{"id":"bgbl1-1989-47-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":47,"date":"1989-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_47.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze","law_date":"1989-10-06T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Einführung eines Sozialversicherungsausweises\nund zur Änderung anderer Sozialgesetze\nVom 6. Oktober 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 (3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                automatischen Abruf personenbezogener Daten ver-\nwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die\nBundesanstalt für Arbeit, die Einzugsstellen und die\nArtikel 1                             Träger der Rentenversicherung den Sozialversiche-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                 rungsausweis zum automatischen Abruf von Daten\nüber die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28 a),\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-        über die Kontrollmeldung (§ 102), über die Sofort-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt            meldung (§ 103), über die Meldungen für geringfügig\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 8. Juni        Beschäftigte (§ 104) sowie von Daten über Leistungs-\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:                bezug bei der Bundesanstalt für Arbeit und über erteilte\nArbeitserlaubnisse verwenden, soweit dies zur Auf-\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:     deckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und\nvon Leistungsmißbrauch erforderlich ist. Aufzeichnun-\n, ,,Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche-\ngen über personenbezogene Daten, die nach Satz 2\nrungsnummer sowie die Vorschriften des Dritten, Sech-\nabgerufen worden sind, sind unverzüglich zu ver-\nsten und Siebten Abschnitts gelten auch für das Recht\nnichten, soweit sich keine Anhaltspunkte für illegale\nder Arbeitsförderung. Die Vorschriften des Sechsten\nBeschäftigung oder Leistungsmißbrauch ergeben haben.\nAbschnitts gelten auch für die Sozialhilfe.\"\n2. Dem § 28 g wird angefügt:\n§ 96\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte          Ausstellung des Sozialversicherungsausweises\nseinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich\noder grob fahrlässig nicht nachkommt.\"                         (1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt\nden Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer\nVersicherungsnummer aus. Beschäftigte, die in der\n3. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\ngesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind,\n„Sechster Abschnitt                       erhalten in entsprechender Anwendung des § 1414 a\nSozialversicherungsausweis, Meldungen               der Reichsversicherungsordnung, § 136 a des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes oder § 141 b des Reichs-\nErster Titel                         knappschaftsgesetzes für die Ausstellung des Sozial-\nversicherungsausweises eine Versicherungsnummer.\nSozialversicherungsausweis\nDie erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungs-\n§ 95                              ausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.\nGrundsatz                               (2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört,\n(1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversiche-      abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden,\nrungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist            wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis\nnach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei             ausgestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen\nAusübung der Beschäftigung mitzuführen, beim Arbeit-        vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer,\ngeber und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen       der Familienname oder der Vorname geändert haben.\nBeschäftigungsverhältnissen vorzulegen sowie zur            Unbrauchbare      Sozialversicherungsausweise      sind\nVerhinderung von Leistungsmißbrauch bei dem zustän-         zurückzugeben.\ndigen Leistungsträger zu hinterlegen.                          (3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversiche-\n(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die      rungsausweises ist bei der in § 28 i Abs. 1 bestimmten\nin Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der           Einzugsstelle zu stellen. Im Zweifelsfall kann der\nVersicherungsnummer verwendet werden.                       Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                            1823\nzuständigen Ortskrankenkasse gestellt werden. § 36          2. ein Träger der Sozialhilfe laufende Hilfe zum\ndes Ersten Buches gilt entsprechend.                            Lebensunterhalt,\nsoll der Leistungsträger die Hinterlegung des Sozial-\n§ 97                            versicherungsausweises verlangen; hiervon darf nur\nInhalt                           abgesehen werden, wenn überwiegende Interessen\n(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden     des Leistungsberechtigten einer Hinterlegung entge-\nBeschäftigten ausschließlich folgende Angaben:              genstehen. Gewährt eine Krankenkasse Krankengeld\noder Verletztengeld, kann sie die Hinterlegung des\n1. seine Versicherungsnummer,                               Sozialversicherungsausweises verlangen. Der Sozial-\n2. seinen Familiennamen,          gegebenenfalls seinen     versicherungsausweis ist spätestens bei Wegfall der\nGeburtsnamen und                                        Leistung unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Lei-\nstungsempfänger der Aufforderung zur Hinterlegung\n3. seinen Vornamen.\naus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, kön-\n(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maß-       nen die Bundesanstalt für Arbeit und die Krankenkasse\ngabe der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 mit             die Leistung bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz\neinem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte        oder teilweise versagen oder entziehen, der Träger der\nnach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversiche-         Sozialhilfe kann die Leistung bis zu dem in § 25 Abs. 2\nrungsausweises verpflichtet ist.                           und 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Um-\n(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber      fang beschränken; § 66 Abs. 3 und § 67 des Ersten\nhinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1        Buches gelten.\nbestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäf-\n(2) Während einer Lohn- oder Gehaltsfortzahlung\ntigten beziehen.\nwegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die\n§ 98\nHinterlegung des Sozialversicherungsausweises ver-\nPflichten des Arbeitgebers                   langen; er ist spätestens bei Beendigung der Lohn-\n(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäf-     fortzahlung unverzüglich zurückzugeben. Hat der\ntigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäf-          Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungs-\ntigten vorlegen zu lassen.                                  ausweises verlangt, ist er berechtigt, die Lohn- oder\nGehaltsfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeit-\n(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den\nnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinter-\neine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3\nlegt; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Ver-\nSatz 2 besteht, hierüber zu belehren.\nletzung seiner Hinterlegungspflicht nicht zu vertreten\n§ 99                            hat.\nPflichten des Beschäftigten\n§ 101\n(1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-                     Verordnungsermächtigung\nausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeit\ngeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozial-         Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnul}g\nversicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies            wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nunverzüglich nachzuholen.                                   mung des Bundesrates zu bestimmen:\n(2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-     1 . a) das Muster des Sozialversicherungsausweises\nausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Bau-                   und die Form der Eintragungen,\ngewerbe, im Schausteilergewerbe und im Gebäude-\nreinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den             b) das Nähere über die Ausstattung des Sozial-\nin § 107 Abs. 1 genannten Behörden vorzulegen. Satz 1              versicherungsausweises mit einem Lichtbild,\ngilt auch für Beschäftigte von Unternehmen, die sich            c) das Nähere über den Inhalt des Sozialversiche-\nam Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen                     rungsausweises, soweit er nicht Angaben über\nbeteiligen, sowie für Beschäftigte in Wirtschaftsberei-            den Beschäftigten betrifft,\nchen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die der Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-      2. die Wirtschaftsbereiche oder einzelne Wirtschafts-\nverordnung nach § 101 Nr. 2 bestimmt.                           zweige, in denen neben den in § 99 Abs. 2 aus-\n(3) Der geringfügig Beschäftigte kann mit seinem             drücklich genannten Wirtschaftsbereichen der\nArbeitgeber die Aufbewahrung seines Sozialversiche-             Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit\nrungsausweises durch den Arbeitgeber vereinbaren. In           wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere\ndiesem Fall gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der              mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99\nBeschäftigte ein anderes, mit einem Lichtbild ausge-           Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-\nstattetes Personaldokument mitzuführen und vorzu-              chen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglich-\nlegen hat.                                                     keiten erforderlich werden,\n§ 100                             3. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99\nHinterlegung                             Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-\n(1) Gewährt                                                  chen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschafts-\n1. die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld,              bereiche, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten\nArbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangs-           nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maß-\ngeld oder                                                   gebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.","1824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweiter Titel                         3. bei Änderung des Familiennamens oder des Vor-\nMeldungen                                namens,\n4. bei Änderungen der Art der geringfügigen Beschäfti-\n§ 102                                 gung\nKontrollmeldung\neine Meldung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt.\n(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Nicht-\n(2) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten\nvorlage des Sozialversicherungsausweises unverzüg-\ninsbesondere\nlich zu melden, wenn der Beschäftigte den Sozialver-\nsicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsver-          1. die Daten im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,\nhältnisses nicht vorlegt und die Vorlage nicht innerhalb     2. Angaben darüber, ob eine geringfügige Beschäfti-\nvon drei Tagen nachholt. Die Meldung enthält für den             gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausgeübt\nBeschäftigten                                                    wird,\n1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,                3. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie-\n2. seinen Familien- und Vornamen sowie                           bes,\n3. seine Anschrift.                                           4. die zuständige Einzugsstelle.\nZusätzlich sind anzugeben\nDie Meldung ist spätestens am Tag der Beschäfti-\ngungsaufnahme unverzüglich abzugeben, wenn eine              1 . bei der Anmeldung\nMeldung nach § 103 Abs. 1 zu erstatten ist und mit               a) die Anschrift,\ndieser zu verbinden. Mit einer Anmeldung nach § 28 a\nAbs. 1 oder § 104 kann sie verbunden werden. Ist die             b) der Beginn der Beschäftigung,\nVersicherungsnummer nicht bekannt, ist das Geburts-              c) sonstige für die Vergabe der Versicherungs-\ndatum anzugeben. Die Angaben zur Person sollen                       nummer erforderliche Angaben,\namtlichen Unterlagen entnommen werden.\n2. bei der Abmeldung\n(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist die            a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue\nKrankenkasse, die                                                     Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,\n1. für geringfügig Beschäftigte bei Versicherungs-               b) das Ende der Beschäftigung,\npflicht des Beschäftigten,                              3. bei einer Änderungsmeldung\n2. für Mehrfachbeschäftigte ohne Anwendung des                    eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift\n§ 178 des Fünften Buches                                    noch nicht gemeldet worden ist.\nzuständig wäre.                                                      (3) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den\n§ 103                                 Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.\nSofortmeldung\n(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden\nBeschäftigten, der zur Mitführung seines Sozialversi-                                   § 105\ncherungsausweises verpflichtet ist (§ 99 Abs. 2, § 101                   Auskunftspflicht des Beschäftigten\nNr. 2 und 3), spätestens am Tag der Beschäftigungs-                       und Aufgaben der Einzugsstellen\naufnahme unverzüglich eine Meldung zu erstatten.                 (1) Bei Meldungen nach § 102 hat der Beschäftigte\n§ 102 Abs. 2 gilt.                                            auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich Auskunft\nüber die Art einer Leistung nach § 100 Abs. 1 und den\n(2) Die Meldung enthält für jeden Beschäftigten\nzuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98 Abs. 2\n1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,                Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend. Darüber hinaus\nkann die Einzugsstelle den zuständigen Leistungsträ-\n2. seinen Familien- und Vornamen,\nger über die Nichtvorlage des Sozialversicherungsaus-\n3. den Arbeitgeber sowie                                     weises informieren und die ihr bekannten, zur Beurtei-\n4. den Beginn der Beschäftigung.                             lung der Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs\nerforderlichen Daten offenbaren.\n§ 102 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt.\n(2) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 103\n(3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,    auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-\nwenn eine Anmeldung nach § 28 a Abs. 1 oder § 104             men und mit den Anmeldungen zu vergleichen; sofern\ninnerhalb der Frist des Absatzes 1 erstattet wird.            eine Anmeldung nach Ablauf der Meldefrist nicht einge-\ngangen ist, hat sie die unverzügliche Abgabe der\nAnmeldung durch den Arbeitgeber zu veranlassen.\n§ 104\n(3) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 104\nMeldung für geringfügig Beschäftigte              auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-\n(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden       men und spätestens am siebten Tag nach dem Ein-\ngeringfügig Beschäftigten (§ 8)                               gang der Meldung an die Datenstelle der Rentenversi-\ncherungsträger zu übermitteln. Enthält die Meldung\n1. bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung,\nkeine Versicherungsnummer, hat die Einzugsstelle vor\n2. bei Ende einer geringfügigen Beschäftigung,                Weiterleitung der Meldung an die Datenstelle die Ver-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                              1825\ngabe einer Versicherungsnummer zu veranlassen. Die         nungswidrigkeiten nach dem Gesetz z1:,1r Bekämpfung\nDatenstelle speichert die Meldungen in einer besonde-     der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern\nren Datei, übermittelt sie an die Bundesanstalt für       der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz\nArbeit zum Zwecke der Erfüllung deren Aufgaben und         zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Auf-\ngleicht sie mit dem Bestand dieser Datei daraufhin ab,     gaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvor-\nob für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen         schriften bleiben unberührt. Für diese \"Behörden gelten\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 1 gemeldet oder die Zeitgrenzen        die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt\ndes § 8 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sind. Ist das der Fall, bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maß-\nveranlaßt die Datenstelle unverzüglich bei den Ein-        gabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit\nzugsstellen eine Überprüfung der Beschäftigungsver-        dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt wer-\nhältnisse. Die Datenstelle hat die Meldungen fünf Jahre    den kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abmel-          ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten\ndung erfolgt ist, unverzüglich zu löschen.                 untereinander auszutauschen.\n(2) Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnah-\n§ 106                            men nach Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 zu dulden; Der\nVerordnungsermächtigung                     Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung         Verlangen unverzüglich insbesondere die erforder-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-        lichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2\nmung des Bundesrates zu bestimmen                          genannten Unterlagen vorzulegen. § 98 Abs. 2 Satz 2\nZehntes Buch gilt entsprechend.\n1 . die Form der Meldungen nach den §§ 102 bis 104,\n(3) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-\n2. die Frist der Meldungen nach § 104,\nsicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen\n3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel-      nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben\ndungen erforderlichen Angaben zu machen sind,          nach§ 28p.\n§ 108\n4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und\nWeiterleitung der Daten,                                                   Leistungserstattung\n5. unter welchen Voraussetzungen und in welcher               (1) War der Sozialversicherungsausweis bei einem\nForm Meldungen auf maschinell verwertbaren             Leistungsträger hinterlegt und hat der Arbeitgeber die\nDatenträgern oder durch Datenübertragung erstat-       Meldung nach § 102 vorsätzlich oder grob fahrlässig\ntet werden,                                            unterlassen, hat er die wegen der unterlassenen Mel-\ndung zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten,\n6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder           soweit sie vom Leistungsempfänger nicht erstattet\nAngaben verzichtet wird,                               wurden oder eine Erstattung nicht zu erreichen ist.\n7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die              (2) § 50 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches gilt\nBeschäftigten über die Meldungen zu unterrichten\nentsprechend.\nhat,\n§ 109\n8. unter welchen Voraussetzungen und an welche                                     Ausnahmen\nStelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleich-\nbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell          (1) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für\nverwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-        1. Beschäftigte, die in der jeweiligen Beschäftigung in\ntragung erstatten wollen, diese Meldungen abwei-            der Krankenversicherung und Rentenversicherung\nchend von § 104 zu erstatten haben.                         versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht\nbefreit sind und keine Beiträge an die Bundesanstalt\nfür Arbeit zu entrichten haben, es sei denn, die\nDritter Titel\njeweilige Beschäftigung wird geringfügig ausgeübt,\nGemeinsame Vorschriften\n2. Beschäftigte im Haushalt, wenn die einzelne\n§ 107                                 Beschäftigung die Grenzen des § 8 Abs. 1 nicht\nüberschreitet,\nPrüfungen\n3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirt-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung\nschaftlichen Unternehmers,\nder Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. Sie ist\nberechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob       4. Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des\ndie Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet             Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehenden\nsind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeit-                Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbe-\ngebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort           reich dieses Gesetzes entsandt worden sind, und\nEinsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren          5. Beschäftigte bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,\nUnterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Zur Prüfung              die eine allgemeinbildende Schule besuchen, wenn\nder Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch       die einzelne Beschäftigung die Grenzen des § 8\nberechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Drit-            Abs. 1 nicht überschreitet,\nter während der Geschäftszeit zu betreten. Sie ist hier-\nsoweit in dem folgenden Absatz keine abweichenden\nbei von den Krankenkassen, den Trägern der Renten-\nversicherung, den in § 20 des Ausländergesetzes            Regelungen getroffen worden sind.\ngenannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach               (2) Ein Beschäftigter nach Absatz 1 Nr. 4 ist ver-\nLandesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ord-         pflichtet, sich einen Ersatzausweis bei der für den","1826                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBeschäftigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskran-           3. entgegen § 28 f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht\nkenkasse ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des                 führt oder nicht aufbewahrt,\nErsatzausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Auf-\n4. entgegen § 28 o Abs. 2, auch in Verbindung mit\nnahme der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses\n§ 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nGesetzes nachgewiesen wird. Der Ersatzausweis ent-\noder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\nhält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum,\ngesetzes,\nden Arbeitgeber und die ausstellende Krankenkasse.\nDer Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung                a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nausgestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung                  oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nder ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 99                 b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-\nAbs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Ausstellung des                      ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nErsatzausweises kann die Vorlagepflicht auch durch\ndie Vorlage der Bescheinigung über die anzuwenden-             5. entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsaus-\nden Rechtsvorschriften für ihre Arbeit oder der Arbeits-           weis zum automatischen Abruf personenbezogener\nerlaubnis erfüllt werden. § 111 gilt. Satz 1 gilt nicht für        Daten verwendet,\nentsandte Beschäftigte, die nach der Arbeitserlaubnis-         6. entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nverordnung keiner Arbeitserlaubnis bedürfen, mit Aus-              Abs. 3 Satz 2 oder § 109 Abs. 2 Satz 5 den Sozial-\nnahme von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit                   versicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein\nMontage- und lnstandhaltungsarbeiten sowie Repara-                 anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei\nturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäf-                denn, daß er seine Personalien auf andere Weise\ntigt werden.                                                       nachweist,\n(3) Die Regelungen des Zweiten Titels dieses                7. entgegen § 107 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Maß-\nAbschnitts gelten nicht für Beschäftigte, die ihre                 nahme nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt\nBeschäftigung im Schaustellergewerbe oder im Rah-                  oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig\nmen des Auf- und Abbaus von Messen und Ausstellun-                 vorlegt oder\ngen ausüben und deren Beschäftigung innerhalb eines\nMonats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage            8. einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nr. 1 bis 5, 7\nbegrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen                  oder 8, § 28 n Nr. 6 oder 7 oder § 28 p Abs. 8, auch\nZeitraum vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die            in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, oder § 106 Nr. 1\nBeschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Satz 1 gilt               bis 3, 5, 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für\nauch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft,            einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nderen Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach                vorschritt verweist.\nihrer Eigenart auf längstens 18 Tage begrenzt zu sein            (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber\npflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich          einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden\nbegrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs-       einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt\nmäßig ausgeübt wird.                                           abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Haus-\ngewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungs-\n§ 110                                beitrag zu tragen hat.\nVerordnungsermächtigung                           (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40\nAbs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Aus-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nbehindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung\nmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Rege-\nbenachteiligt.\nlung des § 109 Abs. 3 auch auf gleichartige Beschäfti-\ngungen in anderen Wirtschaftszweigen erstreckt wer-               (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann\nden kann.\"                                                      mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-\n4. Folgender Siebter Abschnitt wird angefügt:                      tausend Deutsche Mark geahndet werden.\n„Siebter Abschnitt\n§ 112\nBußgeldvorschriften\nAllgemeines über Bußgeldvorschriften\n§ 111                                   (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nBu ßgeldvorsch ritten                       Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts\nleichtfertig                                                        anderes bestimmt,\n1 . entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die        2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-\nVersicherungsnummer erhebt, speichert oder ver-                nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5;\nwendet,                                                        mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt\ndie Landesregierung die zuständige Stelle,\n2. entgegen § 28 a Abs. 1 bis 4, § 103 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1        3. die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die\nSatz 5 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine               Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           ihren Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten\nnicht rechtzeitig erstattet,                                   nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 und 7,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                               1827\n4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach          3. In§ 307 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer\" die Worte\n§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2,                     ,,vorsätzlich oder leichtfertig\" eingefügt.\n5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei\nOrdnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3.                                             Artikel 3\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4           Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ngegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch\neingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung              In § 98 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Zehnten Buches Sozial-\nbestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwal-          gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 4. November\ntungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter           1982 (BGBI. 1 S. 1450), der zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2\nHalbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)            Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nwahr.                                                       S. 2330) geändert worden ist, werden jeweils die Worte\n,,grob fahrlässig\" durch das Wort „leichtfertig\" ersetzt.\n(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde,\ndie den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehn-                                    Artikel 4\nten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abwei-\nchend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordr.ungs-               Änderung der Reichsversicherungsordnung\nwidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch            Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nersatzpflichtig im Sinne des § 11 o Abs. 4 des Gesetzes     gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-\nüber Ordnungswidrigkeiten.                                  lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1383),\n§ 113                           wird wie folgt geändert:\nZusammenarbeit mit anderen Behörden\nZur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei-        1. In § 1385 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein\nten nach § 111 arbeiten die Bundesanstalt für Arbeit,           Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-\ndie Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche-           bezüge (Absatz 2)\" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel\nrung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete                der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\nAnhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des           Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im\nSechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich             Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung\ngegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung             Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-\nder Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen.\"                dert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch\", das Komma am Ende\ndurch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein\nArtikel 2                              Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von\nsechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                     dieser Betrag maßgebend,\".\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), geändert          2. Dem § 1385 Abs. 4 wird angefügt:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988                 „Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts\n(BGBI. 1 S. 2606), wird wie folgt geändert:                        (§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in\nSatz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,\n1. § 249 wird wie folgt geändert:                                  tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag\nvon dem diese Grenze überschreitenden Teil des\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der\n,, 1. für Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsent-       Arbeitgeber den Beitrag allein.\"\ngelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße\nnach § 18 des Vierten Buches nicht übersteigt;   3. In § 1386 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1 und 4\"\nsolange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-          durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und\ngröße den Betrag von sechshundertzehn Deut-          Abs. 4\" ersetzt.\nsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maß-                             Artikel 5\ngebend,\".\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nb) Nach Absatz 2 wird angefügt:\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-\n,,(3) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsent-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich-\ngelts(§ 227) die in Absatz 2 Nr. 1 genannte Grenze\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\nüberschritten, tragen der Versicherungspflichtige\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606),\nund der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese\nwird wie folgt geändert:\nGrenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts\njeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber\n1. In § 112 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein\nden Beitrag allein.\"\nZehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-\nbezüge (Absatz 2)\" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel\n2. § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz wird wie folgt       der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\ngefaßt:                                                         Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im\n,,im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entspre-              Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung\nchend.\"                                                         Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-","1828                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-       3. § 132 a wird wie folgt geändert:\nten Buches Sozialgesetzbuch\", das Komma am Ende\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von                aa) In den Sätzen 2 und 4 werden die Worte „nach\nsechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist                     § 133 Abs. 1 Satz 2\" durch die Worte „in der\ndieser Betrag maßgf'bend, \".                                           Arbeitsbescheinigung nach § 133\" ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „üblichen\" gestrichen.\n2. Dem § 112 Abs. 4 wird angefügt:\ncc) In Satz 5 wird das Wort „Sie\" durch die Worte\n„ Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts                    ,,Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in\ndd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,\ntragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag                 „Bei Prüfungen im Verteidigungsbereich gilt\nvon dem diese Grenze übersteigenden Teil des                           Satz 3 mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht\nArbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der               nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nArbeitgeber den Beitrag allein.\"                                       der Verteidigung ausgeübt werden kann.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. In§ 113 Satz 2 werden die Worte,,§ 95 Abs. 1 und 4\"\ndurch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und                 aa) In Satz 1 werden die Worte „durch den Direktor\nAbs. 4\" ersetzt.                                                       des Arbeitsamtes oder seinen Vertreter\" ge-\nstrichen.\nArtikel 6                                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                             „Bei Gefahr im Verzuge genügt eine mündliche\nDas Reichsknappschaftsg9Setz in der im Bundesge-                        Anordnung.\"\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-           cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9                   „Die Prüfungsanordnung ist\" durch die Worte\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)                        ,,Schriftliche Prüfungsanordnungen sind\" er-\nwird wie folgt geändert:                                                   setzt.\n1 . In § 130 Abs. 6 Buchstabe a werden die Worte „ein          4. § 171 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nZehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbe-\nzüge\" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel der monat-          a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches                   „ 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des\nSozialgesetzbuch\", das Komma am Ende durch ein                         Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen\nSemikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein Siebtel                  Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\nder monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sieben-                     Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; solange ein\nhundertfünfzig Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser                Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den\nBetrag maßgebend,\".                                                    Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark\nunterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,\".\n2. Dem § 130 Abs. 6 wird angefügt:                                 b) Nach Nummer 1 wird eingefügt:\n„Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts(§ 227            „2. wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in Satz 1                     für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz\nBuchstabe a genannte Grenze überschritten, tragen                      über die Sozialversicherung Behinderter in\nder Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag von                    geschützten Einrichtungen erfüllt und das\ndem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsent-                   monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert\ngelts in dem in Satz 1 Buchstabe a genannten Verhält-                  der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des\nnis; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.\"             Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-\nsteigt, oder\".\n3. In § 130 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nund 4\" durch die Worte,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und\nAbs. 4\" ersetzt.                                              d) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 7                                  „übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach\nSatz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                         einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhal-\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                      ten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des                 Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze.\"\nGesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 8\n1. In § 110 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Worten ,,§ 66                       Änderung des zweiten Gesetzes\ndes Ersten Buches\" die Worte „oder nach § 100 Abs. 1            über die Krankenversicherung der Landwirte\nSatz 4 des Vierten Buches\" eingefügt.                        In § 57 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\nversicherung der Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom\n2. § 112 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden aufgehoben.          20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) werden nach dem","Nr. 47     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                               1829\nWort „wer\" die Worte „vorsätzlich oder leichtfertig\" ein-                                § 18 b\ngefügt.                                                                 Meldung für geringfügig Beschäftigte\nArtikel 9                             Der Arbeitgeber hat jeden bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes geringfügig Beschäftigten anzumelden. Artikel 1\nÜbergangsvorschrift                       §§ 104 und 106 gilt entsprechend.\"\nNach Artikel II § 18 des Gesetzes vom 23. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 2\nArtikel 10\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330)\ngeändert worden ist, wird eingefügt:                                               Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n,,§ 18 a\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSozialversicherungsausweis\nDie Rentenversicherungsträger haben für alle Beschäf-\ntigten, die im Besitz einer Versicherungsnummer sind und                               Artikel 11\nnoch keinen Sozialversicherungsausweis besitzen, bei                                 Inkrafttreten\nerstmaliger Vergabe eines neuen Sozialversiche,·ungs-\nnachweisheftes nach dem 31 . Dezember 1990, späte-              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, soweit\nstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, einen Sozial-        nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.\nversicherungsausweis von Amts wegen auszustellen. Bei           (2) Die §§ 101 und 106 des Artikels 1 Nr. 3 treten am\nBeschäftigungsverhältnissen, die am 30. Juni 1991 beste-     Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nhen, gilt bis zur Ausstellung des Sozialversicherungsaus-\nweises nach Artikel 1 § 96 Abs. 1 der Ausweis über die          (3) Die §§ 95, 96 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3,\nVersicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem        §§ 97 bis 100, § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1\nSozialversicherungsnachweisheft        als   Sozialversiche- Satz 1 und 3, §§ 108, 109 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Nr. 5 und 6\nrungsausweis. Artikel 1 § 96 Abs. 2 gilt.                    des Artikels 1 Nr. 3 und 4 treten am 1. Juli 1991 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den  6. Oktober 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}