{"id":"bgbl1-1989-51-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":51,"date":"1989-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/51#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-51-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_51.pdf#page=23","order":8,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1989-11-07T00:00:00Z","page":1955,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                                1955\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 7. November 1989\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und              spätestens 15 Tage vor diesem besonderen Termin\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                    für das Abführen der Zusatzabgabe abzugeben. Die\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                 Abgabe ist an die· Bundeskasse Bremen abzu-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) sowie auf                führen.\"\nGrund des § 12 Abs. 3 des genannten Gesetzes, der durch\nArtikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. September 1989            3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 1742) eingefügt worden ist, wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nschaft verordnet:                                                     ,,§ 4 Abs. 1 a gilt entsprechend.\"\nArtikel 1                            b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 und 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, 3 und 6\" ersetzt.\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989\n(BGBI. 1 S. 1934) wird wie folgt geändert:                     4. § 6 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „und unmittelbar\"             aa) In Satz 3 werden jeweils die Worte „der\ngestrichen.                                                              Bekanntgabe\" durch die Worte „dem Inkraft-\ntreten\" ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden die Worte „der Bekanntgabe\na) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:                                  des endgültigen Erstattungssatzes\" durch die\n,,(1 a) Wird für ein Wirtschaftsjahr der Abgabensatz               Worte „dem Inkrafttreten des endgültigen\nfür die Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten                    Abgabensatzes\" ersetzt.\nRechtsakt auf Null festgesetzt oder läßt ein in § 1            cc) Satz 6 wird gestrichen.\ngenannter Rechtsakt oder eine sonstige Handlung\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\neines Organes der Europäischen Gemeinschaften\nzu, daß die Zusatzabgabe für ein Wirtschaftsjahr                 ,,(3) Für die Abgabenanmeldungen und das Abfüh-\nnicht einzubehalten und abzuführen ist, ist eine               ren der Abgaben gelten § 4 Abs. 1 a, 4 und 5 sowie\nAbgabeanmeldung nicht abzugeben.\"                              § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 6 d wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,Die erste Abgabeanmeldung eines Wirt-\nschaftsjahres für die Zusatzabgabe ist bis zum          aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n15. Tag nach dem Inkrafttreten des endgültigen                „Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung\nAbgabensatzes der Zusatzabgabe für die bis zu                 verpflichtete Marktbeteiligte hat dem Abgaben-\ndiesem Inkrafttreten im jeweiligen Wirtschafts-               schuldner bis zum 15. Tag nach dem Inkraft-\njahr einzubehaltenden Abgabenbeträge abzu-                    treten des Erstattungssatzes der Zusatzabgabe\ngeben.\"                                                       eine Erstattungsmitteilung für die bis zu diesem\nInkrafttreten im Wirtschaftsjahr erworbenen\nbb) In Satz 2 werden die Worte „nach der Bekannt-\ngabe\" durch die Worte „nach dem Inkrafttreten\"                Mengen Getreide zu übersenden.\"\nersetzt.                                               bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „der in Satz 1\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „nach der                         genannten Bekanntgabe\" durch die Worte\n,,dem in Satz 1 genannten Inkrafttreten\" ersetzt.\nBekanntgabe\" durch die Worte „nach dem Inkraft-\ntreten\" ersetzt.                                           b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Absatz 1\ngenannten Bekanntgabe\" durch die Worte „dem in\nd) Folgender Absatz wird angefügt:\nAbsatz 1 genannten Inkrafttreten\" ersetzt.\n,,(6) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirt-\nschaftsjahr hinsichtlich des erstmaligen Abführens         c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nder Zusatzabgabe einen besonderen von Absatz 5                ,,Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschafts-\nSatz 2 abweichenden Termin vor, ist die Abgabe-               jahr einen von Absatz 2 abweichenden Zahlungs-\nanmeldung abweichend von Absatz 3 Satz 1                      endtermin vor, gilt dieser.\"","1956                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nschaftlichen Betrieb des Erzeugers bestimmt ist,\nd) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\"\n,,(4) Im Falle des § 4 Abs. 1 a ist die bis zu dem\nWirksamwerden der dort genannten Rechtsakte            9. § 12a erhält folgende Fassung:\nund Handlungen einbehaltene Zusatzabgabe durch\nden Marktbeteiligten vollständig entsprechend den                                    ,,§ 12a\nAbsätzen 1 bis 3 zu erstatten.\"                                             Ordnungswidrigkeiten\ne) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5, in ihm             Ordnungswidrig im Sinne des§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nwerden die Worte „Absätze 1 und 2\" durch die               Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nWorte „Absätze 1 bis 4\" ersetzt.                           organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nentgegen\n6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „der in§ 6 d       1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 d Abs. 2\nAbs. 2 genannten Erstattungsfrist\" durch die Worte                 oder 3 oder\n„der sich aus § 6 d Abs. 2, 3 oder 4 ergebenden\n2. § 6 d Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3\nErstattungsfrist\" ersetzt.\ndie Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig oder nicht\n7. In § 9 c Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1\" durch die        vollständig erstattet.\"\nAngabe ,,§ 4\" ersetzt.\nArtikel 2\n8. § 9 d wird wie folgt geändert:                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) In der Überschrift werden die Worte „Lagerung und       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes\nLohntrocknung\" durch die Worte „Lagerung, Lohn-        zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\ntrocknung und Lohnbeizung\" ersetzt.                    auch im Land Berlin.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nArtikel 3\n,,(5) Im Falle der Lohnbeizung von Getreide, das\nfür die Verwendung als Saatgut· auf dem landwirt-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 7. November 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}