{"id":"bgbl1-1989-52-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":52,"date":"1989-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)","law_date":"1989-11-07T00:00:00Z","page":1966,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1966                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten\n(RettAssAPrV)\nVom 7. November 1989\nAuf Grund des § 1O des Rettungsassistentengesetzes          Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung\nvom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384) wird im Benehmen           folgt ein weiteres Abschlußgespräch. Kann auch nach dem\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft            Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach\nverordnet:                                                     Absatz 2 nicht erteilt werden, darf die praktische Tätigkeit\nnur einmal wiederholt werden.\n§ 1\nLehrgang                                                            § 3\nGleichwertige Tätigkeit\n(1) Der Lehrgang nach § 4 des Gesetzes umfaßt die\nin Anlage 1 aufgeführte theoretische und praktische               Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit nach\nAusbildung.                                                    § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes als gleichwertig mit der\npraktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes ist, daß der\n(2) Der Ergänzungslehrgang nach§ 8 Abs. 3 des Geset-\nAntragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend auf\nzes wird von Schulen nach§ 4 des Gesetzes durchgeführt\nRettungs- und Notarztwagen eingesetzt war.\nund umfaßt die in Anlage 2 aufgeführte theoretische und\npraktische Ausbildung.\n§ 4\n(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der\nStaatliche Prüfung\ntheoretischen und praktischen Ausbildung nach Absatz 1\noder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der           (1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,\nAnlage 3 nachzuweisen.                                        einen mündlichen und einen praktischen Teil.\n(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an\n§ 2\nder er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde,\nPraktische Tätigkeit                      in deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, kann\naus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsit-\n(1) Während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des\nzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu\nGesetzes sind die für die Berufsausübung wesentlichen\nhören.\nKenntnisse und Fertigkeiten durch praktischen Einsatz zu\n§ 5\nvermitteln. Durch Teilnahme an mindestens 50 Unter-\nrichtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen                          Prüfungsausschuß\nAusbildung nach § 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen\n(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebil-\nund zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.\ndet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:\nIn den Fällen einer Verkürzung der praktischen Tätigkeit\nnach § 8 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des       1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde\nGesetzes verringert sich die in Satz 2 genannte Zahl von           oder einem von der zuständigen Behörde mit der\nUnterrichtsstunden entsprechend.                                   Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als\nVorsitzenden,\n(2) Die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit\nist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der              2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\nAnlage 4 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt,             Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\nwenn                                                               staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-\nsteht,\n1. der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt, das er in Form\n3. einem Beauftragten der Feuerwehr, wenn die Aus-\neines Ausbildungsnachweises geführt hat, und\nbildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9\n2. im Rahmen eines Abschlußgespräches festgestellt                 des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 ange-\nworden ist, daß der Praktikant die in Absatz 1 genann-         rechnet worden ist,\nten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.\n4. folgenden Fachprüfern:\n(3) Das Abschlußgespräch nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2             a) mindestens einem im Rettungsdienst erfahrenen\nwird von einem von der zuständigen Behörde beauftragten                Arzt,\nArzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem\nb) mindestens einer an der Schule unterrichtenden\nRettungsassistenten, die den Praktikanten angeleitet\nRettungsassistentin oder einem entsprechend täti-\nhaben, geführt. Ergibt sich in dem Abschlußgespräch, daß\ngen Rettungsassistenten,\nder Praktikant die praktische Tätigkeit nicht erfolgreich\nabgeleistet hat, entscheidet der Arzt im Benehmen mit der         c) weiteren an der Schule oder im Rahmen der Aus-\nam Gespräch teilnehmenden Rettungsassistentin oder                    bildung nach§ 9 Satz 1 des Gesetzes tätigen Unter-\ndem teilnehmenden Rettungsassistenten über eine ange-                 richtskräften entsprechend den zu prüfenden Fä-\nmessene Verlängerung der praktischen Tätigkeit. Eine                  chern;","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989                                   1967\ndem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer           sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen; er kann\nangehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-       auch selbst prüfen'. Aus den Noten der Fachprüfer bildet\nwiegend ausgebildet haben.                                  der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen\nmit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen\n(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen        Teil der Prüfung.\noder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde\nbestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und                (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf\nnach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren          begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim\nStellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag der       mündlichen Teil der Prüfung gestatten.\nSchulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die\neinzelnen Fächer.                                                                               § 9\n(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und                          Praktischer Teil der Prüfung\nBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen\nentsenden.                                                           (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling am\nBeispiel von drei ausgewählten Fällen zu demonstrieren,\n§6                                daß er die in § 3 des Gesetzes beschriebenen Kenntnisse\nZulassung zur Prüfung                        und Fertigkeiten beherrscht. Auf Verlangen der Prüfer hat\ner seine Maßnahmen zu erläutern. Die Prüflinge werden\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings     einzeln oder in Gruppen zu zweit geprüft. Die Demonstra-\nüber die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster-        tion soll nicht länger als 15 Minuten je Fall dauern.\nmine im Benehmen mit der Schulleitung fest.\n(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-\ngende Nachweise vorliegen:\n§ 10\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem                                             Niederschrift\nFamilienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die\nHeiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe             Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\ngeführten Familienbuch,                                    der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und\netwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.\n2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3,\n3. im Falle einer Anrechnung nach§ 9 des Gesetzes der\n§ 11\nNachweis über die Anerkennung der bei der Feuerwehr\nerworbenen Ausbildung.                                                                Benotung\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem           Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in\nPrüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn              der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden wie\nschriftlich mitgeteilt werden.                                   folgt benotet:\n„sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in\n§ 7                              besonderem Maße entspricht,\nSchriftlicher Teil der Prüfung                   „gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll\nentspricht,\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die\nin Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 bis 5 genannten Stoffgebiete.      „befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den\nDer Prüfling hat aus diesen Stoffgebieten in einer Auf-          Anforderungen entspricht,\nsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.         ,,ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\nDie Aufsichtsarbeit dauert drei Stunden. Die Aufsichts-          weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,\nführenden werden von der Schulleitung bestellt.\n„mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderungen\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem      nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die                digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\nAufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu            absehbarer Zeit behoben werden können,\nbenoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vor-\n„ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderungen\nsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den\nnicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken-\nFachprüfern die Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit.\nhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben\nwerden können.\n§ 8                                                             § 12\nMündlicher Teil der Prüfung                               Bestehen und Wiederholung der Prüfung\n(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling               (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4\nFragen aus den Stoffgebieten der Anlage 1 Abschnitt A zu          Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens\nbeantworten. Die Prüflinge werden einzeln oder in Grup-           ,,ausreichend\" benotet wird.\npen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen\nPrüfling mindestens zehn und nicht länger als 20 Minuten              (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird        ein\ndauern.                                                           Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über        das\nNichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden        des\n(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern          Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in       der\nabgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,           die Prüfungsnoten anzugeben sind.","1968                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\n(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt                                      § 15\nwerden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft\" oder\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche\n,,ungenügend\" erhalten hat.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\n(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu\nPrüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung\nwiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen wer-\nder Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich\nden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen\neines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben,\nhat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-\nden betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden\"\nfungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender\nerklären; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche\nNachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulas-\nEntscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis\nsung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wieder-\nzum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines\nholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der\nTäuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach\nletzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die\nAbschluß der Prüfung zulässig.\nzuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.\n§ 16\n§ 13\nPrüfungsunterlagen\nRücktritt von der Prüfung\nAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der\nder Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu\nPrüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt     gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge\nunverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nauf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften\nschriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den\nzehn Jahre aufzubewahren.\nRücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe\n§ 17\nvorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer\närztlichen Bescheinigung verlangt werden.                                          Erlaubnisurkunde\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt       liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der\noder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen          Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1\nRücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als   des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die\nnicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.               Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.\n§ 14                                                        § 18\nVersäumnisfolgen                                              Berlin-Klausel\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ner die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Rettungs-\nunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht     assistentengesetzes auch im Land Berlin.\nbestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12\nAbs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so\n§ 19\ngilt die Prüfung als nicht unternommen.\nInkrafttreten\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nvorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989                  1969\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nTheoretische und praktische Ausbildung\nA. Theoretischer und p r a kt i scher Unterricht in der Sc h u I e (26 Wochen),\nEinführungspraktikum\nStunden\nAllgemeine medizinische Grundlagen                                        200\n1.1     Anatomie und Physiologie\n1 .1 .1 Atmungssystem\n1.1.2   Kreislaufsystem\n1.1.3   Blut und Lymphe\n1 .1.4  Stütz- und Bewegungsapparat\n1.1 .5  Verdauungsorgane, Harnorgane, Geschlechtsorgane\n1.1.6   Haut und Hautanhangsorgane, Sinnesorgane\n1.1 .7  Nervensystem\n1.1 .8  Regulationssysteme\n1.2     naturwissenschaftliche Grundlagen\n1.2.1   Fachphysik\n1.2.2   Fachchemie\n1.2.3   Fachbiologie\n1.3     Krankheitslehre\n1 .3.1  Allgemeine Krankheitslehre\n1 .3.2  Innere Medizin\n1.3.3   Chirurgie, Orthopädie, Urologie\n1 .3.4  Schwangerschaftsstörungen und Geburtshilfe\n1 .3.5  Kinderheilkunde\n1 .3.6  Augenkrankheiten\n1.3. 7  Anaesthesie\n1 .3.8  Psychiatrie, Neurologie\n1 .4    Arzneimittel\n1.4.1   Arzneiformen und ihre Verabreichung\n1.4.2   Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln\n1.4.3   Wirkung, Abbau\n1 .4.4  Notfallspezifische Arzneimittel\n1.5     Hygiene\n1.5.1   Allgemeine und persönliche Hygiene\n1.5.2   Schutzimpfungen\n1.5.3   Desinfektion\n2       Allgemeine Notfallmedizin                                                 200\n2.1     Beurteilung von Verletzten und Kranken\n2.2     Störungen vitaler Funktionen","1970                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2.2.1 Bewußtsein\n2.2.2 Atmung\n2.2.3 Herz-Kreislauf\n2.2.4 Wasser-, Elektrolythaushalt, insbesondere Säure/Basen-Gleichgewicht\n2.2.5 Schock\n2.3   pflegerische Betreuung von Verletzten und Kranken\n2.4   Betreuung Sterbender\n3     Spezielle Notfallmedizin                                            170\n3.1   internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen\n3.2   traumatologische Notfälle\n3.3   thermische Notfälle\n3.4   Strahlennotfälle\n3.5   neurologische Notfälle\n3.6   pädiatrische Notfälle\n3.7   gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle\n3.8   psychiatrische Notfälle\n3.9   sonstige Notfälle\n4     Organisation und Einsatztaktik                                      140\n4.1   Rettungsdienst-Organisation\n4.1.1 Rettungsmittel/Rettungssysteme\n4.1.2 Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten,\nLeitstelle,\nÜbergabe/Übernahme,\nTransport von Nichtnotfallpatienten,\nTransport von Notfallpatienten,\nTransport in besonderen Fällen,\nZusammenarbeit mit Dritten\n4.2    Kommunikationsmittel\n4.2.1  Meldewege und -mittel\n4.2.2  Sprechfunk\n4.3    Führungsaufgaben im Rettungsdienst\n4.3.1  Führungsstile\n4.3.2 Führungsvorgang\n4.3.3 Führungsverhalten\n4.4    Gefahren an der Einsatzstelle\n4.4.1  Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz\n4.4.2  Gefahrengutunfälle\n4.4.3  Retten unter erschwerten Bedingungen\n4.5    Vielzahl von Verletzten und Kranken\n4.5.1  Ursachen\n4.5.2  Alarmierung","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989                       1971\n4.5.3   Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes\n4.5.4   Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz\n5       Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde                                          60\n5.1     Berufskunde einschließlich Ethik\n5.2     das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland\n5.3     aktuelle Berufsfragen\n5.4     Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe\ndes Gesundheitswesens\n5.5     arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung\nwichtig sind\n5.6     Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz\n5. 7    Medizingeräteverordnung\n5.8     Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr\n5.9     strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsaus-\nübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten\n5.10    Einführung in das Krankenhausrecht\n5.11    die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n6       Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus           10\nMindeststunden insgesamt          780\nInnerhalb der ersten sechs Monate ist zusätzlich ein dreiwöchiges Einführungs-\npraktikum im Rettungsdienst abzuleisten.\nB. Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus\n(14 Wochen)\nStunden\n1.      Allgemeine Pflegestation                                                          60\n2.      Notaufnahmebereich                                                                60\n3.      Operationsbereich - Anaesthesie -                                                180\n4.      Intensiv- oder Wachstation                                                       120\nMindeststunden insgesamt          420","1972                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 1 Abs. 2)\nErgänzungslehrgang\nfür Krankenschwestern, Krankenpfleger,\nKinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger\nA. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule\nStunden\nAllgemeine Notfallmedizin                                      20\n1.1     Beurteilung von Verletzten und Kranken\n1 .2    Störungen vitaler Funktionen\n2       Spezielle Notfallmedizin                                       60\n2.1     internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen\n2.2     traumatologische Notfälle\n2.3     thermische Notfälle\n2.4     Strahlennotfälle\n2.5     neurologische Notfälle\n2.6     pädiatrische Notfälle\n2. 7    gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle\n2.8     psychiatrische Notfälle\n2.9     sonstige Notfälle\n3       Organisation und Einsatztaktik                                120\n3.1     Rettungsdienst-Organisation\n3.1.1   Rettungsmittel/Rettungssysteme\n3.1.2   Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten,\nLeitstelle,\nÜbergabe/Übernahme,\nTransport von Nichtnotfallpatienten,\nTransport von Notfallpatienten,\nTransport in besonderen Fällen,\nZusammenarbeit mit Dritten\n3.2     Kommunikationsmittel\n3.2.1   Meldewege und -mittel\n3.2.2   Sprechfunk\n3.3     Führungsaufgaben im Rettungsdienst\n3.3.1   Führungsstile\n3.3.2   Führungsvorgang\n3.3.3   Führungsverhalten\n3.4     Gefahren an der Einsatzstelle\n3.4.1   Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz\n3.4.2   Gefahrengutunfälle\n3.4.3   Retten unter erschwerten Bedingungen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989                   1973\n3.5        Vielzahl von Verletzten und Kranken\n3.5.1      Ursachen\n3.5.2     Alarmierung\n3.5.3     Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes\n3.5.4     Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz\n3.6       Berufs- und Gesetzeskunde\n3.6.1     Rettungsassistentengesetz\n3.6.2     arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, die für die Berufsausübung\nwichtig sind\n3.6.3     Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr\nMindeststunden insgesamt   200\nB. Theoretische und p r a kt i s c h e Aus b i I dun g im Krankenhaus\n1.        Notaufnahmebereich                                                         50\n2.        Operationsbereich - Anaesthesie -                                          20\n3.        Intensiv- oder Wachstation                                                 30\nMindeststunden insgesamt   100\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 3)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt                                                                        Ort der Geburt\nhat in der Zeit                                          vom                             bis\nregelmäßig und mit Erfolg am Lehrgang/Ergänzungslehrgang*) für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten\nteilgenommen.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift(en) der Schulleitung)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","1974                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                 1\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 2)\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Tätigkeit\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt                                                                                            Ort der Geburt\nist in der Zeit                                           vom                                                bis\nim Rahmen der Ausbildung zur Rettungsassistentin/zum Rettungsassistenten erfolgreich als Praktikantin/Praktikant\ntätig gewesen und hat an den vorgeschriebenen Unterrichtsstunden regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Die\nerfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit hat sie/er in einem Abschlußgespräch nachgewiesen.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift(en) der Leitung)\nAnlage 5\n(zu§ 12 Abs. 2)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nfür Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt                                                                                            Ort der Geburt\nhat am .                       .. die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vor dem staatlichen\nPrüfungsausschuß bei der .                            ... in ................................. bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1.      im schriftlichen Teil der Prüfung\n2.      im mündlichen Teil der Prüfung\n3.      im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989                         1975\nAnlage 6\n(zu § 17)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nRettungsassistentin/Rettungsassistent\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt                                                            Ort der Geburt\nerhält auf Grund des Rettungsassistentengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeich-\nnung\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}