{"id":"bgbl1-1989-50-12","kind":"bgbl1","year":1989,"number":50,"date":"1989-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-50-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_50.pdf#page=10","order":12,"title":"Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)","law_date":"1989-10-23T00:00:00Z","page":1918,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["1918                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel\n{HKWAbfV)\nVom 23. Oktober 1989\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfall-                                       §3\ngesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 141 O) und des\nRücknahmeverpflichtung\n§ 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), wird von der Bundesregie-            (1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 1\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:              oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der\nin § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet,\nvon diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten\n§ 1                                 gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rück-\nnahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten\nAnwendungsbereich                             sicherzustellen.\n(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach                (2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht\nGebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt         sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel,\nwerden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in            zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem\ndenen                                                              Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonsti-\n1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien,             gen Stoffe oder Zubereitungen.\ninsbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunst-\nstoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, ent-                                 §4\nschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in          Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln\nähnlicher Weise behandelt wird,\nNimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anla-\n2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze,         gen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme\nFelle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet,      gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber\nausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behan-       dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine\ndelt wird,\nErklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel\n3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen,            nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen\nPflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörpertei-      Muster abzugeben. § 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes\nlen extrahiert werden oder                                   in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis-\n4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser        Verordnung bleiben unberührt.\nLösemittel gewonnen oder hergestellt werden.\n§5\n(2) Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind flüssige                             Kennzeichnung\nStoffe oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von\nLösemittel dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht\nmehr als 5 vom Hundert an Halogenkohlenwasserstoffen\nwerden, wenn diese durch leicht erkennbaren und lesba-\nmit einem Siedepunkt zwischen 293 K = 20 °C und 423 K\nren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber folgendermaßen\n= 150 °c bei jeweils 1013 hPa.\ngekennzeichnet sind:\n„Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung\n§2                                 oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung\ngefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimi-\nGetrennte Haltung, Vermischungsverbote\nschung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art\n(1) Betreiber der in§ 1 Abs. 1 genannten Anlagen haben         verboten.\"\nLösemittel nach Gebrauch getrennt entsprechend dem                Darüber hinaus muß die Kennzeichnung den Hauptbe-\nHauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes wie             standteil des Ausgangsproduktes (§ 2 Abs. 1) und den\nDichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan Tetra-            Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß\nchlormethan,        1,2-Dichlorethan,      1, 1, 1-Trichlorethan  die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den\n(Methylchloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI),         Begleitpapieren erfolgen.\nTetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluorme-\nthan (R-11 ), 1, 1, 2, 2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112)                                  §6\noder Trichlor-1 ,2,2-trifluoretan (R-113) zu halten.                                Ordnungswidrigkeiten\n(2) Es ist verboten, Lösemittel unterschiedlicher Aus-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des\ngangsprodukte nach Gebrauch untereinander oder mit                Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nanderen Stoffen oder Abfällen, insbesondere solchen im            1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt wer-\nSinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.               den müssen,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                                 1919\na) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder              2. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und\nb) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,                               Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemit-\ntels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.\n2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemit-\ntel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicher-\nstellt,\n§7\n3. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und                                     Berlin-Klausel\nVerwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemit-\ntels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n4. entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene              tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes\nKennzeichnung in Verkehr bringt.                             und § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im\nLand Berlin.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-                                          §8\nlich oder fahrlässig\nInkrafttreten\n1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet\nwerden müssen,                                                  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am ersten\nTag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-\na) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder              monats in Kraft. § 5 tritt am ersten Tag des sechsten auf\nb) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder                        die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1920                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4 Satz 1)\nErklärung über die Art und Verwendung von Lösemitteln\nArt des Lösemittels\nDas oben bezeichnete Lösemittel wurde für folgende, in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zwecke (vgl., Rückseite)\nverwendet:\n1. .............................................................................................................................................................................\n2. ································································································································............................................ .\n3 . .............................................................................................................................................................................\n4 . .............................................................................................................................................................................\n5. ··························································································...................................................................................\nDem Lösemittel wurden nach Gebrauch keine anderen Lösemittel oder andere Stoffe oder Abfälle zugemischt.\n(Firma/Anschrift)                                                                      (Datum)                                                         (Unterschrift/Firmenstempel)\n(Rückseite)\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt\nwerden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen\n1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder\nKunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder\nin ähnlicher Weise behandelt wird,\n2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt,\nentfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,\n3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörper-\nteilen extrahiert werden oder\n4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                               1921\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\nVom 25. Oktober 1989\nAuf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs-                (4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt         ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des\ndurch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989            Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur\n(BGBI. 1 S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun-        Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen\ndesregierung:                                                    des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter).\nArtikel 1                            Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als\nberechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des\nDie Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsge-               Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der\nsetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337), geändert           von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder\ndurch Verordnung vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1073),            einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der\nwird wie folgt geändert:                                         Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter\n1. In § 6 Abs. 2 wird nach der Nummer 7 folgende                 benennen.\"\nNummer 7 a eingefügt:                                     4. Dem§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„ 7 a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der\n„Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch\nDienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei\nihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvor-\nBeauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9\nschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.\"\ndes Gesetzes),\".\n5. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-          ,,Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerk-\nberechtigten Beschäftigten und die in der Dienst-             schaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang\nstelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge              stehen.\"\nmachen.\"                                                   6. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:\n3. § 8 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                                              ,,§ 49a\n,,(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach                         Personalvertretungen\n§ 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes                                         bei der Deutschen Bundespost\n1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzig-                 Für die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlord-\nstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,           nung mit folgenden Maßgaben:\njedoch mindestens von drei wahlberechtigten Grup-\n1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-\npenangehörigen,\nBANK treten bei der Durchführung von Wahlen\n2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem                      nach den §§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvor-\nZwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten,              stände bei den Behörden der Mittelstufe die örtli-\njedoch mindestens von drei wahlberechtigten                  chen Wahlvorstände.\nBeschäftigten,\n2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direkto-\n3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde                       rium nach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis\nBewerber vorgeschlagen werden, von mindestens                44 entsprechend.\"\neinem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen\nder Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,                                   Artikel 2\nunterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nZwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwan-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundesperso-\nzigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Grup-     nalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.\npenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten\nGruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die                                       Artikel 3\nUnterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten.\nMacht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\neinen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der        Kraft.\nDienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in\nder Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehö-\nren, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel,      Bonn, den 25. Oktober 1989\nob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle\nvertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er                      Der Bundeskanzler\nverlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt;                        Dr. Helmut Koh 1\ndies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei\nZweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle              Der Bundesminister des Innern\nvertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.                                   Schäuble","1922                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber Zuständigkeiten im Bereich der Seeschiffahrt\nVom 26. Oktober 1989\nAuf Grund                                                   Nr. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI.\n- des§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der       1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert:\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer           1. In den §§ 2 und 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 5 Abs. 2\n9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt          und § 8 Abs. 2 werden jeweils die Worte „die Wasser-\ngeändert durch das Gesetz vom 23. März 1989 (BGBI. 1          und Schiffahrtsdirektion Nord\" durch die Worte „das\nS. 550), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über                 Bundesamt für Schiffsvermessung\" ersetzt.\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-\n2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Wasser- und\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird vom\nSchiffahrtsdirektion Nord\" durch die Worte „dem Bun-\nBundesminister für Verkehr\ndesamt für Schiffsvermessung\" ersetzt.\n- des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zu den Interna-\n3. In § 6 werden die Worte „Die Wasser- und Schiffahrts-\ntionalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über\ndirektion Nord\" durch die Worte „Das Bundesamt für\ndie zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschä-\nSchiffsvermessung\" ersetzt.\nden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für          4. In den Anlagen 1 und 2 werden die Worte „Wasser-\nÖlverschmutzungsschäden vom 18. März 1975 (BGBI. II            und Schiffahrtsdirektion Nord\" durch die Worte „Bun-\nS. 301) wird vom Bundesminister für Verkehr im Einver-        desamt für Schiffsvermessung\" ersetzt.\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nverordnet:\n§3\n§ 1\nBerlin-Klau$el\nZuständigkeiten nach dem Flaggenrechtsgesetz\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Befugnis zur Gestattung der Führung einer anderen       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 des in der\nNationalflagge nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes sowie       Eingangsformel genannten Gesetzes vom 18. März 1975\ndie Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters       und § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nnach § 13 a des Flaggenrechtsgesetzes werden auf das          ten auch im Land Berlin.\nBundesamt für Schiffsvermessung übertragen.\n§2\nZuständigkeiten                                                      §4\nnach der Ölhaftungsbeschelnigungs-Verordnung                                       Inkrafttreten\nDie Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10.               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nJuni 1975 (BGBI. 1 S. 1337), geändert durch Artikel 1         Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                                1923\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\nDer Vollzug des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur\nÄnderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom\n21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nSchleswig-Holstein Seite 12) wird bis zur Entscheidung\nüber den Antrag, dieses Gesetz für nichtig zu erklären,\nausgesetzt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\ngericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 24. Oktober 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 13. Oktober 1989\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von             7. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im               energiebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte,\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,             Haustechnik, Küchengeräte und Küchen\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-         vom 13. bis 16. Februar 1990 in Köln\nkel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II\n8. ,,ISPO Frühjahr - 32. Internationale Fachmesse für\nS. 649), wird bekanntgemacht:\nSportartikel und Sportmode\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen              vom 22. bis 25. Februar 1990 in München\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                  9. ,,Internationale Eisenwarenmesse -         Werkzeug,\n1. ,,3. Internationale Designer's Connection Stuttgart\"           Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf\"\nvom 8. bis 12. November 1989                                   vom 4. bis 7. März 1990 in Köln\nin Leinfelden-Echterdingen                                10. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Frühjahr\"\n2. ,,boot '90 Düsseldorf -                                        vom 16. bis 18. März 1990 in Köln\n21 . Internationale Bootsausstellung\"\n11 . ,,optica - Internationale Fachmesse für Augenoptik\"\nvom 20. bis 28. Januar 1990 in Düsseldorf\nvom 21. bis 24. April 1990 in Köln\n3. ,,Internationale Möbelmesse\"\n12. ,,BÜRO + COMPUTER - 15. Fachausstellung Büro-\nvom 23. bis 28. Januar 1990 in Köln\ntechnik, Computer, Büromöbel, Organisationsmittel,\n4. ,,C-B-R München - 21. Ausstellung Caravan - Boot -             Zeichentechnik\"\nInternationaler Reisemarkt\"                                    vom 25. bis 28. April 1990 in München\nvom 3. bis 11 . Februar 1990 in München\n13. ,,ANALYTIKA - 12. Internationale Fachmesse für\n5. ,,Internationale Süßwarenmesse\"                                Biochemische und Instrumentelle Analytik mit\nvom 4. bis 8. Februar 1990 in Köln                             Internationaler Tagung\"\n6. ,,INHORGENTA München - 17. Internationale                      vom 8. bis 11 . Mai 1990 in München\nFachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und              14. ,,IFAT - 9. Internationale Fachmesse für Entsorgung:\nSilberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-          Abwasser,      Abfall,   Recycling, Städtereinigung,\neinrichtungen\"                                                 Straßenbetriebs- und Winterdienst\"\nvom 9. bis 13. Februar 1990 in München                         vom 22. bis 26. Mai 1990 in München","1924                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n15. ,,TRANSPORT - 4. Internationale Fachmesse für           22. ,,!MEGA- Internationale Fachmesse der Ernährungs•·\nGüterverkehr, Personenverkehr, Logistik\"                     wirtschaft und des Gastgewerbes\"\nvom 19. bis 23. Juni 1990 in München                         vom 15. bis 20. September 1990 in München\n16. ,,INTERFORST - 6. Internationale Messe für Forst-       23. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorradaus•\nund Rundholztechnik mit Internationalem Kongreß              stellung\"\nund Sonderschauen\"                                           vom 19. bis 23. September 1990 in Köln\nvom 3. bis 8. Juli 1990 in München                      24. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale .\n17. ,,GAFA - .Internationale Gartenfachmesse\"                    Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und\nvom 2. bis 4. September 1990 in Köln                         Silberwaren\"\nvom 29. September bis 1. Oktober 1990 in München)\n18. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel,\n25. ,,photokina - Weltmesse des Bildes, Photo, Film,\nCampingbedarf und Gartenmöbel\"\nVideo/Photofinishing, professional Media\"\nvom 2. bis 4. September 1990 in Köln\nvom 3. bis 9. Oktober 1990 in Köln\n19. ,,ISPO Herbst - 33. Internationale Fachmesse für        26 .. ,,SYSTEC - 3. Internationale Fachmesse für Compu; ·\nSportartikel und Sportmode\"                                  terintegration in der Industrie und Internationaler;\nvom 4. bis 7. September 1990 in München                       Kongreß\"\n20. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Herbst\"                  vom 22. bis 26. Oktober 1990 in München\nvom 9. b!s 11. September 1990 in Köln                   27. ,,ORGATEC Köln - Internationale Büromesse\"\n21. ,,dentechnica - Internationaler Zahntechniker-Kon-            vom 25. bis 30. Oktober 1990 in Köln\ngreß mit Fachausstellung für das zahntechnische         28. ,,ELECTRONICA - 14. Internationale Fachmesse für'\nLaboratorium\"                                                 Bauelemente und Baugruppen der Elektronik\"\nvom 12. bis 15. September 1990 in Köln                        vom 6. bis 10. November 1990 in München\nBonn, den 13. Oktober 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger\nSiebente Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 17. Oktober 1989\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-\ngesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. In den Vereinigten. Staaten von Amerika:\nOhio\nNevada\n2. In Kanada:\nOntario\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1- S. 372).\nBonn, den 17. Oktober 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989      1925\nAnordnung\nüber die Bestimmung der zuständigen Stelle\nnach § 84 des Berufsbildungsgesetzes\nVom 18. September 1989\n1.\nAuf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 1\nNr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBI. 1 S. 185)\ngeändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nüber die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ndas Bundesverwaltungsamt\nzur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des\nBundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-\nmachung in Kraft.\nBonn, den 18. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. P. Arnolds","1926                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBerichtigung\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung\nund der Neufassung der Strahlenschutzverordnung\nVom 16. Oktober 1989\nDie Zweite Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 943) und die\nNeufassung der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321) sind wie folgt zu berichtigen:\n1. In Artikel 1 Nr. 71 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage IV die\nTabelle IV 1 bei den Ordnungszahlen 43, 52 und 53 wie folgt ersetzt:\n1                2                3                4                    5                     6\n43         Technetium             Tc-99m          5E + 06              5E + 09              2E + 09\nTc-99           5E + 06             9E + 06 )8\n4E + 07\n6E + 07 )\n9\n52         Tellur                 Te-123          5E + 06 1\n)          3E + 07 1\n)          7E + 07  1\n)\nTe-132          5E + 05              6E + 06               6E + 06\n53         Jod                   J-123           5E + 05               1E + 08              7E + 07\nJ-124            5E + 04              2E + 06              1E + 06\nJ-125            5E + 04              2E + 06              1E + 06\nJ-126           SE+ 04               SE+ 05               SE+ 05\nJ-129            5E + 06              2E + 05              1E + 05\nJ-131            5E + 04              1E + 06              7E + 05\nJ-132           5E + 05              2E + 08              9E + 07\nJ-133           5E + 05              7E + 06              4E + 06\nJ-135           5E + 05              4E + 07              2E + 07\n2. In Artikel 1 Nr. 76 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage VIII die\nAngabe „37\" durch die Angabe „57\" ersetzt.\n3. In Artikel 1 Nr. 78 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Fußnote 1 Satz 1 zur\nAnlage X Tabelle X 1 jeweils die Angabe „Tabelle 2\" durch die Angabe „Tabelle X 2\" ersetzt.\n4. In § 63 Abs. 2 der Neufassung wird das Wort „Feststellung\" durch das Wort „Feststellungen\" ersetzt.\n5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Neufassung wird jeweils das Wort „Gammaradiografie\" durch das Wort\n,,Gammaradiographie\" ersetzt.\n6. In§ 84 der Neufassung werden die Worte „Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle\" durch die Worte „Pflicht zur\nAblieferung radioaktiver Abfälle\" ersetzt.\n7. Bei § 85 der Neufassung muß die Überschrift richtig lauten: ,,Behandlung radioaktiver Abfälle\".\n8. In Anlage V der Neufassung wird unter der Überschrift „Anlage V\" die Angabe „79\" durch die Angabe „70\" ersetzt.\n9. In Anlage VI der Neufassung wird in Nummer 1 .3 die Angabe „0 Mikrosievert\" durch die Angabe „ 10 Mikrosievert\"\nersetzt.\n1O. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Berichtigungen gelten auch für die Neufassung der Strahlenschutz-\nverordnung.\nBonn, den 16. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHirzel"]}