{"id":"bgbl1-1989-50-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":50,"date":"1989-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-50-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_50.pdf#page=4","order":10,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik","law_date":"1989-10-24T00:00:00Z","page":1912,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1912                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. Nach Artikel 28 wird angefügt:                                   31. Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf\n„Dritter Abschnitt                         des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden.\"\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz\nzur Durchführung der EG-Richtlinie                                           Artikel 3\nzur Koordinierung des Rechts                                           Berlin-Klausel\nder Handelsvertreter\nvom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910)                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 29\nAuf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor                                   Artikel 4\ndem 1. Januar 1990 begründet sind und an diesem Tag                                  Inkrafttreten\nnoch bestehen, sind die-§§ 86, 86a, 87, 87a, 89, 89b,\n90a und 92c des Handelsgesetzbuchs in der am                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Oktober 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik\nVom 24. Oktober 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            3. § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort\n„Gartenbau\" ersetzt durch „sowie\", in Absatz 1\nArtikel 1\nNr. 2 wird vor dem Wort „ständig\" das Wort „dort\"\nÄnderung des Gesetzes über die Lohnstatistik                        eingefügt und das Wort „vollzeitlich\" ersetzt durch\n,, vollzeitig\".\nDas Gesetz über die Lohnstatistik in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 800-16, veröffent-           b) In Absatz 2 werden die Worte „bis zu höchstens\"\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das                 gestrichen und das Wort „erfaßt\" ersetzt durch „ein-\nGesetz vom 25. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie                 bezogen\".\nfolgt geändert:                                                      c) Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           4. § 4 wird § 3 und erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 2 werden die Worte „in anderen Wirt-                                          ,,§ 3\nschaftsbereichen\" ersetzt durch „im Produzieren-                Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1\nden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versiche-               Nr. 1 für die Arbeiter sind:\nrungsgewerbe\".\n1. Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohn-\nb) In Nummer 3 werden die Worte „Sondererhebun-                     gruppe,\ngen über\" ersetzt durch „eine Statistik über die\nStruktur der\" und nach dem Wort „Arbeitszeiten\"              2. Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe\ndie Worte „sowie über Arbeitskosten\" eingefügt.                  der Mehrarbeitsstunden,\n3. Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Ver-\n2. § 2 wird gestrichen.                                                 dienstbestandteile,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                               1913\ngegliedert nach der Tätigkeit im allgemeinen Ackerbau,       3. für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweili-\nin der Viehhaltung oder in Sonderkulturen, Stunden-               gen Berichtsmonat\noder Monatslohn, Geschlecht, Alter und Qualifikation.\"          · Bruttoverdienst,\ngegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und\n5. Der dritte bis fünfte Abschnitt erhalten folgende Fas-\nsung:                                                             Beschäftigungsart;\n4. für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte\n„Dritter Abschnitt                          nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichts-\nlaufende Statistik über Arbeitsverdienste und               jahr\nArbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe,                  a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,\nHandel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe                  b) Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und\n§4                                      Angestellten,\n(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich         c) Bruttojahresverdienst,\nauf                                                               gegliedert nach       Arbeitern,   Angestellten  und\n1. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in        Geschlecht.\nfolgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:\nKraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler,                               Vierter Abschnitt\nBäcker, Fleischer, Klempner, Gas- und Wasser-              Statistiken über die Struktur der Arbeitsverdienste\ninstallateure, Elektroinstallateure, Maler und Lackie-          und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten\nrer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer;\n2. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in                                 §6\nden Wirtschaftsbereichen:                                   (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struk-\nEnergie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verar-          tur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt\nbeitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Hand-         sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1\nwerk;                                                   Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.\n3. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Ange-              (2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative\nstellte in den unter Nummer 2 genannten Wirt-            Auswahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die\nschaftsbereichen sowie in den Wirtschaftsberei-          Repräsentation so zu bemessen, daß 590 000 der in\nchen:                                                    Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten ein-\nbezogen werden.\nHandel, Kredit- und Versicherungsgewerbe.\n§7\n(2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18 000\nund für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusam-           Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur\nmen insgesamt 28 000 Betriebe repräsentativ auszu-           der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:\nwählen.                                                       1. für die Betridbe jeweils im Oktober\n§5                                  a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,\nErhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1                b) Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik\nNr. 2 sind:                                                           einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten\n1. für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat                       nach Geschlecht,\na) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,                             c) Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb\ngehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,\nb) Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,\nd) angewandte Tarifregelungen,\nc) angewandte Tarifregelungen,\ne) Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,\nd) Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,\nf) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-\ne) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-\nnungszeit,\nnungszeit,\ng) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde\nf) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde\ngelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutref-\ngelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutref-\nfend;\nfend;\n2. für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter\n2. für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im                 und Angestellten jeweils im Oktober\njeweiligen Berichtsmonat\na) Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter\na) Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer                       besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,\nAngabe der Mehrarbeitsstunden,\nb) Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des\nb) Bruttoverdienst,                                               Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohn-\ngegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik                steuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1                Sozialversicherung,\nNr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik               c) tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1\nNr. 2 nach Qualifikation;                                     d) ausgeübte Tätigkeit,","1914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989; Teil 1\ngegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuer-           sehen Auswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der\nklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation,    durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des\nArbeitszeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit          § 2 Abs. 2 um bis zu 300, die Anzahl der ausgewählten\nzum Unternehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern           Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach\nLohnform, bei Angestellten Beschäftigungsart;            § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie für die Statistik nach§ 4 Abs. 1\nNr. 2 und 3 zusammen um bis zu jeweils 2 000, die\n3. für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganz-\nAnzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter\njährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten\nund Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu\nBruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der        10 000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unterneh-\nEinmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes           men im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 1 000 überschrit-\nin der in Nummer 2 genannten Gliederung.                 ten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverläs-\nsigen statistischen Grundlage erforderlich ist.\n§8\n§ 11\n(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits-\nkosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe,                  (1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind:\nArbeiter und Angestellte der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genann-        1. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name\nten Wirtschaftsbereiche.                                           und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen\n(2) Für die Statistik sind 24 000 Unternehmen reprä-            zur Verfügung stehenden Person,\nsentativ auszuwählen.\n2. für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die\n§9                                    Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und\nArbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich\nErhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten              betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden\nsind:                                                              Arbeitnehmer.\n1 . Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen\nund der Betriebe,                                         (2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzu-\nbeziehenden Arbeitnehmer verwendet werden, falls\nsowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten\neine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In die-\n2. Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftig-      sem Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichti-\nten und Auszubildenden,                                gen über die Erhebung zu unterrichten.\n3. Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie\n(3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die\nTage,\nHilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerk-\n4. Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der           male mit denen der nächstfolgenden Erhebung ver-\nSonderzahlungen und der Vergütungen arbeits-           wendet werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhe-\nfreier Tage,                                           bungsbögen zu vernichten.\n5. Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge\nzur Sozialversicherung und nach dem Schwerbe-\nhindertengesetz, Umlage für das Konkursausfall-                                    § 12\ngeld und andere gesetzlich vorgeschriebene Auf-           (1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des\nwendungen,                                             Namens und der Telefonnummer der für eventuelle\n6. Aufwendungen für die betriebliche Altersversor-          Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Aus-\ngung und andere Vorsorgeeinrichtungen,                 kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber.\n7. Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall,\n(2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1\nfür Wohnung und Familie,\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuaus-\n8. Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiter-         wahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl\nbildung,                                               von Betrieben für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist\n9. Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheits-          spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der näch-\ndienst und andere Belegschaftseinrichtungen,           sten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach § 1\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 späte-\n10. Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungs-              stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten\nentschädigungen, Verpflegungszuschüsse          und    Handwerkszählung und für die Statistik nach § 1 Abs. 1\nWegezeitvergütungen,      Naturalleistungen     und    Nr. 2 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 späte-\nandere betriebliche Zuwendungen.                       stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten\nArbeitsstättenzählung vorzunehmen.\nFünfter Abschnitt                                                    § 13\nGemeinsame Bestimmungen                          (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für\nden Monat September durchzuführen.\n§ 10\nDie in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von                  (2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nBetrieben. oder Unternehmen erfolgt nach mathemati-           mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist halbjährlich jeweils für die","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                            1915\nMonate Mai und November durchzuführen. Die Statisti-       6. Der bisherige fünfte Abschnitt wird sechster Abschnitt\nken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1         und wie folgt geändert:\nNr. 2 und 3 sind durchzuführen\na) Der bisherige § 9 wird § 14.\na) vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April,       b) Der bisherige § 10 wird § 15.\nJuli und Oktober,\nb) zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.                               Artikel 2\n(3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdien-                      Berlin-Klausel\nste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAbständen von fünf Jahren, beginnend mit dem\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nBerichtsjahr 1990 nach Maßgabe des § 7 durchzu-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nführen.\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits-    Überleitungsgesetzes.\nkosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren                                Artikel 3\ndurchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durch-\nInkrafttreten\nzuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwird.\"                                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Oktober 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}