginn                                                  Ende\nder Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit.\nDie Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten,\ninnerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.\"                     -\n3. In § 41 Abs. 2 Satz 6 wird in der Klammer nach der Zeichennummer „286\" die Zeichennummer ,, , 290\" eingefügt.","Nr. 52     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989                         1977\n4 . In§ 41 Abs. 2 Nr. 8 (Haltverbote) werden die Zeichen 290 und 292 nebst Erläuterungen durch nachfolgende Zeichen\n290 und 292 nebst Erläuterungen ersetzt:\n„Zeichen 290                                            „Zeichen 292\nZONE\neingeschränktes Haltverbot                       Ende eines eingeschränkten Haltverbotes\nfür eine Zone\"                                          für eine Zone\".\n5. In § 41 Abs. 2 Nr. 8 wird im letzten Absatz nach den Erläuterungen zu den Zeichen 290 und 292 folgender Satz\nangefügt:\n,,Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekenn-\nzeichneten Flächen zugelassen werden.\"\n6. In § 41 Abs. 3 Nr. 9 wird folgender Satz angefügt:\n„In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1 c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen\nMitteln, wie z. 8. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.\"\n7. In § 42 wird Absatz 8 wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 (Wegweiser) wird nach Zeichen 405 folgendes Zeichen 406 eingefügt:\n„Zeichen 406\nKnotenpunkte der Autobahnen\n(Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)\".\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. Wegweisung auf Autobahnen\nDie „Ausfahrt\" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt\ndurch\ndie Ankündigungstafel\nZeichen 448","1978                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nin der die Sinnbilder hinweisen:\nauf eine Autobahnausfahrt                  auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck;\nes weist auch auf Kreuze und Dreiecke von\nAutobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten\nStraßen des nachgeordneten Netzes hin.\nDie Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils\nbenutzten Autobahnen.\n- den Vorwegweiser\nZeichen 449\n- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie\nZeichen 450\nAuf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.\nAutobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2 000 m vorher, Ausfahrten werden 1 000 m vorher durch\nZeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndrei-\necken 1 000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.\nZeichen 453\nEntfernungstafel\nSie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an.\"","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989                      1979\n8. In § 45 wird Absatz 1 b wie folgt geändert:\na) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und geschwindigkeits-\nbeschränkten Zonen,\";\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgänger-\nbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen, geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze\nder Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung\nim Einvernehmen mit der Gemeinde an.\"\n9. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 c wird wie folgt gefaßt:\n,,(1 c) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthalts-\nfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von\nweniger als 30 km/h angeordnet werden.\"\nb) Der bisherige Absatz 1 c wird Absatz 1 d.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „und des Absatzes 1 c\" durch die Worte „und des Absatzes 1 d\" ersetzt.\n10. Dem § 54 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990\ngeltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.\"\n11. Dem § 54 wird nach Absatz 7 - neu - folgender Absatz 8 angefügt:\n,,(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember\n1995 verwendet werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. November 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1980                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nHerausgeber· Der Bundesm1r11ster der Just11          Verlag Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H        Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgeset1blatt Tell I enthalt Ceset1e, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bfideutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerred1tlldie Vereinbarungen und Vertrage rrnt der DDR und die zu ihrer\nlnkrattsetzunq od(,r Durchsct/unq erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit\nzusammenhangende Bekanntmact1ungen,\nb) Zolltarifvorschritten\nlaufender Bezug nur Irn Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellunqen bernits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0\nBezugspreis fur Tell I und Tell II halb1ahrl1ch ie 74,75 DM. E1nzelstucke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM 1u1ugl1ct1 Versandkosten. LJ1esl,r Preis gilt auch fur\nBundesgesctlblatter, die vor dmn 1 Januar 19B9 ausgegeben worden sind.\nL1eferunq gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BL7 '.370 100 50, odor qr)g(rn Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausqabe: 3,35 DM (2,35 DM nuuql1ch 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrech11ung 4,35 DM\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nlrn Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.              vom)              1nkrafttretens\n3. 11. 89         Verordnung Nr. 12/89 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                 5273       (212       10. 11. 89)              20. 11. 89\n9500-4-6-4\n30. 10. 89          Sechsundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Köln/Bonn)                                            5273       (212       10. 11. 89)              30. 11. 89\n96-1-2-20\n30. 10. 89          ~iebte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt)                                  5274       (212       10. 11. 89)              14. 12. 89\n96-1-2-95"]}