{"id":"bgbl1-1989-50-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":50,"date":"1989-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/50#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-50-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_50.pdf#page=8","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder","law_date":"1989-10-17T00:00:00Z","page":1916,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1916                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder\nVom 17. Oktober 1989\nAuf Grund des§ 10 Abs. 2 Nr. 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 1         c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\nsowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18             aa) in Buchstabe a wird das Wort „und\" am Ende\nund 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und den                     durch das Wort „oder\" ersetzt;\n§§ 26 und 27 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1               bb) nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-\nS. 386) wird verordnet:                                                   stabe b eingefügt:\nArtikel 1                                      ,,b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rin-\ndern über zwei Jahren zu mehr als einem\nDie Leukose-Verordnung - Rinder in der Fassung der                           Drittel aus Milchkühen besteht, regelmäßig\nBekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417) wird                         in einem von der zuständigen Behörde fest-\nwie folgt geändert:                                                            zulegenden Abstand bis zu zwei Jahren\n1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:                                  aa) mindestens zwei serologische Unter-\nsuchungen der Bestandsmilch und\n,,Rinder-Leukose-Verordnung\".\nbb) eine blutserologische Untersuchung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                     der Zuchtbullen\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                    durchgeführt worden sind und diese Unter-\n„ 1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über                            suchungen keine positiven oder wieder.;.\nsechs Monate alten Rind durch blut- oder milch-                    holt zweifelhaften Befunde ergeben haben\nserologische      Untersuchung    (serologische                    und\";\nUntersuchung) ein positiver Befund festgestellt         cc) der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c;\nworden ist;\"\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                    d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\naa) in Buchstabe a wird das Wort „und\" am Ende                 ,,(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beur-\ndurch das Wort „oder\" ersetzt;                          teilung der Befunde bei der serologischen Untersu-\nchung gilt Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des\nbb) nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-\nRates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu-\nstabe b eingefügt:\nchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftli-\n,,b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rin-           chen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\ndern über zwei Jahren zu mehr als einem            (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils gelten-\nDrittel aus Milchkühen besteht, in den letz-       den Fassung.\"\nten zwölf Monaten\naa) zwei serologische Untersuchungen         3. § 5 wird wie folgt geändert:\naus der Bestandsmilch im Abstand von\nmindestens fünf und höchstens sieben       a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 2\"\nMonaten und                                   durch die Angabe „Anlage\" ersetzt;\nbb) eine blutserologische Untersuchung          b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Zuchtbullen\n„Für diese Tiere können anstelle der Bescheinigung\ndurchgeführt worden sind und diese Unter-          nach Absatz 1 Satz 1 die Bescheinigungen nach § 3\nsuchungen keine positiven oder wieder-             Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung vorgelegt\nholt zweifelhaften Befunde ergeben haben           werden.\"\nund\";\ncc) der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c;        4. Anlage 1 wird gestrichen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                          1917\n5. In der bisherigen Anlage 2 wird die Angabe „Anlage 2\"                            Artikel 3\ndurch die Angabe „Anlage\" ersetzt.                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nArtikel 2                          vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                              Artikel 4\nForsten kann den Wortlaut der Rinder-Leukose-Verord-\nnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}