{"id":"bgbl1-1989-48-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":48,"date":"1989-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/48#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_48.pdf#page=9","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste","law_date":"1989-10-10T00:00:00Z","page":1853,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989                 1853\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Kriegswaffenliste\nVom 1O. Oktober 1989\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nTeil Ader Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-\nwaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1683)\nerhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.\nArtikel 2\nDie Überschrift zu Teil B der Kriegswaffenliste wird wie folgt gefaßt:\n,,Sonstige Kriegswaffen\".\nArtikel 3\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der Kriegswaffenliste in\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt neu bekanntmachen.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung\nfolgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","1854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nTeil A\nKriegswaffen,\nauf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat\n(Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)\nVon der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen,\nSubstanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen\nForschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die\nSubstanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken\ndienen.\n1. Atomwaffen\n1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche\naufzunehmen oder ~u verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen\nkönnen\n2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind\noder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind\nBegriffsbestimmung:\nAls Ketnbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit\nmehr als 2, 1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist,\nbeträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz\nfreizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen\noder physikalischen Zustand sie sich befinden.\nII. Biologische Waffen\n3. Biologische Kampfmittel\na) schädliche Insekten und deren toxische Produkte\nb) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren sowie Toxine), gleich welchen Ursprungs und welcher Herstel-\nlungsmethode, die ihrer Art nach geeignet sind, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinanderset-\nzungen zwischen Staaten eingesetzt zu werden, um bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheit oder Tod zu\nverursachen oder um Material zu zerstören\naa) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind\n(1) Krankheitserreger bei Vorliegen mehrerer der folgenden Eigenschaften:\n- Eintritt eines schweren Krankheitszustandes oder einer schweren Schädigung\n- hohe Erkrankungsrate nach Infektion\n- Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen\n- Verwendbarkeit in den in Nummer 4 genannten Einrichtungen und Geräten\n(2) Toxine von hoher Giftigkeit und hoher Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen\nbb) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere die Erreger folgender Krankheiten:\nMikroorganismen (Bakterien):\nRotz                                    Pseudomonas mallei\nPseudorotz                              Pseudomonas pseudomallei\nMilzbrand                                Bacillus anthracis\nBrucellose                               Brucella spp.\nTularämie                                Francisella tularensis\nPest                                   Yersinia pesUs\nTyphus                                   Salmonella typhi\nCholera                                 Vibrio cholerae\nQ-Fieber                                Coxiella burnetii\nPsittakose                              Chlamydia psittaci\nRocky Mountains-Fleckfieber              Rickettsia rickettsii\nFleckfieber                              Rickettsia prowazekii\nLegionärskrankheit                       Legionella pneumophila","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989                              1855\nViren:\nPocken                                  Variola major\nVariola minor\nEbolainfektion                          Ebola-V.\nMarburgfieber                           Marburg-V.\nJunin-V. -Infektion                     Junin-V.\nLassafieber                             Lassa-V.\nMachupo-V.-lnfektion                    Machupo-V.\nAfrikan. Schweinepest                   afrik. Schweinepest-V.\nMaul- und Klauenseuche                  Maul- u. Klauenseuche-V.\nRinderpest                              Rinderpest-V.\nDenguefieber                            Dengue-V.\nGelbfieber                              Gelbfieber-V.\nAmerik. Pferdeenzephalitis              amerik. Pferdeenzephalitis-V.\n(Typ Ost, West, Venezuela)\nAffenpocken                             Affenpocken-V.\nR.V.-Fieber                             Rift Valley-Fieber-V.\nCh.-Hämorrhagisches Fieber              Chikungunya-V.\nInfluenza                               Influenza-V.\ncc) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere folgende Toxine:\nbakterielle Toxine :\nBotulinustoxine\nStaphylokokkentoxine\nMykotoxine:\nT2-Toxin\nSatratoxin\nVerrucologen\nAlgentoxine :\nSaxitoxin\nCyanogenosin\npflanzliche oder tierische Toxine:\nRicin\nT etrodotoxin\n4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für\nmilitärische Zwecke zu verwenden.\nIII. Chemische Waffen\n5. Chemische Kampfstoffe\na) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride (insbesondere Sarin) der Formel\nR1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-\ngruppen\nb) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester (insbesondere Tabun) der Formel\n0\nR1            II  OR3\nR2\n>N-P<          CN\nR1, R2 bedeuten eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR3        bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-\ngruppen","1856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere VX) der Formel\nR1           bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalkylgruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring\ngeschlossen sein\nDie das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methylsubstituiert sein.\nd) Schwefelloste\n2,2' -Dichlordiethylsulfid (Yperit) der Formel\n1,n-Bis-(2-chlorethylthio)-alkane (insbesondere Sesquiyperit) der Formel\n2,2' -Bis-(2-chlorethylthio-)-diethylether (Sauerstoffyperit) der Formel\ne) Stickstoffloste\nN-Ethyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 1) der Formel\nN-Methyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 2) der Formel\nTris-(2-chlorethyl)-amin (HN 3) der Formel\nf) Lewisite\n2-Chlorethenyldichlorarsin (Lewisit 1) der Formel\nCICH      = CH-AsCl 2","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989                             1857\nBis-(2-chlorethenyl)-chlorarsin (Lewisit 2) der Formel\nCICH = CH)AsCI\nCICH = CH\nTris-(2-chlorethenyl)-arsin (Lewisit 3) der Formel\nCICH = CH)As - CH = CHCI\nCICH = CH\ng) 3-Chinuclidinylbenzilat (BZ) der Formel\nCH\n/1~\nCH CH CH -\n2     2      0-\n?6-\n1 dH21\n~VCH2\nh) Alkylphosphonyldifluoride (insbesondere DF) der Formel\nR1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\ni) Alkylphosphonigsäure-0-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere QL) der Formel\nR1                                        R3\n)    P-O-CH2-CH 2 - N (\nR20                                         R\n4\nR1           bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalky!gruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring\ngeschlossen sein\nDie das Sauerstoff- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methy!substituiert sein.\n6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für\nmilitärische Zwecke zu verwenden.","1858                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung\nVom 13. Oktober 1989\nAuf Grund des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn § 8 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die durch § 8\nNr. 14 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) geändert worden\nist, wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Sofern ausschließlich Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse mit\nZusatz von Kennzeichnungsmitteln verarbeitet werden und die Überwachung\nnicht beeinträchtigt wird, kann die überwachende Zollstelle zulassen, daß für\nEnderzeugnisse die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden\nkann, nachdem die Enderzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei\nzulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Bezugspartie Butter, Butterfett oder\nZwischenerzeugnisse abgegeben wird.\"\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}