{"id":"bgbl1-1989-45-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":45,"date":"1989-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_45.pdf#page=6","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk (Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung - RollJalMstrV)","law_date":"1989-09-18T00:00:00Z","page":1746,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1746                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk\n(Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung - RollJalMstrV)\nVom 18. September 1989\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              5. Kenntnisse der Wirkungsweise der branchenüblichen\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   Antriebe, ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des   6. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwen-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert               dung und Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister            von Beschlägen,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien\n1. Abschnitt                               und Vorschriften, insbesondere der des Umwelt-\nschutzes,\nBerufsbild\n9. Kenntnisse über bauordnungs- und bauvertragsrecht-\nliche Bestimmungen,\n§ 1\n1O. Kenntnisse über die Planung von Werkstätten sowie\nBerufsbild                                über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,\n(1) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind          11. Beurteilen der baulichen Gegebenheiten,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n12. Berechnen der erforderlichen Abmessungen von Kon-\n1. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und             struktionsteilen, der Untersetzungen und Kraftüber-\nInstandsetzung von Rolläden und ähnlichen Bauteilen,           tragungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und\n2. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und             branchenüblichen Antrieben,\nInstandsetzung von Jalousien, Markisen, Rollos, Ver-      13. Maßnehmen und Prüfen,\ndunklungen und ähnlichen Sonnen-, Blend- und Licht-\n14. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Konstruktions-\nschutzanlagen für Fenster, Freiflächen und Fassaden,\nzeichnungen und Schaltplänen sowie Fertigen von\n3. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und             Aufrissen,\nInstandsetzung von Rolltoren, Roll- und Scherengittern\n15. Lesen von Bauplänen und -zeichnungen,\nund ähnlichen verschließenden Bauteilen,\n16. Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,\n4. Zusammenbau, Einbau, Wartung und Instandsetzung\nvon Rolladen-Fenster-Kombinationen,                       17. Be- und Verarbeiten von Metall, insbesondere durch\nSägen, Schneiden, Scheren, Meißeln, Feilen, Schlei-\n5. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und\nfen, Bohren, Reiben, Gewindeschneiden, Drehen,\nInstandsetzung von Antrieben und Steuerungen ein-\nHobeln, Fräsen, Richten, Biegen, Abkanten, Schrau-\nschließlich der Schutzvorrichtungen für die unter Num-\nben, Nieten, Gas- und Lichtbogenschweißen, Hart-\nmer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse,\nund Weichlöten, Kleben,\n6. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von\n18. Be- und Verarbeiten von Holz, insbesondere durch\nRollraumverkleidungen, insbesondere von Rolladen-\nSägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Zin-\nkästen.\nken, Schlitzen, Zapfen, Stemmen, Bohren, Nageln,\nSchrauben, Kleben,\n(2) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n19. Be- und Verarbeiten von Kunststoff, insbesondere\ndurch Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Feilen,\n1. Kenntnisse über Chemie und Physik,                            Bohren, Umformen, Verbinden,\n2. Kenntnisse über Statik,                                  20. Behandeln von Oberflächen,\n3. Kenntnisse der Befestigungstechnik,                      21 . Zuschneiden und Verbinden von Bespannungen und\n4. Kenntnisse über bauphysikalische Zusarrimenhänge              Behängen,\ndes Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,           22. montagefertiges Zusammenbauen,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989                              1747\n23. betriebsfertiges Montieren am Bau,                                                   §4\n24. Prüfen, Warten und Instandsetzen der in Absatz                                   Arbeitsprobe\ngenannten Erzeugnisse,\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\n25. Prüfen, Pflegen und Instandhalten von berufsbezoge-      ten Tätigkeiten auszuführen:\nnen Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen\nund Werkstatteinrichtungen.                             1. Anfertigen eines Welleneinsatzes, bestehend aus Wel-\nlenbolzen und Ronden, sowie Einschweißen dieses\nEinsatzes in eine Stahlwelle,\n2. Anfertigen einer Motorkonsole für ein Rollgitter oder\n2. Abschnitt\nRolltor,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II             3. Anfertigen einer geschweißten, geschraubten oder\nder Meisterprüfung                          geklebten Eckverbindung,\n4. Anfertigen und Einbauen verschiedener Beschlagteile,\n§2\n5. Anfertigen eines Schloßstabes mit eingebautem Schloß,\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung                    6. Anfertigen einer Rollraumverkleidung,\n(Teil 1)                         7. Anfertigen eines Schutzkastens aus Metall,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen 8. Einrichten, Verwenden und Instandhalten von Maschi-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung             nen, Werkzeugen und Schutzvorrichtungen.\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                    (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht   nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nlänger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe    konnten.\nnicht länger als zwölf Stunden dauern.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1                                   §5\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-              Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                                     (Teil II)\n§3                               (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\nMeisterprüfungsarbeit\n1. Technische Mathematik:\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\na) Ermitteln von Stabnenndicken und Berechnen von\ngenannten Arbeiten auszuführen:                           ·\nProfilen und Konstruktionsteilen,\n1. Herstellen und Montieren einer mehrteiligen Rolladen-          b) Berechnen der Untersetzungen und Kraftübertra-\nanlage, insbesondere zum Wärme-, Schall- oder Ein-                gungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und\nbruchschutz,                                                      branchenüblichen Antrieben;\n2. Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten Rolltor-\noder Schutzgitteranlage mit den für eine gewerbliche      2. Technisches Zeichnen:\nNutzung erforderlichen Sicherheitseinrichtungen,\na) Anfertigen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen,\n3. Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten mehr-               Schaltplänen und Aufrissen,\nteiligen Verdunkelungsanlage,\nb) Lesen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen und\n4. Herstellen und Montieren einer außenseitigen textilen              Schaltplänen,\nSonnenschutzanlage, automatisch gesteuert, zur                c) Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnun-\nBeschattung von Freiflächen, Glas- oder Fassaden-\ngen;\nteilen,\n5. Herstellen und Montieren einer kombinierten Sonnen-        3. Fachtechnologie:\nund Wetterschutzanlage mit elektrischen Antrieben und\nautomatischer Steuerung, bestehend aus einer Außen-           a) Wirkungsweise der branchenüblichen Produkte,\njalousie oder Markisolette und einem Rolladen.                b) Wirkungsweise der branchenüblichen Antriebe,\nihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,\n(2) Der Prüfling hat die Möglichkeit, vorgefertigte Bau-\nteile und Halbzeuge zu verwenden. Er hat vor Anfertigung          c) Be- und Verarbeitungsmethoden,\nder Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß             d) Aufstellen, Benutzen, Pflegen und Instandhalten der\ndie Entwurfs- und die Fertigungszeichnung mit Maßan-                  berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werk-\ngaben sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur                 zeuge einschließlich der Schutzvorrichtungen,\nGenehmigung vorzulegen.\ne) Chemie, Physik,\n(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkula-\nf) Statik und Befestigungstechnik,\ntion und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen\nVerschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meister-           g) bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-,\nprüfungsarbeit zu berücksichtigen.                                    Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,","1748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit                              3. Abschnitt\nund des Arbeitsschutzes,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\ni) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschrif-\nten, insbesondere des Umweltschutzes,\n§6\nk) bauordnungs- und bauvertragsrechtliche Bestim-\nmungen;                                                                    Übergangsvorschrift\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n4. Werkstoffkunde:\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Lagerung          zu Ende geführt.\nder Werk- und Hilfsstoffe sowie der Beschläge,\nb) Behandlung von Oberflächen;                                                          §7\nWeitere Anforderungen\n5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\na) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung     bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsowie Organisationsmittel,                             Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nb) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die       12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nPreisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich      den Fassung.\nder Berechnungen für die Angebots- und Nach-\nkalkulation.                                                                        §8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                              Berlin-Klausel\nführen.                                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger    tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nals 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als     ordnung auch im Land Berlin.\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.                                                                                     §9\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II     weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.                        wenden.\nBonn, den 18. September 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}