{"id":"bgbl1-1989-50-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":50,"date":"1989-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-50-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_50.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter","law_date":"1989-10-23T00:00:00Z","page":1910,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1910                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Durchführung der EG-Richtlinie\nzur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter\nVom 23. Oktober 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               geringerem Umfange abschließen kann oder will,\nals der Handelsvertreter unter gewöhnlichen\nUmständen erwarten konnte.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                     b) Nach Absatz 2 wird angefügt:\n,,(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ver-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                 einbarungen sind unwirksam.\"\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 9 des Gesetzes\nvom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770), wird wie folgt      3. § 87 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                        a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden\njeweils nach dem Wort „wenn\" die Worte „und\n1. Dem § 86 wird folgender Absatz angefügt:                         soweit\" eingefügt.\n,,(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein-         b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nbarungen sind unwirksam.\"                                         ,,(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung\ndes Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat\n2. § 86 a wird wie folgt geändert:                                  der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur,\na) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt               wenn\ngefaßt:                                                    1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet\nund so vorbereitet hat, daß der Abschluß über-\n,,Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ab-\nlehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten                 wiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist,\nund das Geschäft innerhalb einer angemesse-\noder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen\nnen Frist nach Beendigung des Vertragsverhält-\nGeschäfts und die Nichtausführung eines von ihm\nvermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mit-                nisses abgeschlossen worden ist oder\nzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten,         2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das\nwenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich              Angebot des Dritten zum Abschluß eines","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                               1911\nGeschäfts, für das der Handelsvertreter nach              3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch                Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Drit-\nauf Provision hat, dem Handelsvertreter oder                 ter anstelle des Handelsvertreters in das Ver-\ndem Unternehmer zugegangen ist.                              tragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann\nDer Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem                  nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses\nnachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn                   getroffen werden.\"\nwegen besonderer Umstände eine Teilung der Pro-           b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvision der Billigkeit entspricht.\"\n„Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses geltend zu machen.\"\n4. § 87 a wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n,,(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versiche-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          rungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle\n,,Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung,          der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die\nwenn und soweit diese auf Umständen beruht, die                der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung\nvom Unternehmer nicht zu vertreten sind.\"                      neuer Versicherungsverträge durch den Versiche-\nrungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versi-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ncherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versi-\n,,(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und           cherungsvertreter einen bestehenden Versiche-\n4 abweichende, für den Handelsvertreter nachtei-               rungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies\nlige Vereinbarungen sind unwirksam.\"                           wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versiche-\nrungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versi-\n5. § 89 wird wie folgt gefaßt:                                        cherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz\n2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresver-\n,,§ 89                                 gütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten\n(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit             sinngemäß für Bausparkassenvertreter.\"\neingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertrags-\ndauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr    7. In§ 90a Abs. 1 wird in Satz 2 am Ende der Punkt durch\nmit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis           einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt       fügt:\nwerden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren\nkann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs         ,,sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zuge-\nMonaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für           wiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die\nden Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern              Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der\nkeine abweichende Vereinbarung getroffen ist.                 Handelsvertreter um die Vermittlung oder den\nAbschluß von Geschäften für den Unternehmer zu\n(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und         bemühen hat.\"\n2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die\nFrist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für\n8. § 92c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nden Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren\nFrist für den Unternehmer gilt die für den Handelsver-          ,,(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den\ntreter vereinbarte Frist.                                     Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des\nGebietes der Europäischen Gemeinschaft auszuüben,\n(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Ver-         so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnit-\ntragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Lauf-\ntes etwas anderes vereinbart werden.\"\nzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf\nunbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der       9. In § 104 wird folgender Satz angefügt:\nKündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die\nGesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.\"            ,,Auf Personen, welche die Vermittlung von Versiche-\nrungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die\nVorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.\"\n6. § 89 b wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Einführungsgesetzes\n,,(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn                                  zum Handelsgesetzbuch\n1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis           Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der\ngekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten    im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1 ,\ndes Unternehmers hierzu begründeten Anlaß        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ngegeben hat oder dem Handelsvertreter eine       durch Artikel 21 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988\nFortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:\noder wegen Krankheit nicht zugemutet werden\nkann, oder                                        1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des für den\n2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekün-          Wohnsitz des Ehemannes zuständigen Registerge-\ndigt hat und für die Kündigung ein wichtiger         richts\" durch die Worte „eines für den gewöhnlichen\nGrund wegen schuldhaften Verhaltens des Han-         Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen\ndelsvertreters vorlag oder                           Registergerichts\" ersetzt."]}