{"id":"bgbl1-1989-51-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":51,"date":"1989-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/51#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_51.pdf#page=28","order":1,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten","law_date":"1989-11-08T00:00:00Z","page":1960,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle\nmit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten\nVom 8. November 1989\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die           vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975           führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder\n(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über      Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-             Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird           sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nverordnet:                                                   Nord zu übermitteln.\n§ 1                                                           §3\n(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver-        Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche\nordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom            Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-\n27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung   digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-\nvom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten           minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen\nAnforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die    besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-\nBundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten     ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere\ngefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über-        und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-\nnahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde     nen.\ndes Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle                                        §4\nabgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde\ndes Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nder Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden,               Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nvorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See     wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfindet keine Anwendung.                                      1. als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche\nAbfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern\n(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind\ngefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9        läßt,\nder vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom      2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften\n12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut-               hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,\nschen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang-         3. entgegen § 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht\nerous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine               vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nunmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför-\ndert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be-       4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere\nseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige                   Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nEntsorgungsverfahren.                                             zeitig meldet.\n(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand-               (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nlandes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22      widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und\ndes IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in          Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.\ndem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils\nbestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.                                           §5\n(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes über\nAbschriften hiervon an Bord mitzuführen.                     die Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n§2\n§6\nDie in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf\nVerlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des             Diese Verordnung tritt am 14. November 1989 in Kraft\nSeeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion      und am 13. November 1990 außer Kraft.\nBonn, den 8. November 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}