{"id":"bgbl1-1989-48-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":48,"date":"1989-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_48.pdf#page=4","order":4,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1989-10-10T00:00:00Z","page":1848,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1848                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 10. Oktober 1989\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 1\nNr. 71 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)\ngeändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durch-\nführungsverordnung in der ab 20. Oktober 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Oktober 1984\n(BGBI. 1 S. 1313),\n2. die mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom\n2. April 1986 (BGBI. 1 S. 379),\n3. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung vom\n23. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2325),\n4. den am 20. Oktober 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom\n10. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1845).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 3 Nr. 52 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 41 Abs. 1 des\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),\nzu 3. des§ 3 Nr. 52, § 19a Abs. 9 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und des\n§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nzu 4. des§ 3 Nr. 52 und des§ 19 a Abs. 9 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 des\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) sowie des§ 41 Abs. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden ist.\nBonn, den 10. Oktober 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989                              1849\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(LStDV 1990)\n§ 1                                 Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                        auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören\nAusgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die\n(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder       Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten\nprivatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder              Versorgung zu verschaffen;\nwaren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem           4. Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem\nfrüheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitneh-         Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder ent-\nmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen,                gehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nicht-\nsoweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis           ausübung einer Tätigkeit gewährt werden;\nihres Rechtsvorgängers beziehen.\n5. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienst-\n(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der        verhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses\nAngestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche            gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krank-\nKörperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine               heitsfall;\nArbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige\nPerson in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens        6. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die\nunter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäft-         regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie\nEntlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonn-\nlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen\nzu folgen verpflichtet ist.                                        tagsarbeit;\n7. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit\n(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige      gewährt werden;\nLeistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten\ngewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen      8. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäfti-\nEntgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese        gungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.\nLieferungen und sonstigen Leistungen handelt.\n§3\n§2                                                Jubiläumszuwendungen\nArbeitslohn                             (1) Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeit-\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitneh-    gebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärti-\nmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheb-        gen Dienstverhältnis stehen, im zeitlichen Zusammenhang\nlich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die       mit einem Arbeitnehmerjubiläum, soweit sie die folgenden\nEinnahmen gewährt werden.                                      Beträge nicht übersteigen:\n1. bei einem 10jährigen\n(2) Zum Arbeitslohn gehören auch                               Arbeitnehmerjubiläum                600 Deutsche Mark,\n1. Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhält-\n2. bei einem 25jährigen\nnis;\nArbeitnehmerjubiläum              1 200 Deutsche Mark,\n2. Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unab-\n3. bei einem 40-, 50-\nhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtig-\noder 60jährigen\nten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge,\nArbeitnehmerjubiläum              2 400 Deutsche Mark,\ndie ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen\nauch wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines\ndes Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgän-\nZeitraums von 5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum\ngers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei\ngegeben wird.\ndenn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten\ngewesen sind;                                            Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitge-\nber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzeiten für\n3. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeit-\nalle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Arbeitneh-\nnehmer oder diesem nahestehende Personen für den\nmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.\nFall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des\nAlters oder des Todes abzusichern (Zukunftssiche-          (2) Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeit-\nrung), auch wenn auf die Leistungen aus der Zukunfts-   gebers an seine Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammen-\nsicherung kein Rechtsanspruch besteht. Vorausset-       hang mit seinem Geschäftsjubiläum, soweit sie bei dem\nzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung    einzelnen Arbeitnehmer 1 200 Deutsche Mark nicht über-\nausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Ist bei     steigen und gegeben werden, weil das Geschäft 25 Jahre\neiner Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer        oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht. Vorausset-\noder diesen nahestehende Personen in Form einer         zung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der\nGruppenversicherung oder Pauschalversicherung der       Berechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen\nfür den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Aus- Geschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen ver-\ngaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die  fährt.","1850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§4                                    sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder\nLohnkonto                                 wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\nWeise sichergestellt ist;\n(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitneh-\nmers folgendes aufzuzeichnen:                                 5. Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvor-\n1. den Vornamen, den Familiennamen, den Geburtstag,                behalt nach § 34 c Abs. 5 des Einkommensteuergeset-\nden Wohnort, die Wohnung, die Steuerklasse und die            zes von der Lohnsteuer freigestellt sind;\nauf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden\n6. Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 des Einkommen-\nBescheinigung eingetragene Zahl der Kinderfreibe-\nsteuergesetzes und die davon nach § 39 b Abs. 3\nträge und Zahl der durch die Berlinzulage begünstigten\nSatz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehaltene\nKinder, das Religionsbekenntnis, die Gemeinde, die die\nLohnsteuer;\nLohnsteuerkarte ausgestellt hat, das Finanzamt, in\ndessen Bezirk die Lohnsteuerkarte oder die entspre-      7. Entschädigungen im Sinne des§ 34 Abs. 1 und Abs. 2\nchende Bescheinigung ausgestellt worden ist und in            Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und die davon\nden Fällen des§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteu-           nach § 39 b Abs. 3. Satz 1O des Einkommensteuer-\nergesetzes den Großbuchstaben B. Ändern sich im               gesetzes einbehaltene Lohnsteuer;\nlaufe des Jahres die Steuerklasse oder die auf der       8. Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40 b des Einkommen-\nLohnsteuerkarte oder in einer entspechenden Beschei-         steuergesetzes pauschal besteuert worden sind, und\nnigung eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge und            die darauf entfallende Lohnsteuer. Lassen sich in den\nder Zahl der durch die Berlinzulage begünstigten Kin-          Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkom-\nder, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an          mensteuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitneh-\ndie Änderung gilt;                                            mer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermitteln,\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monatsbetrag,             so sind sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das\nWochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der Lohn-              Sammelkonto muß die folgenden Angaben enthalten:\nsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheini-           Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer,\ngung eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die           Summe der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der\nEintragung gilt;                                              Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum\nSammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, ins-\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine\nbesondere Zahlungsnachweise, Bestätigung des\nBescheinigung nach § 39b Abs. 6 des Einkommensteu-\nFinanzamts über die Zulassung der Lohnsteuerpau-\nergesetzes (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat,\nschalierung. In den Fällen des § 40 a des Einkommen-\neinen Hinweis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt,\nden Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das       steuergesetzes genügt es, wenn der Arbeitgeber Auf-\nzeichnungen führt, aus denen sich für die einzelnen\nFinanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und\nden Tag der Ausstellung.                                      Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäf-\ntigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in\n(2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgen-           den Fällen des § 40 a Abs. 3 des Einkommensteuer-\ndes aufzuzeichnen:                                                 gesetzes auch die Art der Beschäftigung ergeben.\n1. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeit-              (3) Die Oberfinanzdirektion kann bei Arbeitgebern, die\nraum;                                                    für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren\n2. in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommen-        anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze\nsteuergesetzes jeweils der Großbuchstabe U;              1 und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in\nanderer Weise sichergestellt ist. Das Betriebsstättenfi-\n3. der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezü-       nanzamt soll zulassen, daß Sachbezüge im Sinne des § 8\ngen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer. Dabei        Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für solche Arbeit-\nsind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen und            nehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebli-\n- unter Angabe des Abgabetags oder bei laufenden          che Regelungen und entsprechende Überwachungsmaß-\nSachbezügen des Abgabezeitraums, des Abgabeorts          nahmen gewährleistet ist, daß der Freibetrag von 2 400\nund des Entgelts - mit dem nach § 8 Abs. 2 oder 3 des    Deutsche Mark nicht überschritten wird.\nEinkommensteuergesetzes maßgebenden und um das\nEntgelt geminderten Wert zu erfassen. Sachbezüge im         (4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden, wenn\nSinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes         der Arbeitslohn des Arbeitnehmers währ~nd des ganzen\nund Versorgungsbezüge sind jeweils als solche kennt-     Kalenderjahrs 780 Deutsche Mark monatlich (182 Deut-\nlich zu machen und ohne Kürzung um Freibeträge nach      sche Mark wöchentlich, 26 Deutsche Mark täglich) nicht\n§ 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2 des Einkommensteuerge-       übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohnsteuer oder\nsetzes einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der   Kirchensteuer einzubehalten ist.\nNettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende\nSteuer selbst, ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn\n§5\neinzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8 gesondert\naufzuzeichnenden Beträge sind nicht mitzuzählen;                  Festlegung von Vermögensbeteiligungen\n4. steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Trinkgelder,              (1) Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des\nwenn anzunehmen ist, daß die Trinkgelder 2 400 Deut-      § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 a Satz 1 des Einkommen-\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das          steuergesetzes dem Arbeitnehmer im Rahmen eines\nBetriebsstättenfinanzamt kann zulassen, daß auch         gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder ver-\nandere nach § 3 des Einkommensteuergesetzes              billigt überlassen, so sind die Wertpapiere unverzüglich auf\nsteuerfreie Bezüge nicht angegeben werden, wenn es        den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989                               1851\nsie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben              des § 19 a Abs. 3 Nr. 7 bis 11, Abs. 3 a Sätze 2 und 3\nwerden.                                                            des Einkommensteuergesetzes, die am Unternehmen\ndes Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der Sperrfrist\n(2) Die Wertpapiere können in Verwahrung gegeben               durch Veräußerung, Rückzahlung, Abtretung oder\nwerden                                                              Beleihung verfügt hat;\n1 . bei dem Arbeitgeber oder\n2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt, wenn\n2. bei einem inländischen Kreditinstitut in Sonderverwah-           der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb der Sperr-\nrung oder Sammelverwahrung.                                   frist veräußert oder aus der Verwahrung genommen\n(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen:          hat;\n1 . Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber ver-             3. vom Arbeitnehmer, wenn er über Vermögenbeteiligun-\nwahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist aufzu-       gen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 7 bis 9, Abs. 3 a\nzeichnen (§ 6 Abs. 1 und 2).                                  Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die an anderen\n2. Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut ver-             Unternehmen als dem des Arbeitgebers bestehen, vor\nwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in den        Ablauf der Sperrfrist verfügt hat.\nDepotbüchern ein Sperrvermerk für die Dauor der\nSperrfrist anzubringen. Bei Drittverwahrung oder Sam-        (4) Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 entfällt\nmelverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kunden-          bei Entnahme von Wertpapieren aus der Verwahrung,\nkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.               wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditinstitut durch eine\nBescheinigung nachgewiesen wird, daß die Wertpapiere\n(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der  nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 erneut in Verwah-\nArbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem                rung gegeben worden sind. Die Anzeigepflicht nach\nErwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini-          Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem in den Fällen einer\ngung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die über-      unschädlichen Verfügung nach § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 6\nlassenen Wertpapiere unter Beachtung von Absatz 3 Nr. 2        des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen, in\nin Verwahrung genommen worden sind.                            denen die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeit-\nnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines\n(5) Ein Wechsel des Verwahrens innerhalb der Sperrfrist     Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder weil Wert-\nist zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.                        papiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung\ndurch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind.\n§6\nAufzeichnungs- und Anzeigepflichten bei                                            §7\nÜberlassung von Vermögensbeteiligungen                      Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung\nüber Vermögensbeteiligungen\n(1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaf-\nfen, die zur Durchführung des Verfahrens bei der Nachver-          (1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat im\nsteuerung des steuerfrei gebliebenen Vorteils erforderlich      Falle einer schädlichen Verfügung über Vermögensbeteili-\nsind; hierzu hat der Arbeitgeber die steuerbegünstigte          gungen (§19 a Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 des Einkommen-\nÜberlassung von Vermögensbeteiligungen im Lohnkonto             steuergesetzes) vom Arbeitnehmer eine pauschale Lohn-\ndes Arbeitnehmers oder in einem Sammellohnkonto (§ 4)           steuer durch Steuerbescheid zu erheben. Die pauschal zu\noder in sonstigen Aufzeichnungen zu vermerken und dabei         erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des\ndie Höhe des steuerfrei belassenen geldwerten Vorteils          steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteuerung\nsowie Beginn und Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Wer-        unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-\nden Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19 a Abs. 3           sche Mark nicht übersteigt.\nNr. 1 bis 3, Abs. 3 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\nüberlassen, so sind auch der Tag der Beschlußfassung               (2) Einer Verfügung über Vermögensbeteiligungen im\nüber die Überlassung und der Tag der Überlassung aufzu-         Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 a Satz 1 des\nzeichnen.                                                       Einkommensteuergesetzes steht es gleich, wenn der\nArbeitnehmer die Wertpapiere nicht innerhalb von drei\n(2) Bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen im          Monaten nach Erwerb in Verwahrung gegeben hat (§ 5\nSinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 a Satz 1 des       Abs. 2) oder die Wertpapiere aus der Verwahrung ge-\nEinkommensteuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er           nommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten erneut\ndie Wertpapiere verwahrt, ein Verzeichnis über die bei ihm      in Verwahrung gegeben zu haben.\nverwahrten Wertpapiere zu führen.\n(3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften für die\n(3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ist es         nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine nach § 6\ninnerhalb eines Monats anzuzeigen,                              Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt worden ist.\n1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Beschei-             (4) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Ver-\nnigung nach § 5 Abs. 4 nicht fristgemäß vorgelegt hat,    anlagung zur Einkommensteuer gehört der steuerfrei\nwenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber verwahr-        gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1 nachversteuerte\nten Wertpapiere innerhalb der Sperrfrist veräußert oder   Vorteil zum Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in das die\naus der Verwahrung genommen hat oder wenn der             schädliche Verfügung fällt. Eine festgesetzte Pausch-\nArbeitnehmer über Vermögensbeteiligungen im Sinne         steuer ist anzurechnen.","1852                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§8                                                        §9\nAnwendungszeitraum                                            Berlin-Klausel\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzu-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermögens-\ndem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeit-           beteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem    S. 1592) auch im Land Berlin.\n31 Dezember 1989 zufließen."]}