{"id":"bgbl1-1989-46-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":46,"date":"1989-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/46#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_46.pdf#page=10","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)","law_date":"1989-09-28T00:00:00Z","page":1798,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["1798                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes\n(Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)\nVom 28. September 1989\nInhaltsübersicht\nErster Tell\nWahl des Sprecherausschusses                                       §§ 1 bis 33\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                            §§ 1 bis 4\nZweiter Abschnitt\nWahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses                   §§ 5 bis 21\nErster Unterabschnitt\nEinreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten                §§ 5 bis 9\nZweiter Unterabschnitt\nWahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten                        §§ 10 bis 17\nDritter Unterabschnitt\nWahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste                        §§ 18 bis 21\nDritter Abschnitt\nWahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses                       § 22\nVierter Abschnitt\nSchriftliche Stimmabgabe                                           §§ 23 bis 25\nFünfter Abschnitt\nAbstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses                 §§ 26 bis 33\nErster Unterabschnitt\nVorbereitung der Abstimmung                                            § 26\nZweiter Unterabschnitt\nAbstimmung in einer Versammlung                                    §§ 27 bis 32\nDritter Unterabschnitt\nSchriftliche Abstimmung                                                § 33\nzweiter Teil\nBesondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß        §§ 34 bis 38\nDritter Teil\nBesondere Vorschriften für die Seeschiffahrt                           § 39\nVierter Teil\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                  §§ 40 bis 42","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                                 1799\nAuf Grund des § 38 des Sprecherausschußgesetzes             ben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem\n(Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 -               weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben\nBGBI. 1 S. 2312, 2316) wird verordnet:                        ist. Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des\nSprecherausschusses eingeleitet. Der erste Tag der\nStimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag\nErster Teil                            liegen, an dem die Amtszeit des Sprecherausschusses\nabläuft.\nWahl des Sprecherausschusses\n(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben ent-\nErster Abschnitt                        halten:\nAllgemeine Vorschriften                        1. das Datum seines Erlasses;\n2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und\n§ 1\ndiese Verordnung ausliegen;\nWahlvorstand\n3. daß nur leitende Angestellte wählen oder gewählt\n(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.                werden können, die in die Wählerliste eingetragen\nsind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche\nAbs. 1) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem\nGeschäftsordnung geben. Er kann leitende Angestellte als\nErlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahl-\nWahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung\nvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der\nder Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in\nFrist ist anzugeben;\nBetriebsteilen und Betrieben im Sinne des§ 1 Abs. 2 des\nGesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen            4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecher-\nheranziehen.                                                         ausschusses (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes);\n(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein-         5. die Mindestzahl von leitenden Angestellten, von\nfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über                denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6\njede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift auf-           Abs. 4 des Gesetzes);\nzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten\nBeschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden      6. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit\nund einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unter-              dem Erlaß des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1) beim\nzeichnen.                                                            Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Spre-\ncherausschusses zu wählen sind, in Form von Vor-\n§2                                     schlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der\nWählerliste                                 Frist ist anzugeben;\n(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecher-         7. daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebun-\nausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wäh-              den ist und daß nur solche Wahlvorschläge berück-\nlerliste) aufzustellen. Die leitenden Angestellten sollen mit        sichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 6) einge-\nFamilienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabe-                   reicht sind;\ntischer Reihenfolge aufgeführt werden.\n8. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge\n(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die             bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen;\nAnfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu         9. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;\nerteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung\nzu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei          10. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nFeststellung der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-              Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Betriebe im\ngesetzes genannten Personen zu unterstützen.                         Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für die schriftliche\nStimmabgabe (§ 23 Abs. 2) beschlossen ist;\n(3) Wahlberechtigt und wählbar sind nur leitende An-\n11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und\ngestellte, die in die Wählerliste eingetragen sind.\nsonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\n(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser            abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvor-\nVerordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3                stands).\nAbs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder\nmehreren geeigneten Stellen zur Einsichtnahme auszu-              (3) Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben darauf\nlegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten      hinweisen, daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen\nder leitenden Angestellten nicht enthalten.                   die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des\nGesetzes berücksichtigt werden sollen.\n§3                                  (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage\nseines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an\nWahlausschreiben\neiner oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestell-\n(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der         ten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen\nStimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschrei-        und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.","1800                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§4                                Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben\nEinspruch gegen die Wählerliste                    sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvor-\nstands entgegenzunehmen.\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nkönnen mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecheraus-                (5) Die Unterschrift eines leitenden Angestellten zählt\nschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des          nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein leitender Angestellter\nWahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich einge-          mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat er auf Auffor-\nlegt werden.                                                    derung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten\nangemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-          drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er auf-\nstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist aus-       rechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird\ngeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die            sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste\nZuordnung nach § 18 a des Betriebsverfassungsgesetzes            gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind meh-\nfehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach      rere Vorschlagslisten, die von demselben leitenden Ange-\n§ 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgeset-       stellten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht wor-\nzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung             den, entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlags-\nübereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird      liste die Unterschrift gilt.\nder Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu\nberichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem             (6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.\nAngestellten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüg-            (7) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste\nlich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem          vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-\nAngestellten spätestens am Tage vor dem Beginn der              lichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten auf-\nStimmabgabe zugehen.                                            geführt, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands vor\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-        Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewer-\nstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin      bung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklä-\nüberprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchs-          rung, ist der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.\nfri_st die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren\nUnrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-\nsprüche oder bei Eintritt eines leitenden Angestellten •in                                     §6\nden Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimm-                              Prüfung der Vorschlagslisten\nabgabe berichtigt oder ergänzt werden.\n(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vor-\nschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere\nWeise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt\nZweiter Abschnitt                        der Einreichung schriftlich zu bestätigen.\nWahl mehrerer Mitglieder                          (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlags-\ndes Sprecherausschusses                        listen, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen\nist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste\nErster Unterabschnitt                         an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu\nbezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, mög-\nEinreichung und Bekanntmachung                          lichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem\nvon Vorschlagslisten                           Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-\ndung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schrift-\n§5                                lich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.\nVorschlagslisten\n(1) Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses                                        §7\nzu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlags-\nlisten. Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Ange-                         Ungültige Vorschlagslisten\nstellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahl-            (1) Ungültig sind Vorschlagslisten,\nausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\n(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-\nBewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecheraus-\nfolge aufgeführt sind,\nschusses zu wählen sind.\n3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von\n(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber          Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.\nin erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer                 Die Rücknahme von Unterschriften auf einer einge-\nund unter Angabe von Familienname, Vorname und                        reichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit\nGeburtsdatum aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung                 nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.\nder Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.\n(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,\n(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlags-\nliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird    1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3\nder an erster Stelle benannte Unterzeichner als Listenver-            bestimmten Weise bezeichnet sind,\ntreter angesehen. Der Listenvertreter ist berechtigt und       2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur\nverpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von               Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                              1801\n3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß       nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die\n§ 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter-   in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder\nschriften aufweist,                                       sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.\nfalls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer\nFrist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.                                             § 11\nWahlvorgang\n§8\n(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu\nNachfrist für Vorschlagslisten                treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum\n(1) Ist nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 genannten Frist für unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag\ndie Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat dies   legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind\nder Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzuma-         eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn\nchen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) und eine            der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand\nNachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vor-         zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die\nschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf      eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen\nhinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden kann, wenn           werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.\ninnerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vor-              (2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen\nschlagsliste eingereicht wird.\nimmer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im\n(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine           Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1\ngültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, hat der Wahlvor-    Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds\nstand sofort bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfin-     des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.\ndet.\n(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der\n§9                               Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der\nBekanntmachung der Vorschlagslisten                 Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands\naus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist\n(1) Nach Ablauf der in§ 5 Abs. 1 sowie der in den§§ 7       in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen,\nund 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch        nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt\ndas Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den            worden ist.\neingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1\nusw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung             (4) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahl-\nrechtzeitig einzuladen.                                         urnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht\nunmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.\n(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimm-\nabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten\n§ 12\nVorschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in\ngleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschrei-                          Öffentliche Stimmauszählung\nben (§ 3 Abs. 4).\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgat?e\nnimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der\nStimmen vor.\nzweiter Unterabschnitt\nWahlverfahren                                (2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-\nbei mehreren Vorschlagslisten                        stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die\nauf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen.\nDabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.\n§ 10\nStimmabgabe                               (3) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\ngekennzeichnete Stimmzettel (§ 1O Abs. 3), werden sie,\n(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der als        wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,\ngültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimm-          andernfalls als ungültig angesehen.\nabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den\nhierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).                                              § 13\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach                         Verteilung der Sitze\nder Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter\nAngabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten            (1) Die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen\nBewerber mit Familienname und Vorname untereinander              Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander\naufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind        gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die\nist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müs~            ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise\nsen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-          unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\ntung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.                 Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von\nSitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.\n(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte\nVorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel               (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele\nhierfür vorgesehenen Stelle.                                     Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-\nnet, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen\n(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal            sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt,\nversehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers          wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in","1802                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBetracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlags-                          Dritter Unterabschnitt\nlisten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wel-                        Wahlverfahren\ncher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.                                bei nur einer Vorschlagsliste\n(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber ent-\nhält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die über-                                  § 18\nschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der                                  Stimmabgabe\nanderen Vorschlagslisten über.\n(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste\n(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-     eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche\nnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge        Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt\nihrer Benennung.                                               sind.\n§ 14                               (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter\nWahlniederschrift                         Angabe von Familienname und Vorname in der Reihen-\nfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-\nbenannt sind.\nvorstand in einer Niederschrift festzustellen:\n(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten\n1 . die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und\nBewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür\ndie Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;\nvorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreu-\n2. die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;               zen, als Mitglieder des Spre9herausschusses zu wählen\n3. die berechneten Höchstzahlen;                               sind. § 1O Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4\nsowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.\n4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die\nListen;\n§ 19\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nStimmauszählung\n6 .. die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten\nBewerber;                                                    Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-\nstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die\n7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des               auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen;\nSprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder       § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.\nsonstige Ereignisse.\n(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von min-                                § 20\ndestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu                           Ermittlung der Gewählten\nunterschreiben.\nGewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen\n§ 15                             erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\nBenachrichtigung der Gewählten                    Los.\n§ 21\n(1) Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Spre-\ncherausschusses gewählten leitenden Angestellten unver-··                Wahlniederschrift, Bekanntmachung\nzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-\nErklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach\nvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach\nZugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 ·die auf jeden Bewerber\ndie Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.\nentfallenen Stimmenzahlen festzustellen. § 14 Abs. 2, § 15\n(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.\nder in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach\n(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle\nihm benannte, nicht gewählte Bewerber.\nder nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stim-\nmenzahl.\n§ 16\nDritter Abschnitt\nBekanntmachung des Wahlergebnisses\nund der Gewählten                                         Wahl nur eines Mitglieds\ndes Sprecherausschusses\nSobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgül-\ntig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis\nund die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aus-                                        § 22\nhang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl-                                   Verfahren\nausschreiben (§ 3 Abs. 4). Ein Abdruck der Wahlnieder-\nschrift(§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersen-       (1) Ist nur ein Mitglied des Sprecherausschusses zu\nden.                                                           wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen;\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, die §§ 6 bis 8 sowie § 9\n§ 17\nAbs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.\nAufbewahrung der Wahlakten\n(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche Bewer-\nDer Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens          ber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach Absatz 1\nbis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.              benannt sind.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                              1803\n(3) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabeti-      chert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeich-\nscher Reihenfolge unter Angabe von Familienname und               net hat, sowie\nVorname aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet den von\n5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im\nWahlvorstands und als Absender den Namen und die\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. § 18 Abs. 3 und\nAnschrift des leitenden Angestellten sowie den Ver-\n§ 19 gelten entsprechend.\nmerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,\n(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen     auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand\nerhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.      soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und\n§ 21 gilt entsprechend.                                       Weise der schriftlichen Stimmabgabe(§ 24) aushändigen\n(5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang   oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändi-\nzu wählen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Auf die Wahl      gung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wähler-\nfinden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.                         liste zu vermerken.\n(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung für die      (2) Für Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1\nWahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5            Abs. 2 des Gesetzes kann der Wahlvorstand die schrift-\ngekennzeichnet sein. leitende Angestellte können sowohl       liche Stimmabgabe beschließen. Der Wahlvorstand hat\neinen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahl-        den leitenden Angestellten die in Absatz 1 bezeichneten\nvorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen. Ein Bewerber           Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.\nkann sowohl für eine Wahl nach Absatz 1 als auch für eine\nWahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden.                                                  § 24\n(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind                                  Stimmabgabe\ngetrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Absatz 5             Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er\nauf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der Wähler darf\nbei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme           1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnicht demselben Wahlbewerber geben; hierauf ist auf dem             net und in dem Wahlumschlag verschließt,\nStimmzettel hinzuweisen. Gibt der Wähler bei der Wahl          2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\nnach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme demselben                   des Datums unterschreibt und\nBewerber, ist nur die für die Wahl nach Absatz 1 abgege-\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-\nbene Stimme gültig.\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und\n(8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der Vor-               diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet\nschrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß                      oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe\nvorliegt.\n1. das Ersatzmitglied in einem getrennten Wahlgang\ngewählt wird,                                                                         § 25\n2. Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die Wahl nach                     Verfahren bei der Stimmabgabe\nAbsatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 zu kenn-            (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet\nzeichnen sind,                                            der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diese·m\n3. Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag nach             Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt\nAbsatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5       ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklä-\nunterzeichnen können,                                    rungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß\nerfolgt (§ 24), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag\n4. ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1 als\nnach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste unge-\nauch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen wer-\nöffnet in die Wahlurne.\nden kann,\n5. der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5             (2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl-\nseine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben           vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-\ndarf.                                                     gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die\nFreiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nVierter Abschnitt                       Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nnicht angefochten worden ist.\nSchriftliche Stimmabgabe\nFünfter Abschnitt\n§ 23\nAbstimmung über die Wahl\nVoraussetzungen                                         eines Sprecherausschusses\n(1) Einern leitenden Angestellten, der im Zeitpunkt der\nStimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich                            Erster Unterabschnitt\nabzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen\nVorbereitung der Abstimmung\n1. das Wahlausschreiben,\n2. die Vorschlagslisten,                                                                   § 26\n3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                                           Art der Abstimmung\n4. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä-               (1) Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes\nrung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versi-    gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung","1804                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndarüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß                mungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffen-\ngewählt werden soll. Der Wahlvorstand beschließt, ob die       heit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Abstim-\nAbstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche        mungsumschläge.\nStimmabgabe erfolgt. Die Abstimmung muß spätestens\n(2) Abstimmungszettel, die mit einem besonderen Merk-\ndrei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des\nSprecherausschusses eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1).\nAbstimmenden nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere\n(2) Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3    als die in Absatz 1 genannten Angaben, einen Zusatz oder\ndes Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungs-             sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.\nliste) aufzustellen.§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt\nentsprechend. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende                                      § 29\nAngestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind.\nDie Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offen-                         Abstimmungsvorgang\nbaren Unrichtigkeiten bis zum Tage vor dem Beginn der            Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu tref-\nStimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.                   fen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im\nVersammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in\nden Abstimmungsumschlag legen kann. § 11 Abs. 1 Satz 2\nzweiter Unterabschnitt                         bis 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nAbstimmung in einer Versammlung\n§ 30\n§ 27                                    Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung\nEinladung und Abstimmungsausschreiben                   (1) Einern Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt\nder Versammlung verhindert ist, seine Stimme persönlich\n(1) Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstim-\nabzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen\nmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüg-\nlich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen.           1 . das Abstimmungsausschreiben,\nSpätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung             2. den Abstimmungszettel und den Abstimmungsum-\nhat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschrei-              schlag,\nben zu erlassen. Das Abstimmungsausschreiben ist vom\n3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende\nVorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied\nErklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand\ndes Wahlvorstands zu unterschreiben.\nversichert, daß er den Abstimmungszettel persönlich\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Anga-              gekennzeichnet hat, sowie\nben enthalten:\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\n1. das Datum seines Erlasses;                                       Wahlvorstands und als Absender den Namen und die\n2. die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungs-                 Anschrift des Abstimmmungsberechtigten sowie den\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,\nliste und diese Verordnung ausliegen;\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand\n3. daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Spre-\nsoll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt\ncherausschuß gewählt werden soll;\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\n4. daß an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen            (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvor-\nkönnen, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind;    stand hat die Aushändigung oder die Übersendung der\n5. daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird,             Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.\nwenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten           (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise\nverlangt;\nab, daß er\n6. Ort, Tag und Zeit der Versammlung;\n1 . den Abstimmungszettel unbeobachtet persönlich kenn-\n7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen                zeichnet und in dem Abstimmungsumschlag ver-\nStimmabgabe.                                                   schließt,\n(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der        2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\nVersammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschrei-                des Datums unterschreibt und\nben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen.                              3. den Abstimmungsumschlag und die unterschriebene\nvorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-\nschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand\n§ 28\nabsendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der\nStimmabgabe                                Abstimmung vorliegt.\n(1) Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstim-            (3) Unmittelbar vor Abschluß der Abstimmung öffnet der\nmungszetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen              Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem\n(Abstimmungsumschlägen). Die Abstimmungszettel dür-            Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt\nfen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten ent-          ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruck-\nhalten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecheraus-       ten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ord-\nschusses stimmt. Der Abstimmende gibt seine Stimme in          nungsgemäß erfolgt (Absatz 2), legt der Wahlvorstand den\nder Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das             Abstimmungsumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe\nvorgedruckte „Ja\" oder „Nein\" ankreuzt. Die Abstim-            in der Abstimmungsliste ungeöffnet in die Wahlurne.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                               1805\n(4) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl-   liehen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder\nvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-      übersenden. Er hat die Aushändigung oder Übersendung\ngangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die       der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.\nFreiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nErgebnisses der Wahl des Sprecherausschusses ungeöff-         (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gilt§ 28 Abs. 1 Satz\nnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-     2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. § 30 Abs. 2 gilt entspre-\nden ist.                                                    chend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf\nder vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1)\n§ 31\nvorliegen muß.\nÖffentliche Stimmauszählung\n(5) Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1)\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt     öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\nder Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen      diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und ent-\nvor.                                                        nimmt ihne·n die Abstimmungsumschläge sowie die vorge-\ndruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe\n(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-\nordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), legt der Wahl-\nstand die Abstimmungszettel den Abstimmungsumschlä-\nvorstand den Abstimmungsumschlag nach Vermerk der\ngen und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines\nStimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in eine\nSprecherausschusses abgegeben worden sind. Dabei ist\noder mehrere Wahlurnen. § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie\ndie Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12\nAbs. 4, § 30 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 32 gelten\nAbs. 3 gilt entsprechend.\nentsprechend.\n§ 32\nzweiter Teil\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nBesondere Vorschriften\n(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsbe-                                für den\nrechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecher-           Unternehme nssp reche raussch u ß\nausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift\nfestzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 34\n(2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstim-            Wahl des Unternehmenssprecherausschusses\nmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher\nWeise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekannt.            Für die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses\nEin Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist     sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.                 1. ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser\n(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das       Verordnung an geeigneter Stelle in jedem Betrieb des\nAmt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstim-            Unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen ist (§ 2\nmungsergebnisses.                                                Abs. 4 Satz 1 ),\n2. Mitteilungen, die vom Unternehmenswahlvorstand\nbekanntzumachen sind, in jedem Betrieb des Unter-\nDritter Unterabschnitt                           nehmens auszuhängen sind,\nSchriftliche Abstimmung                      3. der Unternehmenswahlvorstand leitende Angestellte\nals Wahlhelfer zu seiner Unterstützung auch bei der\n§ 33                                 Bekanntmachung von Mitteilungen in den einzelnen\nBetrieben des Unternehmens heranziehen kann (§ 1\nVerfahren bei schriftlicher Abstimmung                Abs. 2 Satz 2),\n(1) Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe       4. die Listenvertreter leitende Angestellte des Betriebs, in\nbeschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzuset-        dem der Unternehmenswahlvorstand die Losentschei-\nzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen            dung über die Reihenfolge der Ordnungsnummern der\nsein müssen. Spätestens vier Wochen vor diesem Zeit-             Vorschlagslisten (§ 9 Abs. 1) herbeizuführen hat, damit\npunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen,            beauftragen können, an ihrer Stelle an der Losent-\ndas vom Vorsitzenden und von mindestens einem weite-             scheidung teilzunehmen,\nren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist.\n5. der Unternehmenswahlvorstand auch für einzelne\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in              Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmab-\n§ 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere            gabe beschließen kann (§ 23 Abs. 2 Satz 1),\nAngabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche     6. das Wahlausschreiben die Angabe enthalten muß, ob\nStimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem             für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche\nvom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm              Stimmabgabe beschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).\neingegangen sein müssen. Das Abstimmungsausschrei-\nben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das\nWahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen.                                             § 35\nVoraussetzungen für die Wahl\n(3) Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten\ndes .unternehmenswahlvorstands\ndie in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen\noder zu übersenden. Er soll den Abstimmungsberechtigten         (1) Die Einladung zu einer Versammlung zur Wahl eines\nferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schritt-     Unternehmenswahlvorstands ist in gleicher Weise wie das","1806                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nWahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem Betrieb des           gen Wahlen festgelegten Zeitraums(§ 5 Abs. 1 Satz 1 des\nUnternehmens spätestens vier Wochen vor dem Tag der         Gesetzes) bei dem Sprecherausschuß eingehen. § 26\nVersammlung bekanntzumachen. Die Einladung muß das          Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2\nDatum ihrer Bekanntmachung sowie die Namen der ein-         sowie die§§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.\nlqdenden leitenden Angestellten und ihre Anschrift (Be-\ntriebsadresse) enthalten.\n§ 38\n(2) Ein Unternehmenswahlvorstand kann nicht gewählt\nwerden, wenn in der Mehrzahl der Betriebe des Unterneh-          Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß\nmens jeweils die Mehrheit der leitenden Angestellten für                     zu Sprecherausschüssen\ndie Wahl von Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7              Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß und stel-\nAbs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33) und dies einem     len ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch\nder leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unterneh-       mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens\nmenswahlvorstands eingeladen haben, spätestens eine          einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20\nWoche vor dem Tag der Versammlung von den Betriebs-          Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecheraus-\nwahlvorständen unter Beifügung eines Abdrucks der            schuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber\nAbstimmungsniederschrift (§ 32 Abs. 1) mitgeteilt wird.      herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden\nSind die Mitteilungen nach Satz 1 rechtzeitig erfolgt, haben sollen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des\ndie einladenden leitenden Angestellten unverzüglich in       für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5\ngleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in      Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmensspre-\njedem Betrieb des Unternehmens bekanntzumachen, daß          cherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die\ndie Versammlung zur Wahl des Unternehmenswahlvor-            §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis\nstands nicht stattfindet.                                    3 gelten entsprechend.\n(3) Sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht\nrechtzeitig erfolgt, kann die Wahl von Sprecherausschüs-\nsen nicht mehr durchgeführt werden. Dies haben die lei-\nDritter Teil\ntenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmens-\nwahlvorstands eingeladen haben, unverzüglich in gleicher                   Besondere Vorschriften\nWeise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem                        ~für die Seeschiffahrt\nBetrieb des Unternehmens bekanntzumachen. Satz 1 gilt\nnicht, wenn kein Unternehmenswahlvorstand gewählt wird                                   § 39\noder die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unter-\nnehmens nicht für die Wahl eines Unternehmenssprecher-                 Teilnahme der Kapitäne an der Wahl\nausschusses stimmt (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes, § 36); für        Werden in Landbetrieben von Seeschiffahrtsunterneh-\ndie Bekanntmachung gilt Satz 2 oder, falls ein Unterneh-     men Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38\nmenswahlvorstand gewählt worden ist, § 32 Abs. 2 Satz 1      mit folgender Maßgabe Anwendung:\nund § 34 Nr. 2 entsprechend.\n1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die Häfen, die\n§ 36                                  die einzelnen zum Seeschiffahrtsunternehmen gehö-\nrenden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen\nAbstimmung über die Wahl                           jeweiligen Liegezeiten anzugeben (§ 2 Abs. 2).\neines Unternehmenssprecherausschusses\nIst der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmens-       2. Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen\nsprecherausschusses gewählt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7              Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser\nAbs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime            Verordnung (§ 2 Abs. 4).\nAbstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unterneh-\nmenssprecherausschuß gewählt werden soll. § 26 Abs. 1          3. Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen\nSatz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3        sind, übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän.\ngelten entsprechend.                                              Die Versendung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe\nzu erfolgen; mit der Versendung beginnen die Fristen\n§ 37                                  zu laufen.\nWechsel von Sprecherausschüssen\nzum Unternehmenssprecherausschuß                      4. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist für den Erlaß\ndes Wahlausschreibens wird auf zwölf Wochen ver-\nBestehen in einem Unternehmen Sprecherausschüsse               längert.\nund stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten,\njedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unterneh-      5. Das Wahlausschreiben muß die Angabe enthalten,\nmens bei dem Sprecherausschuß der Hauptverwaltung                 daß\noder, sofern ein solcher nicht besteht, bei dem Sprecher-         a) Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf\nausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten                von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlaus-\ngrößten Betriebs einen Antrag auf Wahl eines Unterneh-               schreibens eingelegt werden können (§ 3 Abs. 2\nmenssprecherausschusses (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes),                  Nr. 3);\nhat der Sprecherausschuß unverzüglich eine geheime\nAbstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unterneh-               b) Wahlvorschläge vor Ablauf von fünf Wochen seit\nmenssprecherausschuß gewählt werden soll. Der Antrag                 dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvor-\nmuß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßi-            stand einzureichen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 6);","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                           1807\nc) die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2                        Vierter Teil\nNr. 10).\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n6. Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen\ndie Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4                             § 40\nAbs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwen-\ndung.                                                                 Berechnung der Fristen\n7. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die         Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-\nEinreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf       ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen\nWochen verlängert.                                   Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.\n8. Die in § 9 Abs. 2 genannte Frist für die Bekanntma-                             § 41\nchung der Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen ver-\nlängert.                                                                   Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n9. Die Kapitäne stimmen in Briefwahl ab. § 23 Abs. 1\nsowie die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. Gleich-   tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Sprecheraus-\nzeitig mit der Versendung der Vorschlagslisten über-  schußgesetzes auch im Land Berlin.\nsendet der Wahlvorstand jedem Kapitän die zur\nschriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen.                            § 42\nInkrafttreten\n10. Die Abstimmungen nach den §§ 26, 36, 37 und 38\nerfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nentsprechend.                                         Kraft.\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1808                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland\nzu einer Stufe des Auslandszuschlags\nVom 28. September 1989\nAuf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe\ndes Auslandszuschlags vom 6. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 517), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird\na) in Abschnitt „1. Europa\" nach der Zeile „Polen Warschau 6 (sechs)\"\nbeginnend in der Spalte „Dienstort\" die Zeile „Krakau 6 (sechs)\" eingefügt,\nnach der Zeile „Sowjetunion Moskau 8 (acht}\" beginnend in der Spalte\n„Dienstort\" die Zeile „Kiew 9 (neun)\" eingefügt und nach der Zeile „Ungarn\nBudapest 5 (fünf)\" beginnend in der Spalte „Dienstort\" die Zeile „Fünf-\nkirchen 5 (fünf)\" eingefügt.\nb) in Abschnitt „IV. Asien\" nach der Zeile „Malaysia Kuala Lumpur 7 (sieben)\"\ndie Zeile „Mongolei Ulan Bator 12 (zwölf)\" eingefügt.\nArtikel 2\nFür die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 wird der Dienstort BeiruV\nLibanon abweichend von§ 1 der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten\nim Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags der Stufe 1 O (zehn) des Aus-\nlandszuschlags zugeteilt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1989 in Kraft.\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                               1809\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme\nvon Die~sten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug\n(Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV)\nVom 28. September 1989\nAuf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des     Der Gebührensatz beträgt ab 1 . Juli 1990 200,00 DM und\nLuftverkehrsgesetzes in .der Fassung der Bekannt-            ab 1. Juli 1991 387,30 DM.\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984                (2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein\n(BGBI. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-       Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu\nminister für Wirtschaft verordnet:                           2 000 kg beträgt ab 1. Juli 1990 12,00 DM und ab 1. Juli\n1991 23,30 DM.\n§ 1\n§3\n(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrich-\nKostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum\ntungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An-\nZeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht\nund Abflug an den Flughäfen Bremen, Düsseldorf, Frank-\nbekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.\nfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Münster/\nOsnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden\nKosten erhoben.\n§4\n(2) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge\nFür folgende lnanspruchnahmen werden keine Kosten\ngelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist\nerhoben:\nder Abflug.\n§2                              a) durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied-\nstaaten;\n(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein\nLuftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse           b) durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-\n(Gmax) von mehr als 2 000 kg wird berechnet nach der             Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden\nFormel                                                           Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundes-\nR= t·p                                 republik Deutschland eine entsprechende Kostenbe-\nfreiung gewährt wird;\n(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p       = Gewichtsfaktor des\nLuftfahrzeuges).                                             c) bis 30. Juni 1992 durch zivile Luftfahrzeuge des Flug-\nlinienverkehrs bis 51 Sitzplätze;\nDer Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwur-    d) durch Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs-\nzel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchst-      flügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der\nmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen,                 Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder\n(~);                                     erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer,\nwenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht\ndie Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma begrenzt.        befördert werden.\nBesitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des\ngleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen                                     §5\nwird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag\nDie Kosten werden von der Bundesanstalt für Flugsiche-\ndie durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von\nrung erhoben.\nihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters ver-\nwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung                                       §6\nlängstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt\nwerden.                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}