{"id":"bgbl1-1989-47-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":47,"date":"1989-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_47.pdf#page=14","order":8,"title":"Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV)","law_date":"1989-10-04T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["1834                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nVerordnung\nüber die Versorgung mit Hilfsmitteln\nund über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Orthopädieverordnung - OrthV)\nVom 4. Oktober 1989\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundesversor-              (3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikpro-\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            these oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), der durch Artikel 37 Nr. 14  jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen.\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)            Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätz-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:             lichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück\nzum Wechseln zu liefern.\nErster Abschnitt                             (4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste\nProthese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich\nHilfsmittel                           auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.\n§ 1\n§3\nAllgemeine Bestimmungen\nOrthopädische Hilfsmittel\n(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke,\northopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde)             Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend,\nund Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie            ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Be-\ndarf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zu-           wegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen.\nbehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel          Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere\nnicht zweckentsprechend benutzt werden kann.                    geliefert:\n1. Stützapparate,\n(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfs-\nmittel sind das System, die technische Ausführung und der       2. orthopädisches Schuhwerk,\nLieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und             3. Schuhe für Beinamputierte,\nwirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder\nLeistungsempfänger berücksichtigt werden.                       4. Handschuhe,\n5. Gehhilfen,\n(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl\ngeliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine      6. Rollstühle,\nhöhere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene           7. Hilfen zur Lagerung,\nHilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich ge-\nliefert werden.                                                 8. schützende Hilfen.\n(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchs-                                    §4\nzeiten festgesetzt werden.                                                             Stützapparate\n(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es         Stützapparate werden als Erstausstattung in der Regel\ntrotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt wer-           doppelt geliefert. Ein wasserfester Stützapparat kann\nden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.                    zusätzlich geliefert werden.\n§2\n§5\nKörperersatzstücke\nOrthopädisches Schuhwerk\n( 1) Als Körperersatzstücke werden geliefert\n(1) Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß\n1 . künstliche Glieder,                                        und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften .\n2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,                   Fuß einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten,\nzu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und Bein-\n3. künstliche Augen,\nlängenunterschiede auszugleichen oder orthopädische\n4. Mammaprothesen,                                             Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen. Perso-\n5. Perücken,                                                   nen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der\nLendenwirbelsäule und Personen mit Abspreizbehinde-\n6. Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.                    rungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe\n(2) Körperersatzstücke werden als Erstausstattung in        erhalten, um einen Beinlängenunterschied von minde-\nder Regel doppelt geliefert.                                   stens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unter-\nschied mehr als 3 cm beträgt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                                1835\n(2) Orthopädische Schuhe werden als Paar für den          einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach\nStraßengebrauch, in leichterer Ausführung für den Haus-       dieser Verordnung noch nach den Vorschriften ortho-\ngebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert.        pädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozial-\nAls Erstausstattung für den Straßengebrauch werden zwei       leistungsträger gelten.\nPaare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh\n(Dreierausstattung) geliefert werden. Orthopädische              (2) D~r Eigenanteil beträgt für einen\nSportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrten-        1 . Maßstraßenschuh                      70 Deutsche Mark,\nleibesübungen (§ 10 Abs. 3 des Bundesversorgungs-\n2. Maßhausschuh                          30 Deutsche Mark,\ngesetzes) oder an entsprechendem Rehabilitationssport\n(§ 12 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) regel-           3. Maßturnschuh                          30 Deutsche Mark,\nmäßig teilnimmt.                                             4. Maßschuh für besondere\n(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können                 Sportarten                         100 Deutsche Mark,\nserienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden,        5. Schuh für\nwenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht.                       Beinamputierte                      45 Deutsche Mark,\n(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als   6. Maßbadeschuh                           14 Deutsche Mark,\nHilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe    7. Handschuh                             12 Deutsche Mark.\njährlich zugerichtet werden.\nFür einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigen-\nanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.\n§6\nSchuhe für Beinamputierte                         (3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf\nAntrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berech-\n(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach      tigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache\nMaterial und Aufbau für Beinamputierte besonders ge-         des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-\neignet sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des        gungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Ein-\nBeinamputierten orthopädisch zugerichtet werden.             künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht\nübersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn\n(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert;\ndas Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages\nein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden (Dreieraus-\nnicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für\nstattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl\nden Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a\ngeliefert. Können einseitig Beinamputierte eine Prothese\ndes Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind\nnicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung\n(§ 33 b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um\nzwei Schuhe.\neinen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kind_ergeldes.\n§7\nHandschuhe\n§ 11\nHandschuhe werden für versteifte, verstümmelte,\ngelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar                                     Gehhilfen\ngeliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert.     Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstützen,\nZusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert wer-    Unterarmstützen, Handstöcke, Gehrahmen, Gehwagen\nden. Blinde und Benutzer eines Selbstfahrer-Rollstuhls für   oder Gehbänkchen geliefert.\nden Straßengebrauch oder einer Gehhilfe erhalten für den\nWinter ein Paar Handschuhe.                                                               § 12\nRollstühle\n§8\nHandschuhe für Armamputierte                       (1) Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Ein-\nschränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewie-\nHandschuhe für Armamputierte werden auch als Paar        sen ist. Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend\ngeliefert. Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl    kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein\ngeliefert. Können einseitig Armamputierte eine Prothese      handbetriebener Rollstuhl geliefert werden.\nnicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung\nzwei Handschuhe.                                                 (2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch\n§9                              können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier-\nund Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte\nzusammentreffen von Ansprüchen                    sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande\nSchuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch      sind, eine Beinprothese zu tragen und zugleich arm-\nmitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand       amputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer\nvon einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu      gehbehindert sind.\nversorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die       (3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle\nKosten zu erstatten, bleibt unberührt.                       eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2)\ngeliefert werden, wenn dieser vom Behinderten nicht\n§ 10                             selbst bedient werden kann. Elektrisch betriebene Roll-\nEigenanteile                         stühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt\nnicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr\n(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein      als ein elektrisch betriebener Rollstuhl geliefert werden;\nEigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für   wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise","1836                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfür beide Verwendungsbereiche je einen elektrisch betrie-     3. Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,\nbenen Rollstuhl erhalten.\n4. Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,\n(4) Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht,  5. Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken\nwer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach          und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tra-\n§ 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2             gen von Körperersatzstücken oder orthopädischen\ngenannte Beschädigte können jedoch neben dem                     Hilfsmitteln notwendig ist.\nZuschuß einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhal-\nten.                                                          Satz 1 Nr. 2 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Perso-\nnen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und\n(5) Fahrräder, die besonders für Behinderte entwickelt    für das Frisieren von Perücken entsprechend.\nworden sind, können Berechtigte und Leistungsempfänger\nerhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit\n§ 16\ndringend auf ein solches Gerät angewiesen sind und für\ndie es als Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält                         Andere Hilfsmittel\nnicht, wer einen Zuschuß nach§ 23 oder§ 34 in Anspruch\nAls andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17\ngenommen hat.\nund 18 geliefert\n§ 13                            1. Hörhilfen,\nHilfen zur Lagerung                       2. Sehhilfen,\n(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung     3. Stomaversorgungsmittel und lnkontinenzhilfen,\noder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Quer-\n4. sonstige Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchs-\nschnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines\ngegenstände des täglichen Lebens.\nStützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder\nan der Oberschenkelhülse und gleich schwer Behinderte,\ndie auf die Benutzung solcher Hilfen dringend angewiesen                                  § 17\nsind.                                                                       Hör-, Seh- und andere Hilfen\n(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckent-          (1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für\nlastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer       Hörbehinderte entwickelte schallverstärkende Geräte\nBehinderte sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige.     geliefert.\n(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein           (2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und\nbehindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast         Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte\nständig Bettlägerige. Ein Bett ist umzurüsten, wenn dies     erhalten hochgradig Sehbehinderte, die zum Lesen oder\nals Hilfe ausreicht.                                         zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.\n(4) Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen           (3) Zu Stomaversorgungsmitteln und lnkontinenzhilfen\nwesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit drin-      gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel. Bei einem\ngend darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die      Luftröhrenstoma werden auch Sprechhilfen geliefert.\nfeste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau\nund die Wiederherstellung des alten Zustands zu über-\nnehmen.                                                                                   § 18\n§ 14                               Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände\nSchützende Hilfen                          (1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte\nentwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte\nAls schützende Hilfen werden insbesondere geliefert\nÄnderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen\n1 . Stumpfstrümpfe und Stumpfschutzhüllen,                   Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei nicht-\n2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für      beruflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf\nQuerschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken          sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleich-\nDurchblutungsstörungen und gleich schwer Behin-          tern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein\nderte,                                                   Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in S(!r1der-\nausführung für Behinderte geliefert werden, wenn Ande-\n3. Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,                    rungen oder Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter\n4. Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als       den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahms-\nErstausstattung doppelt geliefert werden,                weise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in\nNormalausführung geliefert werden, wenn der Behinderte\n5. Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.\nihn ohne die Behinderung nicht erwerben würde. Unbe-\nwegliche Gegenstände werden nicht geliefert.\n§ 15                               (2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren\nErgänzungen zu Hilfsmitteln                    werden als Blindenuhren geliefert. Uhren mit Sprach-\nausgabe können Blinde erhalten, die ein Zifferblatt nicht\nErgänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert                abtasten können.\n1. Stumpfpf!egemittel,\n(3) Kleinschreibmaschinen erhalten Blinde und Ohn-\n2. kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichts-       händer sowie gleich schwer Behinderte für den Privat-\nersatzstücken oder von Perücken,                         gebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                               1837\nfür Blindenschrift geliefert werden. Wer als Leistung der    der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder\nBerufsfürsorge eine Schreibmaschine erhalten hat, die er     Kosten übernommen werden für                 ·\nauch privat nutzen kann, hat keinen Anspruch auf eine\n1. Motorfahrzeuge,\ngleiche Schreibmaschine nach Satz 1 oder 2.\n2. Instandhaltung von Motorfahrzeugen,\n(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält\nals Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr             3. Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahr-\nbehindert ist.                                                     zeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen\nVorrichtungen sowie deren Instandsetzung,\n(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderun-\n4. Änderungen an Motorfahrzeugen,\ngen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in\nNormalausführung nicht benutzen kann.                          5. Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen\nRollstuhl,\n(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Trag-\nriemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und Lei-         6. Fahrräder,\nstungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar       7. Blindenführhundzwinger,\n1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 in\n8. Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,\nVerbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädie-\nverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden         9. Kommunikationsgeräte,\nFassung gegeben waren.                                       10. Maßkonfektion,\n§ 19                            11. Sanitärausstattungen.\nBlindenführhunde                            (2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-,\n(1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blin-   Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt\ndenführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel wer-       werden.\nden im notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren              (3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst\nkönnen bewilligt werden.                                     übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und\n(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Mißhandlung      die Rechnung vorgelegt worden ist.\nkann der Führhund entzogen werden.\n(3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufor-                                   § 23\ndern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht\nmehr geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet                   Zuschüsse für Motorfahrzeuge\nwerden.                                                         (1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschä-\n§ 20                           digten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende\nZuschüsse gezahlt werden:\nInstandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln\n1. bis zu 5 800 Deutsche Mark an Querschnittgelähmte,\n(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz gelten die-         Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkel-\nselben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln.      amputierte und an andere Beschädigte, die gleich\nDie Kosten einer durch gewöhnliche Abnutzung erforder-           schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stu-\nlichen Besohlung werden nicht übernommen.                        fe V oder VI (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes)\n(2) Hat der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit            erhalten,\noder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grob-      2. bis zu 5 000 Deutsche Mark an Doppel-Unterschenkel-\nfahrlässig herbeigeführt, so besteht für die restliche           amputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig\nGebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder              Beinamputierte, die\nErsatz.\na) dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu\n§ 21                                   tragen oder\nRückforderung von Hilfsmitteln                      b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder\nNicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern,           c) zugleich armamputiert sind,\nsobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rück-\nund an andere Beschädigte, die gleich schwer geh-\nforderung kann verzichtet werden, wenn Umstände des\nbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe III oder IV\nEinzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts\n(§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten.\nrechtfertigen, insbesondere wenn das Hilfsmittel am\nKörper getragen wurde.\n(2) Einen Zuschuß nach Absatz 1 erhält nicht, wer einen\nRollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behinderten-\nZweiter Abschnitt                       fahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 34 in\nAnspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte\nErsatzleistungen                       Beschädigte können den Zuschuß anstelle eines der bei-\nden Rollstühle für den Straßengebrauch erhalten.\n§ 22\n(3) Der Zuschuß darf nur zur Beschaffung eines Motor-\nAllgemeine Bestimmungen\nfahrzeugs gezahlt werden, das nach seiner Konstruktion\n(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3     zur Personenbeförderung bestimmt ist und das nicht über-\ndes Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe          wiegend gewerblich genutzt werden soll.","1838                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Der Zuschuß zur Beschaffung eines gebrauchten           Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug\nMotorfahrzeugs darf gezahlt werden, wenn es mindestens         gezahlt. Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulas-\n40 vom Hundert des Neuwerts besitzt.                           sung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach\nAbsatz 1 je Monat gezahlt.\n(5) Kann der Beschädigte das Motorfahrzeug nicht\nselbst führen, darf der Zuschuß nur gezahlt werden, wenn                                    § 27\nein Dritter bestimmt ist, der als Führer des Motorfahrzeugs\nin angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschä-                              Kosten für Zusatzgeräte\ndigten zur Verfügung steht.                                         und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen\n(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für\n§ 24                               die Sonderausstattung mit\nRückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge                1. Zusatzgeräten bis zu              1 500 Deutsche Mark,\n(1) Veräußert der Beschädigte das Motorfahrzeug inner-      2. einem automatischen Getriebe\nhalb von fünf Jahren nach der Zulassung auf seinen                 oder einer ähnlichen\nNamen, so hat er den Betrag zurückzuzahlen, der sich               Vorrichtung bis zu               2 100 Deutsche Mark,\nergibt, wenn für jedes bei Veräußerung des Motorfahr-          3. Zusatzgeräten, die für ein\nzeugs abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuß ein                   automatisches Getriebe oder\nZwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das              eine ähnliche Vorrichtung benötigt\nMotorfahrzeug dauernd nicht mehr nutzt.                            werden, bis zu weiteren          1 500 Deutsche Mark.\n(2) Stirbt der Beschädigte innerhalb von vier Jahren          (2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1\nnach der Zulassung des Motorfahrzeugs auf seinen               genannten Leistungen setzt voraus, daß der Beschädigte\nNamen, ist die Hälfte des sich nach Absatz 1 ergebenden       das Fahrzeug besitzt und daß die Sonderausstattung den\nBetrages zurückzuzahlen.                                      Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen\n(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es       die Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien\nabhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen              Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende\nder Absätze 1 und 2 und von§ 25 Satz 2 gemacht werden,         Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen bei-\nwenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das             zubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nAbhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig            (3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs\nverursacht hat.                                               werden die Kosten für bereits eingebaute Sonderaus-\nstattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze\n§ 25\nFahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei dem\nWiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge               Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für\ndie Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das\nEin neuer Zuschuß kann gezahlt werden, wenn der\nFahrzeug bestanden hat.\nBeschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen\nbeschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf              (4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder\nJahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen         übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach\ndes Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuß der           fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist\nBetrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräuße-          beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den\nrung zurückzuzahlen wäre.                                      Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerü-\nstet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.\n§ 26\n(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf\nlnstandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge              Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach\nAbsatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von\n(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeugs wird ein\nder früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes abgelau-\njährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:\nfene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann\n1. für ein Motorfahrzeug                                       verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug unbrauchbar\nmit einem Hubraum                                         geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschä-\nbis zu 50 Kubikzentimeter           140 Deutsche Mark,    digte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen\n2. für ein Motorfahrzeug                                       nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.\nmit einem Hubraum\nbis zu 500 Kubikzentimeter          270 Deutsche Mark,                                 § 28\n3. für ein Motorfahrzeug                                                Änderungskosten bei Motorfahrzeugen\nmit einem Hubraum\n(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtun-\nüber 500 Kubikzentimeter            410 Deutsche Mark,\ngen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im notwen-\n4. für ein elektrisch                                          digen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt\nangetriebenes Motorfahrzeug         270 Deutsche Mark.    entsprechend.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr      (2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug\ngezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes         können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen\nMotorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuß            werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes\nnach§ 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob        der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines techni-\nder Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des            schen Sachverständigen notwendig sind und der Beschä-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                              1839\ndigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27        Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher\nAbs. 4 und 5 gelten entsprechend.                              Zuschuß bis zu 205 Deutsche Mark gezahlt,werden; § 26\nAbs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs-\n§ 29                            oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis\nzu 600 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu\nlnstandsetzungskosten                       einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf\nDie notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden         Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.\n1 . bei Zusatzgeräten\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3)                                                             § 34\nbis zu                              1 000 DeutschP. Mark,\nZuschüsse für Fahrräder\n2. bei automatischen Getrieben\noder ähnlichen Vorrichtungen                                 (1) Ein Zuschuß bis zu 240 Deutsche Mark zur Beschaf-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu          2 000 Deutsche Mark,  fung eines Fahrrades kann den in§ 23 Abs. 1 genannten\nBeschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem\n3. bei Änderungen nach § 28\nFahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen\nbis zu                             2 000 Deutsche Mark    können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für\ninnerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die         den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach\nVoraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach              § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genom-\n§ 27 oder§ 28 vorliegen. lnstandsetzungskosten, die auch       men hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades\nohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden           wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25\nnicht übernommen.                                              gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit\nder Auszahlung des Zuschusses.\n§ 30\nÄnderungskosten für Motorfahrzeuge,                    (2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalen-\nd!e von Dritten geführt werden                   derjahr ein Pauschbetrag von 45 Deutsche Mark gezahlt;\n§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.\nDie §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend\nanzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5),                                  § 35\nwenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen\neingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuß                Zuschüsse für Blindenführhundzwinger\nnach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben sein.               Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwin-\ngers kann ein Zuschuß bis zu 660 Deutsche Mark gezahlt\n§ 31                             werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers\nAbstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge               darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel\nauch eher gezahlt werden.\nZu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für\nein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu                                       § 36\n450 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt ent-\nsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten                     Zuschüsse für Tonaufzeichnungsgeräte\nkann ein einmaliger Zuschuß bis zu 1 500 Deutsche Mark            (1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der\ngezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmög-         Beschaffungskosten erhalten für\nlichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungs-\nwechsel auch eher gezahlt werden.                              1 . ein Tonband- oder Kassettengerät, höchstens jedoch\n400 Deutsche Mark,\n2. ein Taschen-Diktiergerät, höchstens jedoch 265 Deut-\n§ 32\nsche Mark,\nZuschüsse und Kosten\n3. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark inner-\nbei Miete von Motorfahrzeugen\nhalb von 12 Monaten.\n(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entspre-\n(2) Ein Zuschuß darf frühestens nach fünf Jahren für ein\nchender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei Miete von\nneues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern\nMotorfahrzeugen zulässig.\nverkürzt sich die Frist auf drei Jahre.\n(2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet,\n(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge\nwerden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet,\nein Tonaufzeichnungsgerät oder eine Hilfe zur Beschaf-\ndaß sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwan-\nfung eines solchen Gerätes erhalten und kann er dieses\nzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie\nGerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuß erst gezahlt\nein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der\nwerden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.\nRest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt,\nwenn der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete\nkauft.                                                                                     § 37\nZuschüsse für Kommunikationsgeräte\n§ 33\nAbstellmöglichkeiten für Rollstühle                   (1) Für Geräte der häuslichen Kommunikation wird Blin-\nden, Querschnittgelähmten, Schwersthörgeschädigten\nZu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht        sowie anderen Beschädigten, die wegen ihrer Behinde-\nfaltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene          rung auf die Benutzung dieser Geräte dringend angewie-","1840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nsen sind, ein Zuschuß von 80 vom Hundert der notwendi-      gen. Kosten für Beschaffung und Einbau werden frühe-\ngen Kosten gezahlt.                                         stens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher\nwieder übernommen. Nach Wohnungswechsel oder Tod\n(2) Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts drin-\nwerden auch die Kosten für Ausbau der Ausstattungen\ngend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons ange-\nund Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.\nwiesen, können für die Zusatzausstattung die notwendigen\nBeschaffungs- und Änderungskosten übernommen und\nein Betrag in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen                               Dritter Abschnitt\nZusatzkosten gezahlt werden.\nSchlußbestimmungen\n§ 38\n§ 40\nKosten für Maßkonfektion\nLeistungen nach anderen Gesetzen\nFür die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und\nBei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verord-\nMaßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang\nnung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den\nbis zu 480 Deutsche Mark jährlich übernommen, wenn\ngleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen\neine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht,\nnach dieser Verordnung zu behandeln.\num eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszu-\ngleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann\neiner wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden.                                     § 41\nBerlin-Klausel\n§ 39                                Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nKosten für Sanitärausstattungen                 Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des\nBundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Die notwendigen Kosten fest installierter behin-\nderungsgerechter Sanitärausstattungen können für\nOhnhänder, Querschnittgelähmte, Beinamputierte und                                        § 42\nfür Beschädigte, die gleich schwer behindert sind, über-           lnkraft.treten, Aufheben von Vorschriften\nnommen werden. Die Beschädigten müssen auf die\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nAusstattungen dringend angewiesen sein.\nGleichzeitig tritt die Orthopädieverordnung in der Fassung\n(2) Die Kosten werden für Beschaffung, Einbau und        der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1\nInstandsetzung übernommen, bei Ohnhänderklosetts            S. 43), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli\nauch für die Instandhaltung der besonderen Vorrichtun-      1986 (BGBI. 1 S. 998), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Oktober 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                              1841\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 800 Jahre Hafen und Hamburg)\nVom 5. Oktober 1989\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung          Die Umschrift lautet:\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               ,,800 JAHRE HAFEN UND HAMBURG\".\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum               Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,\n800jährigen Bestehen des Hamburger Hafens im Jahre         das Münzzeichen „J\" der Hamburgischen Münze und die\n1989 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert             Umschrift:\nvon 1O Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der                 „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nMünze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in                    10 DEUTSCHE MARK\".\nder Hamburgischen Münze.\nDie Jahreszahl 1989 ist Teil der Umschrift. Das Münz-\nDie Münze wird ab 8. November 1989 in den Verkehr zeichen „J\" befindet sich im Feld zwischen Adler und dem\ngebracht.                                                  Wort „DEUTSCHE\".\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-      ln~~~J{'atte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat\neinen Durchrriesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht                  ,,HAMBURG TOR ZUR WELT\".\nvon 15,5 Gramm.                                               Die einzelnen Worte der Randschrift sind durch das\nstilisierte Bild der hamburgischen Burg voneinander\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von  getrennt. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                dieses Bild zweifach eingeprägt.\nDie Bildseite zeigt in Anlehnung an das Hamburger          Der Entwurf der Münze stammt von Klaus Luckey,\nWappen die hamburgische Burg am Wasser.                    Hamburg.\nBonn, den 5. Oktober 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1842                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBerichtigung\nder Neufassung der Bundes-Apothekerordnung\nVom 25. September 1989\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478) ist\ndurch die nachstehende Anlage zu ergänzen.\nBonn, den 25. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIm Auftrag\nDr. Gaudich\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung\nund zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen)\nPharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\na)  In Belgien:                                               f)  In Italien:\nDas von den medizinischen und pharmazeutischen                Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene\nFakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-           Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-\nschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen            übung des Apothekerberufs.\nfür die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de\npharmacien\"/,,wettelijk diploma van apoteker\" (ge-        g)  In Luxemburg:\nsetzliches Diplom eines Apothekers).\nDas vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte\nb)  In Dänemark:                                                  und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte\nstaatliche Apothekerdiplom.\nBevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen\n(Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte         h)  In den Niederlanden:\nPrüfung eines Apotheker-Kandidaten).\nHet getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-\nc)  In Griechenland:                                              thekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche\nAblegung des Apothekerexamens).\nmo,;onmrrnx6 Trnv agµoö(rnv aQxwv, Lxav6onrmc;\nO:ffX.YJOYjc; TYjc; qmgµaxrnnx~c;, XOQYJYOUµEVO µna\n,tganx~ E~{:Taori                                         i)  In Portugal:\n(Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den              Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farma-\nzuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die             ceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharma-\nBefähigung zur Ausübung der pharmazeutischen                  zeutischen Wissenschaften), das von den Universitä-\nTätigkeit).                                                   ten ausgestellt wird.\nd)  In Frankreich:                                            j)  In Spanien:\nDas von den Universitäten ausgestellte „diplöme               Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizen-\nd'Etat de pharmacien\" (Staatsdiplom eines Apothe-             ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Aus-\nkers) oder das von den Universitäten ausgestellte             bildung und Wissenschaft oder von den Universitäten\n,,Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie\" (Staats-            ausgestellt wird.\ndiplom eines Doktors der Pharmazeutik).\ne)  In Irland:                                                k)  Im Vereinigten Königreich:\nDas Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-             Das Zeugnis eines „ Registfired Pharmaceutical Che-\nmist\".                                                        mist\".","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                                                                                      1843\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 34, ausgegeben am 6. Oktober 1989\nTag                                                                               I n h a It                                                                              Seite\n21. 7. 89      Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                            786\n9. 8. 89      Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                               789\n4. 9. 89      Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                              791\n4. 9. 89      Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                              793\n6. 9. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               795\n13. 9. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung bei\nder Beförderung von Kernmaterial auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         795\n15. 9. 89      Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                    796\n20. 9. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem amerikanisch-panamaischen\nVertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                           797\n20. 9. 89      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 2. März 1983 zur Änderung des Überein-\nkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfa,hr-\nzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  798\n22. 9. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            799\n22. 9. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  799\n22. 9. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    800\n22. 9. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             800\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","1844                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ·. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite      (Nr.               vom)\n13. 9. 89         Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen Düsseldorf)                                               4681       (186        3. 10. 89)               16. 11. 89\n96-1-2-10\n13. 9. 89         Drei~~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-\nraum)                                                                   4682       (186        3. 10. 89)               16. 11. 89\n96-1-2-86\n13. 9. 89         $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt)                                  4682       (186        3. 10. 89)               16. 11. 89\n96-1-2-95\n11. 9. 89         Dreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen Hannover)                                                 4709       (187        4. 10. 89)               16. 11. 89\n96-1-2-28\n13. 9. 89         Drei~_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nactl Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Hamburg)                                              4709       (187         4. 10. 89)              16. 11. 89\n96-1-2-87"]}