{"id":"bgbl1-1989-47-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":47,"date":"1989-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/47#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_47.pdf#page=10","order":7,"title":"Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz","law_date":"1989-10-09T00:00:00Z","page":1830,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nüber die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz\nVom 9. Oktober 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       ministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nwahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der\nsachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.\nArtikel 1\nErrichtung eines Bundesamtes                                             Artikel 2\nfür Strahlenschutz\nÄnderungen des Atomgesetzes\n§ 1                               Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nErrichtung und Sitz                    vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für          S. 265), wird wie folgt geändert:\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein „Bun-\ndesamt für Strahlenschutz\" als selbständige Bundesober-    1. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbehörde errichtet.\n,,(3) Sollen außerhalb der staatlichen Verwahrung\n(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in      Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Kernbrenn-\nSalzgitter.                                                   stoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltpro-\nduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kern-\n§2                                brennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der Entschei-\nAufgaben                             dung über eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anhö-\nrungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht um\n(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwal-       eine genehmigungsbedürftige Aufbewahrung nach\ntungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strah-           Absatz 1 im Zusammenhang mit einer genehmigten\nlenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge          Beförderung handelt. Die Vorschriften der Rechtsver-\nsowie der kerntechnischen Sicherheit, der Beförderung          ordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über die Bekanntma-\nradioaktiver Stoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle    chung des Vorhabens und des Erörterungstermins und\neinschließlich der Errichtung und des Betriebs von Anla-       die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung\ngen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung,         von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungs-\ndie ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsor-        termins und die Zustellung der Entscheidungen gelten\ngegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund              entsprechend.\"\ndieser Gesetze zugewiesen werden.\n(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt den     2. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-           „9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung\ncherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1           radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder\ngenannten Gebieten, insbesondere bei der Wahrnehmung                 abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen\nder Bundesaufsicht, der Erarbeitung von Rechts- und Ver-             hat, daß und in welcher Weise radioaktive Abfälle\nwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen               vor der Ablieferung an die Landessammelstellen\nZusammenarbeit.                                                      und an die Anlagen des Bundes zu behandeln,\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz betreibt zur Erfül-          zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beför-\nlung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf                 derung nach Menge und Beschaffenheit nachzu-\nden in Absatz 1 genannten Gebieten.                                  weisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist,\nwie sie in den Landessammelstellen und in den\n(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt, soweit\nAnlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern\nkeine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-\nsind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie\ngaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebie-\nvon den Landessammelstellen an Anlagen des\nten, mit deren Durchführung es vom Bundesminister für\nBundes abzuführen sind und wie Anlagen nach\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder mit sei-\n§ 9 a Abs. 3 zu überwachen sind.\"\nner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten\nBundesbehörde beauftragt wird.\n3. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:\n§3                                „ 1o. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven\nStoffen, von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11\nFachaufsicht\nAbs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach\nSoweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus               § 9 a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige\neinem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundes-                    Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,\".","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                            1831\n4. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt:                  Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung\npersonenbezogener Daten für Zwecke der wissen-\n,,§ 12b                            schaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der\nÜberprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz            Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand\ngegen Entwendung oder erhebliche                  durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht\nFreisetzung radioaktiver Stoffe                werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche\n(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu        Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung perso-\neiner Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung           nenbezogener Daten für die wissenschaftliche For-\nradioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den       schung bleiben unberührt.\n§§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Auf-\n(4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf\nsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderli-\ndiese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt\nchen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang\nmit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen         übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird\nsowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen          das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah-\nim Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von               ren der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung\nAnlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 tätig sind, mit          personenbezogener Daten bestimmt.\"\nderen Einverständnis durch. Hierbei dürfen vorhan-\ndene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-     6. § 21 wird wie folgt geändert:\nsame Erkenntnisse insbesondere bei den Polizei- und\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Physika-\nden Verfassungsschutzbehörden abgefragt werden.\nlisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie\" durch\nDie zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde\ndie Worte „des Bundesamtes für Strahlenschutz,\ngibt dem Betroffenen nach Maßgabe des Verwaltungs-\nsoweit es\" ersetzt.\nverfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu\näußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte              b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „der Physika-\nZweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die im Rah-             lisch-Technischen Bundesanstalt\" durch die Worte\nmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen nur                ,,des Bundesamtes für Strahlenschutz\" ersetzt.\nvon den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden\nim erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die         7. § 21 b Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nZwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach die-\nser Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen          „Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den nach\nübermittelt werden.                                           betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen\nAufwand nach Absatz 1 decken.\"\n(2) Die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Frist,\nin der Überprüfungen zu wiederholen sind, werden in\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\neiner Rechtsverordnung festgelegt.\"\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n5. Nach § 12 b wird folgender § 12 c eingefügt:                      ,,Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlen-\nschutz\".\n,,§ 12c\nStrahlenschutzregister                     b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Physika-\nlisch-Technische Bundesanstalt\" durch die Worte\n(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1         „Das Bundesamt für Strahlenschutz\" ersetzt. Nach\nSatz 1 Nr. 4 erhobenen Daten über die Strahlenexposi-           Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\ntion beruflich strahlenexponierter Personen werden\nzum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten                  „6. die Einrichtung und Führung eines Registers\nund der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in                    über die Strahlenexpositionen beruflich strah-\neinem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichte-                 lenexponierter Personen.\"\nten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Daten-\nc) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nspeicherung zu unterrichten.\n„Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen\n(2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem               Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlas-\nRegister im jeweils erforderlichen Umfang Auskünfte              senen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strah-\nan die nach § 24 zuständigen Aufsichtsbehörden sowie             lenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner\nan die Stellen und Personen erteilt werden, die für              Nachprüfung in einem Vorverfahren.\"\nVorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz\nberuflich strahlenexponierter Personen verantwortlich\nsind.                                                     9. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden in der Paragraphenauf-\nzählung nach der Zahl „12\" die Zahlen „12b, 12c\" ein-\n(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im        gefügt.\nBereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezo-\ngene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte                                Artikel 3\nübermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen\ndürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige                      Änderungen weiterer Gesetze\nBelange des Betroffenen der Übermittlung oder der\n1 . Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes\nbeabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegen-\nstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der             § 11 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. De-\nForschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des              zember 1986 (BGBI. 1S. 2610) wird wie folgt geändert:","1832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\na) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte               S. 261 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n,,Bundesamt für Zivilschutz\" durch die Worte „Bun-           30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282), wird wie folgt geändert:\ndesamt für Strahlenschutz\" ersetzt.\nIn der Anlage 1(Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nb) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „Bundes-\nwerden\ngesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene\" durch\ndie Worte „Bundesamt für Strahlenschutz\" ersetzt.            a) in Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen nach den\nWorten „Biologische Bundesanstalt für Land- und\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                   Forstwirtschaft\" die Worte „Bundesamt für Strahlen-\n,,(6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung             schutz\" eingefügt,\nder Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist         b) in Besoldungsgruppe B 3 die Worte „Direktor und\ndas Bundesamt für Strahlenschutz.\"                               Professor bei der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt - als Leiter der Abteilung Sicherstellung\nd) In Absatz 7 werden die Worte „und 5 und § 5 Abs. 1                und Endlagerung radioaktiver Abfälle\" gestrichen\nSatz 2\" gestrichen.                                              und\n2. Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefähr-              c) in Besoldungsgruppe B 7 nach den Worten „Präsi-\nlicher Güter                                                        dent der Zentralen Transportleitung der Deutschen\nBundesbahn\" die Worte „Präsident des Bundes-\nDas Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter                  amtes für Strahlenschutz\" eingefügt.\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Septem-\nber 1980 (BGBI. 1 S. 1729), wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „des Instituts\nfür Chemisch-Technische Untersuchungen\" ein                                   Berlin-Klausel\nKomma gesetzt und die Worte „des Bundesamtes\nfür Strahlenschutz\" eingefügt.                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) In§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten \"das\nInstitut für Chemisch-Technische Untersuchungen\"\nein Komma gesetzt und die Worte „das Bundesamt\nfür Strahlenschutz\" eingefügt.\nArtikel 5\n3. Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                               Inkrafttreten\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1                dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Oktober 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                                1833\n..                   Dritte Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972\nbetreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nund der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht\nVom 29. September 1989\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 8 a Abs. 1 des                          .. ~ITTEA\"  und „EY\" mit nachfolgenden\nGesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländi-                       Zahlen auf weißem Grund);\nsche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im                   b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver-                     ger mit Testkennzeichen (Beschriftung\nöffentlichten bereinigten Fassung, § 8 Abs. 2 neu gefaßt                      .. ~OKIMH\" mit nachfolgenden Zahlen auf\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1974                        weißem Grund);\n(BGBI. 1 S. 43) und § 8a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 5\nNr. 2 des Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. 1                        c) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nS. 921 ), wird nach Anhörung der zuständigen obersten                         mit CD-Kennzeichen (Beschriftung „CD\"\nLandesbehörden verordnet:                                                     und „Sr\" mit nachfolgenden Zahlen auf\ngrünem Grund);\nd) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-\nArtikel 1                                          hänger von Mitgliedern einer auf Grund des\nDie Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des                         Nordatlantikvertrages in Griechenland sta-\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April                          tionierten Truppe oder ihres zivilen Gefolges\n1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften                       oder von deren Angehörigen (Kennzeichen:\nder Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-                        Beschriftung „EA\" mit nachfolgenden Zah-\npflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden                     len auf gelbem Grund);\".\nVersicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062),           b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1986                  4 bis 9.\n(BGBI. 1 S. 1095), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. In § 1 Nr. 1 wird nach den Worten „Frankreich (ohne\nÜberseegebiete)\" das Wort „Griechenland\" eingefügt.         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im Land Berlin.\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n,,3. folgende griechische Fahrzeuge:\nArtikel 3\na) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\ndie zum vorübergehenden Verkehr zugelas-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsen sind (Zollkennzeichen: Beschriftung      Kraft.\nBonn, den 29. Se~ember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1"]}