{"id":"bgbl1-1989-48-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":48,"date":"1989-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_48.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1989-10-10T00:00:00Z","page":1845,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1845\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                        Z 5702 A\n1989                          Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1989                                                                          Nr. 48\nTag                                                  I n h a It                                                                          Seite\n10. 10. 89    Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1845\n611-2\n10. 10. 89   Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1848\n611-2\n10. 10. 89   Sechste Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1853\n190-1\n13. 10. 89   Zweite Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung                                  1858\n7847-11-6-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungenimBundesanze~er.....................................................                                                1859\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1859\n..                    Verordnung\nzur Anderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 1O. Oktober 1989\nAuf Grund des § 3 Nr. 52 und des § 19a Abs. 9 in                        (2) Zum Arbeitslohn gehören auch\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-                 1. Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstver-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              hältnis;\n27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) sowie auf Grund des\n§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, der zuletzt                  2. Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnls,\ndurch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember                         unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugs-\n1988 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden ist, verordnet die                   berechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zuflie-\nBundesregierung:                                                            ßen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren\nBeitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder\nseines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht\nArtikel 1\nzum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragslei-\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                             stungen Werbungskosten gewesen sind;\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-                  3. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\nsung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1984 (BGBI. 1                       Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-\nS. 1313), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                         nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der\n23. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geän-                    Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern\ndert:                                                                       (Zukunftssicherung), auch wenn auf die Leistun-\ngen aus der Zukunftssicherung kein Rechtsan-\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                              spruch besteht. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-\nnehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder\nstillschweigend zustimmt. Ist bei einer Zukunftssi-\n,,§ 2\ncherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen\nArbeitslohn                                    nahestehende Personen in Form einer Gruppen-\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeit-                 versicherung oder Pauschalversicherung der für\nnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist                      den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der\nunerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in wel-                    Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so\ncher Form die Einnahmen gewährt werden.                                sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten","1846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum                  Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinderfrei-\nArbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu die-                beträge und der Zahl der durch die Berlinzulage\nnen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer             begünstigten Kinder, so ist auch der Zeitpunkt\ndem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu ver-                 anzugeben, von dem an die Änderung gilt;\nschaffen;                                                 2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monatsbe-\n4. Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder sei-                 trag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der\nnem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen                Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden\noder entgehenden Arbeitslohn oder für die Auf-                 Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum,\ngabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt                für den die Eintragung gilt;\nwerden;                                                   3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine\n5. besondere Zuwendungen, die auf Grund des                        Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Einkom-\nDienstverhältnisses oder eines früheren Dienstver-             mensteuergesetzes (Freistellungsbescheinigung)\nhältnisses gewährt werden,          zum Beispiel              vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß eine\nZuschüsse im Krankheitsfall;                                    Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den die\n6. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die                Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die\nBescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,\nAusstellung.\nwie Entlohnung für Überstunden, Überschichten,\nSonntagsarbeit;                                              (2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto\n7. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der             folgendes aufzuzeichnen:\nArbeit gewährt werden;                                    1. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungs-\nzeitraum;\n8. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-\nschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis-           2. in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkom-\nses.\"                                                          mensteuergesetzes jeweils der Großbuchstabe U;\n3. der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sach-\n2. § 3 wird aufgehoben.\nbezügen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer.\nDabei sind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen\n3. § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:                              und - unter Angabe des Abgabetags oder bei\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte               laufenden Sachbezügen des Abgabezeitraums,\n,,Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\"           des Abgabeorts und des Entgelts - mit dem nach\ndurch die Worte „Steuerfrei sind\" ersetzt.                    § 8 Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes\nmaßgebenden und um das Entgelt geminderten\nb) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                  Wert zu erfassen. Sachbezüge im Sinne des § 8\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Versor-\n,,3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitneh-            gungsbezüge sind jeweils als solche kenntlich zu\nmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark, auch wenn                machen und ohne Kürzung um Freibeträge nach\ndie Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeit-             § 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2 des Einkommensteuer-\nraums von 5 Jahren vor dem jeweiligen Jubi-              gesetzes einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im\nläum gegeben wird.\"                                      Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn\nentfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der\n4. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen.                                 Bruttoarbeitslohn einzutragen, die nach den Num-\nmern 4 bis 8 gesondert aufzuzeichnenden Beträge\n5. Die §§ 7 bis 12 werden §§ 4 bis 9.                                sind nicht mitzu?ählen;\n4. steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Trinkgelder,\n6 Der neue § 4 wird wie folgt gefaßt:                               wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgelder\n,,§ 4                                  2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-\nsteigen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann zulas-\nLohnkonto\nsen, daß auch andere nach§ 3 des Einkommen-\n(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeit-               steuergesetzes steuerfreie Bezüge nicht angege-\nnehmers folgendes aufzuzeichnen:                                 ben werden, wenn es sich um Fälle von geringer\n1. den Vornamen, den Familiennamen, den Geburts-                  Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur\ntag, den Wohnort, die Wohnung, die Steuerklasse               Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;\nund die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer ent-        5. Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermei-\nsprechenden Bescheinigung eingetragene Zahl                   dung der Doppelbesteuerung oder unter Progres-\nder Kinderfreibeträge und Zahl der durch die Ber-             sionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 des Einkommen-\nlinzulage begünstigten Kinder, das Religionsbe-               steuergesetzes von der Lohnsteuer freigestellt\nkenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte               sind;\nausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk\ndie Lohnsteuerkarte oder die entsprechende                6. Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 des Einkommen-\nBescheinigung ausgestellt worden ist und in den               steuergesetzes und die davon nach § 39 b Abs. 3\nFällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteu-              Satz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehal-\nergesetzes den Großbuchstaben B. Ändern sich im               tene Lohnsteuer;\nlaufe des Jahres die Steuerklasse oder die auf der       7. Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und\nLohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden                  Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989                                  1847\ndie davon nach § 39 b Abs. 3 Satz 10 des Einkom-         c) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Klammerzitat ,,(§ 9\nmensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer;                   Abs. 1 und 2)\" durch das Klammerzitat,,(§ 6 Abs. 1\n8. Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40 b des Einkom-              und 2)\" ersetzt.\nmensteuergesetzes pauschal besteuert worden\nsind, und die darauf entfallende Lohnsteuer. Las-     8. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:\nsen sich in den Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 und         a) In Absatz 1 werden das Klammerzitat,,(§ 7)\" und\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes die auf den              das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3\" durch das\neinzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beträge nicht           Klammerzitat ,,(§ 4)\" und das Zitat ,,§ 19a Abs. 3\nohne weiteres ermitteln, so sind sie in einem Sam-          Nr. 1 bis 3, Abs. 3a Satz 1\" ersetzt.\nmelkonto anzuschreiben. Das Sammelkonto muß\ndie folgenden Angaben enthalten: Tag der Zah-            b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6\"\nlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe                durch das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a\nSatz 1\" ersetzt.\nder insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohn-\nsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, ins-               aa) In Nummer 1 werden die Zitate ,,§ 8 Abs. 4\"\nbesondere Zahlungsnachweise, Bestätigung des                     und,,§ 19a Abs.3 Nr. 7 bis 11\" durch die\nFinanzamts über die Zulassung der Lohnsteuer-                    Zitate,,§ 5 Abs. 4\" und,,§ 19a Abs. 3 Nr. 7 bis\npauschalierung. In den Fällen des§ 40a des Ein-                  11, Abs. 3a Sätze 2 und 3\" ersetzt.\nkommensteuergesetzes genügt es, wenn der\nArbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen sich            bb) In Nummer 3 wird das Zitat ,,§ 19a Abs. 3\nfür die einzelnen Arbeitnehmer Name und                          Nr. 7 bis 9\" durch das Zitat,,§ 19a Abs. 3 Nr. 7\nAnschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zah-                 bis 9, Abs. 3a Satz 2\" ersetzt.\nlung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen des        d) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 2\" durch\n§ 40 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch              das Zitat ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 2\" ersetzt.\ndie Art der Beschäftigung ergeben.\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann bei Arbeitgebern,    9. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:\ndie für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfah-          a) In Absatz 2 werden das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1\nren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der                bis 6\" und das Klammerzitat ,,(§ 8 Abs. 2)\" durch\nAbsätze 1 und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur              das Zitat,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1\"\nNachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Das            und das Klammerzitat ,,(§ 5 Abs. 2)\" ersetzt.\nBetriebsstättenfinanzamt soll zulassen, daß Sachbe-\nzüge im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuer-            b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 9 Abs. 3\" durch das\ngesetzes für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen            Zitat ,,§ 6 Abs. 3\" ersetzt.\nsind, für die durch betriebliche Regelungen und ent-\nsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährlei-             10. Im neuen § 8 wird die Zahl „ 1986\" jeweils durch die\nstet ist, daß der Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark         Zahl „1989\" ersetzt.\nnicht überschritten wird.\n(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,\nwenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während des                                 Artikel 2\nganzen Kalenderjahrs 780 Deutsche Mark monatlich                                Berlin-Klausel\n(182 Deutsche Mark wöchentlich, 26 Deutsche Mark\ntäglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nLohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist.\"       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermögens-\nbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1592) auch im Land Berlin.\n7. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1\nbis 6\" durch das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6,                             Artikel 3\nAbs. 3a Satz 1\" ersetzt und die Worte „zur Vermei-\ndung einer Nachversteuerung\" gestrichen.                                    Inkrafttreten\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „einem\" das        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWort „inländischen\" eingefügt.                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}