{"id":"bgbl1-1989-43-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":43,"date":"1989-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/43#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_43.pdf#page=12","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung","law_date":"1989-09-05T00:00:00Z","page":1664,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung\nVom 5. September 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 10 Abs. 1 Satz 2,         Der Erklärung nach Satz 1 muß im Falle des Verkaufes\ndes § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und des § 16 des         der veretherten oder veresterten Stärken eine Erklä-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-              rung des Käufers beigefügt sein, mit der dieser sich\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                  verpflichtet, die von dem Hersteller erworbenen Men-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen            gen der Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich zur\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft           Herstellung von anderen als den in Anhang I der Ver-\nverordnet:                                                        ordnung (EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnis-\nsen zu verwenden. Die Erklärungen sind der für den\nHersteller zuständigen überwachenden Zollstelle in\nArtikel 1\nzwei Ausfertigungen einzureichen.\nDie Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung               (2) § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b sowie\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654; 1987 1 S. 597),           Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer mit der Maßgabe\ngeändert durch § 8 Nr. 6 der Verordnung vom 24. Oktober           entsprechend, daß für die Auferlegung ergänzender\n1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt geändert:                  Pflichten das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen\nBezirk der Verarbeitungsbetrieb des Käufers liegt.\n1. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „sieben\" durch das Wort\n(3) Der Käufer ist verpflichtet, die für die Herstellung\n,,sechs\" ersetzt.\nder veretherten oder veresterten Stärken gewährten\nProduktionserstattungen in der nach deri in § 1 genann-\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                        ten Rechtsakten bestimmten Höhe für die Mengen zu\nerstatten, für die er seine Verpflichtung nach Absatz 1\n,,§ 7a                             Satz 2 nicht eingehalten hat.\nBesondere Bestimmungen\n(4) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nfür veretherte oder veresterte Stärken\nvorgesehen ist, daß die für die Produktionserstattung\n(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produk-    bei der Herstellung der veretherten oder veresterten\ntionserstattung bei der Herstellung von veretherten            Stärken vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG)\noder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse          Nr. 165/89 geleistete Sicherheit auf Antrag des Herstel-\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene             lers freigegeben werden kann, gelten die Absätze 1\nErklärung des Herstellers der Stärken muß folgende            und 2 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist zusam-\nAngaben enthalten:                                             men mit den nach Absatz 1 erforderlichen Erklärungen\nder für den Hersteller zuständigen überwachenden\n1. Name und Anschrift des Herstellers,                        Zollstelle in zwei Ausfertigungen schriftlich einzu-\n2. Name und Anschrift des Käufers,                            reichen.\"\n3. die verkauften Mengen,                                  3. § 12 erhält folgende Fassung:\n4. die Erklärung des Herstellers, daß ihm die Bestim-                                   ,,§ 12\nmungen des Artikels 7 Abs. 5 der Verordnung                                  Muster, Vordrucke\n(EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli\nDer Bundesminister der Finanzen kann für\n1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-\ntrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für        1 . die Anträge nach § 4 Abs. 1 , § 5 Abs. 1 und § 10\nGetreide und Reis (ABI. EG Nr. L 189 S. 12),                  Abs. 4,\neingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung            2. die Anmeldung nach § 5 Abs. 2,\n(EWG) Nr. 165/89 der Kommission vom 24. Januar\n1989 (ABI. EG Nr. L 20 S. 14), bekannt sind,              3. die Anzeigen nach § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und\n§ 9 Abs. 1,\n5. im Falle der Weiterverarbeitung durch den Herstel-          4. die Übergabebestätigung nach § 7 und\nler dessen Erklärung, daß er die veretherten oder\n5. die Erklärungen nach § 7a Abs. 1\nveresterten Stärken ausschließlich zur Herstellung\nvon anderen als den in Anhang I der Verordnung            Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-\n(EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnissen ver-          waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zustän-\nwendet.                                                   digen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekannt-"]}