{"id":"bgbl1-1989-46-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":46,"date":"1989-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/46#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_46.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV)","law_date":"1989-09-28T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                               1809\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme\nvon Die~sten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug\n(Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV)\nVom 28. September 1989\nAuf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des     Der Gebührensatz beträgt ab 1 . Juli 1990 200,00 DM und\nLuftverkehrsgesetzes in .der Fassung der Bekannt-            ab 1. Juli 1991 387,30 DM.\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984                (2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein\n(BGBI. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-       Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu\nminister für Wirtschaft verordnet:                           2 000 kg beträgt ab 1. Juli 1990 12,00 DM und ab 1. Juli\n1991 23,30 DM.\n§ 1\n§3\n(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrich-\nKostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum\ntungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An-\nZeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht\nund Abflug an den Flughäfen Bremen, Düsseldorf, Frank-\nbekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.\nfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Münster/\nOsnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden\nKosten erhoben.\n§4\n(2) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge\nFür folgende lnanspruchnahmen werden keine Kosten\ngelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist\nerhoben:\nder Abflug.\n§2                              a) durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied-\nstaaten;\n(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein\nLuftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse           b) durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-\n(Gmax) von mehr als 2 000 kg wird berechnet nach der             Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden\nFormel                                                           Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundes-\nR= t·p                                 republik Deutschland eine entsprechende Kostenbe-\nfreiung gewährt wird;\n(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p       = Gewichtsfaktor des\nLuftfahrzeuges).                                             c) bis 30. Juni 1992 durch zivile Luftfahrzeuge des Flug-\nlinienverkehrs bis 51 Sitzplätze;\nDer Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwur-    d) durch Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs-\nzel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchst-      flügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der\nmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen,                 Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder\n(~);                                     erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer,\nwenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht\ndie Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma begrenzt.        befördert werden.\nBesitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des\ngleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen                                     §5\nwird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag\nDie Kosten werden von der Bundesanstalt für Flugsiche-\ndie durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von\nrung erhoben.\nihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters ver-\nwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung                                       §6\nlängstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt\nwerden.                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","1810                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnun11,\nüber Ausnahmen und Änderungen\nvon straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\nVom 29. September 1989\nAuf Grund                                                  Republik oder Berlin (Ost) zugelassen waren und deren\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstaben a, b und Nr. 4 in       Halter Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nVerbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in      gesetzes sind, die die Deutsche Demokratische Republik\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer      oder Berlin (Ost) verlassen haben, um in der Bundesrepu-\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1    blik Deutschland einen ständigen Wohnsitz zu begründen.\nNr. 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), Eingangsworte in Absatz 1\nNr. 3 geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom                                       §2\n24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 1 Nr. 4 einge-                   Ausnahmen von Vorschriften\nfügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)\n(BGBI. 1 S. 217), Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1                (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 1 gelten folgende\nS. 2089) und des§ 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2     Ausnahmen von der StVZO:\nund 5 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert       1. § 22a und die Vorschriften über Bau und Ausrüstung in\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413),          Teil B Abschnitt III Nr. 1 und 2 der StVZO gelten nicht,\nwird vom Bundesminister für Verkehr                           wenn die für die Verkehrssicherheit notwendigen Bau-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenverkehrsgesetzes,             und Ausrüstungsteile vorhanden sind und das Fahr-\nNummer 1Oeingefügt durch Gesetz vom 3. August 1978            zeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.\n(BGBI. 1 S. 1137), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3     2. Abweichend von § 21 Satz 3 der StVZO genügt eine\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 eingefügt und           Bescheinigung des Sachverständigen, daß das Fahr-\nAbsatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung             zeug der Nummer 1 entspricht.\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom\n3. Abweichend von § 21 Satz 4 der StVZO kann von der\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesminister\nBezeichnung der Ausnahmen im Fahrzeugbrief abge-\ndes Innern                                                    sehen werden, wenn in ihm auf diese Verordnung\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa des Straßenverkehrsgesetzes in            hingewiesen wird.\nVerbindung mit§ 6 Abs. 2a und Abs. 3 des Straßenver-\n4. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der StVZO darf der\nkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch § 70\nHalter die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\nder Zulassungsstelle beantragen, in deren Bezjrk sich\nS. 721 ), Absatz 2a eingefügt und Absatz 3 geändert\ndas Fahrzeug befindet, solange der Halter im Geltungs-\ngemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November\nbereich dieser Verordnung noch keinen ständigen\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister für\nWohnsitz hat.\nVerkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit                                 (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn das Fahrzeug\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden        veräußert   wird.\nverordnet:                                                                                 §3\n§ 1                                          Änderung der Gebührenordnung\nAnwendungsbereich                                     für Maßnahmen Im Straßenverkehr\nDiese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge und ihre             In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\nAnhänger, die bisher in der Deutschen Demokratischen         verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                              1811\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Mai 1989                                §4\n(BGBI. 1S. 1002), wird nach § 5 a folgender§ 5 b eingefügt:                      Berlin-Klausel\n,,§ 5b\nDiese Verordung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-\nGebührenbefreiung                         gesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom\nbei der Zulassung von Fahrzeugen                  28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.\naus der Deutschen Demokratischen Republik\noder Berlin (Ost)\nVon der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 121                                      §5\nund 122 sind die Halter im Sinne des § 1 der Verordnung                             Inkrafttreten\nvom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 181 0) dann befreit,\nwenn sie ihre Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Ver-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nordnung erstmals zulassen.\"                                  Kraft.\nBonn, den 29. September 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1812                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 2. Oktober 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1,         2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-\ndes § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-                erzeugnissen\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                   a) unmittelbar,\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397) sowie auf Grund des § 12 Abs. 3 des genannten                  b) nach Erstattungslagerung oder\nGesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                   c) nach Erstattungsveredlung in Form von Ver-\n29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1742) eingefügt worden                      edlungserzeugnissen\nist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                                  nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach\neinem anderen Mitgliedstaat versendet (Versand)\noder im Rahmen des innerdeutschen Wirtschafts-\nArtikel 1                                  verkehrs in die Deutsche Demokratische Republik\noder nach Berlin (Ost) liefert (Lieferung),\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989                 hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an\n(BGBI. 1S. 91 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom         die Bundesfinanzverwaltung abzuführen.\n2. August 1989 (BGBI. 1S. 1570), wird wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt II erhält folgende Fassung:                                               §4\n„II. Erhebung der Abgaben                                       Erhebung der Abgaben\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\n§3\n(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbetei-\nGrundsatz                             ligte für die einzubehaltenden und abzuführenden\n(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem           Abgaben eine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168\nGetreide durch den Getreideerzeuger (Abgaben-                 der Abgabenordnung (Abgabeanmeldung), in der er\nschuldner) ist der Marktbeteiligte, der Getreide zur          die Basisabgabe und die Zusatzabgabe getrennt sel-\nErfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das           ber zu berechnen hat, dem zuständigen Hauptzollamt\nauf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den               abzugeben.\nbetroffenen Mengen gerichtet ist, von den Abgaben-\n(2) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe\nschuldnern geliefert erhält, verpflichtet,\nsind jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemein-\n1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben)             schaftsrechtlich vorgeschriebenen Anmeldezeiträume\nmit dem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgaben-          folgenden Monats abzugeben.\ntatbestandes jeweils geltenden Abgabensatz ein-\nzubehalten und ganz oder teilweise an die Bundes-            (3) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschafts-\nfinanzverwaltung abzuführen,                             jahres für die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach\nder Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes\n2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner voll-\nder Zusatzabgabe im Amtsblatt der Europäischen\nständig und unmittelbar in Höhe des durch einen\nGemeinschaften für die bis zu dieser Bekanntgabe im\nin § 1 genannten Rechtsakt festgesetzten Erstat-\njeweiligen Wirtschaftsjahr einzubehaltenden Abga-\ntungssatzes zu erstatten.\nbenbeträge abzugeben. Die weiteren Abgabeanmel-\n(2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen         dungen f.ür nach der Bekanntgabe des endgültigen\nder Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist          Abgabensatzes einzubehaltende Abgabenbeträge der\ndie Bundesanstalt zum Einbehalten, Abführen und              Zusatzabgabe sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr\nErstatten der Abgaben entsprechend Absatz 1 ver-             entsprechend Absatz 2 abzugeben.                     ·\npflichtet.\n(4) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben\n(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur\n1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen\nErfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das\nMarktbeteiligten,\nauf die Übertragung der Verfügungsmacht an den\nbetroffenen Mengen gerichtet ist,                             2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen\nGetreide,\n1 . in der Form von Verarbeitungserzeugnissen im\nSinne der in § 1 genannten Rechtsakte an einen            3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden\nMarktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser           Abgabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe\nVerordnung liefert                                            und der Zusatzabgabe,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                            1813\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe,        4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse,\nund die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betra-         wobei für jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt\nges maßgebliche Abgabensatz.                             anzugeben ist\nDer Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabe-                a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität\nanmeldung ist der endgültige Abgabensatz eines                    in Teilen vom Hundert,\nWirtschaftsjahres zugrundezulegen.\nb) sonstige Bestandteile       zusammengefaßt   in\n(5) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats,              Teilen vom Hundert;\nin dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die           5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungs-\nBundeskasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe                erzeugnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse an-\nist im Falle des Absatzes 3 Satz 1 bis zum 30. Tag             gefallen sind, Art und Menge dieser Erzeugnisse.\nnach der Bekanntgabe des endgültigen Abgabensat-\nzes, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bis zum Ende des       Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getrei-\nMonats, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist,          deerzeuger weitere Angaben macht und ergänzende\nan die Bundeskasse Bremen abzuführen.                      Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und\nRechnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den\nGetreideerzeuger das gelieferte Verarbeitungs-\n§5                               erzeugnis hergestellt haben.\nErhebung der Abgaben bei der Intervention              (5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5\nIm Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe       entsprechend.\nentsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet\n§6a\nist, die Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis\nfür die unmittelbar von einem Getreideerzeuger im                  Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,\nRahmen der Intervention übernommenen Mengen                            dem Versand oder der Lieferung\nGetreide gezahlt wird, an die Bundeskasse Bremen              (1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von\nabzuführen.                                                 unverarbeitetem Getreide oder von Getreide in der\nForm von Verarbeitungserzeugnissen durch einen\n§6                               Getreideerzeuger ist dieser verpflichtet, die Abgabe-\nErhebung der Abgaben bei der Vermarktung             anmeldung im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a\nvon Getreide                          vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Aus-\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen            fuhr- oder der Versandausfuhrerklärung der Versand-\nzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsver-\n(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreide-     ordnung) und in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2\nerzeuger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine          Buchstaben b und c zusammen mit der Zollanmel-\nAbgabeanmeldung, in der er die Basisabgabe und die          dung der überwachenden Zollstelle vorzulegen. Wird\nZusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat, dem          im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine\nzuständigen Hauptzollamt abzugeben.                         Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichs-\n(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmel-          betrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt,\ndungen für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe            ist die Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie\nabzugeben sind, gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend.         den §§ 15, 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung\ngenannten Fällen abweichend von Satz 1 bei der\n(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben             zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung der\n1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners,                Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4 der Außenwirt-\nschaftsverordnung) vorzulegen. Erfolgt die Annahme\n2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen            der Ausfuhr oder Versandausfuhrerklärung vor der\nvermarkteten Mengen Getreide,                         Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes der\n3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden             Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres, ist in der\nAbgabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe          Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe anzumelden;\nund der Zusatzabgabe,                                 die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten Abgabe-\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe           anmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekanntgabe\ndes endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe\nund die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maß-\ngebliche Abgabensatz.                                 anzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder\nVersandausfuhrerklärung nach der Bekanntgabe des\n§ 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                        endgültigen Erstattungssatzes der Zusatzabgabe\neines Wirtschaftsjahres, sind in der Abgabeanmel-\n(4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung\ndung beide Abgaben anzumelden. Der Abgaben-\nüber die in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen\nschuldner ist verpflichtet, in den Abgabeanmeldungen\nenthaltenen Getreidemengen beizufügen, die minde-\ndie geschuldeten Beträge selber zu berechnen. Für\nstens folgende Angaben enthalten muß:\ndie in der Abgabeanmeldung erforderlichen Angaben\n1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die          gelten § 4 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 3 und 4 entspre-\nder Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse          chend.\ngeliefert hat;\n(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem\n2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;\nGetreide oder von Getreide in der Form von Verarbei-\n3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungs-            tungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger im\nerzeugnisse eingesetzten Getreides;                   Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist","1814                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndie Abgabeanmeldung zusammen mit den für den                                            § 6d\ninnerdeutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen                              Erstattung der Zusatzabgabe\nAbfertigungspapieren der abfertigenden Zollstelle vor-         bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\nzulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\n(1) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung ver-\n(3) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5           pflichtete Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner\nentsprechend.                                                 bis zum 15. Tag nach der Bekanntgabe des Erstat-\n§ 6b                                tungssatzes der Zusatzabgabe im Amtsblatt der Euro-\nBesondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung                päischen Gemeinschaften eine Erstattungsmitteilung\nbei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen               für die bis zu der Bekanntgabe im Wirtschaftsjahr\nim Wirtschaftsjahr                        erworbenen Mengen Getreide zu übersenden. In der\nErstattungsmitteilung sind anzugeben\n(1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die\nwährend des jeweils vorausgegangenen Wirtschafts-             1 . Name und Anschrift des erstattenden Marktbetei-\njahres weniger als 250 Tonnen Getreide von Getreide-               ligten und des Abgabenschuldners,\nerzeugern geliefert erhalten haben und voraussichtlich\nim laufenden Wirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen           2. die bis zu der in Satz 1 genannten Bekanntgabe\nGetreide von Getreideerzeugern geliefert erhalten                 erworbenen Mengen unverarbeiteten Getreides\nwerden, können die Abgaben vorbehaltlich des Sat-                 unter Angabe des Datums der einzelnen Getreide-\nzes 2 einmalig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in                 lieferungen,\ndiesem Fall ist die Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1\nbis zum 15. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres ab-\n3. den für die erworbenen Mengen einbehaltenen\nzugeben. Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf               Betrag der Zusatzabgabe,\neines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte Menge          4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschul-\nüberschritten, ist die Abgabeanmeldung nach§ 4 Abs. 1             deten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des\nfür die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten                  endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,\nsich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Anmeldetermin abzu-\ngeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor-            5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden\nbene Mengen bestimmen sich die Termine für die                    Erstattungsbetrag unter Angabe des Erstattungs-\nAbgabeanmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 2.                   satzes.\nFür die Abgabeanmeldung gilt § 4 Abs. 4 entspre-\nchend.                                                           (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag\nnach der in Absatz 1 genannten Bekanntgabe an den\n(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1       Abgabenschuldner zu erfolgen.\nzum Abführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt\nAbsatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die                (3) Für den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht für\nStelle der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 die               das Wirtschaftsjahr 1989/90 einen hiervon ab-\nAbgabeanmeldung nach § 6 Abs. 1 , 3 und 4 tritt.             weichenden Zahlungsendtermin zuläßt, gilt dieser. In\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in          diesem Fall hat die Erstattungsmitteilung nach Absatz 1\ndem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die                 15 Tage vor dem Zahlungsendtermin zu erfolgen.\nBundeskasse Bremen abzuführen.\n(4) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1\nund 2 entsprechend.\n§ 6c\nAusfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide                                       § 6e\nzum Zwecke der Verarbeitung                                              Haftung\nIm Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-           Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von\nrung von unverarbeitetem Getreide, das von einem              dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben\nGetreideerzeuger einem anderen Marktbeteiligten               in Anspruch zu nehmen,\n(Dritten) zum Zwecke der Herstellung eines Verarbei-\ntungserzeugnisses für den Getreideerzeuger zur Ver-           1. die er einzubehalten und abzuführen hat,\nfügung gestellt wird, ist an Stelle der nach§ 6a Abs. 1\noder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine schrift-             2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet\nliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck                 hat,\nder Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt;         3. die er zu Unrecht erstattet hat,\nName und Anschrift des Getreideerzeugers sowie des\nDritten und die betroffenen Mengen sind in der Erklä-         4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-\nrung anzugeben. Das Verbringen des Verarbeitungs-                  schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigun-\nerzeugnisses in den Geltungsbereich dieser Verord-                 gen verkürzt werden.\nnung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach\nSatz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der             Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.\"\nMenge des Verarbeitungserzeugnisses und des in\nihm enthaltenen Getreides getrennt nach Getreideart        2. In§ 7 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1\nschriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte, ver-            jeweils die Angabe ,,§ 3 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 4\nsandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für           Abs. 1\" sowie in Absatz 4 die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 oder\nden Getreideerzeuger nur getrocknet und gelagert              § 6 Abs. 1 oder 2\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 oder\nwerden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                § 6 a Abs. 1 oder 2\" ersetzt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989                                  1815\n3. Der Abschnitt IV erhält folgende Fassung:                      Hat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine\nRechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt,\n„IV. Abgabenentscheidungen durch das Hauptzollamt             müssen die Rechnungen mindestens die Angaben\n§ Ba                              nach Satz 2 enthalten; der Marktbeteiligte hat die\nRichtigkeit der Angaben auf der Rechnung zu be-\nFestsetzungsverfahren\nstätigen.\"\n(1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Fest-\nsetzung der von ihm geschuldeten Abgaben oder der\nihm zustehenden Erstattungen ist schriftlich bei dem\n4. § Sd wird wie folgt geändert:\nfür seinen Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt ein-             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nzureichen.\n,,(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung\n(2) In dem Antrag sind anzugeben                              nach Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger\ngetragenen Basisabgabe und endgültig festgesetz-\n1 . Name und Anschrift des Antragstellers\nten Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres für eine\n2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen                Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis zu\nEntscheidung über die einbehaltenen Abgaben                  der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zuläs-\noder die vorzunehmende Erstattung durch das                  sigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-\nHauptzollamt überprüft werden soll,                          erzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Bei-\n3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner                    hilfe gewährt werden soll, mit den Abgaben be-\nan den Marktbeteiligten geliefert hat, sowie das             lastet worden ist.\"\nDatum der Getreidelieferung,                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides              aa) In Satz 3 Nr. 3 werden in Buchstabe a die\neinbehaltenen Abgaben,                                             Angabe ,,§ 3\" durch die Angabe ,,§ 4\" und in\n5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt                     Buchstabe b die Angabe „des § 4 oder des\nwird, die dem Abgabenschuldner von dem Markt-                      § 6\" durch die Angabe „des§ 6 oder des§ 6a\"\nbeteiligten erstatteten Abgabenbeträge.                            ersetzt.\n(3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner              bb) In Satz 3 wird die Nummer 4 gestrichen und\neinen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der                             die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4.\nAbgabenordnung, in dem die von ihm geschuldeten                   cc) Satz 4 wird gestrichen.\nAbgaben oder die ihm zustehende Erstattung festzu-\nsetzen sind. Eine Nacherhebung oder eine Erstattung           c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nerfolgt durch die Bundesfinanzverwaltung.                             ,,(4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag\ndurch Bescheid fest und überweist ihn auf das vom\nAntragsteller angegebene Konto.\"\n§ Sb\nVom· Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise           5. § Se wird wie folgt geändert:\n(1) Einern Antrag nach § Sa sind vom Abgaben-             a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nschuldner beizufügen:                                         b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:\n1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit                      ,,(1 a) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1\nden Abgaben zu belastenden Getreides,                        Nr. 1 sind im Falle der Vermarktung von unver-\n2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von                 arbeitetem Getreide die nach § Sb Abs. 2 ausge-\ndem Marktbeteiligten dem Abgabenschuldner                    stellten Belege; von dem abführungspflichtigen\nübers.andte Erstattungsmitteilung.                           Marktbeteiligten ausgestellte Sammelbelege sind\nzum Nachweis der Abgabenbelastung zulässig.\nIst im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmit-              Der Nachweis der Abgabenbelastung in den Fällen\nteilung dem Abgabenschuldner übersandt worden,                    des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-\nhat der Abgabenschuldner dies in seinem Antrag zu                 chenden Abgabeanmeldungen zu führen.\"\nerklären.\n(2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der           6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAbgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abfüh-                  ,,(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben\nrungspflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt        abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann-\nverpflichtet, dem Abgabenschuldner für die von die-           ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungs-\nsem erworbene Mengen Getreide geeignete Belege                pflichten hinaus, verpflichtet,\nauszustellen. Diese Belege müssen mindestens\nfolgende Angaben enthalten:                                   1 . ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften\ndes Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu\n1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen                   führen,\nMarktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,\n2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getrei-\n2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die                 deerzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten\nerworbene Menge Getreide,                                   des Erwerbs des vermarkteten Getreides ein-\n3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen                  schließlich der erworbenen Mengen, des gezahlten\nBasisabgabe und Zusatzabgabe.                               Kaufpreises, der einbehaltenen und abgeführten","1816                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\noder erstatteten Abgaben sowie über die Herkunft      10. In § 11 Abs. 1 erhalten die Nummern 1, 2 und 3\nzu machen,                                                 folgende Fassung:\n3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Ver-                „ 1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1, § 5, § 6\nbleib der insgesamt von ihm erworbenen Mengen                    Abs. 1, § 6a Abs. 1 bis 2 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2\nzu machen,                                                       und 3,\n4. unverzüglich nach Ablauf der in § 6d Abs. 2                   2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,\ngenannten Erstattungsfrist eine Liste mit Namen\n3. die Anträge nach§ Sa Abs. 1 und§ 8d Abs. 2\".\nund Anschrift der Abgabenschuldner zu erstellen,\ndie eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten\nhaben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuld-     11 . Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:\nner der Erstattungsbetrag und die der Erstattung                                    ,,§ 12a\nzugrundeliegenden Getreidemengen anzugeben.\nOrdnungswidrigkeit\nAus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nArt des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nist kenntlich zu machen, ob es sich um anerkanntes\norganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\nSaatgut, Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide\ntig entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 6d\nhandelt. Sind in den Aufzeichnungen auch Angaben\nAbs. 2 die Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig, nicht\nüber andere Warenarten enthalten, die dem Getreide-\nvollständig oder nicht unmittelbar erstattet.\"\nerzeuger geliefert oder von diesem erworben worden\nsind, sind die sich auf das abgabenpflichtige Getreide     12. Der bisherige § 12 a wird neuer § 12 b.\nbeziehenden Angaben besonders zu kennzeichnen.\"\nArtikel 2\n7. In § 9a Abs. 1 werden am Anfang die Worte „Ein\nErzeuger, der nach§ 4 die Abgaben anzumelden und             Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nabzuführen hat,\" durch die Worte „Ein Getreideerzeu-      Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-\nger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die Abgaben abzuführen     tungsabgabenverordnung in der vom             Oktober 1989\nhat,\" ersetzt.                                            an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n8. § 9b Abs. 1 Nr. 1 und § 9d Abs. 1 Nr. 1 erhalten                                    Artikel 3\njeweils folgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n„ 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften          tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\ndes Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nführen,\".                                            auch im Land Berlin.\nArtikel 4\n9. In§ 9e werden die Angabe ,,§ 6\" durch die Angabe\n,,§ 3 Abs. 3 Nr. 2\" ersetzt und die Worte „anzumelden        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nund\" gestrichen.                                          Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}