{"id":"bgbl1-1989-51-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":51,"date":"1989-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/51#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_51.pdf#page=14","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung","law_date":"1989-11-03T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1946                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Tarife In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nVom 3. November 1989\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs-          dd) Wagnis-Kennziffern 402 bis 404 werden wie\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965                      folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet:                                            ,,402 kW    Zugmaschinen usw. im Werkfern-\nverkehr\nArtikel 1                                        403 kW    Zugmaschinen usw. im Werknahver-\nkehr bei Verwendung zur Beförde-\nDie Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-                                rung von Treibstoff oder leichtem\nHaftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1                                   Heizöl\nS. 1437), geändert durch die Verordnung vom 14. Juni\n1988 (BGBI. 1 S. 833), wird wie folgt geändert:                               404 kW    Zugmaschinen usw. im Werkfern-\nverkehr bei Verwendung zur Beför-\nderung von Treibstoff oder leichtem\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                                        Heizöl\n~  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                kW-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 402 bis\n„Die Verteilung kann vorgenommen werden an alle                      404 wie Wagnis-Kennziffer 401.\"\nanspruchsberechtigten Versicherungsnehmer gleich-             ee) In Wagnis-Kennziffer 501 werden an die Worte\nmäßig oder an Versicherungsnehmer, zu deren Ver-                    „Anhänger usw.\" die Worte „im Werknah- und\ntrag ein nach den Tarifbestimmungen im Kalender-                    Privatverkehr\" angefügt.\njahr der Verteilung zu berücksichtigender Schaden\nnicht angefallen ist, wahlweise gleichmäßig oder              ff)  Wagnis-Kennziffern 502 bis 504 werden wie\nnach der Dauer der Schadenfreiheit nach Absatz 3                   folgt gefaßt:\ngestaffelt.\"                                                        „502 t   Anhänger usw. im Werkfernverkehr\n503 t  Anhänger usw. im Werknah- und Privat-\nb) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 wie folgt                              verkehr bei Verwendung zur Beförde-\ngefaßt:                                                                      rung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\n,,Für die Verteilung nach der Dauer der Schaden-                     504 t  Anhänger usw. im Werkfernverkehr\nfreiheit sind Ausschüttungsklassen entsprechend                              bei Verwendung zur Beförderung von\nAnlage 4 Abschnitt C zu bilden. Maßgebend für die                            Treibstoff oder leichtem Heizöl.\"\nZuordnung zu den Ausschüttungsklassen ist die\ngg) Nach Wagnis-Kennziffer 532 werden die Worte\nnach dem Tarif im Kalenderjahr der Verteilung als\n„dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 503 bis\nschadenfrei anzurechnende Zeit.\"\n532 wie Wagnis-Kennziffer 501\" ersetzt durch\n„dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 502 bis\n2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und                  532 wie Wagnis-Kennziffer 501.\"\nAbs. 5 Satz 2 werden die Worte „vom Versicherungs-\nnehmer zu zahlenden Beitrages\" durch die Worte „Ver-          b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nsicherungsbeitrages ohne Versicherungsteuer\" ersetzt.            aa) In Wagnis-Kennziffer 81 das Wort „Zollkenn-\nzeichen\" durch „Ausfuhrkennzeichen\" ersetzt.\n3. In§ 32 Abs. 1 werden die Worte „vom Versicherungs-                 bb) In Wagnis-Kennziffer 813 wird „kW\" durch\nnehmer zu zahlenden Beitrages\" durch die Worte „ Ver-                 ,,ohne\" ersetzt.\nsicherungsbeitrages ohneVersicherungsteuer\" ersetzt.\n5. Anlage 3 Abschnitt A I wird wie folgt geändert:\n4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Wort „Tarifbeitrag\" durch die\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:                          Worte „vom Versicherungsnehmer zu zahlenden\naa) In Wagnis-Kennziffer 012 wird das Wort „Leicht-           Beitrag\" ersetzt.\nkrafträder\" durch „Leichtkraftroller\" ersetzt.\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Wagnis-Kennziffer 022 wird das Wort „Leicht-\n,,6. Nach unserer Übersicht über den Schadenver-\nkraftroller\" durch „Leichtkrafträder\" ersetzt.\nlauf (§ 9) für das Kalenderjahr 19_ setzt sich in\ncc) In Wagnis-Kennziffer 401 werden an die Worte                   der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unser\n,,Zugmaschinen usw.\" die Worte „im Werknah-                  Bestand an Jahreseinheiten in der Wagnis-\nverkehr\" angefügt.                                           Kennziffer 112 wie folgt zusammen:","Anteil am      Jahreseinheiten der Schadenklassen/Schadenfreiheitsklassen in v. H. des Gesamtbestandes der Tarifgruppe,\nTarif-                                                          Gefahrengruppe und der WKZ 112 insgesamt\nAnzahl der Gesamt-\ngruppe/\nJahres-  bestand der\nGefahren-                                                               Schadenklasse/Schadenfreiheitsklasse\neinheiten  WKZ 112\ngruppe\ninv.H.\nM 0  s    SF 1/2 SF1     SF2   SF3    SF4    SFS    SF6     SF7      SF8    SF9  SF10 SF11      SF12 SF13 SF14 SF15\n100\n100\n100   z....\nu,\n100  .....\n100  -1\nCl)\n(0\n100  0.\n~\n)>\n100  C:\n(/)\n(0\n100  Cl)\ncr\n<D\n100  CD\n0\n::J\n100  ::J\n0.\n<D\n100  ::J\n100\nz0\n<\nWKZ                                                                                                                                                     <D\n112                  100                                                                                                                          -\"   3\ncr\ninsgesamt                                                                                                                                                 ~\nCO\n(X)\nCO\n_,,.\n(.0\n~\n......","1948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                              „17a) Die Ausschüttungsstaffel der Anlage 4\nAbschnitt C kann für langjährig schadenfreie\na) Abschnitt C Nr. 2 wird wie folgt geändert:                         Verträge um weitere Klassen ergänzt wer-\naa) In Buchstabe m werden die Worte „und mehr\"                     den, wenn alle Verträge, die in der unver-\ngestrichen.                                                    änderten Ausschüttungstabelle der Klasse\nmit der höchsten Schadenfreiheit zuzuord-\nbb) Nach Buchstabe m werden folgende Zeilen ein-\nnen sind, an der Ausschüttung teilnehmen.\"\ngefügt:\n„n) vierzehn Kalenderjahren      315      +                               Artikel 2\no) fünfzehn und mehr\nKalenderjahren               316      +\".      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\ncc) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe p\nzur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversiche-\nund erhält folgende Fassung:\nrung für Kraftfahrzeughalter auch im Land Berlin.\n„p) insgesamt\n(Zeilen 301 bis 316)         317                                      Artikel 3\nb) Nach Nummer 17 der Erläuterungen wird Num-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmer 17 a eingefügt:                                  in Kraft.\nBonn, den 3. November 1989\nDer Bundesminist.er für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}