{"id":"bgbl1-1989-42-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":42,"date":"1989-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/42#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_42.pdf#page=24","order":9,"title":"Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1989-09-05T00:00:00Z","page":1620,"pdf_page":24,"num_pages":29,"content":["1620                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 5. September 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5. September 1989 (BGBI. 1 S. 1600)\nwird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in\nder ab 1 . Oktober 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die im wesentlichen am 1. Juli 1978 in Kraft getretene Verordnung vom\n23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2189; 1978 1 S. 590),\n2. den am 1 . Oktober 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1, des § 25 Nr. 3, 4\nund 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 39 Abs. 2 sowie des § 29 Nr. 2 Buch-\nstabe b des Sprengstoffgesetzes\nzu 1. vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737),\nzu 2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1S. 577).\nBonn, den 5. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                               1621\nZweite Verordnung\nzum Sprengstoffgesetz\n(2. SprengV)\n§ 1                                (2) Von den allgemein anerkannten sicherheitstechni-\nAnwendungsbereich                       schen Regeln kann abgewichen werden, wenn ebenso\nwirksame Maßnahmen getroffen werden. Auf Verlangen\n(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explo-  der zuständigen Behörde ist im Einzelfall nachzuweisen,\nsionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige      daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.\nexplosionsgefährliche Stoffe).\n(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche\nStoffe                                                                                    §4\n1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen             Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung\nwährend der Beförderung,                                     (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vor-\n2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit         gesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Mate-\ndie Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebs auf-          rialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner\nbewahrt werden,                                          Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt\noder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen\n3. die sich im Arbeitsgang befinden,                          überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung\n4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen   der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muß Angaben\nMenge bereitgehalten werden,                            enthalten über\n5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig ab-       1. die Bezeichnung der Stoffe,\ngestellt werden,                                        2. die chemische Zusammensetzung und die physikali-\n6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind.          schen Eigenschaften der Stoffe,\n3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen,\n§2                                   das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke\nAllgemeine Anforderungen                          sowie das Nettogewicht der Stoffe.\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vor-         (2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,\nschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übri-      wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explo-\ngen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechni-        sionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer Gefähr-\nschen Regeln aufbewahrt werden.                              lichkeit zusammengepackt werden und dadurch keine\nwesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nstellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                (3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explo-\nInnern und nach Anhörung des Sachverständigenaus-            sionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung\nschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoff-       nach den Nummern 2.1 .2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3\nlager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den     des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden\nfür den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehör-      Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1\nden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechni-    bis 1.4 nach Nummer 2. 7 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nschen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen        lage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeits-\nRichtlinien entnommen werden.                                gruppe zu. Sie macht die Zuordnung unter Nennung\nder Stoffbezeichnung, der sicherheitsrelevanten Verpak-\nkungsmerkmale und erforderlichenfalls besonderer\n§3\nSicherheitshinweise im Bundesanzeiger bekannt und teilt\nAusnahmen                           die Zuordnung dem Anzeigenden mit.\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag      (4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe han-\nAusnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser         delt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung\nVerordnung zulassen, wenn                                    bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die\n1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen           Stelle der Bundesanstalt das Bundesinstitut für chemisch-\nwird oder                                               technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehr-\ntechnik und Beschaffung (Bundesinstitut).\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die              (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat\nAbweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und          hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Bundesinstitut\nDritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicher- bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu\nheit vereinbar ist.                                     legen.","1622                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§5                                                           §6\nBauartzulassung                              Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für       Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach\nBauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für        Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach\nSchranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes     § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvor-\nzuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen.         behalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben\nDem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeich-   unberührt.\nnungen und Beschreibungen über die Bauart und die                                        §7\nBetriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen\nbeizufügen.                                                                   Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des\n(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder  Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nder von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu über-\nlässig\nlassen ist.\n1 . entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder\n(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung         nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder\nüber den Antrag verlangen, daß ein Gutachten einer von      2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 die in\nihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt           Anlage 6 zum Anhang festgelegten Aufbewahrungs-\nwird.                                                           mengen überschreitet.\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller\neinen Zulassungsbescheid. Dieser muß folgende Angaben                                     §8\nenthalten:                                                                           (weggefallen)\n1 . Name und Anschrift des Antragstellers,\n§9\n2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des\nSystems,                                                                      Berlin-Klausel\n3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSystems,                                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-\ngesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser\n4. Art und Form des Zulassungszeichens,\nVerordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden,\n5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim-    soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden\nmungen der Zulassung.                                 unvereinbar sind.\n(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deut-                               § 10\nlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulas-                              (Inkrafttreten,\nsungszeichen anzubringen.                                            Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                                 1623\nAnhang\nzu § 2 der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)\nInhaltsübersicht\n2.6     Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern\nBegriffsbestimmungen\n1.1   Explosivstoffe                                      2.6.1  Allgemeines\n2.6.2  Bauweise und Einrichtung\n1.2   Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\n2.6.3  Betriebsvorschriften\n1.3   Durchsatz\n2.7    Zusammenlagerung\n1.4    Flugfeuer\n1.5    Lagerbereich                                       3       Aufbewahrung sonstiger exploslonsgefährlicher\n1.6    Ortsfeste Lager                                            Stoffe In einem Lager\n1.7    Ortsbewegliche Lager                               3.1     Allgemeines\n1.8    Schutzabstände                                     3.1.1   Lagergruppen\n3.1.1.1 Lagergruppe 1\n1.9    Sich e rhei tsabständ e\n3.1.1.2 Lagergruppe II\n1.10   Sprengstücke\n3.1.1.3 Lagergruppe III\n1.11   Verkehrswege                                       3.1.2   Lagergruppenzuordnung\n1.12  Wohnbereich                                         3.2     Allgemeine Anforderungen\n1.13  Wurfstücke                                          3.2.1   Lage zu Zugängen\n3.2.2   Schutz- und Sicherheitsabstände\n2      Aufbewahrung von Explosivstoffen In einem Lager     3.2.3   Brandschutz\n2.1    Allgemeines                                         3.3     Aufbewahrung in ortsfesten Lagern\n2.1.1  Lagergruppen                                        3.3.1   Bauweise und Einrichtung\n2.1.2  Lagergruppe 1 .1                                    3.3.2   Betriebsvorschriften\n2.1.3  Lagergruppe 1 .2\n3.4     Zusammenlagerung\n2.1.4  Lagergruppe 1.3\n2.1.5  Lagergruppe 1.4\n4       Aufbewahrung von Explosivstoffen\n2.2    Allgemeine Anforderungen                                    sowie von sonstigen exploslonsgefährlichen\n2.2.1                                                              Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)\nLage zu Zugängen\n2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände                      4.1     Allgemeines\n2.2.3 Brandschutz                                          4.2     Anforderungen an die Aufbewahrung von\n2.2.4  Schutz vor elektrischer Energie                              Explosivstoffen\n2.2.5  Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen        4.3     Anforderungen an die Aufbewahrung von\n2.2.6  Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang                      sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen\n2.2.7  Sonstige Vorschriften\nAn I ag enve rze i eh n is\n2.3    Nicht betretbare Lager\n2.3.1  Allgemeines                                          Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der\nLagergruppen 1.1 bis 1.4\n2.3.2  Bauart von Schranklagern\n2.4    Betretbare Lager                                     Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der\nLagergruppen 1.1 bis 1 .4\n2.4.1  Allgemeines\n2.4.2  Erdüberschüttete Lager                               Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosions-\ngefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n2.4.3  Freistehende Lager\n2.5    Aufbewahrung in ortsfesten Lagern                   Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explo-\nsionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n2.5.1  Allgemeines\n2.5.2  Bauweise und Einrichtung                            Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen\n2.5.3  Betriebsvorschriften                                Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen","1624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1     Begriffsbestimmungen                                1.12   Wohnbereich\n1.1  Explosivstoffe                                              ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang\nsind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspul-            stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude\nver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), Zünd-              und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vor-\nstoffe, pyrotechnische Sätze und die zu deren               übergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt\nHerstellung bestimmten explosionsgefährlichen               und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden\nStoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleich-            gleich.\ngestellten Stoffe und Gegenstände.\n1.13   Wurfstücke\n1.2  Sonstige explosionsgefährliche                              sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder\nStoffe                                                      der Verpackung, die bei einer Explosion entstehen\nsind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explo-         und fortgeschleudert werden.\nsivstoffe sind.\n2      Aufbewahrung von Explosivstoffen\n1.3  Durchsatz                                                   in einem Lager\nist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der        2.1    A 11 g e m e i n e s\nZuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient\n(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für\naus der Menge des eingesetzten Stoffes (kg) und\nExplosivstoffe.                             -\nder gemessenen Brenndauer (min). Für die Lager-\ngruppenzuordnung der sonstigen explosionsge-                (2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahr-\nfährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines           zeugen nicht aufbewahrt werden.\nStoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine\n2.1.1  Lagergruppen\nMenge von 10 000 kg, durch den korrigierten\nStoffdurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm          Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen\nsind das Maß der Vollständigkeit und Gleich-                eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich\nmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrah-               Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsicht-\nlungsvermögen (Emissivität) der Flammen be-                 lich der Schutz- und Sicherheitsabstände. Maßge-\nrücksichtigt.                                               bend für die Einteilung sind die Eigenschaften der\nExplosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der\n1.4  Flugfeuer                                                   Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration\nsind brennende umherfliegende Teile aus einem               oder Detonation und die sich daraus ergebenden\nBrand- oder Explosionsherd.                                 Gefahren. Bei Explosivstoffen der Lagergruppen\n1.1 bis 1 .3 wird die Schwere der Schäden und der\n1.5  Lagerbereich                                                Schadensbereich durch die Explosivstoffmenge\nist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe          bestimmt.\nfestgelegte Fläche.\n2.1 .2 Lagergruppe 1 .1\n1.6  Ortsfeste Lager                                             Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der\nsind betretbare und nichtbetretbare Lager, die mit          Masse explodieren. Die Umgebung ist durch\ndem Erdboden fest verbunden sind oder länger als            Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und\nsechs Monate an demselben Ort verbleiben.                   durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei\nstarkmanteligen Gegenständen oder Gegenstän-\n1.7  Ortsbewegliche Lager\nden über 60 mm Durchmesser (großkalibrigen\nsind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest ver-\nGegenständen) tritt eine zusätzliche Gefährdung\nbunden sind und nicht länger als sechs Monate an\ndurch schwere Sprengstücke ein.\ndemselben Ort verbleiben.\n2.1 .3 Lagergruppe 1 .2\n1.8  Sc h utza bstän de (Fernbereich)\nDie Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren\nsind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft ein-\nnicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei\nzuhaltenden Abstände.\neinem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des\n1.9  Sicherheits abstände (Nahbereich)                           Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodie-\nsind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden           renden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoß-\nAbstände.                                                   wellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare\nUmgebung beschränkt; an Bauwerken der Umge-\n1.10 Sprengstücke                                                bung entstehen keine oder nur geringe Schäden.\nsind Teile explodierter Gegenstände nach Num-               Die weitere Umgebung ist durch leichte Spreng-\nmer 1.1.                                                    stücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortge-\nschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag\n1.11 Verkehrswege                                                explodieren und so Brände und Explosionen über-\nsind Straßen, Schienen- und Schiffahrtswege, die            tragen. Bei starkmanteligen Gegenständen oder\nuneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zu-                Gegenständen über 60 mm Durchmesser (groß-\ngänglich sind, ausgenommen solche mit geringer              kalibrigen Gegenständen) tritt eine zusätzliche\nVerkehrsdichte.                                             Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                             1625\n2.1 .4 Lagergruppe 1.3                                       2.2.3  Brandschutz\nDie Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren                 (1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden,\nnicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und              daß deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten\nunter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand                 kann.\nbreitet sich rasch aus. Die Umgebung ist haupt-\n(2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstof-\nsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und\nfen (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzünd-\nFlugfeuer gefährdet. Gegenstände können verein-\nliche und brennbare Materialien nicht gelagert\nzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke\nwerden. In diesem Bereich darf nicht geraucht\nund Gegenstände können fortgeschleudert wer-\nsowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-\nden. Die Gefährdung der Umgebung durch\nwendet werden.\nSprengstücke ist gering. Die Bauten in der Um-\ngebung sind im allgemeinen durch Druckwirkung                (3) Der Brandschutzbereich muß gekennzeichnet\n(Stoßwellen) nicht gefährdet.                               sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gege-\n2.1.5   Lagergruppe 1.4                                            benheiten dies erfordern.\nDie Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine             (4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert wer-\nbedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne             den, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame\nGegenstände können auch explodieren. Die Aus-               Weise erreicht wird.\nwirkungen sind weitgehend auf das Packstück\nbeschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und       2.2.4  Schutz vor elektrischer Energie\nFlugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine\nElektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in\nExplosion des gesamten Inhalts einer Packung\nBereichen aufbewahrt werden, in denen elektro-\nhervor.\nmagnetische Felder (z. B. durch Ströme elektri-\n2.2    Allgemeine Anforderungen                                    scher Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefähr-\nlicher Weise auf sie einwirken können.\n2.2.1  Lage zu Zugängen\nExplosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugän-    2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen\ngen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt          (1) Lager sind so zu errichten, daß Explosivstoffe\nnicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge             gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaß-\nauf andere Weise gegeben ist.                               nahmen müssen der möglichen Gefährdung der\n2.2.2   Schutz- und Sicherheitsabstände                            öffentlichen Sicherheit, die durch die mißbräuch-\nliche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt wer-\n(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von\nden kann, entsprechen.\nVerkehrswegen mindestens die in Anlage 1\ngenannten Schutzabstände sowie von anderen                  (2) Lager für sprengkräftige Zündmittel und gleich-\nschutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -an-                 wertig zu schützende Explosivstoffe müssen hin-\nlagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe             sichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgen-\nmindestens die in Anlage 2 genannten Sicher-                den Anforderungen genügen:\nheitsabstände haben.\n- Lager dürfen keine Fenster haben.\n(2) Für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3\n- Lager müssen Türen haben, die gegen die\nund für sprengkräftige Gegenstände der Lager-\nAnwendung von Gewalt sowie von Schweiß-\ngruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv-\nund Schneidwerkzeugen und sonstigen Werk-\nstoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel),\nzeugen ausreichend widerstandsfähig sind.\nfür alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe 1.4\nsowie für pyrotechnische Gegenstände der Klas-             - Decken (Dächer), Wände und Fußböden der\nsen I und 11, soweit sie der Lagergruppe 1.3 zuge-              Lager müssen ausreichend widerstandsfähig\nordnet sind, wird das Bruttogewicht der kleinsten              sein.\nVerpackungseinheit zugrunde gelegt.                         - Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-\n(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosiv-                 lichen Personen haben Maßnahmen zu treffen,\nstoffe in Teil mengen unterteilt und ist durch diese           daß die Lager zuverlässig verschlossen, nicht\nUnterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder              mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungs-\nDetonation anderer Teilmengen ausgeschlossen,                  gemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die\nso ist für die Ermittlung der Abstände nach Ab-                 Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbe-\nsatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den                 wahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind\ngrößten Abstand erfordert.                                      sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden\nist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.\n(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen\nzusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge der               (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu\nStoffe und Gegenstände aller Lagergruppen                   schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich\nzugrunde zu legen und für die Ermittlung der                Bauweise und Betrieb mindestens folgenden\nAbstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel                Anforderungen genügen:\nfür diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den\n- Lager dürfen keine Fenster haben.\ngrößten Abstand zu den gefährdeten Objekten\nerfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4 bleiben               - Lager müssen Türen haben, die ausreichend\nhierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine                 Schutz gegen die Anwendung von Einbruch-\nwesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.                    werkzeugen bieten.","1626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n- Decken (Dächer), Wände und Fußböden der                     mindestens 0,6 m (bei Schranklagern 1,0 m) ver-\nLager müssen ausreichend widerstandsfähig                sehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten\nsein.                                                     Boden eingebaut sein.\n- Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-                  (2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg\nlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen,               betragen. Die Innenabmessungen müssen ausrei-\ndaß die Lager zuverlässig verschlossen, nicht             chen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben\nmehr Schlüsselsätze als für einen ordnungs-               zu können.\ngemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die               (3) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zünd-\nSchlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbe-                  stoff gelagert, muß für diese ein durch eine Trenn-\nwahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind\nwand abgeteiltes Fach mit eigener Schließung\nsowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden             vorhanden sein. Die Abtrennung muß so beschaf-\nist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.                 fen sein, daß die Übertragung einer Detonation\n(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen              der Gegenstände mit Zündstoff auf die anderen\nhinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens fol-             Explosivstoffe verhindert wird.\ngenden Anforderungen genügen:\n(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Explosiv-\n- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt                 stoffmenge aller Gegenstände mit Zündstoff höch-\nnicht bei der Aufbewahrung von nichtspreng-               stens 4 kg betragen. Die Explosivstoffmenge des\nkräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4                einzelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf\nund pyrotechnischen Gegenständen der Klas-                5 Gramm nicht übersteigen.\nsen I und 11, die der Lagergruppe 1.3 ange-\nhören.                                             2.3.2  Bauart von Schranklagern\n- Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die Lager                  Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4\nzuverlässig verschlossen und die Schlüssel                 des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach zuge-\nUnbefugten nicht zugänglich sind.                         lassen werden sollen, gelten die Anforderungen\nder Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.\n(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4\nVorgefertigte Schranklager müssen eine ausrei-\nkönnen teilweise entfallen, soweit ein gleichwerti-\nchend feste und widerstandsfähige Außenwan-\nger Schutz durch den Einbau von Gefahrenmelde-\nanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist.               dung haben.\n(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder\nEinbruchshandlungen ermöglichen oder unterstüt-        2.4    Betretbare Lager\nzen können, sind außerhalb der Betriebszeiten in       2.4.1  Allgemeines\ngeeigneter Weise unter Verschluß zu halten.\n(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig aus-\n2.2.6  Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang                       geführt werden.\n(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund-                (2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger\nund Niederschlagswasser sowie gegen Über-                     Bauart errichtet werden.\nschwemmung zu schützen.                                       (3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-\n(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen               gruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von\noder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.              mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erdüber-\nschüttung von mindestens 0,6 m versehen oder in\n2.2. 7  Sonstige Vorschriften                                        gewachsenen Fels oder standfesten Boden einge-\n(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit                 baut sein. Bei einer Lagermenge bis 1 000 kg\nExplosivstoffen sind                                         genügt die Umwallung des Lagergebäudes.\n- so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, daß              (4) Türen müssen nach außen aufschlagen.\nsie von sich aus ihre Lage nicht verändern                (5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen,\nkönnen,                                                   um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu kön-\n- so zu stapeln, daß eine sichere Handhabung                  nen. Die Höhe des Lagerraumes muß mindestens\nmöglich ist und daß sie durch ihr Gewicht nicht           2 m betragen.\nin einer die Sicherheit gefährdenden Weise ver-           (6) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zünd-\nformt werden können.                                      stoff gelagert, muß für diese ein abgetrennter\n(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder                Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eigener Schlie-\nderen Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind                ßung vorhanden sein. Die Abtrennung muß so\ngesondert und nach Arten getrennt aufzubewah-                 beschaffen sein, daß die Übertragung einer Deto-\nren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.                    nation der Gegenstände mit Zündstoff auf die\nanderen Explosivstoffe verhindert wird.\n2.3    Nicht betretbare Lager                                        (7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6\ndarf die Explosivstoffmenge aller Gegenstände mit\n2.3.1  Allgemeines                                                   Zündstoff höchstens 10 kg betragen. Für darüber\n(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Bau-                hinausgehende Mengen ist eine besondere Kam-\nstoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer                mer erforderlich. Die Explosivstoffmenge des ein-\nmindestens 0, 1 m starken Betonsohle fest verbun-             zelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf 5 Gramm\nden und entweder mit einer Erdüberschüttung von               nicht übersteigen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                              1627\n2.4.2    Erdüberschüttete Lager                                      - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,\n(1) Die Erdüberschüttung muß allseitig, bis auf den            aus denen die Lagergruppen, die Verträglich-\nZugang, mindestens 0,6 m betragen.                             keitsgruppen und die zugehörigen Höchstmen-\ngen der zu lagernden Explosivstoffe hervor-\n(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblasebau-               gehen.\nart sind gegen gefährliche Wirkungen in Ausblase-\nrichtung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu      2.5.3  Betriebsvorschriften\ntreffen.                                                    (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand\n(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbeton-            erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungs-\nträger enthalten.                                            gemäß zu betreiben und instandzuhalten. In den\nLagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf\n(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke muß              Ordnung und Reinlichkeit zu achten.\ndie Decke mit den Wänden fest verankert sein.\n(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an\n2.4.3    freistehende Lager                                           Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt\nwerden.\n(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch umwallt\nsind (freistehende Lager), müssen ausreichend                (3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge\nwiderstandsfähige Decken (Dächer) und Wände                  aufbewahrt und verwendet werden, die für die\nhaben, wenn die aufbewahrten Explosivstoffe                  Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten\ndurch Wurf- oder Sprengstücke gefährdet werden               Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu\nkönnen.                                                      einer Gefahrenerhöhung führen können.\n(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen               (4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandver-\ndürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefähr-            packung aufbewahrt werden; hiervon darf aus\nliche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist.            betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn\ndie Behältnisse so verschlossen und beschaffen\nsind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und\n2.5     Aufbewahrung in ortsfesten Lagern                             Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.\n2.5.1   Allgemeines                                                   (5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoff-\nNummer' 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis              gesetz verantwortlichen Personen oder nur unter\n1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die              deren Aufsicht und im übrigen nur nach deren\nLagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige              Weisung betreten werden.\nGegenstände der Lagergruppe 1.4 Anwendung.                    (6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb\nnotwendigen Arbeiten vorgenommen werden;\n2.5.2   Bauweise und Einrichtung\ndazu gehören auch das Entnehmen von Proben\n(1) Der Fußboden muß - soweit erforderlich -                 und das Kennzeichnen.\nelektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte,            (7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus-\nebene und trittsichere Oberfläche haben und sich             geführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt,\nleicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich              das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaub-\nKanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist,           nis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-\ndaß sich dort keine Explosivstoffe und keine ande-           lichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dür-\nren gefährlichen Materialien ablagern können.                fen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt\n(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müs-              werden.\nsen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in               (8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung\nexplosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entspre-            auf die Explosivstoffe (z.B. bei Brand, Gewitter),\nchen.                                                        so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich\n(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen                den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung\nund Heizleitungen im Lagerraum darf 120 ° C nicht            gehen. Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich\nüberschreiten und muß im übrigen so geregelt                 abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und\nwerden, daß die Explosivstoffe keine Temperatu-              Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.\nren annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion             (9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen\nführen können.                                               und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme\n(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch                    des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf\natmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist               ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über\ndies durch ihre natürliche Lage oder eine ausrei-             das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung\nchende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muß eine               zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzubewahren.\nBlitzschutzanlage vorhanden sein.\n2.6    Aufbewahrung in ortsbeweglichen\n(5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung                    Lagern\nhaben.\n2.6.1  Allgemeines\n(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern\nnur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite              Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis\nsind anzubringen                                              1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die\nLagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige\n- das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der               Gegenstände der Lagergruppe 1.4 sinngemäß\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,                 Anwendung.","1628                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2.6.2 Bauweise und Einrichtung                                        (2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt\n(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwen-                  auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine\ndung.                                                           Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explo-\ndieren können (Lagergruppe 1.1 ). Für diese Stoff-\n(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies                  gruppe gelten zusätzlich die Nummern 2.2.2 und\ngilt nicht für Stahlschränke.                                   2.2.6.\n2.6.3 Betriebsvorschriften                                            (3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in\nLagerräumen       ein-   oder    mehrgeschossiger\n(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Anwen-               Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen\ndung.                                                           nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die dies\n(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Um-                    bei der Lagergruppenzuordnung unter Berück-\ngebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers                    sichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes\nnotwendigen Arbeiten vorgenommen werden.                        und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen\nDarüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht ge-                wird.\nstattet.\n3.1 .1     Lagergruppen\n(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung not-\nwendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m                     Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.\nvon Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausge-                   Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaf-\nführt werden, die keine Gefährdung hervorrufen.                  ten der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten beim\nDies hat die nach dem Sprengstoffgesetz verant-                  Abbrand in der Verpackung, und die sich daraus\nwortliche Person vorher festzustellen. Feuer oder                ergebenden Gefahren. Aus der Lagergruppe lei-\nHeißarbeiten dürfen unabhängig davon erst dann                   ten sich die Sicherheitsanforderungen insbeson-\nausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe ent-                 dere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheits-\nfernt sind, das Lager gesäubert und eine schrift-                abstände ab.\nliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz        3.1 .1 .1 Lagergruppe 1\nverantwortlichen Person erteilt worden ist. Feuer-\noder Heißarbeiten dürfen nur unter fachkundiger                  (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig\nAufsicht durchgeführt werden.                                   unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand\nbreitet sich rasch aus. Die Packstücke können\n(4) Bei Gefahr (z. 8. Brand, Gewitter) müssen\nauch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explo-\nBeschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah-\ndieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt eines\nrenbereich verlassen oder in Deckung gehen.                     Packstücks umsetzen. Packstücke können fort-\nSoweit möglich, muß der Gefahrenbereich abge-                   geschleudert werden. Die Gefährdung der Umge-\nsperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte\nbung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in\nmüssen vor der Gefahr gewarnt werden.                           der Umgebung sind im allgemeinen durch Druck-\nwirkung nicht gefährdet.\n2.7   Zusammenlagerung\n(2) Die Lagergruppe wird in I a und I b unterteilt.\n(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Ver-               Die Lagergruppe I a umfaßt die Stoffe mit einem\nträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträg-               korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich\nlichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt.                      300 kg/min, die Lagergruppe I b die Stoffe mit\n(2) Explosivstoffe dürfen nur dann in einem Raum               einem Ak-Wert größer oder gleich 140 kg/min,\nzusammen gelagert werden, wenn sie der glei-                    jedoch kleiner 300 kg/min.\nchen Verträglichkeitsgruppe angehören.\n3.1.1 .2 Lagergruppe II\n(3) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C,\n(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter\nD und E sowie dazugehörende nicht sprengkräf-\nstarker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet\ntige Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dür-\nsich rasch aus. Die Packstücke können auch ver-\nfen zusammengelagert werden.\neinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren;\n(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S                 dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt\ndürfen mit Stoffen und Gegenständen aller ande-                 des Packstücks um. Die Umgebung ist hauptsäch-\nren Verträglichkeitsgruppen zusammengelagert                    lich durch Flammen und Wärmestrahlung gefähr-\nwerden.                                                         det. Gebäude in der Umgebung sind durch Druck-\n(5) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Mate-               wirkung n)cht gefährdet.\nrialien zusammengelagert werden.                                (2) Die Lagergruppe II umfaßt die Stoffe mit einem\nAk-Wert größer o·der gleich 60 kg/min, jedoch klei-\nner 140 kg/min.\n3      Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-\nlicher Stoffe in einem Lager                         3.1 .1.3 Lagergruppe III\n3.1    Allgemeines                                                    (1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab,\n(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für                  wobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkungen\nexplosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosiv-              des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleich-\nstoffe sind und die nicht in der Masse explodieren              bar sind.\nkönnen. Sie werden nachfolgend als Stoffe                       (2) Die Lagergruppe III umfaßt die Stoffe mit einem\nbezeichnet.                                                    Ak-Wert kleiner 60 kg/min.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                               1629\n3.1 .2  Lagergruppenzuordnung                                       Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fen-\nster sowie Entlastungsflächen in leichter Bau-\n(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus\nweise.\ndem korrigierten Stoffdurchsatz Ak.\n(2) Der Fußboden muß - soweit erforderlich -\n(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch             elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene\nVersuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vor-             und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht\nliegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stoffen            reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle\nfestgelegt werden.                                          nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, daß\n(3) Bei Stoffen der Lagergruppe I a ist der Ak-Wert         sich dort keine Stoffe und keine anderen gefähr-\nBestandteil der Lagergruppenbezeichnung.                    lichen Materialien ablagern können.\n(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mü~-\n3.2    A 11 g e m e i n e An f o r der u n gen                      sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in\n3.2.1   Lage zu Zugängen                                            explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entspre-\nStoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu               chen.\nArbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht,           (4) Lager müssen so beschaffen sein, daß die\nwenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf                 Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu\nandere Weise gegeben ist.                                    gefährlichen Reaktionen führen können.\n3.2.2  Schutz- und Sicherheitsabstände                              (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch\natmosphärische Entladungen geschützt sein.\n(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von\nVerkehrswegen mindestens die in An I a g e 3                 (6) Im Lagerbereich sind anzubringen\ngenannten Schutzabstände sowie von schutzbe-                 - das Gefahrensymbol nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5 der\ndürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von                  Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz oder\nLagern für explosionsgefährliche Stoffe minde-                  - soweit dies nicht vorgeschrieben ist - die nach\nstens die i n An I a g e 4 genannten Sicherheits-                anderen Vorschriften auf der Verpackung vor-\nabstände haben.                                                  geschriebene Kennzeichnung,\n(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das Netto-           - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,\ngewicht der Stoffe (einschließlich Phlegmatisie-                 aus denen die Lagergruppen und die zugehöri-\nrungsmittel) zugrunde zu legen.                                  gen Höchstmengen der zu lagernden Stoffe\n(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in                   hervorgehen.\nTeilmengen unterteilt und ist durch diese Unter-             (7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Pack-\nteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teil-             stücke oder sonstigen Behältnisse vor Witterungs-\nmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung             einflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung führen\nder Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge                     können, zu schützen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6\nzugrunde zu legen, die den größten Abstand erfor-            gelten sinngemäß.\ndert.\n(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die\n(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusam-                örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies\nmen gelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe               erfordern.\naller Lagergruppen maßgebend und für die Ermitt-\nlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lager-       3.3.2  Betriebsvorschriften\ngruppe zugrunde zu legen, die den größten                     (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand\nAbstand zu den gefährdeten Objekten erfordert.                erhalten werden. Die Einrichtungen sind ord-\nMengen der Lagergruppe III bleiben hierbei unbe-              nungsgemäß zu betreiben und instand zu halten.\nrücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche               In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Reinlich-\nGefahrenerhöhung eintreten kann.                              keit zu achten.\n3.2.3  Brandschutz                                                   (2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung\n(1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten                 aufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieblichen\nStoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen,               Gründen abgewichen werden, wenn\nder gekennzeichnet sein muß, wenn die örtlichen               - die Behältnisse so beschaffen und verschlos-\noder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.                 sen sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird\n(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert wer-                 und Stoffe nicht nach außen gelangen können,\nden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame                  und\nWeise erreicht wird.                                         - die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer\n(3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämp-                     Lagergruppe zugeordnet sind.\nfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar                (3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind so\nsein.\nzu stellen oder zu stapeln, daß\n3.3    Auf b e w a h r u n g i n o r t s f e s t e n Lag e rn       - sie von sich aus ihre Lage nicht verändern\n3.3.1  Bauweise und Einrichtung                                         können,\n(1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein-             - sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicher-\noder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus                        heit gefährdenden Weise verformt werden,\nnicht brennbaren Baustoffen errichtet werden.                - ihre sichere Handhabung möglich ist und","1630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n- die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der              gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer fest-\nStoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen                zulegen. Diese darf nicht überschritten werden.\nwerden können.\n(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand\n(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werk-            geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion\nzeuge verwendet werden, die für die Aufbewah-              führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare\nrung oder Verwendung der gelagerten Stoffe                 Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt\nnotwendig sind und die nicht zu einer Gefahren-            aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu ent-\nerhöhung führen können.                                    sorgen.\n(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Per-\nsonen betreten werden.                              3.4     Zusammenlagerung\n(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb               Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammen\nnotwendigen Arbeiten vorgenommen werden;                   gelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen mit-\ndazu gehören auch das Entnehmen von Proben                 einander oder mit anderen Materialien nur zusam-\nund das Kennzeichnen.                                      men gelagert werden, soweit hierdurch eine\nwesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten\n(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus-               kann.\ngeführt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lager-\nbereich, mindestens jedoch aus der durch Wärme\noder Funken gefährdeten Umgebung des Arbeits-       4      Aufbewahrung von Explosivstoffen und\nbereiches entfernt worden sind, dieser gesäubert           von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen\nund eine schriftliche Erlaubnis durch die verant-          außerhalb eines ,,Lagers (kleine Mengen)\nwortliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten   4.1    Allgemeines\ndürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durch-\ngeführt werden.                                            (1) Werden Explosivstoffe und sonstige explo-\nsionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers\n(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung\naufbewahrt, so dürfen die in Anlage 6 festgelegten\nauf die Stoffe (z. B. bei Brand), dürfen sich Per-         Mengen (kleine Mengen) nicht überschritten wer-\nsonen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht            den.\nfür Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahren-\nabwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und Dritte          (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten\nmüssen unverzüglich den Gefahrenbereich ver-               die Anlagen 1 bis 4 nicht.\nlassen. Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich\nabgesperrt werden. Andere Beschäftigte und\n4.2     Anforderungen an die Aufbewahrung\nDritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.\nvon Explosivstoffen\n(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der In-               (1) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räu-\nbetriebnahme sowie jährlich mindestens einmal               men aufbewahrt werden.\nauf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen.\nDie Blitzschutzanlagen sind mindestens alle                 (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen\n3 Jahre zu prüfen.                                         zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme\nvon Explosivstoffen zu verhindern.\n(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heiz-\n(3) Nummer 2. 7 findet mit Ausnahme des Absat-\nflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt wer-\nzes 5 entsprechende Anwendung.\nden.\n(11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten             (4) Explosivstoffe und Stoffe nach Anlage 6 dürfen\nGrenzwert nicht über- oder unterschreiten                  je Betrieb in einem Aufbewahrungsraum nur in der\n(höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungs-            hierfür in einer Zeile angegebenen Menge auf-\ntemperatur), ist sie - soweit notwendig - zu über-         bewahrt werden. Sind mehrere Aufbewahrungs-\nwachen.                                                    räume gleicher Art vorhanden, so darf die in Satz 1\ngenannte Menge nicht überschritten werden. Sol-\n(12) Stoffe, die eine um mehr als 10°c höhere              len Explosivstoffe und Stoffe mehrerer Zeilen die-\nTemperatur als die höchstzulässige Aufbewah-               ser Tabelle in einem Aufbewahrungsraum ge-\nrungstemperatur aufweisen, dürfen nicht einge-             meinsam aufbewahrt werden, so gilt als zulässige\nlagert werden.                                             Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils klein-\nste zulässige Höchstmenge der betreffenden Zei-\n(13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht\nlen. Abweichend von Satz 2 dürfen Explosivstoffe\nsowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-\nund Stoffe\nwendet werden. In unmittelbarer Nähe des Lager-\nbereichs dürfen leichtentzündliche oder brennbare          - der Zeilen 1 und 1O in den dort genannten\nMaterialien nicht vorhanden sein.                              Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, wenn\ndie Gegenstände der Zeile 1O in besonderen\n(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung                Behältnissen aufbewahrt werden, durch die die\nunter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist                  Übertragung einer Detonation von den Zünd-\ndurch geeignete Maßnahmen eine ausreichende                    mitteln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre ver-\nPhlegmatisierung sicherzustellen.                              hindert wird,\n(15) Muß während der Lagerung mit einer gefähr-            - der Zeilen 11 und 12 in den dort genannten\nlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe                  Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                            1631\n(5) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt      4.3  Anforderungen an die Aufbewahrung\nsind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt            von sonstigen exp los ionsgef äh rl ich·e n\nwerden.                                                  Stoffen\n(6) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur            (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen auf-\nGefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs-            bewahrt werden.\nort bekanntzugeben.\n(2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen\n(7) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden,          zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu\ndaß deren Temperatur 75 °c nicht überschreiten           verhindern.\nkann.\n(3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwen-\n(8) Im Aufbewahrungssraum darf nicht geraucht            dung.\nsowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-\nwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explo-          (4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen\nsivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brenn-         (vgl. Nummer 3.1 .1) in einem Aufbewahrungs-\nbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete        raum zusammen gelagert, so gilt als zulässige\nEinrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vor-            Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anlage 6\nhanden und jederzeit erreichbar sein.                    jeweils zulässige Menge der Lagergruppe mit dem\nhöchsten Gefahrengrad.\n(9) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand-\nverpackung oder in der kleinsten Verpackungs-            (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur\neinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen             Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs-\nPackstücken sind Maßnahmen zu treffen, daß der           ort bekanntzugeben.\nInhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosiv-\nstoffe nicht nach außen gelangen können.                 (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, daß die\nzulässige Lagertemperatur nicht überschritten\n(10) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur        wird.\ngetrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbe-\nwahrt werden. Die Abtrennung muß so beschaffen           (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht\nsein, daß die Übertragung einer Detonation auf die       sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-\nanderen Explosivstoffe verhindert wird.                  wendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe\n(11) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkun-        dürfen leicht entzündliche oder brennbare Mate-\ngen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbe-          rialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrich-\nwahrt werden, daß im Explosionsfall die Wirkung         tungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden\ngefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die              und jederzeit erreichbar sein.\nunmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.\n(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung\n(12) Behältnisse müssen außen mit dem Gefah-            oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe-\nrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten             wahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz gekennzeich-           sind Maßnahmen zu treffen, daß der Inhalt nicht\nnet sein. Das Gefahrensymbol muß dauerhaft und          beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach außen\nsichtbar sein.                                          gelangen können.","1632                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 1 zum Anhang\nSchutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n·1   Allgemeines                                                          Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) ge-\n(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in                     lagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch\ndenen dauernd oder häufig Menschenansammlungen                       schwere Sprengstücke gegeben ist, muß ein\nstattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeu-                   Schutzabstand nach der Formel\ntung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der                                       E = 51  X M 116 *)\nNummer 2 zu vergrößern.\neingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-\n(2) Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen                     abstand von 60 m bzw. 90 m einzuhalten\nerrichteten Lagern können die Schutzabstände in den                  (s. Tabelle).\nRichtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen\n(Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in\n2.3 Lagergruppe 1.3\neiner Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist\nder Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.               (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1 .3\nmuß ein Schutzabstand\n2   Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der\neinzelnen Lagergruppen                                          - zu Wohnbereichen nach der Formel\n2.1 Lagergruppe 1.1                                                                        E  = 6,4 x M 1l3*)\n(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1               eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-\nmuß ein Schutzabstand                                               abstand von 60 m einzuhalten (s. Tabelle),\n- zu Wohnbereichen nach der Formel                              - zu Verkehrswegen nach der Formel\nE = 22 x  M 1t3*)                                                E  = 4,3 x M 1l3*)\neingehalten werden. Für Gegenstände der Lager-                   eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-\ngruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung                abstand von 40 m einzuhalten (s. Tabelle).\ndurch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist\njedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten,              (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein Schutz-\n- zu Verkehrswegen nach der Formel                              abstand nicht· erforderlich. Durch bauliche Maßnah-\nmen muß jedoch sichergestellt sein, daß keine Wir-\nE = 15  X M1/3*)\nkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung\neingehalten werden. Für Gegenstände der Lager-               auftritt.\ngruppe 1 .1 , bei denen eine zusätzliche Gefährdung\ndurch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist                  (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen,\njedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten              kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-\n(s. Tabelle).                                                abstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-\nweise oder ganz entfallen. Das gleiche gilt, sofern das\n(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei            Brandverhalten· der verpackten Explosivstoffe dies\nStoffen der Lagergruppe 1 .1 bei einer Lagermenge bis           rechtfertigt.\nzu 4 000 kg die in Absatz 1 angegebenen Abstände\num 20 v. H. verringert werden.                                  (4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so\ngelagert, daß bei einer Entzündung mit einer Explo-\n2.2 Lagergruppe 1.2                                                 sion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die\nFür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1 .2              Schutzabstände der Lagergruppe 1 .1.\nmuß ein Schutzabstand\n- zu Wohnbereichen nach der Formel                         2.4 Lagergruppe 1.4\nE = 58  x M 116 *)                         (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4\nist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutz-\neingehalten werden. Werden starkmantelige\nabstand nicht erforderlich.\nGegenstände oder Gegenstände über 60 mm\nDurchmesser (großkalibrige Gegenstände) ge-                   (2) Bei Lagermengen über 100 kg muß ein Schutz-\nlagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch           abstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen,\nschwere Sprengstücke gegeben ist, muß ein                     unabhängig von der Lagermenge, von mindestens\nSchutzabstand nach der Formel                                 25 m eingehalten werden.\nE = 76 X M 116 '\")\neingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-            (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen,\nabstand von 90 m bzw. 135 m einzuhalten,                      kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-\nabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-\n- zu Verkehrswegen nach der Formel                               weise oder ganz entfallen.\nE = 39  X M 116 *)\neingehalten werden. Werden starkmantelige               *) E  = Abstand   in Meter.\nGegenstände oder Gegenstände über 60 mm                    M = Lagermenge in Kilogramm.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                                        1633\nAnlage 2 zum Anhang\nSicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n1     Allgemeines                                                        1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so ge-\n1 .1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt                          lagert, daß bei einer Entzündung mit einer Explosion\n(Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor)                     zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicher-\ndar.                                                                      heitsabstände der Lagergruppe 1.1 .\n1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen                2       Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben,\nder Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel                          in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet,\nE =kX     M1!3*)\nbearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet\nwerden\nzu berechnen, soweit nicht Mindestabstände fest-\ngelegt sind.                                                        2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit\nExplosivstoffen\n1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2                           - der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder\nund 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.                                       die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 so-\nwie 5,\n1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muß sowohl vom\nDonator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für                        - der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheits-\nden Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert                            abstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6\nmaßgebend.                                                                 aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit\ndem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in\n1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Aus-                          Wirkungsrichtung entspricht.\nblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung\nschraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60°) zu berück-                2 . 2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1\nsichtigen.                                                                 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch\ndie Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator)\n·eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten\nist.\n2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1\nbis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder ent-\nfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen\nhandelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder\ndurch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß\neine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht\nauftreten kann.\n2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustel-\nlen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebs-\nteils sind als Akzeptor zu betrachten.\n2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeits-\nplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8\nder Tabellen 1 bis 5 behandelt.\n3     Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern\n*) E = Abstand in Meter.                                                        Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1\nk == Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den\nSchutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.\nbis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die\nM = anzurechnende Explosivstoffmenge bzw. Gesamtmenge in Kilo-              Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart ent-\ngramm.                                                                 sprechend Tabelle 7 heranzuziehen.","Tabelle 1\n.....\ncn\nw\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen                                                                                                                       ~\nder Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\n1n E i n w i r k u n g s_rJ c h t u n g\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                          Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                            Explosivstoffen                                     Lager mit Explosivstoffen\nkeine.schweren Sprengstücke bilden                                                          (ausgenommen Lager)\nC:               C:                                            C:          C:\n(1)              Q)                                            Q)          Q)\n\"O               \"O                                            \"O          \"O\nC:               C:                                            C:          C:\n,eo              ,eo                                           ,eo         ,eo\n~                ~                                             ~           ~                                          C:\n(/)              (J)                                           (J)         (J)                       Cl>         ...  Q)         (1)\n\"O                          \"O\n...     !.:\n\"O\nC:\nCl\nC:\nCO.._:::,\n\"O\nC:\n~-~\nCl\nC:\n!.:\n\"O\nC:\n~~~\nCl\nC:\n\"O\nC:\n~-~\nCl\nC:                 :::,\n,CO\n.0\nQ)\n\"O Cl>\nC:\nCl> 'ö\n:::,\n,eo      ClJ\nC\n0\nCl)      - ~ ;;§iii\n\"O ~         ~~~s\n:--             0\nQ)\n:--i~2          .-~I2\n:--         Q)\nCl\n'ö    Cl\n-c:\n.0\nQ)\nCl\n::::,\nc..\n~\n•\n~\n\"O                                                            \"O                                                                                          (1)\ncti §-ffi ~                                  ~ §-5 ~\n= -- .c:::,                                                                    - -- 0                       Q)          Q):::,\n(1)\n~ s: 'cii äl\nIJ)\nai       ~ S: O CO                                            ai                                                     Ol         U=                       U>\nGefährdetes Objekt\n.0\n,:::,     >      - \"'~       3: ._-.c           (1)\n.0\n,::,       s: . . (/) ~    > - - .c:         (1)\n.:,\n(J)\n:::, Q)\n:a, ü5\nCl\n.:,\n(/)\nCC\n(1)\n\"E        :!::: i-g    al    -~ ~§~\nC:\n.c             \"O         :!::: i-g  al\nE ~§~\nC:\n.c\nC:\n0\n.0 ...\nQ) Cl>\nC:\n0       U>\n(Akzeptor A)                   Cl>       Eo :::,0                             0              ai         Eo :::,0                         0          (/)        <!l:I:           (/)     (1)\nA1               A2               A3           A4             AS                A6          A7            AS         A9          A 10            A 11      Fl'\n0-\n• {\\        n nr:r                                             •    An nll                                                                      ~~\nGefährdendes Objekt\n•                (Donator D)\nLDl-+ 0                        _.01=11                      LDl-+n                         _.0~=11                  =11          -+Ifür 1~                   c...\n!l)\n:::r\n(C\n!l)\n::::,\nCC\nerd überdeckt                                                     D1     10:S:      2,5              3,0              3,5          4,0            0,8               2,5         3,0           4,0        4,0          8,0\n(30 m)\n8,0\n(30 m)\n.....\n(0\n0)\n5.0\nCl\nC:\n::,                                                                                                                                                                                                                                                      -1\nmit Wall*),                                                                                                                                                                                                           8,0            8,0       ~\nE0\nschwere Dachausführung                                            D2     IQ-+(\\     2,5              4,0              6,0          6,0            0,8               2,5         4,0           6,0        4,0    2)\n(30 m)         {30 m)\n-~\nC>l--------------------------+----11------+-----+-----+------+------11------+-----+-----+-----+-----+------1\nC:\n::,\n~          mit Wall*),                                                                                                                                                                                                           8,0             8,0\n~          leichte Dachausführung                                            D3     In-+/\\ 1   2,5     1\n3,0        1\n3,5      1\n5,0     1      0,8\n1\n2,5\n1\n3,0         1\n5,0\n1   4,0    2)\n(30 m)         (30 m)\n.E\nohne Wall*)                                                       041~1             2,5\n1\n4,5\n1\n6,0\n1\n8,01)   1      0,8\n1\n2,5\n1\n4,0\n1 8,0 1) 1 (3i°m)\n8,0 1 )\n(30 m)\n8,0 1 )\n{30 m)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\nKlammerzahlen ( )       =  Mindestabstände\n1)    Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder r.,etrieblichen Verhältnissen\n2)    Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4\nBemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.\nBei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).","Tabelle 2\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung                                                                  unge f\"h       -\na r11cher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                               Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                                     Explosivstoffen                                        Lager mit Explosivstoffen\nschwere Sprengstücke bilden                                                                            (ausgenommen Lager)\ni---------..------.-----t-----,,-----,-----------4                                                                                                                ~\n~\nC                  C                                         C                  C\n(])                Q)                                        Q)                 Q)                                                                   N\n\"O                \"O                                         \"O                 \"O\nC                  C                                         C                  C                                                                      1\n•<tl              ,a,                                        ,a,                ,a,\n~                  ~                                         ~                  ~                              (l)        ....  5i            (l)    ~\n\"O         Cl     \"O         Cl                              \"O          Cl     \"O       Cl                    \"O          a>c                \"O      ~\n~                  -~       ~~ .~. . ..c2      ~~ ..... ..c::2                 -13       S~ .~_ 2           ~~ '- .c2                      ~a.,       ~~                  ~     (C\n-----------------------......-                                                                                                          :---                           ..c                                               =-a C>               <l.)   a.\ni     :-i ;~ :-i,E~                               äi        i      :-i ;~            :-i,E~               -             C,          ai§                C,      ~\nai   ~ ~ f; ffi ~ § -i ffi                       3:         ai    ~ § f; ffi         ~ § 'ffi ffi        ~             -~         -g ~                -~      )>\nGefährdetes ObJ. ekt                               §     3=  .... f;\n-(l)'C<U\nCl)     3:   .... - f;\n-Q)'C<U\n(])      §      3=  .... f;\n-(l)'C<U\nCl)      3:  .... - n\n_a,,:,<U\n(])          ci.i       i(l)(l)~            ci.i   C\n\"O                                                          \"O                                                                                                u,\n(Akzeptor A)                                   ai   ·e '8 § o         ·e '8 § o                  C\n-§         ai    ·e '8 § o         ·e '8 § o             C\n-§\nC\ng         c,    :i::\nC\ng    (C\n~\nA1        A2                A3                    A4        A5         A6                 A7              A8            A9         A 10                A 11    r:::r\n~\nGefährdendes Objekt                                                                            -~     • {\\       TT -.{\\ •                                 -~      • {\\       TT      rn --+0                                      ~\n-m                .~         CD\n0\n--•                                    --+TT\n•                                      --+0                                       :::,\n~,            (Donator D)                                                                               ~                                                           ~                                                                                       ~\n--+TT ~~-                                  --                 --+TT                                                                   ~:::,\na.\n(1)\n:::s\nerdüberdeckt                                                     D1      ~                         2,5       3,0               3,5                   4,0       0,8        2,5                3,0             4,0        (4 ~°m) (4~°m) (1~0°m)                    ......\n!')\n(/)\n(1)\nCl                                                                                                                                                                                                                                                                      -g_\n1\nC\n(1)\n1\n:~,:;~•ßachausführung                                            D 2 .....0___.__-+......./\\_...   2,5       4,0               6,0                   6,0       0,8        3,0                4,0             6,0     )  ( 4~~/ (4~~/ (1~a°m)                      3\nr:::r\nCl)\nCll-----------------------,f----f-----+-----+----+----+----+----+----+----t-------tf------t----t-------1                                                                                                                                                                 ~\nC\n:l\n......\n<O\nE\nS:\nmit Wall*),\nleichte Dachausführung\nD3      n • {\\                    25\n'       40\n'            60\n'   1)          80\n'\n1)  08\n'       30\n'             60\n'\n1)      80\n'\n1)      9 ,o >\n(40 m)\n1     8,0 >\n(40 m)\n1       8 ,0\n(150 m)\n(X)\n<O\n~                                                                                                                                                                                                                                          ,\nohneWall*)                                                       04        TT--+                   2,5       6,0               8,0\n1\n)    ( 1:  0°~)    0,8        4,5                8,0\n1\n) ( 1: 0  °~ ( 0°~ ( 0°~~ ( 5\n1:          1:                2~ °m)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\nKlammerzahlen ( ) = Mindestabstände\n1 ) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen\nBemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.\nBei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).\n....\n0)\nw\nU1","...\n0)\nw\nTabelle 3                                                                                                                                                                                                                              0)\nSicherheitsabstände für Lager·mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n- Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwirkungsri_Q_htu_ng_\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                 Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                       Explosivstoffen                    f          Lager mit Explosivstoffen\nkeine schweren Sprengstücke bilden                                                       (ausgenommen Lager)\nC:            C:                                       C:                C:\nQ)             a,                                      a,                a,\n\"O            \"O                                       \"'O               \"O\nC:            C:                                       C:\n:tll          ,(11                                     ,{1l              ,asC:                                                  CJJ\n~              ~                                       ~                 ~                                      C:             C:\n.\nQ)\n\"O    Cl\n1/)\n\"'O    Cl                                 \"'C:\n\"O         Cl      \"'C:\n\"O     Cl                \"O\n... Q)\nQ) C:\nQ)\n\"O\n::,\nC:   C:       C:    C:                                           C:            C:                 :::,    \"'O Q)          ::,  a.\n_s ...            s      ::,\n.....     ~\n0\nQ)\ni!~\nr~;e\n-m ... ~\n:--~~:2\nr          ~\n0\na,\n\"' Q) ...\n~ CD c»;§\n:l\n-- ; i§           r\n:tll\nD\nQ)\nC!l\nQ)\n,5\n'6\n-c:\nCl\n•al\nD\nQ)\nC!l\n(1)\n~\n~ :21]             ~  :51-fi 0\n~                                                           ~\n\"'O                                                  \"E                                                                   Q) ::,              (1)\n-  ·- .c 1/)  -  ·- 0 1/)                                                                             Q)\n-o=             Q)\ncn\nQ)\n~ ! ~~         j 3: \"i ~                   a,         ~3:oas             i !i~                        Cl\n,i .l!!         Cl\n~\nD                                                    D                         .c\nGefährdetes Objekt              ,:::,                    :> ...  -.c       Q)        ,:::,       ;:> ...   1/)                         Q)       ~                       ~\n(Akzeptor A)\n\"'O\nQ)        e  ~§~         e ~§~            C:\n.c\n0\n\"E\nQ)         e ~§~ e ~§~                           C:\n.c\n0\nC:\n0\n\"'\n.0\nQ)\nf?\nQ)\nC!l::r:\nC:\n0\n\"'\nO\"\nA1             A2            A3           A4         AS               A6                A7            AS         A9       A 10          A 11  ~\nc..\nGefährdendes Objekt\n•  /\\n         :1}n                                   •  /\\n              :1}n                                                      Sl>\n;:r\n•            (Donator D)\nLD 1-+n _. 0 1::u LDl-+n _. 0 1::u                                                                             --+TT    1-rfür j -rij]J        caSl>\n::,\nCO\n.....\n(0\n(-)            (-)           (-)          (-)       (-)               (-)              (-)            (-)                                      (X)\nerd überdeckt                                                   D1\n~          25 m    1)     25 m     1)   25 m 1 )     25 m 1     25 m 1 )         25 m 1 )          25     m 1)   25 m 1 ~\n25m    1 40m        1 60 m    So\n-f\nCl                                                                                                                                                                                                                                   ~\nC\n:::,\nmit Wall*),                                                                     (-)           15 m          15 m         15 m       (-)              10 m             15 m           15 m 1 ~ 25m\n.E\n.2     schwere Dachausführung\n02  n-+/\\      25 m    1)     25 m 1 )      25 m 1)      25 m 1 ;   25 m 1 )         25 m 1 )          25 m 1 )      25 m              1 40 m       1  60m\nt5\nCl\nC\n:::,\n~      mit Wall*),                                                                     (-)                                                                  10 m I 60 m\n~      leichte Dachausführung\n03  n-+/\\      25 m    1)     25 m          60m          75m        (-)\n25 m    1)\n1\n25 m 1 )                      1 75 m   1   15m    1 75 m 1 90 m\n.E\nohne Wall*)                                                     04   n-      •\n(-)\n25 m    1)     25 m          75m          90 m       (-)\n25 m    1)\n1 25 m\n1 75 m         1 90 m   1   90 m   1 90 m 1 90m\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\n(-) = keine Abstandsregelung\n,) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.","Tabelle 4\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n- Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                             Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                        Explosivstoffen                                           Lager mit Explosivstoffen                                                         ~\nschwere Sprengstücke bilden                                                              (ausgenommen Lager)                                                                                                                               ~\ntv\nC                    C                                         C:                C                                                           1\nQ)                   Q)                                        Q)                Q)\n\"C                   \"C                                        \"C\nC                    C                                         C:\n\"C\nC:                                                       --1\n•Cl!                 <Cl!                                      ,(II              •Cl!                                                      PJ\n~                    ;=                                        ;=                ;=                            Q)         C:         Q)\n(C\n\"'\n\"C         C)         \"'C:\n\"C           C)\nCl)\n\"C         Cl\nCl)\n\"C         Cl                 \"C\n:,\n... Q)\nQ) C:         \"C\n:,   Q.\n........    :i2\nC         C\nCl! .... :,\n!    .c         -CU\nC:\n:,\n....\n..c:                .!;:\nC:\nCU._:,\nC:\n-C:\nCU\nC:\n:,\n....\n,(II\n.D\n-0 Q)\nQlÜ\n,cu\n.D    ~\n... ~ ;~                                                                     ..c:              ..c:\nU)                                                             -    Q) ....\n0\nCl)   ....\n-:---      0\n1/)\n~\n....          1/) ....\n-:---      Q)\nÜ Cl            Q)\n.--.~~i                                                        :-~~~                                                        )>\nQ)                                                                Q)    -       Cl)::,                                     (!)       -c:         (!)\n;= cii\n\"C\ncii     i~~i               'iii  ~-2          i        ~\n\"C\n<ii   =\n•  \"C\n·-..c::,\n~ S:    O     CU\n= ·- 0 : ,\n~ S:\"ijj      III      ~          Q)\nCl   -o=\nQ):,\n:, Q)\nQ)\nCl\nC:\ncn\nGefährdetes Objekt\n.D\n,:,           .... ..c:     3:     .... .i!! ..c:        Q)       .D\n,:,        ._  Cll..c:       .... -..c:          Q)       ~     ~~              ~    (C\n~ ~-g g                                                                                                                                        PJ\n~ ~§~                                        ~ ~-g ~           ~ ~-g ~\n\"C                                                        C:                                                        C         C                     C:\n(Akzeptor A)                                                                          ..c:      \"E                                              ..c:       0      Q) Q)\n0    C\"\ncii      Eo ::,0                                        0         Q)     Eo ::,0           Eo :,C                 0              (!)J:\n\"'                    1/)\nCD\nA1            A2                   A3                    A4       AS         A6                A7                 AS        A9     A 10           A 11   ClJ\nGefährdendes Objekt\n•j\\ TT ../\\ n                                                    •(\\ TT ../\\ n                                                                  0\n::::,\n_::::,\nV               (Donator D)                                                             ß          -+TT               --+TT                    -••         ß        -+TT              --+TT              -••       -••      -@ -@                  Q.\nCD\n::::,\n.....\n!')\n(-)           (-)                  (-)                   (-)       (-)        (-)              (-)                 (-)\nerd überdeckt                                                   01\n~           25 m 1 )       25 m 1 )             25 m 1 )              25 m 1 : 25 m 1 )   25 m 1)           25 m 1 )           25 m 1;\n40 m    60 m           75 m   CJ)\nCD\n\"C\nC)\nar3\nC:\n::,                                                                                                                                                                                                                                                 C\"\nmit Wall*),                                                                      (-)          15 m                                                  (-)       10 m\nE0\nschwere Dachausführung                                          02  n-+/\\       25 m 1 )       25 m 1 )\n40 m                   40 m\n25 m 1)    25 m 1)\n25 m                25 m      60 m    75 m          100 m   ~\n-~\nC)                                                                                                                                                                                                                                                  (0\nC:                                                                                                                                                                                                                                                  CX)\n::,                                                                                                                                                                                                                                                 (0\n~         mit Wall*),                                                                      (-)                                                                (-)       10 m\n~         leichte Dachausführung\n03  n-+/\\        25 m 1 )     25 m             100 m                    135 m      25 m 1 )   25 m )        1 100 m              135 m      135 m   135 m          135 m\n.E\nohne Wall*)                                                     04   n-•         (-)\n25 m 1 )\n25 m             135 m                    135 m\n(-)\n25 m 1 )\n25 m            135 m               135 m     135 m   135 m          135 m\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\n(-) = keine Abstandsregelung\n1)    Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.\n.....\ncn\nw\n.....","Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\n....\nTabelle 5                                                                                                                                                                                                                                           0)\nw\nder Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2                                                                                                                         0)\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                      Betriebsteil\nExplosivstoffen                                     Lager mit Explosivstoffen\n(ausgenommen Lager)\n$                                                     $\nQ)\"ä)                                                 Q)·a;\nC: (/)                                                C: (/)\n.cQ)-                                                 .c   Q)-\n0 (I)•                                                0   (I)•\n~g            r!.0~~\n~g            .!.g~~              (l)\n\"O\nC:\n.... Q)         (l)\n:2 u.         i\"\"-fü3:                                :2 u.          ~u. ~3:             :::,     Q) C:          \"O\n:::,\n....                                                -~~J ~                                                                    ,a,      \"O Q)           ,a,\n-           S::\n(.)\nQ)\n(1)\n(/) \"O\n0 C:\n3: Q)\n~--\n~ ..!!! •\na, (/) ....\näL~~\n.c\n~\nS::\n(.)\nQ)\nQ)\n(/) \"O\n0 C:\n3: Q)\n~~-\na,..!!!•\n~3l~!\n~j~         ~\n.0\nQ)\n(!)\nQ)'5\n'ö C)\n-c:\n.0\nQ)\n(!)\nCD\nC:\n::::,\n\"O\nQ)\ncii <1l\nOl:i::\nQ)\nu.  ..ll:: =  U...ll::      Q)\n\"O\nQ)        \"@,;\"O     u.  ..ll:: =  U...ll::     a,      Q)\nC)\n(1):::,\n\"O=              Q)\na..\n-g ~ ;:--g                                            -g ~ ;:--g\n(/) <1l                                               (/) <1l                                :::, Q)         C)\n.0          C \"O\n-g -g 3:                        .0          C\n-g -g 3:                          ~        :eo   cn        ~\n(D\n=. .\n,::,                                                      ,:::,       ::, C\n=. .\n::, C:\nGefährdetes Objekt                                                                                                                                                 .0 ....                (/)\n(Akzeptor A)\n\"O\nai\nC <1l\n,0   a:l       ~;E ~;~E                        \"O\nQ)\nC <1l\n,O[D       ~~E           ~;~E                 C\n0\n(/)\nQ)\n(!):I:\nQ)         C\n0\n(/)\n(0\n(D\n(/)\nA1          A2               A3              A4           AS          A6           A7              AS             A9        A 10           A 11    ~\n---+n                                                 ---+n                                                N\nCT\n~,      Gefährdendes Objekt\n(Donator D)                                                                   m           -+n            ..\n/\\n            ..\n/\\n\n---+ -,           m        -+n        ../\\ n ---+....,../\\•            -+TT      -+~            -+~\n~\nc...\n!l)\n-::r\ntO\n!l)\n1,0            1,25                                                 1,25             1,4       1,4            1,4\n~\n::::,\nerd überdeckt                                                     D1                    {-)        (10 m)\n(10m)           (15 m)\n(-)         (-)         (-)\n(15 m)          (15 m)    (40 m)         (60 m)\n(0\n-L\nCO\nCO\n!-0\nöffnungslose Brandwand                                            D2     n __..       (10 m)\n1,0           1,25              1,4\n(-)         (-)        1,25              1,4            1,7       1,7            1,7\nC)\nC:\n:::,\n(10 m)         (15 m)           (15 m)                                (10 m)          (15 m)          (15 m)    (40 m)         (60 m)    ~\n.E\n(J\n·;::\n1/)\n1,0        1,25              1,4             1,7                                   1,4             1,4            2,5       4,3            4,3\nCl\nC:\n:::,\nWand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall *)                      D3    n/\\-.          (10 m)      (15 m)         (20 m)           (25 m)\n(-)         (-)\n(15 m)          (20 m)          (30 m}    (40 m)         (40 m)\ni:\n::\n.E     Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall *)\nn__.            1,4          1,4             1,7             2,0                     1,25          1,4\n(-)                                      1,7            3,2       4,3            4,3\noder ungeschützt bzw. Ausblaseseite,                              D4                   (15 m)      (15 m)         (20 m)           (25 m)                    (10 m)      (20 m)          (20 m)\nr-~-                                                                                                                            (40 m}    (60 m)         (60 m)\naber mit Wall *)\nungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall *)                       D5     ,.......~       1,4\n(15 m)\n1,7\n(20 m)\n2,0\n(25 m}\n3,2 1 )\n(40 m}\n(-}         1,4\n(20 m)\n1,4\n(25 m)\n3,2 1 )\n(40 m)\n4,3 1 }\n(60 m)\n4,3 1 )\n(60 m)\n6,4\n(60 m)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung;    (-) = keine Abstandsregelung;        () = Mindestal1stand       1 ) Nur zuslässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.\nBemerkungen: a) Das Dach muß der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.\nb) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.\nc) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge [kg] x Mindestabstand [m] zu rechnen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                  1639\nTabelle 6\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2\nAbstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\nIst durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-\nwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte\nGebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.","Tabelle 7                                                                    Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\n~\nder Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3                                                                             a,\n.,:::.\n- k-Faktoren und Mindestabstände -                                                                                   0\n........              Lager mit Explosivstoffen\nSchutzbedürftige\nIn Einwirkungsrichtung       In Einwirkungsrichtung Betriebsgebäue\nGefährdetes Objekt                  ungeschützt                 erdüberdeckt      und -anlagen 1 )\nLager-                                                                                                (Akzeptor A)\nl\ngruppe                                                                                                                                     A1                          A2                  A3\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)\n--+n                         211                -+~\nD1        In Wirkungsrichtung ungeschützt                                                           n-+                    8,0 2) 3)\n0,8                8,0 3)\n(180 m)                                         (180 m)\nu                                                                                                                                                                                                   CJ\nC:\n::,\nD2        In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                                         ~                          4,0                         0,8                4,0 4 )\n0.\nCD\n(/)\n(C\nCD\n(/)\nCD\nD1        In Wirkungsrichtung ungeschützt                                                           0-+                   (90 m)    4)                  (25 m)            (90 m) 4 )\nN\nC'\"\n1.2                                                                                                                                                                                                ~\nc..\nsu\n~\n;j'\nD2        In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                                                                   (-) 5)                      (-) 5)             (25 m)      casu\n::,\n(C\nn--+                                                                                  ~\n2)                                                      (0\n3,2                                             4,3 2)\nD1        In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite                                        r----+                  (40 m)\n(-)5)\n(60 m)\nCO\n50\n~\n1.3        D2\nIn Wirkungsrichtung ungeschützt,                                                          n-+                       1,7                        (-) 5)               3,2\nWand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30                                                                (20 m)                                          (40 m)\nD3        In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                                         ~                         25 m                         (-)                 1,4\n(25 m)\nAbstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\n1.4                  Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude\nauftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.\nKlammerzahlen () = Mindestabstände;        (-)=keine Abstandsregelung.\n') z.B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten\n(z.B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).\n2) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.\n3) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundarwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.\n4 ) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.\n5 ) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                  1641\nAnlage 3 zum Anhang\nSchutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n1 Lagergruppe Ia\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein\nSchutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\n112     1\nE = 0, 185 · Ak • M f.l ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.\n1\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\nE = 0, 124 • A/ • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n2     113 1\n(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n2 Lagergruppe lb\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSchutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 1O 000 kg, wird der Schutzabstand zu\nWohnbereichen nach der Formel E = 11,0 • M 115 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m\neinzuhalten ist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\nE    = 3,2 • M  113  2\n)    berechnet.\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu\nVerkehrswegen nach der Formel E = 7 ,3 · M115 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten\nist.\n(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\nE   = 2, 1 · M 113   2\n)    berechnet.\n(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\n(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n3 Lagergruppe II\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSchutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu\nWohnbereichen nach der Formel E = 7,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten\n115 2\nist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\n113\nE = 2,2 · M ) berechnet.\n2\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu\n115\nVerkehrswegen nach der Formel E = 5, 1 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten\n2\nist.\n(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\n113\nE = 1,5 · M ) berechnet.\n2\n(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\n1)  E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.\n2)  E  = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.","1642                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4 Lagergruppe III\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutz-\nabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein Schutz-\nabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein\nSchutzabstand von mindestes 16 m eingehalten werden.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\nAnlage 4 zum Anhang\nSicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n1 Lagergruppe la\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der\n112     113\nFormel E = 0,092 · Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n1\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 • Ak 112 • M 113 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m\neinzuhalten ist.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der\nUmgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n2 Lagergruppe Ib\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu\nBetriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 • M115 1 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von\n25 m einzuhalten ist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach\nder Formel E = 1 ,6 • M 1' 3 1 ) berechnet.\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten\nist.\n(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der\nUmgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.\n2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                                 1643\n3 Lagergruppe II\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der\n1\nFormel E = 1, 1 · M h 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen nach der Formel E = 1 ,1 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 1O m einzuhalten\nist.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der\nUmgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n4 Lagergruppe III\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und\n-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit\nexplosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n2)   E = Abstand in m, M  = Lagermenge in kg.\nAnlage 5 zum Anhang\nVerträglichkeitsgruppen n&ch Nummer 2.7 des Anhangs\nVerträglichkeits-\ngruppe                                                                 Bezeichnung\nA              Zündstoff\nB              Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen\nC              Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-\nsivstoff\nD              Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem\nExplosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit\nZündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen\nE              Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung\nF              Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne\ntreibende Ladung\nG              Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz\nS*)            Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion\nauftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch\nBrand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß\nbeschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittel-\nbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.\n*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.","Anlage 6 zum Anhang                                                                                                                                                         ....\n0)\nAufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs                                                                       .i=:.\n.i=:.\nHöchstmengen in kg\nGewerblich genutzte\nWohn-und Geschäftsgebäude\nGebäude                Orts-\nbewegliche\nUnbewohnte                                   Aufbewahrung\nUnbewohnter Raum                      Nebenraum         Nebengebäude\nExplosivstoffe/ Stoffe                                                                                                                             (Baustellen-\nBewohnter                                 Verkaufs-       zum                                 Arbeits-\nLagerraum      wagen,\nRaum          nicht                       raum       Verkaufs-     nicht                     raum                      Schränke,\ngewerblicher                   raum                   gewerblicher\ngewerblicher                                           gewerblicher                                          Schiffe usw.)\nBereich                                               Bereich\nBereich                                               Bereich\n1                    2             3            4              5            6           7              8          9              10            11\nLagergruppe 1.1\n1 Sprengstoffe, Sprengschnüre          n. z. *)      n.z.          n.z.          n.z.         n.z.      5 (netto)     5 {netto)      n.z.         5 {netto)  25 {netto)     CIJ\nC:\n:::,\na..\nC'D\n2 Schwarzpulver, Treibladungspulver,                                                                                                                                        Cl>\n(0\nTreibladungen                        n.z.        1 (netto)     1 (netto)       n.z.       3 (netto)   3 (netto)    25 (netto)      n.z.        25 (netto)  25 (netto)     C'D\nCl>\n([>\nN\n1 (netto)                                            C\"\n3 Sprengkräftige Zündmittel            n.z.     0, 1 (netto)  0, 1 (netto)       n.z.         n.z.      1 {netto)                    n.z.         1 (netto)    1 (netto)\n-~\nc..\n4 Pyrotechnische Gegenstände                                                                                                                                                n,\n=r\nder Klasse T 2                       n.z.       5 (brutto)    5 (brutto)       n.z.      25 (brutto)  5 (brutto)   25 {brutto)     n.z.       25 (brutto)  25 (brutto)   ccn,\n:::,\n(0\nLagergruppe 1.2                                                                                                                                                           ......\n(0\n(X)\n5 Pyrotechnische Gegenstände                                                                                                                                               !D\nüber 60 mm Durchmesser\nder Klassen IV, III, T2              n.z.          n.z.          n.z.          n.z.         n.z..    20 (brutto)   60 (brutto)     n.z.       60 (brutto)  60 (brutto)    ~\n6 unter 60 mm Durchmesser\nder Klasse IV                        n.z.       5 (brutto)    5 (brutto)       n.z.      10 (brutto) 20 _(brutto)  60 (brutto)     n.z.       60 (brutto)  60 (brutto)\n1)\n7 unter 60 mm Durchmesser\nder Klassen III und T 2              n.z.       5 (brutto)  20 (brutto)        n.z.      25 (brutto) 10 (brutto)   60 {brutto)     n.z.       60 (brutto)  60 (brutto)\nLagergruppe 1.3\n8 Treibladungspulver\nund Treibladungen                    n.z.        3 (netto)     3 {netto)        n.z.     10 (netto)   5 {netto)    25 {netto)      n.z.        25 (netto)  25 (netto)\n9 Pyrotechnische Gegenstände\nder Klassen II und T 1                n.z.      5 (brutto)    5 (brutto)    20 (brutto)  60 {brutto) 10 (brutto)  200 {brutto)  20 (brutto)  200 (brutto) 200 {brutto)","Gewerblich genutzte\nWohn- und Geschäftsgebäude                                              Gebäude               Orts-\nbewegliche\nUnbewohnte                                     Aufbewahrung\nUnbewohnter Raum                           Nebenraum          Nebengebäude\nExplosivstoffe/Stoffe                                                                                                                                                        (Baustellen-\nBewohnter                                           Verkaufs-        zum                                   Arbeits-                     wagen,\nRaum                                                raum        Verkaufs-                                 raum        Lagerraum\nnicht                                                      nicht                                                 Schränke,\ngewerblicher                    raum                    gewerblicher\ngewerblicher                                               gewerblicher                                             Schiffe usw.)\nBereich                                                 Bereich\nBereich                                                   Bereich\n1                               2                  3                4              5             6            7             8             9            10              11\nLagergruppe 1.4\n10 Sprengkräftige Zündmittel                              n.z.           0, 1 (netto)     0,2 (netto)        n. z.         n.z.       1 (netto)     2 (netto)       n. z.       2 (netto)     2 (netto)      ~\n~\n1\\)\n11 Pyrotechnische Gegenstände                                                                                                                                                                                  1\nder Klassen 1, II und T1                             n. z. 2)       10 (brutto)     20 (brutto)      20 (brutto)   60 (brutto) 10 (brutto)  200 (brutto)   20 (brutto)   200 (brutto) 200 (brutto)     -f\ntll\nCO\na.\n12 Pyrotechnische Gegenstände                                                                                                                                                                               ~\nder Klassen 1, II und T1                                                                                                                                                                               )>\nin Verpackungen nach § 22 Abs. 2                                                                                                                                                                       C\nC/J\nder 1. SprengV                                       n. z. 2)       40 (brutto)     80 (brutto)      80 (brutto) 240 (brutto)  40 (brutto)  800 (brutto)   80 (brutto)   800 (brutto)  800 (brutto)   CO\ntll\nCT\n~\n13 Nichtsprengkräftige Zündmittel                         n.z.            3 (brutto)        5 (brutto)    20 (brutto)   60 (brutto)  3 (brutto)  200 (brutto)   20 (brutto)   200 (brutto)  200 (brutto)    CD\n0\n::::1\n~:::,\n14 Lagergruppe I a                                        n.z.             3 (netto)        3 (netto)        n.z.       10 (netto)   5 (netto)     25 (netto)      n.z.       100 (netto)  100 (netto)      a.\n(1)\n::::1\n......\n15 Lagergruppe I b                                        n.z.             3 (netto)        5 (netto)        n.z.       10 (netto)  10 (netto)     25 (netto)   20 (netto)    200 (netto)  200 (netto)      !\\>\n(/)\n(1)\n16 Lagergruppen II und III                                n.z.             5 (netto)       60 (netto)     20 (netto)    75 (netto)  20 (netto)    150 (netto)   60 (netto)    200 (netto)   200 (netto)    -g_\n(1)\n3\nCT\n*)  n. z. = nicht zulässig.                                                                                                                                                                                 ~\n1\n) Pyrotechnische Gegenstände T2 für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden.                                                                                                          ......\n(0\n2\n) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.                                                                                                                  0)\n(0\n....\n0)\n,1::1,,\nUI","1646                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts                       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom               Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n1. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 u. a. - wird folgende Entschei-      15. Juni 1989 - 2 Bvl 4/87 - wird die Entscheidungsformel\ndungsformel veröffentlicht:                                      veröffentlicht:\n§ 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                § 20 Absatz 1 Nr„ 1 des Vereinsgesetzes in der Fassung\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord-                 vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 741) ist mit\nnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und               dem Grundgesetz vereinbar, soweit hiernach bestraft\nanderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzbl. 1              wird, wer im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes\nS. 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.                      durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatori-\nschen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem\nvollziehbaren Verbot aufrechterhält.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31                Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht           Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.                                                  Gesetzeskraft.\nBonn, den 24. August 1989                                        Bonn, den 24. August 1989\nDer Bundesminister der Justiz                                     Der Bundesminister der Justiz\nEngelhard                                                         Engelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n11 . Juli 1989 - 2 Bvl 11 /88 - wird folgende Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 879) ist mit dem Grundgesetz\nvereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 24. August 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                                                                                       1647\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 29, ausgegeben am 17. August 1989\nTag                                                                                I n h a It                                                                              Seite\n13. 7. 89       Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Geneh-\nmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und\nMopeds (Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          690\n9. 8. 89       Verordnung über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von\nmeteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            701\nneu: 180-40\n27. 7. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . .                                                            709\n31. 7. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    709\n1 . 8. 89      Bekanntmachung zu dem deutsch-belgischen Vertrag über eine Berichtigung der deutsch-belgischen\nGrenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen . . . . . . . . . . . . . . .                                                      71 O\n2. 8. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwal-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  710\n2. 8. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten und Vierten Protokolls zu dem Allgemeinen\nAbkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           711\n2. 8. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung\nvon Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          711\n2. 8. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfah-\nren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teil-\nnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                712\nPreis dieser Ausgabe: 5.70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","1648                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 30, ausgegeben am 1. September 1989\nTag                                                                    Inhalt                                                                                Seite\n25. 8. 89       Gesetz zu dem Abkommen vom 22. April 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen .                                                               713\n11. 8. 89       Siebte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen d~~ Übereinkommens über den\nSchutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (7. Ostsee-Umweltschutz-Anderungsverordnung)                                                            732\n2129-14\n17. 7. 89       Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung zur Änderung der\nVereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung des\nStraßengüterverkehrs in Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       733\n21. 7. 89       Bekanntmachung des deutsch-uruguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                 734\n27. 7. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung\nder Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      736\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                Seite          (Nr.                    vom)                lnkrafttretens\n16. 8. 89      Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                                        3925           (154            18. 8. 89)                  19. 8. 89\n7400-1-6\n11. 8. 89      $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Westerland/Sylt)                                                  4105            (161           29. 8. 89)                  19. 10. 89\n96-1-2-84\n15. 8. 89      Verordnung TSF Nr. 5/89 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                                         4149            (164              1. 9. 89)                 1. 10. 89\n9291"]}