{"id":"bgbl1-1989-46-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":46,"date":"1989-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/46#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_46.pdf#page=7","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"1989-09-28T00:00:00Z","page":1795,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                             1795\nErste Verordnung\nzur Änderung der zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 28. September 1989\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes                    „6a. daß der Wahlvorschlag einer an Bord\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember                             vertretenen Gewerkschaft von zwei Be-\n1988 (BGBI. 1989 1 S. 1, 902) wird verordnet:                                  auftragten unterzeichnet sein muß;\".\nc) In Absatz 3 werden die Worte „ein Bordobmann\"\ndurch die Worte „nur ein Mitglied der Bordvertre-\nArtikel 1                                 tung\", jeweils die Worte „des Bordobmanns\" durch\ndie Worte „des Mitglieds der Bordvertretung\",\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebs-\njeweils die Worte „des Ersatzmanns\" durch die\nverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBI. 1\nWorte „des Ersatzmitglieds\" und die Worte „der\nS. 2029) wird wie folgt geändert:\nBordobmann und der Ersatzmann\" durch die\nWorte „das Mitglied der Bordvertretung und das\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Dritten\nErsatzmitglied\" ersetzt.\nAbschnitts des Ersten Teils wie folgt gefaßt:\n,,Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mit-     5. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nglieds der Bordvertretung oder nur eines Gruppen-\n,,§ 8\nvertreters (Mehrheitswahl)\".\nWahlvorschläge der Gewerkschaften\n2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            (1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertrete-\nnen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten\na) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder\" das Wort        § 7 sowie die§§ 9 bis 32 entsprechend.\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.\n(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist\nb) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied\" das Wort          ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.                        Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des\nGesetzes).\n3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                              (3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte\ngilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein\n,,(3) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck         Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listen-\ndieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der          vertreter benennen.\"\nWahl (§ 6 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nan geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme aus-      6. In § 1o Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 5\nzulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburts-      und 6 des Gesetzes)\" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 6\ndaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.\"                und 7 des Gesetzes)\" ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                             7. In § 12 Abs. 3 Nr. 3 werden jeweils die Worte „des\nBordobmanns\" durch die Worte „des Mitglieds der\na) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied\"         Bordvertretung\" und jeweils die Worte „des Ersatz-\ndas Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.                manns\" durch die Worte „des Ersatzmitglieds\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Nummer 6 wird die Angabe ,,(§ 14         8. § 14 wird wie folgt geändert:\nAbs. 5 und 6 des Gesetzes)\" durch die             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAngabe ,,(§ 14 Abs. 6 und 7 des Gesetzes)\"\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder\" das\nersetzt.\nWort „stimmberechtigte\" eingefügt.\nbb) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a               bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Mitglieds\" das\neingefügt:                                                 Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.","1796                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Mitglied\"                                 Besatzungsmitgliedern oder, wenn nur\ndas Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.                                       in der Regel bis zu zwanzig gruppen-\nangehörige       Besatzungsmitglieder\n9. In § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied\" das Wort                                wahlberechtigt sind, von mindestens\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.                                                   zwei wahlberechtigten gruppenange-\nhörigen Besatzungsmitgliedern,\n10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Teils                          b) bei gemeinsamer Wahl von mindestens\nwird wie folgt gefaßt:                                                             drei wahlberechtigten Besatzungs-\n„Dritter Abschnitt                                          mitgliedern oder, wenn nur in der\nRegel bis zu zwanzig Besatzungs-\nBesondere Vorschriften für die Wahl\nmitglieder wahlberechtigt sind, von\nnur eines Mitg 1ieds der Bordvertretung\nmindestens zwei wahlberechtigten\noder nur eines Gruppenvertreters\nBesatzungsmitgliedern\n(Mehrheitswahl)\".\nunterzeichnet sein muß (§ 14 Abs. 6 Satz 1\n11 . In § 27 werden die Worte „des Bordobmanns\" durch                                zweiter Halbsatz, § 116 Abs. 2 Nr. 5 des\ndie Worte „des Mitglieds der Bordvertretung\" und die                            Gesetzes);\".\nWorte „Der Bordobmann und sein Ersatzmann\" durch                     bb) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer\ndie Worte „Das Mitglied der Bordvertretung und das                        7 a eingefügt:\nErsatzmitglied\" ersetzt.\n„ 7 a. daß der Wahlvorschlag einer unter den\n12. In § 28 Abs. 1, 2 und 3 sowie in den §§ 29, 30 und 31                             Besatzungsmitgliedern des Seeschiffahrts-\nwerden jeweils die Worte „des Bordobmanns\" durch                                 unternehmens vertretenen Gewerkschaft\ndie Worte „des -Mitglieds der Bordvertretung\", jeweils                           von zwei Beauftragten unterzeichnet\ndie Worte „des Ersatzmanns\" durch die Worte „des                                 sein muß;\".\nErsatzmitglieds\" und das Wort „Bordobmann\" durch                c) In Absatz 3 werden das Wort ,,(Seebetriebs-\ndie Worte „Mitglied der Bordvertretung\" ersetzt.                    obmann)\" gestrichen sowie jeweils die Worte „des\nSeebetriebsobmanns\" durch die Worte „des Mit-\n13. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 glieds des Seebetriebsrats\", jeweils die Worte „des\na) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder\" das Wort                Ersatzmanns\" durch die Worte „des Ersatzmit-\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.                                glieds\" und die Worte „der Seebetriebsobmann\nund der Ersatzmann\" durch die Worte „das Mit-\nb) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied\" das Wort                  glied des Seebetriebsrats und das Ersatzmitglied\"\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.                                ersetzt.\n14. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           16. § 44 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Je ein Abdruck der Wählerliste, der Wählbar-\nkeitsliste und dieser Verordnung sind jedem zum See-                                        ,,§ 44\nbetrieb gehörigen Schiff zusammen mit dem Wahlaus-                         Wahlvorschläge der Gewerkschaften\nschreiben zu übersenden und von der Bordvertretung                 (1) Für den Wahlvorschlag einer unter den Be-\noder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän               satzungsmitgliedern des Seeschiffahrtsunternehmens\nunverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an                vertretenen Gewerkschaft(§ 14 Abs. 5 des Gesetzes)\ngeeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszu-              gelten die §§ 41 bis 43 und die §§ 45 bis 60 entspre-\nlegen. Der Wahlvorstand hat außerdem je einen                   chend.\nAbdruck der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste und\ndieser Verordnung vom Tage der Einleitung der Wahl                 (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter,                 ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der\nden Wahlberechtigten zugänglicher Stelle des Land-              Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des\nbetriebs des Seeschiffahrtsunternehmens zur Ein-                Gesetzes).\nsichtnahme auszulegen. Die Abdrucke der Wählerliste\n(3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte\nund der Wählbarkeitsliste sollen die Geburtsdaten der\ngilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen\nWahlberechtigten und der wählbaren Arbeitnehmer\nArbeitnehmer des Seeschiffahrtsunternehmens, der\nnicht enthalten.\"\nihr angehört, als Listenvertreter benennen.\"\n15. § 40 wird wie folgt geändert:\n17. § 46 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied\"\n,,3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Min-\ndas Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.\ndestzahl gültiger Unterschriften (§ 40 Abs. 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  Nr. 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unter-\naa) Die Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                          schriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag\nbeeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht.\"\n,,7. daß ein Wahlvorschlag der Wahlberech-\ntigten\n18. In § 50 Abs. 1 Nr. 5 werden jeweils die Worte „des\na) bei Gruppenwahl von mindestens drei          Seebetriebsobmanns\" durch die Worte „des Mitglieds\nwahlberechtigten gruppenangehörigen         des Seebetriebsrats\" und jeweils die Worte „des","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                           1797\nErsatzmanns\" durch die Worte „des Ersatzmitglieds\"                              Artikel 2\nersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebs-\n19. In§ 56 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied\" das Wort   verfassungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.\nArtikel 3\n20. In § 60 werden jeweils die Worte „des Seebetriebs-\nobmanns\" durch die Worte „nur eines Mitglieds des        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSeebetriebsrats\" ersetzt.                             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}