{"id":"bgbl1-1989-50-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":50,"date":"1989-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/50#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_50.pdf#page=13","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","law_date":"1989-10-25T00:00:00Z","page":1921,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989                               1921\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\nVom 25. Oktober 1989\nAuf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs-                (4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt         ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des\ndurch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989            Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur\n(BGBI. 1 S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun-        Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen\ndesregierung:                                                    des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter).\nArtikel 1                            Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als\nberechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des\nDie Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsge-               Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der\nsetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337), geändert           von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder\ndurch Verordnung vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1073),            einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der\nwird wie folgt geändert:                                         Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter\n1. In § 6 Abs. 2 wird nach der Nummer 7 folgende                 benennen.\"\nNummer 7 a eingefügt:                                     4. Dem§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„ 7 a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der\n„Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch\nDienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei\nihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvor-\nBeauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9\nschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.\"\ndes Gesetzes),\".\n5. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-          ,,Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerk-\nberechtigten Beschäftigten und die in der Dienst-             schaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang\nstelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge              stehen.\"\nmachen.\"                                                   6. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:\n3. § 8 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                                              ,,§ 49a\n,,(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach                         Personalvertretungen\n§ 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes                                         bei der Deutschen Bundespost\n1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzig-                 Für die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlord-\nstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,           nung mit folgenden Maßgaben:\njedoch mindestens von drei wahlberechtigten Grup-\n1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-\npenangehörigen,\nBANK treten bei der Durchführung von Wahlen\n2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem                      nach den §§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvor-\nZwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten,              stände bei den Behörden der Mittelstufe die örtli-\njedoch mindestens von drei wahlberechtigten                  chen Wahlvorstände.\nBeschäftigten,\n2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direkto-\n3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde                       rium nach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis\nBewerber vorgeschlagen werden, von mindestens                44 entsprechend.\"\neinem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen\nder Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,                                   Artikel 2\nunterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nZwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwan-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundesperso-\nzigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Grup-     nalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.\npenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten\nGruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die                                       Artikel 3\nUnterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten.\nMacht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\neinen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der        Kraft.\nDienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in\nder Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehö-\nren, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel,      Bonn, den 25. Oktober 1989\nob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle\nvertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er                      Der Bundeskanzler\nverlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt;                        Dr. Helmut Koh 1\ndies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei\nZweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle              Der Bundesminister des Innern\nvertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.                                   Schäuble"]}