{"id":"bgbl1-1989-51-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":51,"date":"1989-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_51.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1989-10-27T00:00:00Z","page":1934,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 27. Oktober 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierzehnten Verordnung          Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgaben-\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4\nverordnung vom 2. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1812) wird\nSatz 2, des § 15 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung\nnachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-\nmit § 6 Abs. 4 Satz 2 und des § 16 des Gesetzes zur\ntungsabgabenverordnung in der seit dem 6. Oktober 1989\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\ntionen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nberücksichtigt:\n27.August 1986 (BGBI. I S.1397),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar             zu 3. des § 12 Abs. 2 Satz 1 des vorstehend genannten\n1989 (BGBI. 1 S. 91 ),                                          Gesetzes,\n2. die am 12. Februar 1989 in Kraft getretene Verordnung     zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 des\nvom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185),                           vorstehend genannten Gesetzes,\n3. die mit Wirkung vom 15. März 1989 in Kraft getretene      zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1, des\nVerordnung vom 15. März 1989 (BGBI. 1 S. 484),                  § 15 Satz 1 und des § 16 des vorstehend genannten\n4. die mit Wirkung vom 31. März 1989 in Kraft getretene             Gesetzes,\nVerordnung vom 3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599),    zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4\n5. die am 1 . Juli 1989 in Kraft getretene Verordnung vom           Satz 2 des vorstehend genannten Gesetzes,\n21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1135),                         zu 7. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, de·s § 12 Abs. 2 Satz 1, des\n§ 15 Satz 1 und des § 16 des vorstehend genannten\n6. die am 6. August 1989 in Kraft getretene Verordnung\nGesetzes sowie auf Grund des § 12 Abs. 3 des\nvom 2. August 1989 (BGBI. 1 S. 1570),\nvorstehend genannten Gesetzes, der durch Artikel 1\n7. den am 6. Oktober 1989 in Kraft getretenen Artikel 1             Nr. 1 des Gesetzes vom 29. September 1989\nder eingangs genannten Verordnung.                              (BGBI. 1 S. 1742) eingefügt worden ist.\nBonn, den 27. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                             1935\nVerordnung\nüber das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)\n1. Allgemeines                        2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner vollständig\nund unmittelbar in Höhe des durch einen in § 1 genann-\n§ 1                                ten Rechtsakt festgesetzten Erstattungssatzes zu\nerstatten.\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     (2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          der Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist die\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                 Bundesanstalt zum Einbehalten, Abführen und Erstatten\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich       der Abgaben entsprechend Absatz 1 verpflichtet.\n1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti-          (3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur Erfüllung\nkel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des        eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Übertra-\nRates über die gemeinsame Marktorganisation für          gung der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen\nGetreide (Basisabgabe),                                  gerichtet ist,\n2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab-         1. in der Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne\ngabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.          der in § 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbetei-\n2727/75 (Zusatzabgabe) und                                   ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung\n3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu-          liefert\nger von Getreide (Beihilfe).                              2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungser-\nzeugnissen\n§2                                 a) unmittelbar,\nZuständigkeit                             b) nach Erstattunglagerung oder\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung           c) nach Erstattungsveredlung in Form von Vered-\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-             lungserzeugnissen\nverwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes\nnach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach einem\nbestimmt ist.\nanderen Mitgliedstaat versendet (Versand) oder im\n(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge-           Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs in die\nschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für             Deutsche Demokratische Republik oder nach Berlin\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zustän-         (Ost) liefert (Lieferung),\ndig für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8d           hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht zuständigen     Bundesfinanzverwaltung abzuführen.\nStellen (Landesstellen).\n§4\nII. Erhebung der Abgaben                                         Erhebung der Abgaben\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\n§3\nGrundsatz                            (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbeteiligte\nfür die einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben\n(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem          eine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168 der Abgaben-\nGetreide durch den Getreideerzeuger (Abgabenschuldner)       ordnung (Abgabeanmeldung), in der er die Basisabgabe\nist der Marktbeteiligte, der Getreide zur Erfüllung eines    und die Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat,\nentgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung     dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.\nder Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen gerich-\ntet ist, von den Abgabenschuldnern geliefert erhält, ver-       (2) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe sind\npflichtet,                                                   jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemeinschaftsrechtlich\nvorgeschriebenen Anmeldezeiträume folgenden Monats\n1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben) mit        abzugeben.\ndem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbe-\nstandes jeweils geltenden Abgabensatz einzubehalten         (3) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschaftsjahres\nund ganz oder teilweise an die Bundesfinanzverwal-       für die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach der\ntung abzuführen,                                         Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes der Zusatz-","1936                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nabgabe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften           4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\nfür die bis zu dieser Bekanntgabe im jeweiligen Wirt-                die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche\nschaftsjahr einzubehaltenden Abgabenbeträge abzuge-                  Abgabensatz.\nben. Die weiteren Abgabeanmeldungen für nach der\n§ 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nBekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes einzubehal-\ntende Abgabenbeträge der Zusatzabgabe sind für das                 (4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die\njeweilige Wirtschaftsjahr entsprechend Absatz 2 abzu-          in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen\ngeben.                                                         Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende\n(4) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben                Angaben enthalten muß:\n1 . Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-        1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der\nbetei Iigten,                                                   Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert\nhat;\n2. die vom         Abgabenschuldner   erworbenen    Mengen\nGetreide,                                                 2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;\n3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-\n3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Abgaben-\nbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der                  nisse eingesetzten Getreides;\nZusatzabgabe,                                            4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für\njedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\ndie Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betrages maß-            a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in\ngebliche Abgabensatz.                                              Teilen vom Hundert,\nDer Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabenanmel-                b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen\ndung ist der endgültige Abgabensatz eines Wirtschaftsjah-                vom Hundert;\nres zugrundezulegen.\n5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\n(5) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats, in              nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefaHen sind,\ndem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-                Art und Menge dieser Erzeugnisse.\nkasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe ist im Falle\n.\nDas Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getreideerzeu-\ndes Absatzes 3 Satz 1 bis zum 30. Tag nach der Bekannt-\nger weitere Angaben macht und ergänzende Unterlagen\ngabe des endgültigen Abgabensatzes, im Falle des Absat-\nvorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rechnungen der-\nzes 3 Satz 2 bis zum Ende des Monats, in dem die\njenigen Marktbeteiligten, die für den Getreideerzeuger das\nAbgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse\ngelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.\nBremen abzuführen.\n(5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5 ent-\n§5\nsprechend.\nErhebung der Abgaben bei der Intervention\nIm Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe                                         § 6a\nentsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet ist, die\nAbgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis für die                        Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,\nunmittelbar von einem Getreideerzeuger im Rahmen der                          dem Versand oder der Lieferung\nIntervention übernommenen Mengen Getreide gezahlt                  Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unverar-\nwird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.                     beitetem Getreide oder von Getreide in der Form von\nVerarbeitungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger\n§6                                ist dieser verpflichtet, die Abgabeanmeldung im Falle des\nErhebung der Abgaben                       § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a vorbehaltlich des Satzes 2\nbei der Vermarktung von Getreide                 zusammen mit der Ausfuhr- oder der Versandausfuhrer-\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen               klärung der Versandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der\nAußenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen des § 3\n(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreideerzeu-    Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b und c zusammen mit der\nger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Abgabean-         Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.\nmeldung, in der er die Basisabgabe und die Zusatzabgabe         Wird im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine\ngetrennt selber zu berechnen hat, dem zuständigen               Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbe-\nHauptzollamt abzugeben.                                        trag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt, ist die\n(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmeldungen        Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15,\nfür die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe abzugeben             16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung genannten\nsind, gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend.                       Fällen abweichend von Satz 1 bei der zollamtlichen\nBehandlung der Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle\n(3) In den Abgabemeldungen sind anzugeben                   (§ 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung) vor-\n1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners,                   zulegen. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr oder Versand-\nausfuhrerklärung vor der Bekanntgabe des endgültigen\n2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen ver-          Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjah-\nmarkteten Mengen Getreide,                                res, ist in der Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe ,\n3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Ab-            anzumelden; die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten\ngabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der       Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekannt-\nZusatzabgabe,                                            gabe des endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                              1937\nanzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder Ver-      der Lieferung ergibt; Name und Anschrift des Getreideer-\nsandausfuhrerklärung nach der Bekanntgabe des end-          zeugers sowie des Dritten und die betroffenen Mengen\ngültigen Erstattungssatzes der Zusatzabgabe eines           sind in der Erklärung anzugeben. Das Verbringen des\nWirtschaftsjahres, sind in der Abgabeanmeldung beide        Verarbeitungserzeugnisses in den Geltungsbereich dieser\nAbgaben anzumelden. Der Abgabenschuldner ist ver-           Verordnung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach\npflichtet, in den Abgabeanmeldungen die geschuldeten        Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der Menge\nBeträge selber zu berechnen. Für die in der Abgabeanmel-    des Verarbeitungserzeugnisses und des in ihm enthalte-\ndung erforderlichen Angaben gelten § 4 Abs. 4 sowie § 6     nen Getreides getrennt nach Getreideart schriftlich anzu-\nAbs. 3 und 4 entsprechend.                                  zeigen. Soll das ausgeführte, versandte oder gelieferte\nGetreide bei dem Dritten für den Getreideerzeuger nur\n(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem Getreide getrocknet und gelagert werden, gelten die Sätze 1 und 2\noder von Getreide in der Form von Verarbeitungserzeug-      entsprechend.\nnissen durch einen Getreideerzeuger im Rahmen des\ninnerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist die Abgabeanmel-\ndung zusammen mit den für den innerdeutschen Wirt-                                      § 6d\nschaftsverkehr vorgesehenen Abfertigungspapieren der                       Erstattung der Zusatzabgabe\nabfertigenden Zollstelle vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5   bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\ngilt entsprechend.\n(1) Der nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung verpflichtete\n(3) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5 ent-    Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner bis zum\nsprechend.                                                  15. Tag nach der Bekanntgabe des Erstattungssatzes der\nZusatzabgabe im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n§ 6b                           schaften eine Erstattungsmitteilung für die bis zu der\nBesondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung              Bekanntgabe im Wirtschaftsjahr erworbenen Mengen\nbei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen            Getreide zu übersenden. In der Erstattungsmitteilung sind\nIm Wirtschaftsjahr                    anzugeben\n(1) Marktbeteiligte im Sinne des§ 3 Abs. 1, die während  1. Name und Anschrift des erstattenden Marktbeteiligten\ndes jeweils vorausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger          und des Abgabenschuldners,\nals 250 Tonnen Getreide von Getreideerzeugern geliefert     2. die bis zu der in Satz 1 genannten Bekanntgabe erwor-\nerhalten haben und voraussichtlich im laufenden Wirt-           benen Mengen unverarbeiteten Getreides unter An-\nschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide von Getrei-         gabe des Datums der einzelnen Getreidelieferungen,\ndeerzeugern geliefert erhalten werden, können die Ab-\ngaben vorbehaltlich des Satzes 2 einmalig für das Wirt-     3. den für die erworbenen Mengen einbehaitenen Betrag\nschaftsjahr zahlen; in diesem Fall ist die Abgabeanmel-         der Zusatzabgabe,\ndung nach § 4 Abs. 1 bis zum 15. Juli des folgenden         4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschulde-\nWirtschaftsjahres abzugeben. Wird von einem Marktbetei-         ten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des end-\nligten vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1         gültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,\ngenannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung       5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden Erstat-\nnach § 4 Abs. 1 für die bis dahin erworbenen Mengen zum\ntungsbetrag unter Angabe des Erstattungssatzes.\nnächsten sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Anmeldetermin\nabzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor-         (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag nach der in\nbene Mengen bestimmen sich die Termine für die Abgabe-      Absatz 1 genannten Bekanntgabe an den Abgabenschuld-\nanmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 2. Für die Ab-       ner zu erfolgen.\ngabeanmeldung gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.\n(3) Für den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht für das\n(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 zum Wirtschaftsjahr 1989/90 einen hiervon abweichenden Zah-\nAbführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt Absatz 1 mit   lungsendtermin zuläßt, gilt dieser. In diesem Fall hat die\nder Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Abgabe-     Erstattungsmitteilung nach Absatz 1 15 Tage vor dem\nanmeldung nach § 4 Abs. 1 die Abgabeanmeldung nach          Zahlungsendtermin zu erfolgen.\n§ 6 Abs. 1, 3 und 4 tritt.\n(4) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1 und 2\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem    entsprechend.\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-                                       § 6e\nkasse Bremen abzuführen.\nHaftung\n§ 6c                              Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von dem\nfür ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben in\nAusfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide\nzum Zwecke der Verarbeitung                  Anspruch zu nehmen,\n1. die er einzubehalten und abzuführen hat,\nIm Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung\nvon unverarbeitetem Getreide, das von einem Getreideer-     2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,\nzeuger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum         3. die er zu Unrecht erstattet hat,\nZwecke der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses\n4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschrie-\nfür den Getreideerzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist\nbenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt\nan Stelle der nach § 6 a Abs. 1 oder 2 vorgesehenen\nAbgabeanmeldung eine schriftliche Erklärung vorzulegen,         werden.\naus der sich der Zweck der Ausfuhr, des Versandes oder      Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.","1938                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nIII. Besondere Vorschriften für Saatgut               Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt\nAbsatz 1 entsprechend.\n§ 7\nErhebung der Abgaben bei Saatgut\nIV. Abgabenentscheidungen\n(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte                             durch das Hauptzollamt\nanerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von\neinem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-                                     § Ba\nligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-\nfert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung                              Festsetzungsverfahren\nnach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall               (1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Festsetzung\nwerden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabe-            der von ihm geschuldeten Abgaben oder der ihm zuste-\nanmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit           henden Erstattungen ist schriftlich bei dem für seinen\nNull einzutragen.                                               Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt einzureichen.\n(2) Wird Getreide,                                             (2) In dem Antrag sind anzugeben\n1. das von einem Feldbestand stammt, der auf die An-            1. Name und Anschrift des Antragstellers\nforderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vor-\nschriften geprüft worden ist, und                          2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen Ent-\nscheidung über die einbehaltenen Abgaben oder die\n2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver-             vorzunehmende Erstattung durch das Hauptzollamt\nkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,                     überprüft werden soll,\n(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an               3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner an\neinen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser          den Marktbeteiligten geliefert hat sowie das Datum der\nVerordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-             Getreidelieferung,\nden, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\nnach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben               4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides ein-\nwerden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch            behaltenen Abgaben,\nMultiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof-   5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt wird,\nfene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech-               die dem Abgabenschuldner von dem Marktbeteiligten\nnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des             erstatteten Abgabenbeträge.\nÜbergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men-\ngen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-           (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner\nten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz-     einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der Abgaben-\nlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der     ordnung, in dem die von ihm geschuldeten Abgaben oder\nAbgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche               die ihm zustehende Erstattung festzusetzen sind. Eine\nBerechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweili-        Nacherhebung oder eine Erstattung erfolgt durch die Bun-\ngen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzuge-              desfinanzverwaltung.\nben.\n§ Sb\n(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-\nVom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise\nrung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware\ndurch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-            (1) Einern Antrag nach§ Ba sind vom Abgabenschulder\nsprechend.                                                     beizufügen:\n(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der      1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit den\nzur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 oder               Abgaben zu belastenden Getreides,\n§ 6 a Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die    2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von dem\nAbgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat-              Marktbeteiligten dem Abgabenschuldner übersandte\ngut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts-                Erstattungsmitteilung.\ngeschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft machen.\nIst im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmitteilung\n§ B                               dem Abgabenschuldner übersandt worden, hat der Abga-\nbenschuldner dies in seinem Antrag zu erklären.\nMeldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors\nfür Saatgut-Rohware                           (2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der\nAbgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abführungs-\n(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich\npflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt verpflich-\ndieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-\ntet, dem Abgabenschuldner für die von diesem erworbene\nvermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai\nMengen Getreide geeignete Belege auszustellen. Diese\nder Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-\nBelege müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\ngen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-\nbenen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-               1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-\nkannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut                beteiligten sowie des Abgabenschuldners,\nverkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in       2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die erwor-\nder Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.               bene Menge Getreide,\n(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des      3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen Basisab-\nVersandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur               gabe und Zusatzabgabe.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                                1939\nHat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine                                        § Se\nRechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt, müs-\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise\nsen die Rechnungen mindestens die Angaben nach Satz 2\nenthalten; der Marktbeteiligte hat die Richtigkeit der Anga-    (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,\nben auf der Rechnung zu bestätigen.                          wenn er dem Antrag nach § 8 d Abs. 2 folgende Unterlagen\nbeifügt:\n1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit\nder Basisabgabe und der Zusatzabgabe und\nIVa. Kleinerzeugerbeihilfe\n2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nerzeuger.\n§ Be\nBegriffsbestimmung                          (1 a) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nsind im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-    Getreide die nach § 8 b Abs. 2 ausgestellten Belege; von\nten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb      dem abführungspflichtigen Marktbeteiligten ausgestellte\nim laufenden Wirtschaftsjahr eine landwirtschaftlich         Sammelbelege sind zum Nachweis der Abgabenbelastung\ngenutzte Fläche von höchstens 33 Hektar aufweist.            zulässig. Der Nachweis der Abgabenbelastung in den\nFällen des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-\n§ 8d                             chenden Abgabeanmeldungen zu führen.\nGewährung der Beihilfe                       (2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nerzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist bis\n(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach    zum 31. März eines Jahres für das laufende Wirtschafts-\nAbsatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen        jahr bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später\nBasisabgabe und endgültig festgesetzten Zusatzabgabe         eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.\neines Wirtschaftsjahres für eine Getreidemenge von min-\ndestens einer Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten         (3) Der Antrag muß enthalten\nRechtsakten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der     1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nKleinerzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe\ngewährt werden soll, mit den Abgaben belastet worden ist.    2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirtschaftsjahr\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche.\n(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist\nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach Satz\nbis zum 31. Juli eines Jahres für das abgelaufene Wirt-\n1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei auch der\nschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll, bei\nVersicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaftma-\ndem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen\nchung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich in\nHauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende\nseinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die\nAnträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß ent-\nAngabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand von Verwaltungsunterla-\nhalten\ngen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem Landwirt-\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-        schafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft werden kann\nlers,                                                    und eine Überprüfung anhand dieser Unterlagen möglich\nist. Die Landesstellen können in Zweifelsfällen verlangen,\n2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird,\ndaß ein Antragsteller zur Erteilung der Bescheinigung über\n3. vorbehaltlich des Satzes 4 eine Aufstellung der abga-     die Anerkennung als Kleinerzeuger die besonderen Auf-\nbenpflichtigen Geschäftsvorgänge, aus der für jeden      zeichnungen oder die Karte nach § 9e Abs. 1 vorlegt.\nVorgang die abgabenpflichtigen Mengen sowie\n(3 a) Erzeuger, die einen Antrag nach Absatz 3 gestellt\na) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-\nhaben, sind verpflichtet, jede Änderung der Größe der\npflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des      landwirtschaftlich genutzten Fläche, die nach dem Einrei-\nDatums der Rechnung oder Gutschrift oder             chen des Antrages und vor Ablauf des laufenden Wirt-\nb) im Fall des § 6 oder § 6a Datum und Kenn-Num-         schaftsjahres eintritt und die zu einem Überschreiten der in\nmern der Abgabeanmeldungen                           § 8 c genannten Obergrenze führt, den Landesstellen\nunverzüglich schriftlich zu melden.\nersichtlich sind,\n4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten     (4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-\nMengen mit den Abgaben belastet worden ist.              jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-\nlung der Flächen durch Stichproben, ob die Angaben nach\n(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die       Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsächlichen Gegebenheiten\nBasisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den           entsprechen. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrieben\neingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für      der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchführung der\ndie Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr      Kontrollen sind insbesondere die beim Antragsteller vor-\nzur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die einzel-     handenen betrieblichen und geschäftlichen Unterlagen\nnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundesmini-     heranzuziehen. Über die Durchführung und das Ergebnis\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die      der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Niederschrift zu\nAuszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt.                 fertigen.\n(4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch          (5) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (Auf-\nBescheid fest und überweist ihn auf das vom Antragsteller   hebung) einer Bescheinigung über die Anerkennung als\nangegebene Konto.                                           Kleinerzeuger ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,","1940                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndem nach § 8d Abs. 2 Satz 2 zuständigen Hauptzollamt             (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\nunverzüglich eine Mitteilung darüber zu übersenden, in der    den Steuergesetzen keiner· Buchführungspflicht unterlie-\nName und Anschrift des betroffenen Erzeugers angege-          gen.\nben sind; in der Mitteilung ist ferner anzugeben, ob die\nsofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides ange-                                        § 9a\nordnet ist. Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet,                    Aufzeichnungspflichten\ndem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen                                    bei der Vermarktung von Getreide\n1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf-            in der Form von Verarbeitungserzeugnissen\nhebungsbescheides,                                           (1) Ein Getreideerzeuger, der nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 die\n2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen              Abgaben abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1\nAbschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-    genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich-\nhebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich         nungspflichten hinaus, verpflichtet,\nangefochten worden ist.                                   1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-\nSatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfahrens,           ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des\ndas auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist.               Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb\ndurch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in\nübersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über\nV. Überwachung                                a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungser-\nzeugnisse,\n§9                                    b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-\nAufzeichnungspflichten                                tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide                       nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,\nc) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-\n(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben abzuführen\ntungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren\nhat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nund Güter,\nvorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus, ver-\npflichtet,                                                         d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-\ntungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestandtei-\n1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nlen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nvom Hundert zu erfolgen hat,\n2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getreideer-\ne) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse\nzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten des\nangefallene Abfall- und Nebenerzeugnisse nach\nErwerbs des vermarkteten Getreides einschließlich der\nihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,\nerworbenen Mengen, des gezahlten Kaufpreises, der\neinbehaltenen und abgeführten oder erstatteten Abga-           f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nben sowie über die Herkunft zu machen,                             nisse,\n3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Verbleib               g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die\nder insgesamt von ihm erworbenen Mengen zu                         Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,\nmachen,                                                        h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\n4. unverzüglich nach Ablauf der in§ 6d Abs. 2 genannten                der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-\nErstattungsfrist eine Liste mit Namen und Anschrift der            fert hat,\nAbgabenschuldner zu erstellen, die eine Erstattung der         i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-\nZusatzabgabe erhalten haben; in der Liste sind für                 zeugnisse;\njeden Abgabenschuldner der Erstattungsbetrag und die\nder Erstattung zugrundeliegenden Getreidemengen            2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen DrH-\nanzugeben.                                                     ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen\nlandwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,\nAus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die Art               in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen\ndes erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei ist kennt-        über\nlich zu machen, ob es sich um anerkanntes Saatgut,\nSaatgut-Rohware oder sonstiges Getreide handelt. Sind in           a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die\nden Aufzeichnungen auch Angaben über andere Warenar-                   Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,\nten enthalten, die dem Getreideerzeuger geliefert oder von         b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen\ndiesem erworben worden sind, sind die sich auf das abga-               Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach\nbenpflichtige Getreide beziehenden Angaben besonders                   selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,\nzu kennzeichnen.\nc) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten\n(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutaufzeich-              und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-\nnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in                  tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,\nihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-                   wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-\npflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-              tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der\nten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-              Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen vom\naufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen                        Hundert anzugeben sind und bezüglich des enthal-\nauch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-                        tenen Getreides anzugeben ist, um welche Art und\nbung nach dieser Verordnung zu machen.                                  Qualität es sich bei der Herstellung der Verarbei-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                               1941\ntungserzeugnisse gehandelt hat sowie welcher           (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2\nGetreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung      Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen\ngestellten Getreide entspricht,                    Getreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend.\nd) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-\n(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete\nerzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,\nVerarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-\ne) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die    gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche\nder Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-   Abrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,\ngeliefert hat.                                      die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-\npflicht nach§ 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.\n(2) Hinsichtilch der Qualität sowohl des vom Erzeuger\ndem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den\nan den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-\nnissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-                                    § 9c\ngen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabenbund c mindestens                          Besondere Bestimmungen\nersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen              bei der Lohnverarbeitung von Getreic;le\nMengen um Getreide handelt, das zur Herstellung eines\n(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem\nVerarbeitungserzeugnisses für den menschlichen Verzehr\noder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch in der       Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus\nvon dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein\nForm von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit\nder Erzeuger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß   Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-\ntungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-\ndies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den\nAufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zur   arbeitung), ist schriftlich abzuschließen.\nVerfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der tieri-\n(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,\nschen Ernährung geeignet anzusehen.\ndaß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-\n(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse        den Verpflichtungen in Teilmengen während eines\nbereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach       bestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-\nVorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können     lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für\ndie darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh-      die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres\nrungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen         geschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-\nAufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-         tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob\nbenerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.         und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der\nLohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet\"\n§ 9b                           und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den\nErzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser\nAufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide\nSaldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b\n(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu- Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.\nger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-           (3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in\nschaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus   der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-\nGetreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),  geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den\nist verpflichtet,                                           betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im\nSinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,\n1 . ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des         seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,       eine Berechnung des Saldos beizufügen.\n2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für\njeden Erzeuger, zu machen über\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,                                     § 9d\nb) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-                    Besondere Bestimmungen\nten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,      bei der Lagerung und Lohntrocknung von Getreide\nc) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-       (1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit Sitz\nnen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen  im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem\nZusammensetzung, wobei die in den Verarbei-         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ntungserzeugnissen       enthaltenen    Bestandteile Getreide zur Lagerung oder Trocknung erhält, um es nach\ngetrennt nach Getreide und der Summe der sonsti-    Ablauf der vereinbarten Lagerdauer oder der Trocknung\ngen Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzuge-    an den Erzeuger zurückzugeben, ist verpflichtet,\nben sind und bezüglich des enthaltenen Getreides    1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nanzugeben ist, um welche Art und Qualität es sich       Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nbei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse\ngehandelt hat sowie welcher Getreideanteil dem      2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für\nvom Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide          jeden Erzeuger, zu machen über\nentspricht,                                             a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\nd) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-         b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder zu\nnisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse            trocknenden Getreides sowie das Datum der Anlie-\nnach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.             ferung,","1942                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger nach              c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten\nLagerung oder Trocknung zurückgegebenen                         Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege,\nGetreides sowie das Datum der Rückgabe.                         Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;\n(2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist ver-         2. für die Dauer von drei Jahren\npflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die Lage-                a) die in § 9f vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-\nrung oder Lohntrocknung auszustellen, in der insbeson-                   gen und Karten, einschließlich der sich darauf\ndere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c vorgese-                   beziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unter-\nhenen Angaben enthalten sein müssen.                                     lagen,\n(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2            b) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der Zusatz-\nBuchstaben b und c über die Qualität der betroffenen                     abgabe nach § Sa oder auf einen Antrag auf\nGetreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend.                            Gewährung der Beihilfe nach § Sc beziehenden\nSchriftstücke und sonstigen Unterlagen, insbeson-\n(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem in                  dere die für den Nachweis der Belastung mit den\nAbsatz 1 genannten Marktbeteiligten über die Lagerung                    Abgaben erforderlichen Belege.\noder Trocknung von Getreide ist schriftlich abzuschließen.\n§ 9c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                                (2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis\n§ 9e                             der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe\ndieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den\nAufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr,                Antragsteller. Soweit die Belege sowohl für einen Antrag\ndem Versand oder der Lieferung von Getreide                auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für\nSoweit ein Erzeuger nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet ist,    einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § Be ver-\ndie Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die            wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2\nihm obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a          nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berechnet.\nentsprechend.                                                                                § 10\n§ 9f\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nAufzeichnungspflichten\nder Kleinerzeuger von Getreide                        ( 1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-\nbung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1\n(1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung einer        genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in\nBescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger             § 9b und § 9d genannten Marktbeteiligten den zuständi-\nstellen will, ist verpflichtet,                                  gen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                              Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\n2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen              die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,\nüber Größe, Ort und Lage der von ihm landwirtschaft-        Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht\nlich genutzten Fläche nach Gemarkung, Flur und Flur-        vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nstück zu machen; Änderungen, die nach dem Einrei-           Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\nchen des Antrages nach § 8d Abs. 3 und vor Ablauf           rung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen\ndes laufenden Wirtschaftsjahres eintreten, sind kennt-      verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen\nlich zu machen.                                             Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen\nIst es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in       der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.\nseinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,\n(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten\nFlur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die\nnach § 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der\nortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzu-\nzuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die\ngeben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2\nBundesanstalt.\nkann der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer\nKarte mit einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen,              (3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf Ertei-\naus der mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner         lung der Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nlandwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.            erzeuger hat der Antragsteller den Beauftragten der\nzuständigen Landesstellen das Betreten der Geschäfts-,\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\nBetriebs- und Lagerräume sowie das Betreten und Besich-\nden Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unterlie-          tigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen\ngen.\n§ 9g                             während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten.\nIm übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.\nAufbewahrungspflichten\n( 1 ) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-                        VI. Schlußbestimmungen\ngere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzubewah-\nren                                                                                          § 11\n1. für die Dauer von sechs Jahren                                                   Muster und Vordrucke\na) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-            (1) Der Bundesminister der Finanzen kann für\nschriebenen Aufzeichnungen,                             1 . die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1, § 5, § 6\nb) die in den§§ 9 bis 9e vorgeschriebenen Bücher und             Abs. 1, § 6a Abs. 1 bis 2 sowie nach § 7 Abs. 1, 2\nAufzeichnungen,                                              und 3,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989                                    1943\n2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,                           zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-\n3. die Anträge nach § Ba Abs. 1 und § 8d Abs. 2              den.\nMuster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwal-          (2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988\ntung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen         entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-\nZollstellen bereithalten.                                    ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden\nFassung weiter anzuwenden.\n(2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8\nMuster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke            (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr\nbereithalten.                                                1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis\nzum 14. April 1989 zu stellen.\n(3) Für den Antrag nach§ 8d Abs. 2 können die Länder\nein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.            (3 a) Abweichend von § 8 d Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag\nauf Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr\n(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zuständi-    1988/89 bis zum 29. September 1989 bei dem für den\ngen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke             Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu\nbereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.              stellen.\n(4) Abweichend von§ Be Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf\n§ 12\nAusstellung der Bescheinigung über die Anerkennung als\nVerjährung                           Kleinerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bis zum\nDie Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren       31 . August 1989 bei den zuständigen Landesstellen zu\nin fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die       stellen.\nVerjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit         (5) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die\ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-       Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89\nmelden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die         sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum\nVorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung           30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nsinngemäß.\n(6) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgabenschul-\n§ 12a                             den bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware nach § 7\nOrdnungswidrigkeit                        Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in ihrer bis zum\n30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                                           § 13\norganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nentgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6d Abs. 2                              Berlin-Klausel\ndie Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\noder nicht unmittelbar erstattet.                            tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n§ 12b                             auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\n§ 14\n(1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-\nden sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis                              (Inkrafttreten)\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                     Berechnungsfaktor\n1 . Wintergerste                        0,40\n2. Winterroggen                         0,40\n3. Winterweichweizen                    0,40\n4. Winterhartweizen                     0,25\n5. Triticale                            0,50\n6. Sommergerste                         0,30\n7. Sommerroggen                         0,20\n8. Sommerweichweizen                    0,40\n9. Sommerhartweizen                     0,25\n10. Hafer                                 0,35\n11. Mais                                  0,15\n12. Spelz (Dinkel)                        0,20"]}