{"id":"bgbl1-1989-5-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":5,"date":"1989-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_5.pdf#page=1","order":5,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1989-02-02T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1989                           Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1989                                                                                    Nr. 5\nTag                                                        In halt                                                                                 Seite\n2. 2. 89     Neunte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ........... .                                              185\n7847-11-5-7\n25. 1. 89     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes) ...                                          187\n1104-5, 440-1\n25. 1. 89     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Nummern 1. 3. und 4. der Anlage zu § 54 Abs. 4\ndes Urheberrechtsgesetzes) ......................................................... .                                                    187\n1104-5, 440-1\n27. 1. 89     Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                             188\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 und Nr. 6 ............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           189\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  190\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I (Band 1 und 2) sowie die\nZeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II, Jahrgang 1988, beigefügt.\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),\nabgeschlossen am 31. Dezember 1988, gesondert übersandt.\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 2. Februar 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit                          später eingehende Anträge werden nicht berücksich-\nAbs. 4 Satz 2, des § 15 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung                          tigt. Der Antrag muß enthalten\nmit § 6 Abs. 4 Satz 2 und des § 16 des Gesetzes zur                               1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                                    stellers,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-                            2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                                   wird,\n3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäfts-\nArtikel 1                                               vorgänge, aus der für jeden Vorgang die abgaben-\npflichtige Menge sowie im Fall der Vermarktung\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in                                   unverarbeiteten Getreides Name und Anschrift des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989                                     nach § 3 zahlungspflichtigen Marktbeteiligten ein-\n(BGBI. 1 S. 91) wird wie folgt geändert:                                               schließlich des Rechnungs- oder Gutschriftdatums\nsowie im Fall der Vermarktung von Getreide in der\n1. § 8c Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                 Form von Verarbeitungserzeugnissen Datum und\nKennummern der Abgabeanmeldungen nach § 4\n,,(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag\nersichtlich sind,\nist bis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirt-\nschaftsjahr bei dem für den Wohnsitz des Antragstel-                          4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung der\nlers zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen;                            Zusatzabgabe nach § 8 a gestellt worden ist; soweit","186                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\ndem Antragsteller für diesen Antrag bereits eine               zu übersenden, in der Name und Anschrift des\nErzeugernummer zugeteilt worden ist, ist diese                 betroffenen Erzeugers angegeben sind; in der Mit-\nebenfalls anzugeben,                                           teilung ist ferner anzugeben, ob die sofortige Voll-\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die bean-              ziehung des Aufhebungsbescheides angeordnet ist.\ntragten Mengen mit den Abgaben belastet worden                  Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet,\ndem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen\nist.\nDie Aufstellung nach Satz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich,          1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des\nwenn und soweit der Antragsteller nach § 8d Abs. 1                     Aufhebungsbescheides,\nSatz 3 keine Belege zum Nachweis der Belastung mit                 2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen\nden Abgaben beizufügen braucht und in seinem Antrag                    Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit\nerklärt, daß er sich hinsichtlich des Nachweises der                   der Aufhebungsbescheid außergerichtlich oder\nBelastung mit den Abgaben für die nach Satz 3 Nr. 2                    gerichtlich angefochten worden ist.\nanzugebenden Mengen auf die Aufstellung in seinem                  Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfah-\nAntrag auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a\nrens, das auf den einstweiligen Rechtsschutz\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 für dasselbe Wirtschaftsjahr\ngerichtet ist.\"\nbezieht.\"\n3. In § 9e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende\n2. § 8d wird wie folgt geändert:\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 8c Abs. 2             angefügt:\nSatz 2 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ Sc Abs. 2 Satz 3\n„Änderungen, die nach dem Einreichen des Antrages\nNr. 2\" ersetzt, der Punkt am Ende gestrichen und\nnach § 8d Abs. 3 und vor Ablauf des laufenden Wirt-\nfolgender Teilsatz angefügt:\nschaftsjahres eintreten, sind kenntlich zu machen.\"\n„und die Anträge sich auf dasselbe Wirtschaftsjahr\nbeziehen.\"\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                                   Artikel 2\n,,(3a) Erzeuger, die einen Antrag nach Absatz 3          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngestellt haben, sind verpflichtet, jede Änderung der    tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nGröße der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die      Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nnach dem Einreichen des Antrages und vor Ablauf        auch im Land Berlin.\ndes laufenden Wirtschaftsjahres eintritt und die zu\neinem Überschreiten der in § 8 b genannten Ober-\ngrenze führt, den Landesstellen unverzüglich                                        Artikel 3\nschriftlich zu melden.\"                                    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:          dung in Kraft.\n,,(5) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes         (2) Die Ergänzungen des § 8d und des § 9e Abs. 1\n(Aufhebung) einer Bescheinigung über die Anerken-       Satz 1 Nr. 2 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenver-\nnung als Kleinerzeuger ist die aufhebende Landes-       ordnung durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3\nstelle verpflichtet, dem nach § Sc Abs. 2 Satz 2        treten sechs Monate nach der Verkündung außer Kraft,\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich nach Erlaß        soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\ndes Aufhebungsbescheides eine Mitteilung darüber        anderes verordnet wird.\nBonn, den 2. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989      187\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86 u. a. - wird folgende\nEntscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 52 Absatz 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes in der\nFassung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur\nÄnderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-\nrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1137)\nist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Ver-\ngütungspflicht für Veranstaltungen der Gefangenen-\nbetreuung entfällt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 25. Januar 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. - wird folgende\nEntscheidungsformel veröffentlicht:\nNummern 1. 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des\nUrheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\nzur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nUrheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1\nSeite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 25. Januar 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 27. Januar 1989\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            6. ,,59. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN\"\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im              vom 19. bis 22. März 1989 in München\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-    7. ,, 14. Modeforum Offenbach\"\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II             vom 22. bis 24. April 1989 in Offenbach\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                 8. ,,fashion - start - münchen\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen            vom 20. bis 22. August 1989 in München\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                 9. ,,88. Internationale Lederwarenmesse\"\n1. ,,IPM '89 - 7. Internationale Fachmesse für                   vom 26. bis 29. August 1989 in Offenbach\nPflanzen - Gartenbautechnik - Floristenbedarf\"\nvom 11 . bis 13. Februar 1989 in Essen                   10. ,, 142. Berliner Durchreise\"\nvom 15. bis 17. September 1989 in Berlin\n2. ,,87. Internationale Lederwarenmesse\"\nvom 18. bis 21. Februar 1989 in Offenbach                11. ,,INHORGENTA-Herbst München 89 -\nInternationale Fachmesse für\n3. ,,fashion - start - münchen\"                                 Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwaren\"\nvom 19. bis 21. Februar 1989 in München                      vom 23. bis 25. September 1989 in München\n4 „41. Internationale Handwerksmesse 1989 -\nMesse des Handwerks und für das Handwerk\"                12. ,,60. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN\"\nvom 4. bis 12. März 1989 in München                          vom 1. bis 4. Oktober 1989 in München\n5 „ 141. Berliner Durchreise\"                               13. ,, 15. Modeforum Offenbach\"\nvom 10. bis 12. März 1989 in Berlin                          vom 21. bis 23. Oktober 1989 in Offenbach\nBonn, den 27. Januar 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989                                                                                      189\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 5, ausgegeben am 1. Februar 1989\nTag                                                                          I n h a It                                                                              Seite\n12. 12. 88    Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                           90\n29. 12. 88    Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                           92\n5.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       94\n5.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         94\n5.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-\norganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-\nnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   95\n5.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   95\n5.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            96\n9.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         96\n9.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbst-\nverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   97\n9.  1. 89    Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                          98\n10.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       100\n11.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . .                                                            100\n11.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                                                101\n11.  1. 89    Bekanntmachung über da~_ Inkrafttreten der Internationalen Weizenübereinkunft von 1__986, bestehend\naus dem Weizenhandels-Ubereinkommen von 1986 und dem Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen\nvon 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  101\n11.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-\nkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" und der Mehrseitigen\nVereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                               103\n12.  1. 89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen\nFluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     103\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht\nund das Sachverzeichnis für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1988, beigelegt.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}