{"id":"bgbl1-1989-51-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":51,"date":"1989-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/51#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-51-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_51.pdf#page=25","order":9,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung","law_date":"1989-11-08T00:00:00Z","page":1957,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                                       1957\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung\nVom 8. November 1989\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7\nHöchstbetrag der\nAbs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 des Schutzbau-\nHerstellungskosten\ngesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1232) ver-                Zahl der\nim Sinne des § 7 des\nordnet die Bundesregierung:                                        Schutzplätze\nSchutzbaugesetzes\n-DM-\nArtikel 1\n36                  49050\nDie Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Fe-                     37                  49600\nbruar 1970 (BGBI. 1 S. 217), zuletzt geändert durch die                  38                  50200\nVerordnung vom 3. März 1982 (BGBI. 1 S. 273), wird wie                   39                  50 750\nfolgt geändert:                                                          40                  51350\n41                  51 950\n42                  52 500\n1. In § 1 wird am Ende der Nummer 3 das Semikolon\n43                  53100\ndurch einen Punkt ersetzt; die Nummer 4 wird auf-                    44                  53 650\ngehoben.                                                             45                  54250\n46                  54800\n2. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die fol-                  47                  55400\ngenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt:                                      48                  56000\n49                  56 550\n50                  57150\nAnlage 1\nErrichtung von Hausschutzräumen                                          Höchstbetrag der\nHerstellungskosten\nim Zusammenhang mit Neubauten                            Zahl der\nim Sinne des § 7 des\nim Inneren von Gebäuden                          Schutzplätze\nSchutzbaugesetzes 1)\n(Innenbauten)                                                     -DM-\nHöchstbetrag der                                   51                  80 070\nHerstellungskosten                                  60                  88800\nZahl der                                                         70                  98700\nim Sinne des § 7 des\nSchutzplätze                                                       80                107 600\nSchutzbaugesetzes\n-DM                                           90                116100\n100                124 500\n110                132 550\n7               36 200                                     120                 140 400\n8               36 550                                     130                 148 200\n9               36 900                                     140                155 400\n10               37 250                                     150                162 750\n11               37 650\n12               38000\n13               38 350                                                 ohne Sandvorfilter   2\n)  mit Sandvortilter 2)\n14               38 700\n15               39 050                                     151                 180 445                203850\n16               39400                                      160                 188 000                212 000\n17               39 750                                     170                 196 350                220150\n18               40100                                      180                 204 300                228 600\n19               40 500                                     190                 211 850                236 550\n20               40850                                      200                 220 000                244 000\n21               41 200                                     210                 227 850                252 000\n22               41 550                                     220                 235 400                259 600\n23               41 900                                     230                 242 650                266 800\n24               42300                                      240                 249 600                274800\n25               42650                                      250                 256 250                282 500\n26               43250                                      260                 263 900                289 900\n27               43800                                      270                 271 350                297 000\n28               44400                                      280                 278 600                303 800\n29               44950                                      290                 285 650                310 300\n30               45550                                      299                 291 525                316 940\n31               46150\n32               46 700\n1) Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren.\n33               47300\n34               47 850                            2) Bei Ausführung des Schutzraumes als Tiefgarage erhöht sich der\n35               48450                                Höchstbetrag um 25 000 DM.","1958                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHöchstbetrag der                                                              Höchstbetrag der\nHerstellungskosten                                                            Herstellungskosten\nZahl der                                                            Zahl der\nim Sinne des § 7 des                                                       im Sinne des § 12 Abs. 3\nSchutzplätze                                                         Schutzplätze\nSchutzbaugesetzes 1 )                                                       des Schutzbaugesetzes\n-DM-                                                                         -DM-\n3                      3\n37                       118 450\nohne Sandvorfilter     )  mit Sandvorfilter  )\n38                       120 250\n39                       122 000\n300                 366 000                 430 500                   40                       123 750\n600                 708 000                 837 000                   41                       125 500\n900              1030500                  1224000                     42                       127 250\n1200              1344000                  1 596 000                   43                       129 000\n1500              1650000                  1 957 500                   44                       130 750\n1800              1 953 000                2 304 000                   45                       132 500\n2100              2 247 000                2 646 000                   46                       134 250\n2400              2 532 000                2 976 000                   47                       136 000\n2700              2 808 000                3 307 500                  48                        137 750\n3000              3 075 000                3 630 000                  49                        139 500\n3300              3 333 000                3 943 500                  50                        141 250\n3600              3 582 000                4 248 000         mehrals 50      250 v. H. des Höchstbetrages, der für Haus-\n3900              3 822 000                4 563 000                         schutzräume gilt, die im Zusammenhang\n4200              4 074 000                4 872 000                         mit Neubauten im Inneren von Gebäuden\n4500              4 320 000                5175 000                          errichtet werden (Anlage 1)\n1\n) Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren.                     Anlage 3\n3\n) Bei Ausführung des Schutzraumes nicht als Tiefgarage mindert sich\nder Höchstbetrag um 25 000 DM.                                            Errichtung von Hausschutzräumen\nAnlage 2\naußerhalb von Gebäuden\n(Außenbauten)\nErrichtung von Hausschutzräumen\nim Inneren von bestehenden Gebäuden\n(nachträglicher Ausbau)                                                            Höchstbetrag der\nHerstellungskosten\nZahl der\nim Sinne des § 7 des\nSchutzplätze\nHöchstbetrag der                                               Schutzbaugesetzes\nHerstellungskosten                                                    -DM-\nZahl der\nim Sinne des § 12 Abs. 3\nSchutzplätze\ndes Schutzbaugesetzes\n7                        70100\n- DM-\n8                        70 600\n9                        71 050\n7                            66 900                                10                        71 550\n8                            68 600                                11                        72000\n9                            70 300                                12                        72 500\n10                            72 000                                13                        73 000\n11                            73 700                                14                        73450\n12                            75400                                 15                        73 950\n13                            77100                                 16                        74400\n14                            78 800                                17                        74900\n15                            80 500                                18                        75 400\n16                            82200                                 19                        75850\n17                            83 900                               20                         76 350\n18                            85 600                               21                         76 800\n19                            87 300                               22                         77300\n20                            89 000                               23                         77800\n21                            90 650                               24                         78250\n22                            92 350                               25                         78 750\n23                            94 050                               26                         79 750\n24                            95 750                               27                         80750\n25                            97 450                               28                         81 700\n26                            99 200                               29                         82 700\n27                           100 950                               30                         83 700\n28                           102 700                               31                         84 700\n29                           104 450                               32                         85 700\n30                           106 200                               33                         86 650\n31                           107 950                               34                         87650\n32                           109 700                               35                         88 650\n33                           111 450                               36                         89 650\n34                           113 200                               37                         90 650\n35                           114 950                               38                         91 600\n36                           116 700                               39                         92600","Nr. 51      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                            1959\nHöchstbetrag der              3. Die bisherige Anlage 4 wird aufgehoben.\nHerstellungskosten\nZahl der\nSchutzplätze\nim Sinne des § 7 des             4. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nSchutzbaugesetzes\nDM-                                                 ,,§ 2\nDie in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung\ngenannten Höchstbeträge gelten erstmals für Haus-\n40                        93 600\nschutzräume, die nach dem 31 . Dezember 1986 fertig-\n41                        94600\n42                        95600                       gestellt worden sind. Für Schutzräume, die vor dem\n43                        96 550                      1. Januar 1987 fertiggestellt worden sind, gelten die\n44                        97 550                      Höchstbeträge nach den bisherigen Fassungen der\n45                        98550                       Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar\n46                         99 550                      1970 (BGBI. 1 S. 217).\"\n47                        100 550\n48                        101 500\n49                        102 500\n50                        103 500                                            Artikel 2\nmehrals 50     180 v . H. des Höchstbetrages, der für Haus-\nschutzräume gilt, die im Zusammenhang          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmit Neubauten im Inneren von Gebäuden        Kraft.\nerrichtet werden (Anlage 1)\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Waigel","1960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle\nmit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten\nVom 8. November 1989\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die           vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975           führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder\n(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über      Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-             Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird           sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nverordnet:                                                   Nord zu übermitteln.\n§ 1                                                           §3\n(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver-        Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche\nordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom            Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-\n27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung   digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-\nvom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten           minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen\nAnforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die    besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-\nBundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten     ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere\ngefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über-        und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-\nnahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde     nen.\ndes Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle                                        §4\nabgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde\ndes Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nder Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden,               Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nvorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See     wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfindet keine Anwendung.                                      1. als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche\nAbfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern\n(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind\ngefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9        läßt,\nder vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom      2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften\n12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut-               hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,\nschen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang-         3. entgegen § 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht\nerous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine               vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nunmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför-\ndert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be-       4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere\nseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige                   Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nEntsorgungsverfahren.                                             zeitig meldet.\n(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand-               (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nlandes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22      widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und\ndes IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in          Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.\ndem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils\nbestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.                                           §5\n(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes über\nAbschriften hiervon an Bord mitzuführen.                     die Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n§2\n§6\nDie in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf\nVerlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des             Diese Verordnung tritt am 14. November 1989 in Kraft\nSeeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion      und am 13. November 1990 außer Kraft.\nBonn, den 8. November 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                                                                               1961\nB u n desgesetzb I att\nTeil II\nNr. 37, ausgegeben am 8. November 1989\nTag                                                                      Inhalt                                                                                  Seite\n4. 10. 89       Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                      834\n5. 10. 89       Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                      835\n5. 10. 89       Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                      837\n9. 10. 89       Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                     839\n11 . 10. 89      Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . •                                           842\n16. 10. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit\nverheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  842\n16. 10. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               843\n16. 10. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                843\n16. 10. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    844\n16. 10. 89       Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                       844\n16. 10. 89       Bekanntmachung der deutsch-israelischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nRechts...........................................................................                                                                     846\n20. 10. 89       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiff-\nfahrtsordnung in der Emsmündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             847\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","1962                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                      lnkrafttretens\nSeite   (Nr.         vom)\n27. 6. 89 Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes - Neufassung\nder Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für\nLuftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge\nund Motorsegler) (1. DV Luft-BauO - JAR 22) (Beilage)          5089    (206   31. 10. 89)\n96-1-16-1\n11. 10. 89 Einunddreißigst~. Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Hannover)                         5089    (206   31. 10. 89) 14. 12. 89\n96-1-2-28\n12. 10. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-\nlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                               5089    (206   31. 10. 89) 14. 12. 89\n96-1-2-80\n12. 10. 89 Vierz~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln\nzum und vom Flughafen Hamburg)                                 5090    (206   31.10.89)   14. 12. 89\n96-1-2-87\n13. 10. 89 Dreiunddreißigs~_e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung und Anderung der Zehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Düsseldorf)                                  5090    (206   31. 10. 89) 14. 12. 89\n96-1-2-10\n18. 10. 89 Einunddreißigs,~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Nürnberg)                                    5090    (206   31. 10. 89) 14. 12. 89\n96-1-2-14"]}