{"id":"bgbl1-1989-43-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":43,"date":"1989-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_43.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1989-08-30T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1654                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 30. August 1989\nAuf Grund des Artikels 3 der Zwölften Verordnung zur                   sationen in der Fassung der Bekanntmachung\nÄnderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom                        vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) sowie\n19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1509) wird nachstehend der                    des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nWortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der                     vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427),\nseit 29. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die                der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom\nNeufassung berücksichtigt:                                              14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493) neu gefaßt\nworden ist,\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986\n(BGBI. 1 S. 1227),\nzu 3.    des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der§§ 15,\n2. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der              16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur\nVerordnung vom 23. März 1987 (BGBI. 1 S. 1041 ),                   Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\n3. die mit Wirkung vom 1. April 1987 in Kraft getretene                sationen,\nVerordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1259),\n4. die am 1 . August 1987 in Kraft getretene Verordnung       zu 4.    des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und\nvom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1698),                               2 sowie der§§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\n5. die am 1 . April 1988 in Kraft getretene Verordnung                 samen Marktorganisationen,\nvom 25. März 1988 (BGBI. 1 S. 469),\n6. die am 30. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung         zu 5.    des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der §§ 15\nvom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1087),                               und 16 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen,\n7. die am 8. März 1989 in Kraft getretene Verordnung\nvom 23. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 339),\nzu 6.    des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und\n8. die am 1. April 1989 in Kraft getretene Verordnung\nund 1 O. 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur\nvom 20. März 1989 (BGBI. 1 S. 519),                                Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\n9. die am 13. Mai 1989 in Kraft getretene Verordnung                   sationen,\nvom 28. April 1989 (BGBI. 1 S. 879),\n10. die mit Wirkung vom 2. April 1984, hinsichtlich ihres      zu 7.    des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1\nund 2 des Gesetzes zur Durchführung der\nArtikels 2 jedoch am 29. Juli 1989, in Kraft getretene\nVerordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1509).                    Gemeinsamen Marktorganisationen,\nzu 8.    des§ 8 Abs. 1, des§ 12 Abs. 2 und des§ 15,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund            und 9.   jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2,\nzu 2.      des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur                      sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorgani-                    der Gemeinsamen Marktorganisationen.\nBonn, den 30. August 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989                             1655\nVerordnung\nüber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen\nim Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Garantiemengen-Verordnung)\nAbschnitt 1                             (2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-\ndert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im\nAllgemeine Vorschriften                    Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser\nKürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des\n§ 1                            Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge\nAnwendungsbereich                       des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-\nformel:\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\n(Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-                               Anlieferungsmenge 1981\nmeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeug-      jedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milcher-\nnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeuger       zeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres\nunter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen         1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem\nder nationalen Garantie~engen für die Milch und Milch-      1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.\nerzeugnisse zu zahlen hat, die er                           Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz\nerhöht sich\n1. an einen Käufer liefert oder\n1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis\n2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.\nzu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg\nübersteigende, angefangene 1 000 kg,\n§2                             2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis\nZuständigkeit                             zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,\n3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg bis\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nzu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-\nzentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene\nwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung\n1 000 kg,\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-\ndesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes-   4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg um\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung      3,5 Prozentpunkte.\nvon in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen\n(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-\nbleibt unberührt.\nmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt\n1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch\nAbschnitt 2                               als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-\nmenge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten\nMilchanlieferung\n60 000 kg und\n§ 3                            2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50\nvom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren\nGrundsatz                                Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg\nIm Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem Milch-        war.\nerzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen            Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als\n(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert       50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-\nwerden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge, ver-       ferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr\nmindert um den nach § 4b ausgesetzten Teil, über-           als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1\nschreiten.                                                  nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch\num einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-\n§4                              fangene 1 000 kg.\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der angeliefer-\n(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der     ten Milch nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte\nihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch-   und teilt diesen dem Milcherzeuger mit. Absatz 1 Satz 2\nerzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge, die    gilt entsprechend.\ndem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht. Wird die              (5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-\nLieferung nach dem 1. April 1984 aufgenommen, erfolgt       schnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger\ndie Berechnung durch den Käufer, an den der Milcherzeu-     bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit.\nger dann liefert.                                           Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum","1656                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober            renzmenge mit Beginn des 1. April 1989 zustand. Eine\n1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt-        Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge\nzollamt mit.                                                   des Milcherzeugers im sechsten Zwölfmonatszeitraum\n§ 4a                              gegen die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der\nMilcherzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.\nStillegung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit                                          § 4c\nAblauf des 31. März 1987 3 vom Hundert stillgelegt.                             Berechnung und Bescheid\n(2) Für den stillgelegten Teil der Referenzmenge wird\n(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger nach\neine Vergütung in sieben Jahresraten von je 144 DM je\nMaßgabe der§§ 4a und 4b Abs. 1 den stillgelegten und\n1 000 kg Referenzmenge gewährt.\nden ausgesetzten Teil der Referenzmenge und teilt die-\n(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers kann die    sem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem vom Bundes-\nVergütung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden             minister der Finanzen in der Vorschrittensammlung der\nHaushaltsmittel in zwei Jahresraten von je 440 DM je           Bundesfinanzverwaltung bekanntgemachten Muster mit.\n1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Der Antrag ist          Ferner teilt er den stillgelegten und den ausgesetzten Teil\nbis zum 31. Juli 1987 an das für den Betrieb des Käufers       der Referenzmenge jedes Milcherzeugers dem für den\nzuständige Hauptzollamt zu richten.                            Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt bis zum\n(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, be-      31. Juli 1987 nach dem vom Bundesminister der Finanzen\nginnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem die            in der Vorschrittensammlung der Bundesfinanzverwaltung\nReferenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 zustand.            bekanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-\nAbschlagszahlungen auf die erste Jahresrate können             gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenzmenge\nbereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der zur Verfügung            kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß\nstehenden Gemeinschaftsmittel gewährt werden.                  die der Festsetzung zugrundeliegende Referenzmenge\nunzutreffend sei.\n§ 4b                                  (2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausgesetzten Teil\nder Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, daß\nAussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge\nan die Stelle der dort genannten Daten des Jahres 1987\n(1) Unabhängig von § 4a werden von jeder zugeteilten        die entsprechenden Daten des Jahres 1988 treten.\nReferenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 5,5 vom                 (3) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 3 ausgesetzten\nHundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März        Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,\n1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenz-       daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres\nmenge wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur              1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1989 treten.\nVerfügung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergü-\ntung gewährt. Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur              (4) Das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt-\nVerfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen Betrag           zollamt erteilt über die nach den §§ 4 a und 4 b zu leistende\nvon 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenzmenge               Vergütung dem Milcherzeuger einen Bescheid.\nangehoben werden. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr\n1988 an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit\n§5\nAblauf des 31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist aus-\ngeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeu-                  Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge\ngers im vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewäh-              (1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder\nrung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung       1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31 . März 1984\nfür den Markt freigesetzt worden ist.                         Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4\n(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit         Abs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4\nBeginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit         Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2\nvom 1. April 1988 bis zum 31. März 1989 ausgesetzt. Für       folgendes mit:\nden ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-        1 . Name und Anschrift der Käufer,\ngabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\nund Haushaltsmittel eine Vergütung von 241 DM je              2. die jeweiligen Lieferzeiträume,\n1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im        3. die jeweiligen Milchmengen,\nersten Halbjahr 1989 an den Milcherzeuger, dem die Refe-      4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit\nrenzmenge mit Beginn des 1. April 1988 zustand. Eine                es sich um Lieferungen nach dem 1. April 1983 han-\nZahlung ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge                  delt.\ndes Milcherzeugers im fünften Zwölfmonatszeitraum                 (2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der\ngegen die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der       Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den\nMilcherzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.          Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen.\n(3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit\nBeginn des 1. April 1989 5,5 vom Hundert für die Zeit                                          §6\nvom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Für\nAnlieferungs-Referenzmenge\nden ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-\nbei besonderen Situationen\ngabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\nund Haushaltsmittel eine Vergütung von 190,90 DM je               (1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in\n1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im        den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach\nersten Halbjahr 1990 an den Milcherzeuger, dem die Refe-      Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989                             1657\nchende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen              (5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen\nder Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz-   Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im\nmenge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete           Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer\nMenge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983.              geliefert hat.\n(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978          (6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis Sa berech-\nund dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs-        nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983\nplanes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG Nr. L 96       durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,\nS. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung            so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der\nder Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert          Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15\nbewilligt worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte   vom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983\nvolle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge         bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur\nzugrunde gelegt.                                             der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der\nZielmenge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im\n(3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978       Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nund dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im            Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr.\nSinne des Absatzes 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß-     L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche Grenze\nnahme im Sinne des Absatzes 2 bewilligt worden, gilt         jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem die\nfolgendes:                                                   Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 bis Sa ge-\ngeben sind.\n1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die\nMilchmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge          (7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3\nunmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die   bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder\nder Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorge-      einem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger\nlegen haben.                                             verlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der\nvon dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den\n2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl\nBetrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 1Ovom Hundert\nder geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar\nverminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung\naus den Unterlagen ergibt, mit der im betreffenden\nzugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des\nBundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-\nAbsatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange-\nmenge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.\nnommene Milchleistung erheblich unter dem von dem\nKontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt.\n(4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nund dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2         (8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe\noder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Bau- des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nmaßnahme im Sinne des Absatzes 2 genehmigt worden Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur\nund wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolu- Verfügung:\nmen von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nForm von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung Schleswig-Holstein:                                      3 760Tonnen\nerreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die Hamburg:                                            25Tonnen\nsich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit Niedersachsen:                              10 570 Tonnen\ndem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die ge- Bremen:                                                40Tonnen\nnannten Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. Nordrhein-Westfalen:                               6 520Tonnen\nHessen:                                      3950Tonnen\n(5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 Rheinland-Pfalz:                                    2730Tonnen\nund dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2, Baden-Württemberg:                               8800Tonnen\n3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne Saarland:                                                290Tonnen\ndes Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für Berlin:                                                    5 Tonnen\ndie Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge Bayern:                                                   23 310 Tonnen\nzugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze\nvervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in\nsofern                                                       diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom\n1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von           Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2\n50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in Form und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung\nvon baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung erreicht (EWG) Nr.857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen\nworden ist, wobei diese Beträge ohne Mehrwertsteuer zur Verfügung:\nzu verstehen sind, und\nSchleswig-Holstein:                         11 600 Tonnen\n2. vor dem 1. August 1984 so viele Kühe aufgestallt waren, Hamburg:                                           74 Tonnen\nwie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen Niedersachsen:                                      32 597 Tonnen\nBaumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe- Bremen:                                                    130Tonnen\nrenzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht Nordrhein-Westfalen:                             20 109 Tonnen\nvoll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin- Hessen:                                          12 173 Tonnen\ngerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst Rheinland-Pfalz:                                 8 418 Tonnen\nnach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die Baden-Württemberg:                                 27 139 Tonnen\nErhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den Saarland:                                                888Tonnen\n30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt Berlin:                                                 18 Tonnen\nwerden.                                                   Bayern:                                     71 854 Tonnen","1658                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nFerner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe         Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem-\nder in Satz 2 genannten Vorschriften die Referenzmengen       ber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser\nzur Verfügung, die zu ihren Gunsten gegen die Gewäh-          Zeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann\nrung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milch-    keine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als\nerzeugung für den Markt freigesetzt werden.                   5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt nicht,\nwenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeitraum\nübergeben oder überlassen worden ist. Wird die Fläche\n§6a                                vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeitraumes übergeben\nAnlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung               oder überlassen, so wird die übergehende Referenz-\nder Nlchtvermarktungs- oder Umstellungsprämie              menge, soweit sie nach § 6 a festgesetzt worden ist,\nzugunsten der Gemeinschaftsreserve freigesetzt.\n(1) Im Falle des Artikels 3 a der Verordnung {EWG)\nNr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89            (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nvom 20. März 1989 {ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt           erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtver-\nworden ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milcher-        trages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden\nzeuger die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen         ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter\nwiederaufgenommen hat oder wiederaufnehmen wird, auf          zurückgewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Flä-\nAntrag die diesem nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 1        che keine Referenzmenge über; die der über 5 ha hinaus-\nund 2 der Verordnung {EWG) Nr. 857/84 zustehende              gehenden Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur\nvorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge. Der        Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar,\nAntrag hat dem vom Bundesminister für Ernährung, Land-        auf den Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Ver-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-             pächter und der Pächter eine abweichende Vereinbarung\ngemachten Muster zu entsprechen. Der Käufer teilt die         treffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem Milch-          Verpächter nachweist, daß er auf die Referenzmenge für\nerzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen         die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine\nHauptzollamt, dem Bundesamt und der nach Landesrecht          Kinder angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch\nzuständigen Stelle mit.                                       höchstens 5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die\n(2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die diesem      nach Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter vor\nnach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 3 der Verordnung           Ablauf des achten Zwölfmonatszeitraumes übergehende\n{EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige spezifische            Referenzmenge wird, soweit sie nach § 6 a festgesetzt\nAnlieferungs-Referenzmenge, sobald die erforderlichen         worden ist, zugunsten der Gemeinschaftsreserve frei-\nNachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.       gesetzt.\n(3 b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines\n§7                               Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-\nVerkauf, Verpachtung, Vererbung                  sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter\nzurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang\n(1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den        bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2\nÜbergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-            Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht\ngen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten             vor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen\nBetriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-         die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Auf-\nwandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege der           gabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höch-\nvorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der                stens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch\nNutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im        zustehende Referenzmenge über.\nWege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer\nVerfügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der                (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nÜbergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1 . April      erzeugung genutzt werden, nach dem 30. September 1984\n1984 stattgefunden hat.                                        auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben\noder überlassen oder wird ein gesamter Betrieb zu einem\n(1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf-      anderen Betrieb oder zu Teilen eines Betriebes zugekauft\noder Pachtvertrages vor Ablauf des achten Zwölfmonats-         oder zugepachtet und nach dem 30. September 1985\nzeitraumes übergeben, überlassen oder zurückgewährt,           übergeben oder überlassen, so werden, soweit sich aus\nso wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie nach        den Sätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, 20 vom\n§ 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der Gemein-           HundGrt der von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz-\nschaftsreserve freigesetzt.                                   menge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-\nsetzt. Im Falle der Abgabe von Flächen nach § 3 des\n(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-\nGesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt-\ngung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-\nschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\nvertrages nach dem 1 . April 1984 übergeben oder überlas-\n(BGBI. 1 S. 233) werden, soweit sich aus Satz 3 oder\nsen, geht, unbeschadet der Absätze 3 und 4, ein dem Teil\nSatz 4 nicht etwas anderes ergibt, anstelle von 20 vom\ndes Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil,\nHundert 30 vom Hundert der von dem Rechtsgeschäft\nhöchstens jedoch in Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf\nerfaßten Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik\nden Käufer oder Pächter über.\nDeutschland freigesetzt. Übersteigt die Referenzmenge\n(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,      eines Käufers oder Pächters durch den Übergang der von\ndie Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder       dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge vor Anwen-\nPachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine          dung von Satz 1 oder Satz 2 300 000 kg, so werden von\nReferenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist.     der 300 000 kg übersteigenden Referenzmenge 80 vom","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989                                1659\nHundert zugunsten der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von\nfreigesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Käufers           der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen\noder Pächters bereits vor Übergang der von dem                 versehene Bescheinigung nachzuweisen\nRechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge mindestens               1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im\n300 000 kg, so werden von der gesamten übergehenden               Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol-\nReferenzmenge 80 vom Hundert zugunsten der Bundes-                ches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung\nrepublik Deutschland freigesetzt. Die Sätze 1 bis 4 finden        hiervon nachhaltig betroffen wurde,\nkeine Anwendung\n2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Voraus-\n1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache,\nsetzungen für die Anerkennung einer besonderen\n2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Verwand-             Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und\nten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten und              welche Zielmenge zu berücksichtigen ist,\n3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch             3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,\nSiedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs-             welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\nsiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,       welchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind,\nGliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-       4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des             mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft\nGesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533).\nstammt,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhältnisse    5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor\nmit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden.                       dem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-\nger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist, so-\n§8                                   fern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend\nmachen will,\nAnlieferungs-Referenzmengen\nbei Aufnahme der Lieferung                      6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine\nReferenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht,\n(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und\n7. im Falle des§ 6a Abs. 1,\nvor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für\ndie Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle           a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungs-\nder Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der                  zeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen\nvor dem 1. April 1984 liegenden letzten zwölf Monate.                 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem\n31 . Dezember 1983 abgelaufen ist,\n(2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983\nbis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die    b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des Nichtver-\nStelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu                    marktungs- oder Umstellungszeitraumes vollständig\nberechnende Menge:                                                    abgetreten hat,\nDie vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte               c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung des\nMenge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis            Antrages auf Gewährung der Nichtvermarktungs-\nzwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem                   oder Umstellungsprämie verwalteten Betrieb noch\nZeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31 . März 1984 und der             ganz oder teilweise bewirtschaftet,\nGesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in            d) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-\ndem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt.             vermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß\nArtikel 5 Abs.1 Buchstabe e der Verordnung\n(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als\n(EWG) Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zu-\ndurchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die\ngrundegelegt worden ist,\ngesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert\nangerechnet.                                                      e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der\nVerpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil\n(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin-             der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-\ndung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milch-                 schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat,\nerzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur\nAnwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge                    f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-\nergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz-                renzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb\nmenge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers                erzeugen kann,\nund der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle          8. im Falle des § 6 a Abs. 2, daß ein außergewöhnlicher\numfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die                 Umstand die Milcherzeugung betroffen hat und\nübergegangene Referenzmenge.                                      die Unterschreitung des Mindestlieferumfanges darauf\nberuht.\nDer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach\n§ 9\nSatz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise                   zuständigen Landesstelle gestellt werden.\n(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genannten           (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der\nKäufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch               Milcherzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn über-\nurschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milcher-        gegangene Referenzmenge bisher geltend gemacht\nzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm der      wurde, bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang\nandere Käufer diese unverzüglich auszustellen.                 berücksichtigt.","1660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n(3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der  4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder\nbisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß           Verminderung der Anlieferungsmenge,\ner den Wechsel berücksichtigt.                               5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-\n(4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei          renzmenge.\nder Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur           Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von drei\nberücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen       Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die\nund Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3a vorliegen.     Bundeskasse Bremen ab.\nEr hat diese sieben Jahre aufzubewahren.\n§ 12\n§ 10\nMehrere Käufer\nNeuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-\n(1) Macht der Milcherzeuger eine Änderung seiner Refe-    nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den\nrenzmenge geltend, berechnet der Käufer die Referenz-        Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung ob-\nmenge erneut und teilt diese innerhalb eines Monats dem      liegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon\nMilcherzeuger und dem für den Betrieb des Käufers            die Käufer unverzüglich zu unterrichten.\nzuständigen Hauptzollamt sowie - zusammen mit der\nMeldung nach § 19 - dem Bundesamt mit.                           (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-\n(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an\nVerordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung         andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-\nvorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der        schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 Abs. 1\ndie Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen       gilt entsprechend.\nAngaben mit.\n(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger ge-\nAbschnitt 3\nwünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-\nmenge ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den                                  Direktverkauf\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die\nFestsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die\n§ 13\nNeuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach\nMaßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung                                 Grundsatz\nder zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag\nIm Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem\nnicht ersetzt oder angegriffen werden.\nMilcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm\nim Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar\n§ 11                             an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-\nErhebung der Abgabe                      verkaufs-Referenzmenge überschreiten.\n(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe-\nbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalender-                                   § 14\nmonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.\nFür die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-                        Direktverkaufs-Referenzmenge\nsehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurech-          (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-\nnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und        nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-\nder nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende        fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nFettgehalt zugrunde zu legen.                              erforderlichen Registrierungsantrag bis zum 31. Dezem-\n(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der     ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-\nAbgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt,    zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder\nvon dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt, Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgabe-\nin Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das         pflichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach\nLieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate         den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-\nzurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch         Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für\nStellung einer anderen Sicherheit abwenden.                seineri Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-\nrungsantrag zu stellen.\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf            (2) Die §§ 4a und 4c sowie die §§ 6 bis 9 gelten für\njedes Zwölfmonatszeitraumes, erstmals nach dem vierten      die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen\nZwölfmonatszeitraum, eine Abgabeanmeldung in zwei-          entsprechend.\nfacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende\nDaten enthält:                                                                           § 15\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                          Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenz-            Der Direktverkäufer hat\nmenge,                                                  1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften\n3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des                Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen\nFettgehaltes,                                                und","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989                                  1661\n2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die           kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\nsich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende         zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein-\ndes zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung           sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren.                   Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\nrung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforder-\n§ 16                               lichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige\nStelle verlangt.\nErhebung der Abgabe\n(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum\nDie Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für\n45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres eines Zwölf-\nseinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1\nmonatszeitraumes gemäß dem vom Bundesamt im\ngenannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom\nBundesanzeiger veröffentlichten Muster folgende Daten:\nBundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster\nentsprechen; sie ist in zweifacher Ausfertigung abzuge-        1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,\nben. Der Abgabebetrag ist an die BLndeskasse Bremen            2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenzmengen,\nabzuführen.\n3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-Refe-\nrenzmengen,\nAbschnitt 4                             4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten Anliefe-\nrungs-Referenzmengen,\nSchlußvorschriften\n5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeuger,\n§ 17                                     denen eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der\nMilcherzeugung bewilligt worden ist.\nÄquivalenzmengen für Käse\nDie Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt\nfestgesetzt:                                                                               § 20\nHartkäse                                            12, 70 kg                         (weggefallen)\nSchnittkäse                    bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg\nSchnittkäse           mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 11,00 kg\nHalbfester Schnittkäse                                                                     § 21\nund Weichkäse                  bis 1O % Fett i. Tr. 11,00 kg\nHalbfester Schnittkäse                                                            Übergangsregelung\nund Weichkäse         mit mehr als 10 %  Fett i. Tr. 8,80 kg       (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984\nFrischkäse                     bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg   braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum\nFrischkäse            mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 4,60 kg   14. Dezember 1984 abzuführen.\nSauermilch- und\nKochkäse                                             10,00 kg      (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2\nNr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen\n§ 18                               worden ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer\ninsoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer\nAnpassung der Referenzmengen                      verlangt.\nDie Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich\nabzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland                                          § 22\ndurch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene                                     Berlin-Klausel\nGesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 19\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nMitwirkungs- und Duldungspflichten                  und § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land\nBerlin.\n(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,\nMilcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel-\n§ 23\nlen das Betreten des Betriebes während der üblichen\nBetriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht                               (Inkrafttreten)","1662                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 5)\nMuster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)\nAn\n(Anschrift des Milcherzeugers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nBetreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\nund des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts\n1. Anlieferung\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                                                 .............................. kg\nAnlieferung im Kalenderjahr 1981                                                                                 .............................. kg\nSteigerung oder Verminderung                                                                                     .............................. %\n2. Kürzungssatz\nBasisabzug                                                                                                                     4                %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981                                      + ..............................   %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983                                                          + .............................. %\nKürzung                                                                                                          .............................. %\n3. Referenzmenge und Fettgehalt\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                                                 .............................. kg\nKürzung .................... %                                                                                   .............................. kg\nZwischensumme                                                                                                    .............................. kg\nKorrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 %                                   + .............................. kg\nReferenzmenge                                                                                                    .............................. kg\nReferenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg)                                                                     .............................. kg\nKürzungssatz insgesamt:\nAnlieferung 1983 - Referenzmenge\n100                                                                .............................. %\nAnlieferung 1983             x\nDurchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum\nvorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März)                                                             .............................. % Fett\n4. Abrechnung nach Vierteljahren\nGemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie• folgt aufgeteilt:\nApril bis Juni                                        .............................................................. kg Milch\nJuli bis September                                    .............................................................. kg Milch\nOktober bis Dezember                                  .............................................................. kg Milch\nJanuar bis März                                       .............................................................. kg Milch","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989                                                                           1663\n5. Hinweise\nDie vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung\nwird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.\nSollten Sie\n- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates\nvom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom\n16. Mai 1984 (ABI. EG Nr. L 132 S. 11 ),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\n- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht\ngeltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1)\nMuster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer\n(Name und Anschrift des Milcherzeugers)                                                                                               (Ort, Datum)\nAn\n(Anschrift des Käufers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nIch haben in der Zeit vom ....................................................................... bis .......................................................................\nan den Käufer .....................................................................................................................................................................\ndie nachstehenden Milchmengen geliefert .................................................................................................................... kg.\nSofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:\nDiese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von ........... .......... ................. .... ............ % Fett.\nZum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nfolgende Anlagen bei:\n(Unterschrift des Milcherzeugers)","1664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung\nVom 5. September 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 10 Abs. 1 Satz 2,         Der Erklärung nach Satz 1 muß im Falle des Verkaufes\ndes § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und des § 16 des         der veretherten oder veresterten Stärken eine Erklä-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-              rung des Käufers beigefügt sein, mit der dieser sich\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                  verpflichtet, die von dem Hersteller erworbenen Men-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen            gen der Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich zur\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft           Herstellung von anderen als den in Anhang I der Ver-\nverordnet:                                                        ordnung (EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnis-\nsen zu verwenden. Die Erklärungen sind der für den\nHersteller zuständigen überwachenden Zollstelle in\nArtikel 1\nzwei Ausfertigungen einzureichen.\nDie Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung               (2) § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b sowie\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654; 1987 1 S. 597),           Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer mit der Maßgabe\ngeändert durch § 8 Nr. 6 der Verordnung vom 24. Oktober           entsprechend, daß für die Auferlegung ergänzender\n1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt geändert:                  Pflichten das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen\nBezirk der Verarbeitungsbetrieb des Käufers liegt.\n1. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „sieben\" durch das Wort\n(3) Der Käufer ist verpflichtet, die für die Herstellung\n,,sechs\" ersetzt.\nder veretherten oder veresterten Stärken gewährten\nProduktionserstattungen in der nach deri in § 1 genann-\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                        ten Rechtsakten bestimmten Höhe für die Mengen zu\nerstatten, für die er seine Verpflichtung nach Absatz 1\n,,§ 7a                             Satz 2 nicht eingehalten hat.\nBesondere Bestimmungen\n(4) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nfür veretherte oder veresterte Stärken\nvorgesehen ist, daß die für die Produktionserstattung\n(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produk-    bei der Herstellung der veretherten oder veresterten\ntionserstattung bei der Herstellung von veretherten            Stärken vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG)\noder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse          Nr. 165/89 geleistete Sicherheit auf Antrag des Herstel-\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene             lers freigegeben werden kann, gelten die Absätze 1\nErklärung des Herstellers der Stärken muß folgende            und 2 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist zusam-\nAngaben enthalten:                                             men mit den nach Absatz 1 erforderlichen Erklärungen\nder für den Hersteller zuständigen überwachenden\n1. Name und Anschrift des Herstellers,                        Zollstelle in zwei Ausfertigungen schriftlich einzu-\n2. Name und Anschrift des Käufers,                            reichen.\"\n3. die verkauften Mengen,                                  3. § 12 erhält folgende Fassung:\n4. die Erklärung des Herstellers, daß ihm die Bestim-                                   ,,§ 12\nmungen des Artikels 7 Abs. 5 der Verordnung                                  Muster, Vordrucke\n(EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli\nDer Bundesminister der Finanzen kann für\n1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-\ntrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für        1 . die Anträge nach § 4 Abs. 1 , § 5 Abs. 1 und § 10\nGetreide und Reis (ABI. EG Nr. L 189 S. 12),                  Abs. 4,\neingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung            2. die Anmeldung nach § 5 Abs. 2,\n(EWG) Nr. 165/89 der Kommission vom 24. Januar\n1989 (ABI. EG Nr. L 20 S. 14), bekannt sind,              3. die Anzeigen nach § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und\n§ 9 Abs. 1,\n5. im Falle der Weiterverarbeitung durch den Herstel-          4. die Übergabebestätigung nach § 7 und\nler dessen Erklärung, daß er die veretherten oder\n5. die Erklärungen nach § 7a Abs. 1\nveresterten Stärken ausschließlich zur Herstellung\nvon anderen als den in Anhang I der Verordnung            Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-\n(EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnissen ver-          waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zustän-\nwendet.                                                   digen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekannt-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989                                1665\ngegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\ndiese zu verwenden.\"                                      auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur      in Kraft.\nBonn, den 5. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen\nVom 11. September 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 4 und 6 des             b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „ 1O\" durch die Zahl\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der                   ,, 15\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)\nwird verordnet:                                               3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                               ,,(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf für\nSchiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt\nDie Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen             sind, um höchstens 15 Jahre und im übrigen um höch-\nvom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert\nstens 1O Jahre verlängert werden.\"\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 13. September 1988\n(BGBI. 1 S. 1745), wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n1 . § 7 wird wie folgt geändert:                                    ,,(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Höhe wie die\nEinsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 oder 4 liegen,\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „nach dem               so beträgt die Höhe des Rechtecks nach Absatz 3 nur\nMuster der Anlage 1\" gestrichen.\n3cm.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von    5. Die Anlagen 1, 4 und 5 werden gestrichen.\nGütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht\nangewendet.\"                                                                      Artikel 2\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbis 5.                                                 tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-\nfahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach dem                                     Artikel 3\nMuster der Anlage 4\" und in Absatz 2 die Worte\n,,nach dem Muster der Anlage 5\" gestrichen.               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.\nBonn, den 11. September 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}