{"id":"bgbl1-1989-51-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":51,"date":"1989-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/51#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_51.pdf#page=17","order":7,"title":"Verordnung über das Verfahren zum Ausgleich der Leistungsaufwendungen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR-Ausgleichsverordnung - KVdR-AusglV)","law_date":"1989-11-06T00:00:00Z","page":1949,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                             1949\nVerordnung\nüber das Verfahren zum Ausgleich der Leistungsaufwendungen\nin der Krankenversicherung der Rentner\n(KVdR-Ausgleichsverordnung - KVdR-AusglV)\nVom 6. November 1989\nAuf Grund des § 273 des Fünften Buches Sozialgesetz-      (2) Nicht ausgleichsfähig sind insbesondere Aufwendun-\nbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,       gen für\nBGBI. 1 S. 2477, 2482) wird verordnet:\n1. satzungsgemäße Mehrleistungen,\n1. Abschnitt                       2. satzungsgemäße Erprobungsleistungen, ausgenom-\nmen die Kostenerstattungen an Versicherte nach § 64\nGemeinsame Vorschriften                        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie sich\nauf die Leistungen nach Absatz 1 beziehen,\n§ 1                           3. die in § 269 Abs. 1 Satz 2 des fünften Buches Sozial-\nBegriffsbestimmungen                         gesetzbuch genannten Mehrleistungen der knapp-\nschaftlichen Krankenversicherung,\n(1) Rentner im Sinne dieser Verordnung sind die in § 5\nAbs. 1 Nr. 11 und 12, § 189 des Fünften Buches Sozialge-  4. Fahrten im Zusammenhang mit einer nicht ausgleichs-\nsetzbuch und Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Gesundheits-         fähigen Leistung,\nReformgesetzes genannten Rentenbezieher und Renten-       5. den Medizinischen Dienst sowie sonstige Gutachter im\nantragsteller.                                                Zusammenhang mit der Leistungsgewährung.\n(2) Finanzierende Mitglieder im Sinne dieser Verord-\n(3) Von den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen\nnung sind die Mitglieder ohne die in Absatz 1 genannten\nsind abzuziehen\nRentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch versicherten Studenten, Prakti-   1. die nach § 239 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nkanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt         zu zahlenden Beiträge,\nBeschäftigten und die in § 245 Abs. 2 des Fünften Buches\n2 die Zahlungen ausländischer Stellen für ausgleichsfä-\nSozialgesetzbuch genannten Personen.                       ·\nhige Aufwendungen der Krankenkassen für Personen,\n(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die      die auf Grund zwischenstaatlicher oder überstaatlicher\nOrts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, die See-           Regelungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder § 189\nKrankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkas-        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,\nsen.                                                          weil sie Leistungen einer ausländischen Stelle bei Inva-\nlidität, Alter oder an Hinterbliebene beziehen oder\n(4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne die-        beantragt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nser Verordnung sind die in § 213 Abs. 1 des Fünften           tungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben.\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne\nden Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-          (4) Für die Zuordnung der Leistungsaufwendungen ist\nkassen.                                                   der Tag der Inanspruchnahme der Leistung maßgebend,\n(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im      soweit in den Absätzen 5 bis 9 nichts anderes bestimmt\nSinne dieser Verordnung sind die Träger der Rentenversi-  oder zugelassen ist.\ncherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt für\n(5) Für die ambulante ärztliche und zahnärztliche\nAngestellte und die Bundesknappschaft.\nBehandlung und die verordneten Arznei-, Verband- und\nHeilmittel aus Apotheken kann die Krankenkasse auch\n§2\n1. den Status des Versicherten auf dem vorgelegten\nAusgleichsfähige Leistungsaufwendungen                 Behandlungsschein am Tag der Inanspruchnahme für\n(1) Ausgleichsfähige Leistungsaufwendungen im Sinne        die Dauer des restlichen Quartals zugrunde legen oder\ndieser Verordnung sind die Reinausgaben der Kranken-      2. festlegen, daß die in Satz 1 genannten Aufwendungen\nkassen für die in § 269 Abs. 1 Satz 1 des fünften Buches      bei Statuswechsel pauschaliert zugeordnet werden.\nSozialgesetzbuch abschließend aufgeführten Leistungen         Dabei ist die Zahl der Tage zwischen dem tatsächli-\nan Rentner und an ihre nach § 10 des Fünften Buches           chen Statuswechsel und dem Beginn des auf das\nSozialgesetzbuch anspruchsberechtigten Familienange-          Bekanntwerden des Statuswechsels folgenden Kalen-\nhörigen. Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1           dervierteljahres mit den durchschnittlichen Aufwendun-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die tatsächlich      gen je Kalendertag des Vorjahres jeweils getrennt für\nin Rechnung gestellten Kosten ausgleichsfähig; nach§ 39       Rentner und die übrigen Versicherten zu multiplizieren.\nAbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von dem            Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere\nVersicherten zurückgeforderte Mehrkosten verbleiben der       über das Verfahren nach Anhörung der Spitzenver-\nKrankenkasse.                                                 bände der Krankenkassen.","1950                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(6) Die Entscheidung der Krankenkasse für das Verfah-          raum) entfallenden ausgleichsfähigen Leistungsauf-\nren nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 ist dem Bundesversi-           wendungen werden durch die durchschnittliche Zahl\ncherungsamt vor Beginn eines Kalenderjahres schriftlich          der im Ausgangszeitraum jeweils zum Ersten eines\nmitzuteilen.                                                     Monats (6 Stichtage) von der Krankenkasse gemel-\ndeten Rentner geteilt und mit der Zahl der Rentner ver-\n(7) Bei Zahnersatz, Kieferbruch und Parodontosebe-            vielfacht, die zum Ersten des Vormonats in der Monats-\nhandlung ist für die Statuszuordnung auf den Tag der             statistik gemeldet sind. Das Ergebnis ist mit dem\nAusstellung des Heil- und Kostenplanes abzustellen.              Veränderungsfaktor nach Absatz 2 zu vervielfachen.\n(8) Bei kieferorthopädischer Behandlung ist der Status   2. Der Berechnung sind die für den Ausgangszeitraum\ndes Versicherten zu Beginn der Behandlung für die erste          vorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monats-\nTeilabrechnung und ansonsten zu Beginn des Abrech-               statistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen.\nnungszeitraumes, für Aufwendungen gemäß § 29 Abs. 2\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Status am Tag           (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verände-\ndes Behandlungsabschlusses maßgebend.                       rung der voraussichtlichen durchschnittlichen ausgleichs-\nfähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je\n(9) Für Leistungsaufwendungen nach § 33 des Fünften       Rentner gegenüber den durchschnittlichen ausgleichs-\nBuches Sozialgesetzbuch ist für die Statuszuordnung der     fähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je\nTag der Verordnung maßgebend. Reparaturkosten für            Rentner im Ausgangszeitraum nach Anhörung der Spit-\nleihweise ausgegebene Hilfsmittel sind dem Personen-        zenverbände der Krankenkassen. Es gibt den der Verän-\nkreis zuzuordnen, dem der letzte Benutzer angehört hat.      derung entsprechenden Veränderungsfaktor für das\n(10) Die Zuordnung nach den Absätzen 4 bis 9 muß         jeweils folgende Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis\nzum 15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungs-\nprüffähig belegt sein. Schätzungen und Hochrechnungen\nsind unzulässig. Bei der Statuszuordnung ist das Fortbe-     amt kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeit-\nstehen der Mitgliedschaft nach § 192 des Fünften Buches      raum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats\nSozialgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn rück-             bekanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Berech-\nwirkend Rente zugebilligt wird. Dies gilt auch für das       nung des Veränderungsfaktors zugrundeliegen, seit der\nFortbestehen der Mitgliedschaft nach§ 311 der Reichsver-     letzten Bekanntmachung erheblich verändert haben.\nsicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988              (3) Für neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der Berech-\ngeltenden Fassung.                                          nung der monatlichen Abschlagszahlungen (§ 11) an die\nStelle der nach Absatz 1 zu berechnenden voraussicht-\n(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten auch für die Zuordnung\nlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der\nvon Aufwendungen bei Kostenerstattung.\nentsprechende Teil der Haushaltsansätze, solange die\n(12) Werden Leistungen pauschal vergütet, erfolgt die    Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Viertel-\nAufteilung der Aufwendungen auf die Personenkreise          jahresrechnungen vorzulegen hatte. Ist noch kein Haus-\nnach dem Umfang der Inanspruchnahme. Die Aufwendun-         haltsplan erstellt, bestimmt das Bundesversicherungsamt\ngen für Sprechstundenbedarf sind im gleichen Verhältnis     das Nähere nach § 272 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches\nwie die Aufwendungen für die übrigen Arzneimittel im        Sozialgesetzbuch.\ngleichen Abrechnungszeitraum für die Personenkreise\naufzuteilen.                                                                              §4\n(13) Die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen                  Summe der beitragspflichtigen Einnahmen\nnach Absatz 1 sind nach den Bestimmungen des für die\n(1) Die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ist\nKrankenkasse geltenden Kontenrahmens gesondert zu\njeweils für die Zeit vom\nbuchen. Die nach§ 62 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch von der Krankenkasse zu übernehmenden Kosten            1 . Januar bis 31 . März,\nwerden, soweit sie ausgleichsfähig sind, nur in der Jahres-\n1 . Januar bis 30. Juni,\nrechnung berücksichtigt. Die während des Jahres gebuch-\nten Beträge werden zum Jahresschluß auf die betreffen-       1. Januar bis 30. September und\nden Leistungskonten nach dem Verhältnis der insgesamt        1. Januar bis 31. Dezember (Berichtszeiträume)\nvon der Krankenkasse in dem betreffenden Geschäftsjahr\nverausgabten Beträge für Arznei-, Verband- und Heilmittel    nach den Absätzen 2 bis 4 zu berechnen.\nsowie Fahrkosten zu den verbuchten Beträgen für die\njeweiligen Personenkreise in der Gliederung des Konten-          (2) Die Summe der von den Krankenkassen für die\nrahmens aufgeteilt.                                           Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitrags-\nforderungen ohne die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung und\n§3                               die in den §§ 239 und 245 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch genannten Beiträge abzüglich der in diesen\nBerechnung der voraussichtlichen                  Monaten von den Beitragsforderungen nach § 76 Abs. 2\nausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen                Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abge-\n(1) Die voraussichtlichen monatlichen ausgleichsfähigen    setzten Beträge (Beitragssoll) ist mit der Zahl 100 zu\nLeistungsaufwendungen nach § 269 Abs. 1 des Fünften           vervielfachen und durch den in dem Berichtszeitraum gel-\nBuches Sozialgesetzbuch werden für jeweils ein Kalender-      tenden Beitragssatz zu teilen. Wurde der Beitragssatz\nhalbjahr wie folgt berechnet:                                 während des Berichtszeitraumes geändert, so ist die\nBerechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen,\n1. Die durchschnittlich auf einen Monat des entsprechen-      für die jeweils ein Beitragssatz galt. Galten bei der Kran-\nden Kalenderhalbjahres des Vorjahres (Ausgangszeit-       kenkasse mehrere Beitragssätze nebeneinander, so ist die","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                             1951\nBerechnung auch nach den danach jeweils festgesetzten        entsprechend den Absätzen 1 bis 5 berechnete monatliche\nBeitragsforderungen getrennt durchzuführen. Bestimmt         Summe der beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei tritt an\ndie Satzung für Gruppen von Mitgliedern keinen Beitrags-     die Stelle des Beitragssolls der auf einen Monat entfal-\nsatz, so gilt der Beitragssatz, der für Mitglieder mit ver-  lende Teil der im Haushaltsplan angesetzten Beitragsein-\ngleichbaren Leistungsansprüchen maßgebend ist. Lassen        nahmen für die Mitglieder ohne die in § 5 Abs. 1 dieser\nsich beitragspflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht      Verordnung und die in den §§ 239 und 245 des Fünften\nbestimmen, ist von den durchschnittlichen Einnahmen          Buches Sozialgesetzbuch genannten Beiträge. § 3 Abs. 3\naller Mitglieder dieser Krankenkasse auszugehen.             Satz 2 gilt entsprechend. Ist die nach Beitragssätzen\ngetrennte Berechnung der Summe der beitragspflichtigen\n(3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die Summe  Einnahmen nicht möglich, so gilt als Beitragssatz der mit\nder beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach dem Bei-        der Zahl der Mitglieder am Ersten des jeweiligen Monats\ntragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle die in dem   gewogene durchschnittliche Beitragssatz der Kranken-\njeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen Beiträge für das\nkasse.\nGeschäftsjahr und die zum Ende des Geschäftsjahres\nfestgestellten Beitragsforderungen. Hat sich während des                                  §5\nGeschäftsjahres für diese Gruppe von Mitgliedern der\nBeiträge\nBeitragssatz verändert, so ist der mit der Zahl der Mitglie-\nder dieser Gruppe gewogene durchschnittliche Beitrags-          (1) Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sind\nsatz in dem Geschäftsjahr anzuwenden.\n1. die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-\n(4) Zur Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen         rung bei der Zahlung der Renten nach § 255 des Fünf-\nEinnahmen der Mitglieder, die auf Grund gesetzlicher             ten Buches Sozialgesetzbuch einzubehaltenden und\nPflicht Dienst leisten und deren Beiträge pauschal berech-       an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu\nnet werden, sind die in jeweils einem Einziehungszeitraum        zahlenden Beiträge,\ngezahlten Beiträge für diese Dienstleistenden einschließ-\n2. die nach § 256 sowie § 250 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften\nlich der Abschlagszahlungen auf diese Beiträge mit der\nBuches Sozialgesetzbuch zu zahlenden Beiträge aus\nZahl 100 zu vervielfachen und durch den Beitragssatz zu\nVersorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit\nteilen, der für Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit\nsie von den Pflichtversicherten zu tragen sind, die eine\nAnspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für minde-\nRente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,\nstens sechs Wochen haben.\neinschließlich der auf diese Beiträge entfallenden\n(5) Die Ergebnisse der Absätze 2 bis 4 sind zusammen-        Säumniszuschläge,\nzuzählen. Die Krankenkassen haben die Summe der bei-         3. die nach § 255 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches\ntragspflichtigen Einnahmen des Berichtszeitraumes in der         Sozialgesetzbuch eingezogenen Beiträge.\njeweiligen Vierteljahresrechnung und die Summe der bei-\ntragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vom 1. Januar bis       (2) Als voraussichtliche Beiträge zur Krankenversiche-\n31. Dezember in der Jahresrechnung anzugeben.                rung der Rentner gelten die vom Bundesversicherungsamt\nauf Grund der in § 7 genannten Berechnungsgrundlagen\n(6) Als voraussichtliche monatliche. Summe der beitrags- vorausgeschätzten in Absatz 1 genannten Beiträge.\npflichtigen Einnahmen gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr\nder nach Satz 2 veränderte Betrag der durchschnittlich auf      (3) Weichen die nach Absatz 2 vorausgeschätzten Bei-\neinen Monat entfallenden Summe der beitragspflichtigen       träge erheblich von der tatsächlichen Entwicklung ab, so\nEinnahmen in dem diesem Zeitraum entsprechenden              kann das Bundesversicherungsamt die Abweichung bei\nKalenderhalbjahr des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der       der Festsetzung der Veränderungsfaktoren nach § 3\nBetrag der durchschnittlichen monatlichen Summe der          Abs. 2 und § 4 Abs. 7 berücksichtigen.\nbeitragspflichtigen Einnahmen im Ausgangszeitraum ist\ndurch die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum\njeweils zum Ersten eines Monats von der Krankenkasse                                      §6\ngemeldeten finanzierenden Mitglieder zu teilen und mit der                     Abrechnungsvertahren\nZahl der finanzierenden Mitglieder zu vervielfachen, die\nzum Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemel-          Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 11 und\ndet sind. Das Ergebnis ist mit dem Veränderungsfaktor        der Jahresausgleich nach § 13 werden über die Bundes-\nnach Absatz 7 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die      versicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. Das\nvorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monatssta-       Bundesversicherungsamt kann für die nach § 255 des\ntistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen.                Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der\ngesetzlichen Rentenversicherung an die Bundesversi-\n(7) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verände-\ncherungsanstalt für Angestellte zu zahlenden Beiträge\nrung der voraussichtlichen durchschnittlichen Summe der\nmonatliche Abschlagszahlungen festsetzen.\nbeitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen je\nfinanzierendes Mitglied gegenüber der durchschnittlichen\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen aller Kranken-\nkassen je finanzierendes Mitglied im Ausgangszeitraum                                    § 7\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen.\nBerechnungsgrundlagen\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nDas Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser\n(8) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die\nVerordnung obliegenden Berechnungen\nKrankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Viertel-\njahresrechnungen vorzulegen hatte, als voraussichtliche      1. die nach den dafür geltenden Bestimmungen auf·\nmonatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die          gestellten und dem Bundesminister für Arbeit und","1952                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSozialordnung vorgelegten Geschäfts- und Rech-           kenkasse gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglie-\nnungsergebnisse der Krankenkassen,                      der die durchschnittliche Zahl der im Ausgangszeitraum\n2. die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsversi-            von allen Krankenkassen gemeldeten Rentner und finan-\ncherungsordnung und § 117 des Angestellten-              zierenden Mitglieder tritt und daß an die Stelle der Zahl der\nversicherungsgesetzes, die Jahresrechnung der            Rentner und finanzierenden Mitglieder, die zum Ersten\nBundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen      des Vormonats gemeldet sind, die voraussichtliche\nRentenversicherung sowie die ihm vorliegenden           durchschnittliche Zahl der Rentner und finanzierenden\nmonatlichen Rechnungsergebnisse der gesetzlichen         Mitglieder aller Krankenkassen in den entsprechenden\nRentenversicherung,                                      sechs Monaten tritt.\n3. die nach § 272 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-            (2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß der von\ngesetzbuch ermittelten Werte                             ihm für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres nach\nAbsatz 1 bekanntgegebene Vomhundertsatz nicht der tat-\nzugrunde.                                                    sächlichen Entwicklung der ausgleichsfähigen Leistungs-\n§8                              aufwendungen, der Summe der beitragspflichtigen\nEinnahmen oder der in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge\nBekanntmachungen\nentspricht, so hat es die Abweichung bei der Feststellung\nDie in dieser Verordnung vorgesehenen Bekannt-            des Vomhundertsatzes für das folgende zweite Kalender-\nmachungen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversi-         halbjahr zu berücksichtigen.\ncherungsamts an die Spitzenverbände der Krankenkassen\nund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die\nSpitzenverbände stellen sicher, daß die Krankenkassen,                                    § 11\nfür die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der                  Monatliche Abschlagszahlungen\nBekanntmachung erhalten. Die Bekanntmachung ist im\nBundesarbeitsblatt zu veröffentlichen.                          (1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den auf sie\nentfallenden Finanzierungsanteil (§ 9 Abs. 2).\n(2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden vor-\n2. Abschnitt                         aussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen\nMonatlicher Ausgleich                     der Krankenkasse höher als die Summe des Finanzie-\nrungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2\ngenannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Bei-\n§9\nträge, so erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag\nFinanzierungsanteil                      von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.\n(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen an den         (3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden vor-\nausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Kranken-         aussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen\nkassen wird mit den Beiträgen ohne die in § 5 Abs. 1         der Krankenkasse niedriger als die Summe des Finanzie-\ngenannten Beiträge und ohne die Beiträge nach § 245 des      rungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in einem Vomhundert-         genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Bei-\nsatz der beitragspflichtigen Einnahmen aufgebracht.          träge, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte den Unterschiedsbetrag von der Krankenkasse.\n(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des monat-\nlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils die vor-         (4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach\naussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundesversi-\nEinnahmen ihrer Mitglieder(§ 4 Abs. 6) durch die Zahl 100 cherungsanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Monat\nzu teilen und mit dem nach § 10 vom Bundesversiche- · eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Krankenkasse den\nrungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz         Betrag in dem jeweiligen Monat voraussichtlich nicht ver-\nzu vervielfact1en.                                           rechnen kann, hat die Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte auf Anforderung der Krankenkasse den dieser\n§ 10                             nach Abzug der voraussichtlich im jeweiligen Monat ver-\nrechnungsfähigen Beträge zustehenden Betrag bis zum\nVorläufiger Vomhundertsatz                    fünften Arbeitstag nach Zugang der Anforderung zu zah-\n(1) Das Bundesversicherungsamt berechnet jeweils für      len. Frühester Zugang einer Anforderung ist der erste\nein Kalenderhalbjahr vorläufig den Vomhundertsatz nach       Arbeitstag des jeweiligen Monats.\n§ 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt ihn\n(5) Die Bundesknappschaft erhält bis zur Höhe des ihr\nbis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember für das\nnach Absatz 2 zustehenden Unterschiedsbetrages die bei\ndarauffolgende Kalenderhalbjahr mit fünf Stellen nach\nder Zahlung der Renten der knappschaftlichen Rentenver-\ndem Komma verbindlich bekannt. Zur Berechnung des\nsicherung nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nvorläufigen Vomhundertsatzes sind die voraussichtlichen\nbuch einzubehaltenden Beiträge unmittelbar vom Träger\nausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Kranken-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung und verrechnet\nkassen um die nach § 5 Abs. 2 vorausgeschätzten Bei-\ndiese mit dem ihr zustehenden Unterschiedsbetrag. Im\nträge zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl\nübrigen gelten die Absätze 3 und 4.\n100 zu vervielfachen und durch die voraussichtliche\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen aller Kranken-           (6) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der\nkassen zu teilen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 2     Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden\ngelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durch-         Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Monats. Die\nschnittlichen Zahl der im Ausgangszeitraum von der Kran-     Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann bestim-","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                            1953\nmen, auf welches ihrer Konten die Zahlungen vorzuneh-        b) die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach\nmen sind. Die Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig.           § 4,\n(7) Die Krankenkassen weisen der Bundesversiche-        c) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung\nrungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen          der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,\nMonats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden           d) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung\nBeträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 3 Abs. 1, § 4          der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 6) nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte hat die Nachweise nach den für Rechnungsbelege       e) die Summe der nach § 231 Abs. 2 des Fünften\ngeltenden Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die             Buches Sozialgesetzbuch erstatteten Beiträge,\nnach den Absätzen 4 bis 6 verrechneten und geleisteten       f) die von den Krankenkassen und der Bundesver-\nBeträge für jede Krankenkasse getrennt nachzuweisen.             sicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 4\nSie übersendet hierüber nach Ablauf des Kalenderjahres          bis 6 geleisteten Abschlagszahlungen; als Ab-\njeder Krankenkasse einen Kontoauszug; das Nähere                schlagszahlungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 gelten die\nbestimmt des Bundesversicherungsamt.                            von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nnach § 11 Abs. 7 nachgewiesenen Beträge.\n(8) Sind Krankenkassen miteinander vereinigt worden,\nso sind die monatlichen Abschlagszahlungen nach der         (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf Grund\nSumme der für die beteiligten Krankenkassen festgestell- der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen den Vom-\nten Werte im Ausgangszeitraum zu berechnen. Entspre-      hundertsatz nach§ 270 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nchend ist bei der Berechnung des ersten monatlichen       buch und gibt diesen bekannt. Es teilt den Krankenkassen\nAbschlags zu verfahren.                                  und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die\nals Ausgleich nach § 272 Abs. 1 Satz 6 des Fünften\n(9) Erstattungen von Beiträgen nach § 231 Abs. 2\nBuches Sozialgesetzbuch gezahlten und die nach § 272\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben bei der\nAbs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch\nBerechnung der monatlichen Abschlagszahlungen unbe-\nzu leistenden Zahlungen mit.\nrücksichtigt.\n(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die\ndanach zu leistenden Beträge fällig; Zinsansprüche sind\n3. Abschnitt                       ausgeschlossen, solange der Zahlungspflichtige nicht\nJahresausgleich                      in Verzug gesetzt worden ist. Die Zahlungen sind als\nLeistung im Jahresausgleich kenntlich zu machen.\n§ 12\nAllgemeines\n4. Abschnitt\n(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlags-\nÜbergangsvorschriften\nzahlungen nach § 11 mit den endgültig für dieses Jahr\nzu leistenden Zahlungen durch einen Jahresausgleich\nauszugleichen.                                                                        § 14\nBerichtigungen\n(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt alsbald nach\nfür die Zeit vor dem 1. Januar 1989\nAblauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß nach\nAnhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen den           § 272 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nvoraussichtlich nach § 272 Abs. 1 Satz 5 des Fünften      buch gilt auch für Fehler aus der Zeit vor dem 1. Januar\nBuches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatz       1989. Bei der Feststellung der Berichtigungen ist das\nund teilt diesen Wert den Spitzenverbänden der Kranken-   Recht anzuwenden, das jeweils galt. Für freiwillige Mit-\nkassen mit. § 8 gilt entsprechend.                        glieder ohne familienversicherte Angehörige, die nach\ndienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge\n§ 13                           hatten oder deren Leistungsansprüche gemäß § 313\nAbs. 4 der Reichsversicherungsordnung in der am\nJahresausgleich\n31. Dezember 1988 geltenden Fassung ruhten, wird die\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vor\n(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vor-   dem 1. Januar 1989 unter Ansatz des jeweils geltenden\nliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller       allgemeinen Beitragssatzes aus den Beitragsforderungen\nKrankenkassen sowie der Abrechnung nach § 1391 der        ermittelt. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nReichsversicherungsordnung und nach § 117 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes und der Jahresrechnung\nder Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen\nRentenversicherung für das jeweils abgelaufene Kalender-\n§ 15\njahr:\nAbgrenzung der Aufwendungen für Krankengeld\n1. die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der                   an Rentner in Übergangsfällen\nRentner (§ 5 Abs. 1),\nSoweit Aufwendungen für Krankengeld an Rentner ein-\n2. für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen\nschließlich der Beiträge der Krankenkasse zur Sozialver-\ninsgesamt\nsicherung aus Krankengeld über den 31. Dezember 1988\na) die ausgleichsfähigen      Leistungsaufwendungen   hinaus nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden\nnach§ 2,                                         Recht zu buchen sind, sind die Reinausgaben ausgleichs-","1954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfähig. Dies gilt nicht für Krankengeld an Rentner aus                                  5. Abschnitt\nArbeitseinkommen.                                                                  Schlu ßvorschriften\n§ 16                                                            § 17\nMonatliche Abschläge im Kalenderjahr 1989                                       Berlin-Klausel\nFür die Berechnung der voraussichtlichen ausgleichsfä-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nhigen Leistungsaufwendungen für das erste und zweite       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-\nKalenderhalbjahr 1989 werden die in den Vierteljahres-      heits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nrechnungen für 1988 (Ausgangszeiträume) gemeldeten          S. 2477) auch im Land Berlin.\nKVdR-Leistungsaufwendungen nach § 1 Abs. 1 KVdR-\nAusgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988                                      § 18\ngeltenden Fassung angesetzt. Die Begrenzung auf die\nInkrafttreten, abgelöste Vorschrift\nausgleichsfähigen Aufwendungen nach § 269 Abs. 1 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 hat das Bun-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989\ndesversicherungsamt in den Veränderungsfaktoren nach        in Kraft, soweit in Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 für das erste und zweite Kalenderhalb-    ist. Gleichzeitig tritt die KVdR-Ausgleichsverordnung in der\njahr 1989 zu berücksichtigen. Für die Berechnungen der      Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1984\nmonatlichen Abschlagszahlungen gilt § 1O KVdR-Aus-          (BGBI. 1 S. 35), geändert durch die Verordnung vom\ngleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988          11 . Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1264), außer Kraft. § 2 Abs. 6\ngeltenden Fassung.                                          tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. November 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}