{"id":"bgbl1-1989-46-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":46,"date":"1989-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_46.pdf#page=5","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"1989-09-28T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                                 1793\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 28. September 1989\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes         3. § 2 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1988 (BGBI. 1989 1 S. 1 , 902) wird verordnet:\n,,(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle\nfür die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unter-\nArtikel 1\nlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahl-\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-                vorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5\nverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49),               Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                   unterstützen.\"\n20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert:         b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck\n1. Nach der Verordnungs-Bezeichnung wird folgende\ndieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung\nInhaltsübersicht eingefügt:\nder Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimm-\nabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-\n„ Inhaltsübersicht\n§§             sichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wähler-\nErster Teil                                                      liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten\nWahl des Betriebsrats                          1 bis 29          nicht enthalten.\"\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                        1 bis 5    4. § 3 wird wie folgt geändert:\nZweiter Abschnitt                                            a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied\"\nWahl mehrerer Betriebsratsmitglieder                             das Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.\noder Gruppenvertreter                          6 bis 24\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErster Unterabschnitt\naa) In der Nummer 6 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs.\nEinreichung und Bekanntmachung\n5 und 6 des Gesetzes)\" durch die Angabe\nvon Vorschlagslisten                           6 bis 10\n,,(§ 14 Abs. 6 und. 7 des Gesetzes)\" ersetzt.\nzweiter Unterabschnitt\nbb) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer\nWahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten   11 bis 20\n6 a eingefügt:\nDritter Unterabschnitt\n„6a. daß der Wahlvorschlag einer im Betrieb\nWahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste   21 bis 24\nvertretenen Gewerkschaft von zwei\nDritter Abschnitt                                                            Beauftragten unterzeichnet sein muß;\".\nWahl nur eines Mitglieds des Betriebsrats\noder nur eines Gruppenvertreters                     25   5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nVierter Abschnitt\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-\nSchriftliche Stimmabgabe                      26 bis 28\ngefügt:\nFünfter Abschnitt\n,,Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er dar-\nWahlvorschläge der Gewerkschaften                    29\nauf gestützt wird, daß die Zuordnung nach § 18 a\nzweiter Teil                                                     des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht,\nWahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 30 bis 31          soweit die nach § 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2\nDritter Teil                                                     des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften             32 bis 35\".\ndie Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich\nfehlerhaft halten.\"\n2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4\nund 5.\na) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder\" das Wort\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.\n6. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 5 und 6\nb) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied\" das Wort           des Gesetzes)\" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 6 und 7\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.                          des Gesetzes)\" ersetzt.","1794                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7. § 12 wird Wie folgt geändert:                                   c) Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „1. das Ersatzmitglied des Betriebsrats oder bei\naa) Im ersten Halbsatz wird vor dem Wort „Mit-                       Gruppenwahl des Vertreters der Gruppe in\nglieder\" das Wort „stimmberechtigte\" ein-                       einem getrennten Wahlgang gewählt wird,\".\ngefügt.\n11 . § 29 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Im zweiten Halbsatz wird vor dem Wort „Mit-                                        ,,§ 29\nglieds\" das Wort „stimmberechtigten\" ein-\ngefügt.                                                               Voraussetzungen, Verfahren\n(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertrete-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied\"              nen Gewerkschaft(§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten\ndas Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.                     die §§ 6 bis 28 entsprechend.\n(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist\n8. In § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied\" das Wort             ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der\n,,stimmberechtigten\" eingefügt.                                 Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des\nGesetzes).\n9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Teils             (3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte\nwird wie folgt gefaßt:                                          gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen\n„ Dritter Abschnitt                          Arbeitnehmer des Betriebs, der Mitglied der Gewerk-\nschaft ist, als Listenvertreter benennen.\"\nWahl nur eines Mitglieds des Betriebsrats\noder nur eines Gruppenvertreters\".\nArtikel 2\n10. § 25 wird wie folgt geändert:                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) In Absatz 1 werden die Worte „ein Betriebs-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebs-:-\nobmann\" durch die Worte „nur ein Mitglied des         verfassungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBetriebsrats\" ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 5 werden die Worte „Der Ersatzmann\ndes Betriebsobmanns\" durch die Worte „Das                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nErsatzmitglied des Betriebsrats\" ersetzt.             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}