{"id":"bgbl1-1989-42-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":42,"date":"1989-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_42.pdf#page=4","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1989-09-05T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":4,"num_pages":20,"content":["1600                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 5. September 1989\nAuf Grund des § 25 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit den 4.    § 4 wird wie folgt gefaßt:\n§§ 18 und 39 Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1                                     ,,§ 4\nS. 577), wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-               Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern,                                                             (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der\nvorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für\nauf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in          Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch\nVerbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes wird\nkeiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig\nvom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem\nherstellt oder einführt und selbst aufbewahren oder\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für\neinem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die\nArbeit und Sozialordnung und\nArt der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen.\nauf Grund des § 29 Nr. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes             Die Anzeige muß Angaben enthalten über\nwird vom Bundesminister des Innern verordnet:\n1. die Bezeichnung der Stoffe,\n2. die chemische Zusammensetzung und die physi-\nArtikel 1                                   kalischen Eigenschaften der Stoffe,\nDie Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom                3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpak-\n23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2189; 1978 1 S. 590) wird               kungen, das Bruttogewicht und das Volumen der\nwie folgt geändert:                                                   Packstücke sowie das Nettogewicht der Stoffe.\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,\n1.   § 1 wird wie folgt gefaßt:                                   wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explo-\n,,§ 1                              sionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer\nGefährlichkeit zusammengepackt werden und da-\nAnwendungsbereich                           durch keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.\n(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von             (3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explo-\nexplosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und           sionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpak-\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe).                      kung nach Nummer 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis\n(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefähr-       3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maß-\nliche Stoffe                                                 gebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der\nLagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2. 7 Abs. 1 in\n1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahr-            Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffen-\nzeugen während der Beförderung,                          den Verträglichkeitsgruppe zu. Sie macht die Zuord-\n2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen,                 nung unter Nennung der Stoffbezeichnung, der\nsoweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbe-             sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und\ntriebs aufbewahrt werden,                                erforderlichenfalls besonderer Sicherheitshinweise im\nBundesanzeiger bekannt und teilt die Zuordnung dem\n3. die sich im Arbeitsgang befinden,\nAnzeigenden mit.\n4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforder-\n(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe\nlichen Menge bereitgehalten werden,\nhandelt, die ausschließlich für eine militärische Ver-\n5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig         wendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze\nabgestellt werden,                                       1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt das Bundes-\n6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet         institut für chemisch-technische Untersuchungen\nsind.\"                                                  beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\n(Bundesinstitut).\n2.   In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , Fachbeilage         (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt,\nArbeitsschutz,\" gestrichen.                                 hat hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Bun-\ndesinstitut bestimmte Lager- und Verträglichkeits-\n3.   In§ 3 Abs. 1 wird der erste Teilsatz wie folgt gefaßt:      gruppe zugrunde zu legen.\"\n„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag   5.  In § 6 werden die Worte „Stoffen und Gegenständen\"\nAusnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu               durch die Worte „explosionsgefährlichen Stoffen\"\ndieser Verordnung zulassen, wenn ... \".                     ersetzt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                               1601\n6.   § 7 wird wie folgt gefaßt:                                   f)  Im Anlagenverzeichnis werden in den Bezeich-\nnungen\n,,§ 7\nOrdnungswidrigkeiten                          - zu den Anlagen 1 und 2 jeweils die Worte „Stoffen\noder Gegenständen\" durch „Explosivstoffen\"\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 41 Abs. 1 Nr. 16 des\nSprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                - zu Anlage 3 und 4 jeweils die Worte „Stoffen\"\nfahrlässig                                                            durch „sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen\"\n1. entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht               ersetzt.\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt\noder                                                8.2 Die Begriffsbestimmungen werden wie folgt geändert:\n2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2              a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:\ndie in Anlage 6 zum Anhang festgelegten Auf-                  „ 1.1 Explosivstoffe\nbewahrungsmengen überschreitet.\"\nsind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungs-\npulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe),\n7.  § 8 wird gestrichen.                                                      Zündstoffe, pyrotechnische Sätze und die zu\nderen Herstellung bestimmten explosionsge-\n8.   Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:                               fährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2\nSprengG gleichgestellten Stoffe und Gegen-\n8.1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             stände.\"\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                           b) Die bisherige Nummer 1.2 wird gestrichen, die\n„1      Begriffsbestimmungen                                 bisherige Nummer 1.3 wird Nummer 1.2.\n1.1   Explosivstoffe                                  c) Nach der neuen Nummer 1.2 wird eine neue Num-\n1.2   Sonstige explosionsgefährliche Stoffe               mer 1.3 eingefügt:\n1.3   Durchsatz\n„ 1.3 Durchsatz\n1.4   Flugfeuer\n1.5   Lagerbereich                                                ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke\n1.6   Ortsfeste Lager                                             der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte\n1. 7  Ortsbewegliche Lager                                        Quotient aus der Menge des eingesetzten\n1.8   Schutzabstände                                              Stoffes (kg) und der gemessenen Brenn-\n1.9    Sicherheitsabstände                                         dauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung\n1.10   Sprengstücke                                                der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe\n1.11   Verkehrswege                                               wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in\n1.12   Wohnbereich                                                seiner Verpackung, bezogen auf eine Menge\n1.13   Wurfstücke\".                                               von 1O 000 kg, durch den korrigierten Stoff-\ndurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm\nb) In den Überschriften der Nummern 2, 4 und 4.2                        sind das Maß der Vollständigkeit und Gleich-\nwerden jeweils die Worte „und Gegenständen mit                       mäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärme-\nExplosivstoff\" gestrichen.                                          strahlungsvermögen (Emissivität) der Flam-\nmen berücksichtigt.\"\nc) Die Überschrift der Nummer 2.2.5 wird wie folgt\ngefaßt:                                                  d) Nach Nummer 1.4 wird eine neue Nummer 1.5\neingefügt:\n,,Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen\".\n„ 1.5 Lagerbereich\nd) Die Übersicht zu Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                     ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher\n,,3        Aufbewahrung sonstiger explosionsge-                     Stoffe festgelegte Fläche.\"\nfährlicher Stoffe in einem Lager                  Die bisherigen Nummern 1.5 bis 1.9 werden Num-\n3.1      Allgemeines                                       mern 1.6 bis 1.10.\n3.1.1     Lagergruppen\n3.1.1.1  Lagergruppe 1                                 e) In den neuen Nummern 1.8 und 1.9 wird jeweils\n3.1.1 .2 Lagergruppe II                                    nach dem Wort „Abstände\" ein Punkt gesetzt und\n3.1.1.3  Lagergruppe III                                   der zweite Teilsatz gestrichen.\n3.1.2    Lagergruppenzuordnung                        f) In der neuen Nummer 1.1 O wird „ 1.2\" durch „ 1.1\"\n3.2      Allgemeine Anforderungen                          ersetzt.\n3.2.1    Lage zu Zugängen\n3.2.2    Schutz- und Sicherheitsabstände               g) Nach der neuen Nummer 1.1 O wird eine neue\n3.2.3    Brandschutz                                       Nummer 1.11 eingefügt:\n3.3      Aufbewahrung in ortsfesten Lagern                 „ 1.11 Verkehrswege\n3.3.1    Bauweise und Einrichtung                                    sind Straßen, Schienen- und Schiffahrts-\n3.3.2    Betriebsvorschriften                                        wege, die uneingeschränkt dem öffentlichen\n3.4      Zusammenlagerung\".                                          Verkehr zugänglich sind, ausgenommen\ne) Die Überschrift der Nummer 4.1 wird wie folgt                            solche mit geringer Verkehrsdichte.\"\ngefaßt:\nDie bisherigen Nummern 1.1 O und 1.11 werden\n,,4.1 Allgemeines\".                                           Nummern 1.12 und 1.13.","1602                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nh) Satz 2 der neuen Nummer 1.12 wird wie folgt                   - in Absatz 3 der 3. Spiegelstrich wie folgt gefaßt:\ngefaßt:\n,,- Decken (Dächer), Wände und Fußböden\n„Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur                          der Lager müssen ausreichend wider-\nzum vorübergehenden Aufenthalt von Personen                             standsfähig sein.\",\nbestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten\n- in Absatz 4 der 1. Spiegelstrich wie folgt gefaßt:\nGebäuden gleich.\"\ni) In der neuen Nummer 1.13 werden die Worte „vom                       ,,- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt\nAusgangspunkt der Explosion\" gestrichen.                                nicht bei der Aufbewahrung von nicht-\nsprengkräftigen Gegenständen der Lager-\n8.3 Nummer 2 über die Aufbewahrung von Explosivstoffen                          gruppe 1.4 und pyrotechnischen Gegen-\nin einem Lager wird wie folgt geändert:                                    ständen der Klassen I und II, die der Lager-\ngruppe 1.3 angehören.\",\na) In der Überschrift der Nummer 2 werden die Worte\n,,und Gegenständen mit Explosivstoff\" gestrichen.            - die Absätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:\nb) Nummer 2.1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          ,,(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2\n,,(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für                 bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein\nExplosivstoffe.\"                                                gleichwertiger Schutz durch den Einbau von\nGefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung\nc) In Nummer 2.1 Abs. 2 werden die Worte „und                       gewährleistet ist.\nGegenstände mit Explosivstoff\" gestrichen.\n(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder\nd) In Nummer 2.1 .1 wird                                            Einbruchshandlungen ermöglichen oder unter-\n- der bisherige Satz 2 Satz 3. Der bisherige Satz 3             stützen können, sind außerhalb der Betriebs-\nwird Satz 2. Im neuen Satz 3 wird das Wort                  zeiten in geeigneter Weise unter Verschluß zu\n,,Versandpackung\" durch „Verpackung\" ersetzt,               halten.\"\n- folgender Satz 4 angefügt:\nk) In Nummer 2.2. 7 wird:\n„Bei Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis\n1.3 wird die Schwere der Schäden und der                 - in Absatz 1 der erste Teilsatz wie folgt gefaßt:\nSchadensbereich durch die Explosivstoffmenge                 ,,(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit\nbestimmt.\"                                                   Explosivstoffen sind ... \" und im zweiten Spie-\ngelstrich das Wort „Masse\" durch das Wort\ne) In Nummer 2.1 .2 wird der letzte Satz gestrichen.\n,,Gewicht\" ersetzt,\nf) In den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 werden die Worte\n„Packungen\" bzw. ,,Packung\" durch die Worte                  - der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Packstücke\" bzw. ,,Packstück\" ersetzt.                         ,,(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder\nderen Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind\ng) In Nummer 2.2.1 wird Absatz 2 gestrichen.                         gesondert und nach Arten getrennt aufzubewah-\nh) In Nummer 2.2.2 wird in Absatz 1 das Wort „öffent-                 ren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.\"\nlichen\" gestrichen und Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n1) In Nummer 2.3.1 wird\n,,(2) für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3\nund für sprengkräftige Gegenstände der Lager-                 - in Absatz 1 nach „gewachsenen Fels\" eingefügt\ngruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv-                   ,,oder standfesten Boden\",\nstoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel), für         - in Absatz 3 der Klammerausdruck gestrichen.\nalle übrigen Gegenstände der Lagergruppe 1.4\nsowie für pyrotechnische Gegenstände der Klas-             m) In Nummer 2.4.1 wird\nsen I und 11, soweit sie der Lagergruppe 1.3 zuge-            - Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nordnet sind, wird das Bruttogewicht der kleinsten\n,,(3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-\nVerpackungseinheit zugrunde gelegt.\"\ngruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von\ni) In Nummer 2.2.3 Abs. 2 werden die Worte „Im                       mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erdüber-\nAbstand von 25 m\" durch die Worte „Im Abstand                    schüttung von mindestens 0,6 m versehen oder\nbis zu 25 m\" ersetzt und der letzte Satz gestrichen.             in gewachsenen Fels oder standfesten Boden\nj) In Nummer 2.2.5 werden                                            eingebaut sein. Bei einer Lagermenge bis\n1 000 kg genügt die Umwallung des Lager-\n- die Überschrift wie folgt gefaßt:                              gebäudes.\",\n„Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von                 - in Absatz 6 der erste Klammerausdruck gestri-\naußen\",\nchen.\n- in Absatz 2 der 2. und 3. Spiegelstrich wie folgt\nn) Nummer 2.5.1 wird wie folgt gefaßt:\ngefaßt:\n,,- Lager müssen Türen haben, die gegen die             „2.5.1 Allgemeines\nAnwendung von Gewalt sowie von                                Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1\nSchweiß- und Schneidwerkzeugen und son-                       bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur\nstigen Werkzeugen ausreichend wider-                          für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für\nstandsfähig sind.                                             sprengkräftige Gegenstände der Lager-\n- Decken (Dächer), Wände und Fußböden                            gruppe 1.4 Anwendung.\"\nder Lager müssen ausreichend wider-              o) In Nummer 2.5.2 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtun-\nstandsfähig sein.\",                                 gen\" ersetzt durch „Anlagen und Betriebsmittel\".","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                                1603\np) In Nummer 2.5.3 wird                                          2.2.1 Abs. 1,\n- der Absatz 3 wie folgt gefaßt:                             2.2.2 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1,\n2.2.3 Abs. 1 und 2,\n,,(3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge            2.2.5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1,\naufbewahrt und verwendet werden, die für die                     Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,\nAufbewahrung oder Verwendung der gelagerten               2.3.1 Abs. 3,\nExplosivstoffe notwendig sind und die nicht zu            2.4.1 Abs. 6,\neiner Gefahrenerhöhung führen können.\",                   2.4.3 Abs. 1,\n- der 1. Teilsatz des Absatzes 4 wie folgt gefaßt:           2.5.2 Abs. 3 und Abs. 6 im 2. Spiegelstrich,\n,,Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpak-         2.5.3 Abs. 2 und\nkung aufbewahrt werden;\",                                 2.7 Abs. 1 bis 5\n- im letzten Teilsatz des Absatzes 4 das Wort                 werden jeweils die Worte „Stoffe und Gegen-\n,,Stoffe\" durch „Explosivstoffe\" ersetzt,                 stände\" bzw. ,,Stoffen oder Gegenständen\" durch\n,,Explosivstoffe\" ersetzt.\n- der Absatz 6 wie folgt gefaßt:\n,,(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb   8.4 Nummer 3 über die Aufbewahrung sonstiger explo-\nnotwendigen Arbeiten vorgenommen werden;               sionsgefährlicher Stoffe wird wie folgt gefaßt:\ndazu gehören auch das Entnehmen von Proben             ,,3       Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-\nund das Kennzeichnen.\",                                          licher Stoffe in einem Lager\n- in Absatz 7 Satz 1 „und Gegenstände mit Explo-\n3.1      Allgemeines\nsivstoff\" gestrichen,\n(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten\n- der Absatz 8 wie folgt gefaßt:                                   für explosionsgefährliche Stoffe, die keine\n,,(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwir-                    Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse\nkung auf die Explosivstoffe (z.B. bei Brand,                    explodieren können. Sie werden nachfolgend\nGewitter), so müssen Beschäftigte und Dritte                    als Stoffe bezeichnet.\nunverzüglich den Gefahrenbereich verlassen\n(2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2,\noder in Deckung gehen. Soweit möglich, muß\ngilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die\nder Gefahrenbereich abgesperrt werden.\nkeine Explosivstoffe sind, die aber in der\nAndere Beschäftigte und Dritte müssen vor der\nMasse explodieren können (Lagergruppe\nGefahr gewarnt werden.\",\n1.1 ). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich\n- in Absatz 9 das Wort „Einrichtungen\" ersetzt                     Nummer 2.2.2 und 2.2.6.\ndurch „Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen\".\n(3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in\nq) Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefaßt:                                 Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger\n„2.6.1 Allgemeines                                                 Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dür-\nfen nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für\nNummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1\ndie dies bei der Lagergruppenzuordnung\nbis 1.4, Nummern 2.3 und 2.4 finden nur\nunter Berücksichtigung der thermischen Sta-\nfür die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für\nbilität des Stoffes und der Art der Verpackung\nsprengkräftige Gegenstände der Lager-\nnicht ausgeschlossen wird.\ngruppe 1.4 sinngemäß Anwendung.\"\nr) In Nummer 2.6.3 wird                                       3.1.1     Lagergruppen\nDie Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.\n- in Absatz 3 Satz 1 „Stoffen und Gegenständen\"\nMaßgebend für die Einteilung sind die Eigen-\ndurch „Explosivstoffen\" ersetzt und in Satz 3\nschaften der Stoffe, insbesondere ihr Ver-\n,,und Gegenstände mit Explosivstoff\" gestrichen,\nhalten beim Abbrand in der Verpackung, und\n- der Absatz 4 wie folgt gefaßt:                                    die sich daraus ergebenden Gefahren. Aus\n,,(4) Bei Gefahr (z. B. Brand, Gewitter) müssen                  der Lagergruppe leiten sich die Sicherheits-\nBeschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah-                  anforderungen insbesondere hinsichtlich der\nrenbereich verlassen oder in Deckung gehen.                      Schutz- und Sicherheitsabstände ab.\nSoweit möglich, muß der Gefahrenbereich abge-          3.1.1.1   Lagergruppe 1\nsperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte\nmüssen vor der Gefahr gewarnt werden.\"                          (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr\nheftig unter starker Wärmeentwicklung ab.\ns) In Nummer 2.7 wird                                                  Der Brand breitet sich rasch aus. Die Pack-\n- in Absatz 3 nach dem Wort „sowie\" die Worte                      stücke können auch vereinzelt mit geringer\n,,dazugehörende nicht sprengkräftige\" einge-                    Druckwirkung explodieren; dabei kann sich\nfügt,                                                           der gesamte Inhalt eines Packstücks umset-\nzen. Packstücke können fortgeschleudert\n- Absatz 6 gestrichen.                                             werden. Die Gefährdung der Umgebung\nt) In den Nummern                                                      durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in\n2.1 .1  Satz  1 und 3,                                             der Umgebung sind im allgemeinen durch\n2.1.2   Satz  1,                                                   Druckwirkung nicht gefährdet.\n2.1 .3  Satz  1,                                                   (2) Die Lagergruppe wird in I a und I b unter-\n2.1.4   Satz  1,                                                   teilt. Die Lagergruppe I a umfaßt die Stoffe mit\n2.1 .5  Satz  1,                                                   einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer","1604                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\noder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe I b                 der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend\ndie Stoffe mit einem Ak-Wert größer oder                    und für die Ermittlung der Abstände nach\ngleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300 kg/min.              Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu\n3.1.1.2 Lagergruppe II                                              legen, die den größten Abstand zu den\ngefährdeten Objekten erfordert. Mengen der\n(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig                Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksich-\nunter starker Wärmeentwicklung ab. Der                     tigt, es sei denn, daß eine wesentliche Ge~ah-\nBrand breitet sich rasch aus. Die Packstücke               renerhöhung eintreten kann.\nkönnen auch vereinzelt mit geringer Druck-\nwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch        3.2.3   Brandschutz\nnicht der gesamte Inhalt des Packstücks um.                 (1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelager-\nDie Umgebung ist hauptsächlich durch Flam-                  ten Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzu-\nmen und Wärmestrahlung gefährdet. Ge-                       legen, der gekennzeichnet sein muß, wenn\nbäude in der Umgebung sind durch Druckwir-                  die örtlichen oder betrieblichen Gegebenhei-\nkung nicht gefährdet.                                      ten dies erfordern.\n(2) Die Lagergruppe II umfaßt die Stoffe mit                (2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert\neinem Ak-Wert größer oder gleich 60 kg/min,                 werden, soweit der Brandschutz auf gleich\njedoch kleiner 140 kg/min.                                  wirksame Weise erreicht wird.\n3.1.1.3 Lagergruppe III                                             (3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbe-\n(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen                   kämpfung müssen vorhanden und jederzeit\nab, wobei Abbrandgeschwindigkeit und Aus-                   erreichbar sein.\nwirkungen des Brandes denen brennbarer\nStoffe vergleichbar sind.                           3.3    Aufbewahrung in ortsfesten Lagern\n(2) Die Lagergruppe III umfaßt die Stoffe mit       3.3.1  Bauweise und Einrichtung\neinem Ak-Wert kleiner 60 kg/min.                           (1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume\nin ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden\n3.1 .2  Lagergruppenzuordnung                                      müssen aus nicht brennbaren Baustoffen\n(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich                  errichtet werden. Dies gilt nicht für Dach-\naus dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak.                    konstruktionen, Türen, Fenster sowie Entla-\n(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird                  stungsflächen in leichter Bauweise.\ndurch Versuch ermittelt. Er kann auch auf                  (2) Der Fußboden muß - soweit erforderlich -\nGrund vorliegender Erfahrungen mit ver-                    elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte,\ngleichbaren Stoffen festgelegt werden.                     ebene und trittsichere Oberfläche haben und\n(3) Bei Stoffen der Lagergruppe I a ist der                sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dür-\nAk-Wert Bestandteil der Lagergruppenbe-                    fen sich Kanäle nur dann befinden, wenn\nzeichnung.                                                 sichergestellt ist, daß sich dort keine Stoffe\nund keine anderen gefährlichen Materialien\n3.2     Allgemeine Anforderungen                                   ablagern können.\n3.2.1   Lage zu Zugängen                                           (3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel\nStoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen                müssen den Bestimmungen für elektrische\nzu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies                  Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebs-\ngilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der               stätten entsprechen.\nZugänge auf andere Weise gegeben ist.                      (4) Lager müssen so beschaffen sein, daß die\n3.2.2   Schutz- und Sicherheitsabstände                            Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu\ngefährlichen Reaktionen führen können.\n(1) Lager müssen von Wohnbereichen und\nvon Verkehrswegen mindestens die in                        (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch\nAnlage 3 genannten Schutzabstände sowie                    atmosphärische Entladungen geschützt sein.\nvon schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und                 (6) Im Lagerbereich sind anzubringen\n-anlagen und von Lagern für explosionsge-\n- das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1\nfährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4\nNr. 5 der Ersten Verordnung zum Spreng-\ngenannten Sicherheitsabstände haben.                           stoffgesetz oder - soweit dies nicht vorge-\n(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das                    schrieben ist - die nach anderen Vorschrif-\nNettogewicht der Stoffe (einschließlich Phleg-                 ten auf der Verpackung vorgeschriebene\nmatisierungsmittel) zugrunde zu legen.                         Kennzeichnung,\n(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in             - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-\nTeilmengen unterteilt und ist durch diese                      ten, aus denen die Lagergruppen und die\nUnterteilung ein gleichzeitiger Abbrand ande-                  zugehörigen Höchstmengen der zu lagern-\nrer Teil mengen ausgeschlossen, so ist für die                 den Stoffe hervorgehen.\nErmittlung der Abstände nach Absatz 1 die\n(7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die\nTeil menge zugrunde zu legen, die den größ-\nPackstücke oder sonstigen Behältnisse vor\nten Abstand erfordert.\nWitterungseinflüssen, die zu einer Gefahren-\n(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen                    erhöhung führen können, zu schützen. Die\nzusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge                  Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                                1605\n(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn                   (9) Die elektrischen Anlagen sind vor der\ndie örtlichen oder betrieblichen Gegebenhei-                   Inbetriebnahme sowie jährlich mindestens\nten dies erfordern.                                            einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand\nzu prüfen. Die Blitzschutzanlagen sind min-\n3.3.2   Betriebsvorschriften                                           destens alle 3 Jahre zu prüfen.\n(1) Lager müssen in gutem baulichen\n(1 O) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an\nZustand erhalten werden. Die Einrichtungen\nsind ordnungsgemäß zu betreiben und                            Heizflächen oder Heizleitungen nicht abge-\nstellt werden.\ninstand zu halten. In den Lagerräumen ist auf\nOrdnung und Reinlichkeit zu achten.                             (11) Darf die Lagertemperatur einen\nbestimmten Grenzwert nicht über- und unter-\n(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpak-\nschreiten (höchstzulässige oder niedrigste\nkung aufbewahrt werden. Hiervon darf aus\nAufbewahrungstemperatur), ist sie - soweit\nbetrieblichen Gründen abgewichen werden,\nwenn                                                           notwendig - zu überwachen.\n(12} Stoffe, die eine um mehr als 10 °C\n- die Behältnisse so beschaffen und ver-\nhöhere Temperatur als die höchstzulässige\nschlossen sind, daß der Inhalt nicht beein-\nAufbewahrungstemperatur aufweisen, dürfen\nträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen\ngelangen können, und                                       nicht eingelagert werden.\n(13) Im Brandschutzbereich darf nicht\n- die Stoffe auch in diesen Behältnissen\ngeraucht sowie offenes Licht oder offenes\neiner Lagergruppe zugeordnet sind.\nFeuer nicht verwendet werden. In unmittel-\n(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse                       barer Nähe des Lagerbereichs dürfen leicht-\nsind so zu stellen oder zu stapeln, daß                         entzündliche oder brennbare Materialien\n- sie von sich aus ihre Lage nicht verändern                    nicht vorhanden sein.\nkönnen,                                                    (14) Bei Stoffen, die sich während der Lage-\n- sie durch ihr Gewicht nicht in einer die                      rung unter Gefahrenerhöhung entmischen\nSicherheit gefährdenden Weise verformt                     können, ist durch geeignete Maßnahmen\nwerden,                                                    eine ausreichende Phlegmatisierung sicher-\nzustellen.\n- ihre sichere Handhabung möglich ist und\n(15) Muß während der Lagerung mit einer\n- die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit\ngefährlichen Verringerung der Stabilität der\nder Stoffe erforderlichen Maßnahmen\ngetroffen werden können.                                   Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstla-\ngerdauer festzulegen. Diese darf nicht über-\n(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und                       schritten werden.\nWerkzeuge verwendet werden, die für die\n(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand\nAufbewahrung oder Verwendung der ge-\nlagerten Stoffe notwendig sind und die nicht                    geraten sind, der zu einer gefährlichen Reak-\ntion führen kann, oder andere nicht mehr\nzu einer Gefahrenerhöhung führen können.\nverwendbare Stoffe sind gesondert und nach\n(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten                      Arten getrennt aufzubewahren; sie sind bald-\nPersonen betreten werden.                                       möglichst zu entsorgen.\n(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb        3.4       Zusammenlagerung\nnotwendigen Arbeiten vorgenommen wer-                          Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen\nden; dazu gehören auch das Entnehmen von                       zusammen gelagert werden. Verschiedene\nProben und das Kennzeichnen.                                   Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen\n(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus-                 · Materialien nur zusammen gelagert werden,\ngeführt werden, wenn alle Stoffe aus dem                       soweit hierdurch eine wesentliche Gefahren-\nLagerbereich, mindestens jedoch aus der                        erhöhung nicht eintreten kann.\"\ndurch Wärme oder Funken gefährdeten\nUmgebung des Arbeitsbereiches entfernt           8.5 Nummer 4 über die Aufbewahrung außerhalb eines\nworden sind, dieser gesäubert und eine               Lagers wird wie folgt geändert:\nschriftliche Erlaubnis durch die verantwort-         a) In der Überschrift zu Nummer 4 werden die Worte\nliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten            ,,Gegenständen mit Explosivstoff sowie\" gestri-\ndürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durch-            chen.\ngeführt werden.\n(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwir-          b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:\nkung auf die Stoffe (z. 8. bei Brand), dürfen            „4.1 Allgemeines\nsich Personen im Lager nicht aufhalten. Dies                   (1) Werden Explosivstoffe und sonstige\ngilt nicht für Personen, die im Gefahrenfall                   explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines\nzur Gefahrenabwehr eingesetzt werden.                          Lagers aufbewahrt, so dürfen die in Anlage 6\nBeschäftigte und Dritte müssen unverzüglich                    festgelegten Mengen (kleine Mengen) nicht\nden Gefahrenbereich verlassen. Soweit mög-                     überschritten werden.\nlich, muß der Gefahrenbereich abgesperrt\nwerden. Andere Beschäftigte und Dritte müs-                    (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen\nsen vor der Gefahr gewarnt werden.                             gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.\"","1606                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) In Nummer 4.2 werden                                                 beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach\n- in der Überschrift „und Gegenstände mit Explo-                    außen gelangen können.\"\nsivstoff\" gestrichen,\n9.   Die Anlagen zum Anhang werden wie folgt geändert:\n- Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n9.1 Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten\nRäumen aufbewahrt werden.\",                               a) In der Überschrift der Anlage 1 und in der Über-\nschrift der Nummer 2 werden jeweils die Worte\n- die Absätze 3 und 4 wie folgt gefaßt:                          ,,Stoffen oder Gegenständen\" durch „Explosiv-\n,,(3) Nummer 2. 7 findet mit Ausnahme des                     stoffen\" ersetzt.\nAbsatzes 5 entsprechende Anwendung.\nb) In Nummer 2.1 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich, Num-\n(4) Explosivstoffe und Stoffe nach Anlage 6 dür-\nmer 2.2 zweiter Spiegelstrich, Nummer 2.3 Abs. 1\nfen je Betrieb in einem Aufbewahrungsraum nur\nzweiter Spiegelstrich und Nummer 2.4 Abs. 2 wird\nin der hierfür in einer Zeile angegebenen Menge\njeweils das Wort „öffentliche\" gestrichen und in\naufbewahrt werden. Sind mehrere Aufbewah-\nNummer 2.1 Abs. 1 sowie in den Nummern 2.2 und\nrungsräume gleicher Art vorhanden, so darf die\n2.3 Abs. 1 jeweils im ersten Halbsatz die Worte\nin Satz 1 genannte Menge nicht überschritten\n,,Stoffen oder Gegenständen\" durch „Explosiv-\nwerden. Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehre-\nstoffen\" ersetzt.\nrer Zeilen dieser Tabelle in einem Aufbewah-\nrungsraum gemeinsam aufbewahrt werden, so                c) In Nummer 2.3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie in\ngilt als zulässige Gesamtmenge für diesen                     Nummer 2.4 Abs. 1 werden jeweils die Worte\nRaum die jeweils kleinste zulässige Höchst-                  ,,Stoffe oder Gegenstände\" durch „Explosivstoffe\"\nmenge der betreffenden Zeilen. Abweichend von                ersetzt.\nSatz 2 dürfen Explosivstoffe und Stoffe                  d) In Nummer 2.1 Abs. 1 sowie in den Nummern 2.2\n- der Zeilen 1 und 10 in den dort genannten                   und 2.3 Abs. 1 jeweils erster und zweiter Spiegel-\nMengen gemeinsam aufbewahrt werden,                       strich werden jeweils der Hinweis ,,(s. Tabelle)\"\nwenn die Gegenstände der Zeile 10 in beson-               gestrichen.\nderen Behältnissen aufbewahrt werden, durch           e) Die Tabellen „Schutzabstände zu Wohnbereichen\"\ndie die Übertragung einer Detonation von den              und „Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrs-\nZündmitteln auf die Sprengstoffe/Spreng-                  wegen\" werden gestrichen.\nschnüre verhindert wird,\n- der Zeilen 11 und 12 in den dort genannten        9.2 Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nMengen gemeinsam aufbewahrt werden.\",               a) In der Überschrift der Anlage 2 sowie in den Num-\n- Absatz 9 wie folgt gefaßt:                                     mern 1.2, 1.3, 1.6, 2.1 , 2.2 und 2.3 werden jeweils\ndie Worte „Stoffen und Gegenständen\", ,,Stoffen\n,,(9) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand-               oder Gegenständen\" bzw. ,,Stoffe oder Gegen-\nverpackung oder in der kleinsten Verpackungs-                 stände\" durch „Explosivstoffen\" bzw. ,,Explosiv-\neinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen                  stoffe\" ersetzt.\nPackstücken sind Maßnahmen zu treffen, daß\nb) In der Überschrift zu Nummer 2 werden die Worte\nder Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explo-\n,,oder Gegenstände mit Explosivstoff\" gestrichen,\nsivstoffe nicht nach außen gelangen können.\",\nnach dem Wort „verarbeitet\" ein Beistrich gesetzt\n- in Absatz 2 „Stoffen und Gegenständen\" durch                   und die Worte „bearbeitet, wiedergewonnen\" ein-\n„Explosivstoffen\" und in Absatz 5, 7, 8 Satz 2                gefügt.\nsowie 1O Satz 1 und 2 jeweils „Stoffe und\nc) Es wird eine neue Nummer 2.5 angefügt:\nGegenstände\" durch „Explosivstoffe\" ersetzt.\n„2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige\nArbeitsplätze werden wie Gebäude der Spal-\nd) In Nummer 4.3 wird\nten AS bis AB der Tabellen 1 bis 5 behandelt.\"\n- in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen,\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n- in Absatz 4 der Klammerausdruck durch den                      „3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern\nHinweis ,,(vgl. Nummer 3.1.1 )\" ersetzt,\nFür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen\n- Absatz 8 wie folgt gefaßt:                                          1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren\n,,(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung                   bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von\noder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe-                    der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzu-\nwahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken                        ziehen.\"\nsind Maßnahmen zu treffen, daß der Inhalt nicht           e) Die Tabellen 1 bis 7 werden wie folgt gefaßt:","Tabelle 1\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                            Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                           Explosivstoffen                     I        Lager mit Explosivstoffen\nkeine schweren Sprengstücke bilden                                                         (ausgenommen Lager)\nC                C                                   C                C\n~\nQ)               Q)                                  Q)               Q)                                                   ~\n\"O               \"O                                  \"O               \"O                                                    1\\)\nC                C                                   C                C\n,(1)             ,(1)                                ,(1)             ,(1)\n!!:              !!:                                 !!:              !!:                  (1)           C          (1)\n1\n\"'\n\"O        Cl      \"'C\n\"O    Cl\nC\n\"'C\n\"O     Cl\nC\n\"'C\n\"O    Cl\nC\n\"O\n::,\n... Q)\n(1) C\n\"O Q)\n\"O\n::,    -f\n___._\n~\nu\nSi\n~ -..c:\n2      ~~~           :-       ~\nu           ~~~              19 2\n\"'--.c     :-\n,(1)\n.0        (1)'5\n,(1)\n.0\nQ)\n(0\nll)\nQ)\n:-~       ;;2       .-~Ee                     Q)\n:-~      ;;2     ,....(D~;a\nQ)\nC,       'ö\n• C\nCl\nC,      0.\n= ·- u\"'        ~                                                  ~\n\"O\n~ ~~ ~\n\"O\n- ·-.c\"'                                             - ·-.c                                     Q)\nQ)::,\nQ)     m\nE\nCf)\ng    ~ u ~          ~ ~-iii ~                 CD      g                                                  -o=\n> ~      u ~                               Cl                       Cl\n> ~           .c    >  _-.c:                 .0            _ (l).c:                             ~\n::, Q)\niiC     \"\"'\nGefährdetes Objekt                   ,::,               Cl)                        Q)      ,::,\n?: CD!-5         Q)\ni~\n(Akzeptor A)\n\"O\nCD\n:!:: ~-g al\nEo ::io            e ~§~            C\n.c\n0\n\"2\nQ)\n:!::~-gal\nEo :,Cl         ·E-g§~\nC\n.c\n0\nC\n0\n1/J\nQ)\nC,\nQ)\n::c         0\n1/J\n(0\n)>\nC\nC/)\nA1             A2               A3           A4       AS            A6               A7         AS       A9       A 10            A 11     ll)\nC\"'\nGefährdendes Objekt\n•   /\\n n_o                                           •  (\\nln_o                                                                  ~\n•                 (Donator D)\n21]_ l~o --+TT 1=11                                    LD. l~o _.• 1=11                                 ~         -+~ 1-+rfül               0\nCJ\n::,\n~::,\n0.\nm\nerd überdeckt                                                   011~1                2,5\n1\n3,0\n1\n3,5\n1\n4,0\n1  0,8\n1\n2,5\n1\n3,0\n1\n4,0\n1   4,0   1 8,0\n(30 m)\n8,0\n(30 m)\n::,\n.....\n!\\l\nC/)\n0)\nC                                                                                                                                                                                                                                         m\n:::,\nmit Wall*),                                                                                                                                                                                                            8,0    -g_\nE()\nschwere Dachausführung                                          D2     IQ-+/\\ 1 2,5 1 4,0 1 6,0 1 6,0 1 0,8 1 2,5 1 4,0 1 6,0 1 4,0 2) 1 (3i°m)                                                                      (30 m)\nm\n3\n·55\nOlt----------------------------+----,t-------------+------+-----+-----1---------i------+-----+------+-----+-----\nC                                                                                                                                                                                                                                         [\n~\n:::,\n.....\nmit Wall*),                                                                                                                                                                                                            8,0     <O\n~\n.E\nleichte Dachausführung                                          D3     IQ-+(\\ f      2,5    1\n3,0          1\n3,5      l   5,0   1  0,8    1\n2,5        1\n3,0      1\n5,0  1 4,0 2) 1 (3i°m)          (30 m)    (X)\n<O\nohne Wall*)                                                                          2,5            4,5              6,0          8,01) 1  0,8           2,5              4,0        801) 1   6,0   1   8,01)          8,0 1)\nD41~1                       1                    1            1                   1                 1              1   '    (30 m)    (30 m)         (30 m)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\nKlammerzahlen ( )        = Mindestabstände\n1)     Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen\n2)     Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4\nBemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.\nBei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).\n...\n0)\n~","Tabelle 2                                                                                                                                                                                                                                                   .....\na,\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen                                                                                                                       0\n0)\nder Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                          Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                           Explosivstoffen                           I         Lager mit Explosivstoffen\nschwere Sprengstücke bilden                                                                  (ausgenommen Lager)\nC:                 C:                                      C                    C\nQ)                 (1)                                     Q)                   Q)\n\"O                 \"O                                      \"O                   \"O\nC:                 C:                                      C:                   C:\n:(0                ,cu                                     ,CU                  ,CU\ns:                 s:                                      ~                    s:                        Q)               C:        Q)\n\"'\n\"O         Ol       \"'C:\n\"O     Cl                               \"O          Cl        \"'\n\"O      Ol                \"O\n... (l)\n(l) C:         \"O\n........                C:        C:             C:                                C:         C:        C      C:                 :::,      \"O Q)            :::,\nCD\n--~ ;~\nCU    :::,                              CU.._:::,                                     :(0                        ,CU\n!.:\n0         ~~~           ~ ~j;§               .-         !.:\nu           1n     ~   .c        ~ .... ~      .-          .0\nQ)\nQ)\n'6\n'6\nCl\n.0\nQ)\nC\n:::,\nQ)\n--~; 2                                            (1)\n..... ~~;2\nC,             -c:         0\n:_ :2 -5 cii                                                                                                                  C.\n=  ·-                                 ~                   =   ·-                                 ~\n\"O                                                       \"O                                                                      (1):::,\n.c ~\n'iii ~-~ ~\n(l)\nai                .c:::,                                    Q)\n-o=                    <D\nai      ~ 3:\n~ ~~1                                    :l2 3:                                                                               cn\nCl         :::, (l)        Ol\n0    CU                                                     U CU\nGefährdetes Objekt\n.J:l\n,:::,    > ....  t/) .c                        Q)\n.0\n,:::,    >    ....  Cl) .c  3: ... -.c           Q)         ~          :a,u5\n.0 ....\n~     (0\n~-g    ~\n~ ~§~                                                    ~ ~§~              ~ ~§~\nC:                                                         C:          C:                         C:\n\"O                       :!::                 .c         \"O\n.c           0          Q)    Q)\n0     <D\n(Akzeptor A)                       ai                       Eo :::,0             0          ai                                              0                     (!)J:\n\"'    cn\n\"'                               <D\nA1          A2                 A3             A4         A5            A6                   A7           AB          A9         A 10            A11     N\n0-\nGefährdendes Objekt                                                                         •  /\\nlnu                                                 • (\\       •        n.IJ                                                             ~\n•                (Donator D)                                                                  LO-l_. 0 ~l=1J                                            LD-1-.n                       __.nl=1J 11 -@1-ffi                                               c._\nSl)\n:::r\neo\nSl)\n:::,\n8,0         8,0             8,0   (0\nerd überdeckt                                                    D11~                  2,5         3,0                3,5            4,0        0,8           2,5                  3,0          4,0\n(40 m)      (40 m)         (150 m)   .....\n(0\nCO\n~(O\nC>\nC:\n:::,\nmit Wall*),                                                                                                                                                                                                 8,0 1 )     8,0 1 )         8,0    -1\n1:\n.5:2       schwere Dachausführung                                           D2     IQ-+/\\         2,5         4,0                6,0            6,0        0,8           3,0                  4,0          6,0 1 )   (40 m)      (40 m)         (150 m)   ~\n~\n0>1--------------------------+-----ll--'-----+-----+------+-----+-----t------1-----+-----+------+-----+-----t-------1\nC:\n:::,\n\"t:        mit Wall*),                                                                                                                                                                                                 8,0 1 )     8,0 1 )         8,0\n~          leichte Dachausführung                                           031~                  2,5         4,0                6,0   1)       8,0  1)    0,8           3,0                  6,0    1)    8,0  1)\n(40 m)      (40 m)         (150 m)\n.E\n1\nD4                    2,5         6,0                      1)       8,0 1)\n4,5                  8,0    1)    8,0 )1\n1   8,0 )       8,0 1 )         8,0\nohne Wall*)\n~                                            8,0\n(180 m)\n0,8                                           (180 m)    (180 m)     (180 m)         (275 m)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\nKlammerzahlen ( )        = Mindestabstände\n1\n)     Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen\nBemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.\nBei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).","Tabelle 3\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n- Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwlrkungsrichttrng\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                  Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                       Explosivstoffen                      I         Lager mit Explosivstoffen\nkeine schweren Sprengstücke bilden                                                       (ausgenommen Lager)\nC              C                                                            C\nz\n~\nCl)           Cl)                                      i-0                 Cl)\n-0            -0\nC                                          C\n-0\nC\n~\nJä                                                                         \"\"1                                                     N\n1             \"\"3\n(1)\n\"\"3(1)                                       Cl)\n-g\nC\n... Cl)\n-0\nCl)\n1\n........                ~    ~        -0\nj\nCl\n§\n-0\nC\nCl\nC\n-0\nC\nCl\nC                    ~i                ::,\nli:\n(.)         i!1      ~     ;s§            r          li:\n~\n.l!!   ... ::,\nCl) Cl) ...\n...... .c          1-~             r\n:!\n~      '6\nCl) '6\nCl\n\"\"~\n.Q\ni\n.      ,i'\nr~;:a                                               ::- -8 ;             •-    CDS!2                              -c\n.\nCl)\n-e                                                                             !2       -0   .c\nz\n,::,\n- ·-.c\n1 ~ il\n(1) ~:2:§'üi\n~    3':\n;> ... -.c\nCl) i      iCl)\n-0\nz\n,::,\nj;>   Ji .c~\n...\n~i~äl\n3': ... .!? .c\n(1)\n1Cl)\n&\nCl)::,\n\"'0=\nCl)\nCl\nQ.\n...\nCD\nGefährdetes Objekt                                                                                                                                                        OJ\n(Akzeptor A)                 -e\nCl)      1 ~§~       :t:: ~~i\nEo :::,0\nC\n\"5         -e\nCl)\n:t::  ~~ ~\nEo :::,0\n:t:: a1-g ~\nE   \"8    :::,0\nC\n-8       i      i(!JJ: Cl)       C\ni      )>\nC\nA1           A2            A3              A4        AS             A6                  A7             AB       A9     A 10            A 11   ~0)\nGefährdendes Objekt                                                                     -An :1UJ                                             -An :1UJ                                                                          ~\n•               (Donator 0)                                                             211 l__. 0              -+O 1=11 211 l__. 0                                          ___. 0 l=fl                 =fl   -+rij]J        -+rij]J    g\n:'\nQ.\nerdüberdeckt                                                    D1 10:::S:       (-)\n25 m  1)\n(-)\n25 m 1 )\n(-)\n25 m 1 J\n(-)\n25 m  1]\n(-)\n25 m   1)\n(-)\n25 m 1 )\n(-)\n25 m J       1\n(-)\n25 m 1\n25 m   40m             60m\nCD\n:,\n.....\n!')\n0,                                                                                                                                                                                                                                        (J)\nC\n<D\n~         mit Wall*),\nD21~\n(-)         15 m          15 m            15 m       (-)          10 m                 15 m            15 m     25m    40m             60m     -g_\n~         schwere Dachausführung                                                           25 m  1)     25 m 1 )i     25 m 1 )        25 m 1 )  25 m 1 )1      25 m 1 )            25 m 1 )1      25 m J 1                                 <D\n3\n0>1---------------------------------+----+---------------+---------------------------------\n(1)\nc\n:::,                                                                                                                                                                                                                                      i...\n~         mit Wall*),                                                                      (-)                                                  (-)          10 m                                                                           .....\n~                                                                         D31~             25 m1)I 25 m              60m             75m                                          60 m            75 m     75 m   75 m            90m      (0\nleichte Dachausführung                                                                                                                25 m 1 )       25 m 1 )i                                                                   (X)\n.5                                                                                                                                                                                                                                         (0\nohne Wall*)                                                     D41~             (-)         25m           75m             90m\n(-)\n25 m                 75 m            90m      90m    90m             90m\n25 m  1)                                             25 m J 1\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\n(-)•keine Abstandsregelung\n1)    Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.\n_.,\n1","Tabelle 4                                                                                                                                                                                                                                     ....\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen                                                                                                             ....0\n0)\nder Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n- Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                                           Explosivstoffen                                   Lager mit Explosivstoffen\nschwere Sprengstücke bilden                                                                  (ausgenommen Lager)\nC:               C:                                     C:                 C:\nCD               CD                                     CD                 CD\n\"O               \"O                                     \"O                 \"O\nC:               C:                                     C:                 C:\n,c,:s            ,n:s                                   •lll               ,c,:s\n;:               ;:                                     ;:                 ;:                                  C:\nVl               Vl                                     Vl                 Vl                     CD      .._ CD         CD\n\"O        Cl     \"O    C'l                              \"O        0)       \"O      Cl             \"O       Q) C:         \"O\n::s                    ::,\n.........                   C:       C:\nca ... ::s\nC:   C:                                C:       C:\n::s\nC:     C:             ,(ll\n\"O Q)          ,(ll  CJ\n~~~                                                       ~       2\n(ll ...\n'6\nS1\n(,)          Ü>\n.- mCD::,!  .c                    :;--       S1\n(,)          0 !      .c         Vl ._ .C      :;--\n.0\nQ)\nQ)\n'6 Cl\n.0\nQ)\nC\n:::::,\nQ)\n~  :2l~ .-~l~\nQ)\n:;--~;i\n=                 .-~l~                      (.!)        -c:        (.!)\n0.\n~                                                          ~\n\"O                                                      \"O\nc6        ~  3: (,) .cca  ~ ~-!:! ~                     «i           ·-.c:::,\n~3:(,)ca ~ ~-2 ~\nQ)\nOl    -o=\nQ)::,\n::s  Q)\nCl)\nCl\net)\nCh\nGefährdetes Objekt\n.0\n,::s           ... II)     :3: ... ~.c        Q)\n.0\n,::s           ... II) .c    :i: ... ~.c         Q)     -~     ;(0-\n.c l!?\n:;   CO\n~   ~-g g\nE ~§~                                                                                                                            m\nC:                                     -Q)-g(.)            C:      C:                     C:\n(Akzeptor A)                  \"E                           Eo ::so\n.c        \"E          E~§~ ·e \"8 ::s~                      .c       0       Q) Q)\n0\nCD                                           0          CD                                              0       II)   (.!)J:           II)\nA1             A2               A3           A4         AS             A6                 A7            AS      A9      A 10           A11    ~\nC\"\nGefährdendes Objekt\n•/\\       n ../\\ n                                      •/\\      n ../\\ n                                                         ~\nu               (Donator D)                                                               211          ---+TT --+TT                   -+O         211          ---+TT --+TT                      -+TT     -+O     -T§?I         • &@      c..\nQ)\n::,-\n(0\nSl)\n:::::,\n(-)            (-)              (-)           (-)       (-)            (-)                (-)            (-)                                  CO\nerdüberdeckt                                                     D1\n~             25 m 1 )       25 m 1 )         25 m 1 )     25 m   1;  25     m 1)    25 m         1)    25 m 1 )      25 m 1\n40 m    60m            75 m   .....\n(0\n(X)\nCl                                                                                                                                                                                                                                         ~\nC\n.a                                                                                                                                                                                                                                           -1\n.c\n.2\nmit Wall*),\nschwere Dachausführung                                           D2  n ..../\\      (-)\n25 m    1)\n15 m\n25 m 1 )        40m           40m        (-)\n25     m 1)\n10 m\n25 m 1 )           25m           25 m     60m     75m           100 m   ~\n~\nCl\nC\n::::,\n~\n~\nmit Wall*),\nleichte Dachausführung                                           D3  n ..../\\      (-)\n25 m    1)    25m            100 m         135 m\n(-)\n25 m 1 )\n10 m\n25 m )       1  100       m     135 m    135 m   135 m          135 m\n..5\n(-)                                                     (-)\nohne Wall*)                                                      D4  n-+           25 m    1)    25m            135 m          135 m       25 m 1 )      25m              135 m           135 m    135 m   135 m          135 m\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung\n(-) = keine Abstandsregelung\n1)     Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.","Tabelle 5                                                                     Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\n!n Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                         Betriebsteil\nExplosivstoffen                                        Lager mit Explosivstoffen\n(ausgenommen Lager)\n2                                                      2\n(l)'ijj                                                Cll'iii\nC:   C/)\n.s:::.Cll-\n0 C/).\nC:  C/)\n.S:::.(1)-\n0   C/l•\n~\n.!..O           '0        Cl)=\n.!..0                                            C:                ~\n(l)M                                                     (l)M           .!..g:f;ij          (1)\n\"O\n,._  (1)         (1)\n\"O     1\\)\n~C')~~                                                                                (1)  C:\n.......                                 ~u..            ·- u.. =i                                ~u..           ~u..     ~3:         =i\n,Cl)\n\"O    Q)          =i\n,Cl)\n~\n(.)\n(1)\nC/) \"O\n~\n~   ~-\nQ)\n: ~-::i            ~\n(.)\nQ)\nC/) \"O     ~~             ~   ~-:: i         .0\nQ)\nQ)\n'ö\n'ö\nCl)\n.0\nQ)\n1\n0\n~~~           ~                                         ~~~         ~\n0                         0      ~\n(1)            C:                                            Q)\n(!)$•                              \"O\n0 C:\n~j.-                                          ·C:\n~~\n\"O\nu...:.::=                                     üi    Cl)                                               Q) =i                  ll)\nQ)                                      u...:a::       Q)    Q)        C) ~      u...:.::=      u...:.::     (1)\nQ)\n\"O=               Q)\nCO\n-g ~ ;:--g\nC)\n-g ~ ;:--g\nC/) Cl)                                                  C/) Cl)                                                  Cl)\nC: \"O                                                                                                               =i (1)\nGefährdetes Objekt\n.0\n,=i        =i C:\nC: Cl)\n-g -g 3:                            .0\n,=i\nC: \"O\n=i C:\nc: lll\n-g -g 3:                           ~        ~~               ~      Q.\n(Akzeptor A)                           'E\nCl)\n:= ,._\n,o   CO        ~~-~            i~~E                'E\nCl)\n:=\n,o CO\n,._  ~$:'.:::\nC/) E     i~~E                 C:\n0\nC/)\nQ) Cl)\n0::C\nC:\n0\nC/)   ~\nA1          A2              A3                 A4            A5         A6           A7               AB             A9       A 10            A 11    •C:\n-n                                                                                                              Cl)\n,r\nGefährdendes Objekt\n2jj -+n ../\\n                             ..-+....,\n(\\ •              2jj - n ../\\ n                      -•\n..(\\ •             -n                      -.ffi\nCO\nll)\nC\"'\n(Donator D)\n-+....,                     -+~\n0\n~\nCD\n::::s\n~::::s\n1,0              1,25                                                    1,25            1,4       1,4             1,4\nerd überdeckt                                                    0 1\n~                    (-)      (10 m)\n(10 m)            (15 m)\n(-)         (-)         (-)\n(15 m)           (15 m)    (40 m)         (60 m)\nQ.\n([)\n::::s\n.....\n!\"'\n1,0           1,25                 1,4                                 1,25               1,4            1,7       1,7             1,7\nCl\nöffnungslose Brandwand                                           02     0-+               (10 m)\n(10 m)         (15 m)            (15 m)\n(-)         (-)\n(10 m)          (15 m)           (15 m)    (40 m)         (60 m)\n(/)\n([)\nC                                                                                                                                                                                                                                                      \"\"O\n::,\n(D\n.E\n0                                                                                                                                                                                                                                                       3\n-~                                                                                                                                                                                                                                                       C\"'\n~\nCl\nC\n::,\nWand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall *)                     03\n•     !\\-\n1,0\n(10 m)\n1,25\n(15 m)\n1,4\n(20 m)\n1,7\n(25 m)\n(-)         (-)\n1,4\n(15 m)\n1,4\n(20 m)\n2,5\n(30 m)\n4,3\n(40 m)\n4,3\n(40 m)\n~\n(0\n~                                                                                                                                                                                                                                                        0:,\n.E     Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall *)                           n-                  1,4         1,4             1,7                2,0                     1,25          1,4              1,7            3,2       4,3            4,3\n(0\noder ungeschützt bzw. Ausblaseseite,                             04                       (15 m)     (15 m)         (20 m)            (25 m)\n(-)\n(10 m)      (20 m)          (20 m)           (40 m)    (60 m)         (60 m)\naber mit Wall *)                                                        r-6.-\nungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*)                       05\n,_._                1,4\n(15 m)\n1,7\n(20 m)\n2,0\n(25 m)\n3,2 1 )\n(40 m)\n(-)         1,4\n(20 m)\n1,4\n(25 m)\n3,2 1 )\n{40 m)\n4,3 1 )\n(60 m)\n4,3 1 )\n(60 m)\n6,4\n(60 m)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung;   (-) = keine Abstandsregelung;        ( ) = Mindestabstand          1 ) Nur zus lässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.\nBemerkungen: a) Das Dach muß der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.\nb) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.\nc) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge [kg] x Mindestabstand [m] zu rechnen.                                                                                       ....\n.........\nO')","1612                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle 6\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2\nAbstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\nIst durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-\nwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte\nGebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.","Tabelle 7                                                                     Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\n.......               Lager mit Explosivstoffen\nSchutzbedürftige\nIn Einwirkungsrichtung         In Einwirkungsrichtung Betriebsgebäue\nGefährdetes Objekt                 ungeschützt                   erdüberdeckt      und -anlagen 1 )\nLager-                                                                                                (Akzeptor A)\nA1\nl\ngruppe                                                                                                                                                                   A2                  A3\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)                                                                                                  --+n                           Tii               -+rij1i\nz:-,\n~\n8,0 2) 3)\nD1        In Wirkungsrichtung ungeschützt                                                          n---+                   (180 m)                          0,8                8,0 3 )\n(180 m)\n1\\)\n1\n1.1                                                                                                                                                                                                   ';j\n(0\n~\nC.\nD2        In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                                                                    4,0                           0,8                4,0 4)\n....\n(t)\n)>\nC\nCh\n(0\nD1        In Wirkungsrichtung ungeschützt                                                          n---+                  (90 m) 4 )                      (25 m)            (90 m) 4 )\nSl)\n~\n1.2                                                                                                                                                                                                   g,\n:::,\n_:::,\nD2        In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                                         ~                        (-) 5)                        (-)5)               (25 m)\nC.\n(t)\n:::::,\n11--+                                                                                   ~\nD1        In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite\nr----+\n3,2 2)\n(40 m)\n(-) 5)              4,3 2 )\n(60 m)       \"''Ir\nj\n3\n1.3        D2\nIn Wirkungsrichtung ungeschützt,\nWand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30                                       n---+                      1,7\n(20 m)\n(-) 5)                3,2\n(40 m)      i~\n(0\n(X)\n(0\n1,4\nD3       In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                                         ~                         25 m                           (-)\n(25 m)\nAbstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\n1.4                  Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude\nauftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.\nKlammerzahlen ()=Mindestabstände;           (-) = keine Abstandsregelung.\n1 ) z.B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten\n(z. B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).                                                                     ·\n2 ) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.\n....\n3 ) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundarwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.\n4\n) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.\n....w\nO')\n5 ) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.","1614                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n9.3 Die Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 3 zum Anhang\nSchutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit sonstigen exploslonsgefährllchen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n1 Lagergruppe Ia\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein\nSchutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\n1      1 1\nE = 0, 185 • Ak 1z • M 1.1 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\n1\nE = 0, 124 · Ak 1z • M1h 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n2 Lagergruppe lb\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSchutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu\nWohnbereichen nach der Formel E = 11 ,0 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m\n115 2\neinzuhalten ist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\n1 2\nE = 3,2 • M 1.1 ) berechnet.\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu\n115 2\nVerkehrswegen nach der Formel E = 7,3 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten\nist.\n(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\nE = 2, 1 • M 113 2) berechnet.\n(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\n(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n3 Lagergruppe II\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSchutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu\nWohnbereichen nach der Formel E = 7,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten\n115 2\nist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 1O 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\n1 2\nE = 2,2 • M fl ) berechnet.\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu\n115 2\nVerkehrswegen nach der Formel E = 5, 1 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten\nist.\n1) E  = Abstand  in m, A.. = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M    = Lagermenge in kg.\n2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989                     1615\n(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\n113 2\nE = 1,5 • M ) berechnet.\n(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\n4 Lagergruppe III\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutz-\nabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein Schutz-\nabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein\nSchutzabstand von mindestes 16 m eingehalten werden.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nteilweise oder ganz entfallen.\n2)  E = Abstand in m, M   =  Lagermenge in kg.\"\n9.4 Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 4 zum Anhang\nSicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n1 Lagergruppe Ia\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der\nFormel E = 0,092 • Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n112     113 1\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen nach der Formel E = 0, 115 • Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m\n112    113 1\neinzuhalten ist.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der\nUmgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n2 Lagergruppe Ib\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu\n115 1\nBetriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von\n25 m einzuhalten ist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach\nder Formel E = 1,6 · M1' 3 1) berechnet.\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 • M113 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten\nist.\n(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n1)  E = Abstand in m, Ai,_ = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M  = Lagermenge  in kg.\n2)  E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.","1616                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der\nUmgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n3 Lagergruppe II\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der\nFormel E = 1, 1 . M 113 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen nach der Formel E = 1, 1 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten\nist.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der\nUmgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu\nvergrößern.\n4 Lagergruppe III\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein\nSicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und\n-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit\nexplosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.\n2)  E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.\"\n9.5 Die Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 5 zum Anhang\nVerträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs\nVerträglichkeits-\ngruppe                                                                  Bezeichnung\nA             Zündstoff\nB             Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen\nC             Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-\nsivstoff\nD             Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem\nExplosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit\nZündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen\nE             Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung\nF             Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne\ntreibende Ladung\nG             Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz\nS*)           Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion\nauftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch\nBrand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß\nbeschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittel-\nbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.\n•) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.\"\n9.6 Die Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt gefaßt:","„Anlage 6 zum Anhang\nAufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs\nHöchstmengen in kg\nWohn- und Geschäftsgebäude                                      Gewerblich genutzte\nGebäude               Orts-\nbewegliche\nUnbewohnte                                   Aufbewahrung\nUnbewohnter Raum                       Nebenraum\nExplosivstoffe/ Stoffe                                                                              Nebengebäude                                     (Baustellen-\nBewohnter                                 Verkaufs-        zum                                 Arbeits-\nLagerraum      wagen,\nRaum          nicht                       raum        Verkaufs-     nicht                      raum                      Schränke,\ngewerblicher                    raum                   gewerblicher\ngewerblicher                                            gewerblicher                                          Schiffe usw.)\nBereich                                                Bereich\nBereich                                               Bereich\n~\n1                    2             3            4              5             6           7              8           9             10            11\n~\n1\\)\nLagergruppe 1.1\n1\n1 Sprengstoffe, Sprengschnüre          n. z. *)      n.z.          n.z.          n.z.          n.z.      5 (netto)     5 (netto)      n.z.         5 (netto)  25 (netto)\n(C\n~\na.\n2 Schwarzpulver, Treibladungspulver,                                                                                                                                          CD\n....\nTreibladungen                        n.z.        1 (netto)     1 (netto)       n.z.        3 (netto)   3 (netto)    25 (netto)      n.z.        25 (netto)  25 (netto)      )>\nC\n(/)\n(C\n3 Sprengkräftige Zündmittel            n.z.     0, 1 (netto)  o, 1 (netto)       n.z.          n.z.      1 (netto)      1 (netto)     n.z.         1 (netto)    1 (netto)     PJ\n~\nCD\n4 Pyrotechnische Gegenstände                                                                                                                                                 0\n:::,\nder Klasse T 2                       n.z.      5 (brutto)     5 (brutto)       n.z.       25 (brutto)  5 (brutto)   25 (brutto)     n.z.       25 (brutto)  25 (brutto)   :?\na.\nCD\n:::,\nLagergruppe 1.2                                                                                                                                                            .....\n!\"\n5 Pyrotechnische Gegenstände\nüber 60 mm Durchmesser                                                                                                                                                     g>\n'U\nder Klassen IV, III, T 2             n.z.          n.z.          n.z.          n.z.          n.z.     20 (brutto)   60 (brutto)     n.z.       60 (brutto)  60 (brutto)    S'\n3\n6 unter 60 mm Durchmesser                                                                                                                                                    [\nder Klasse IV                        n.z.       5 (brutto)    5 (brutto)       n.z.       10 (brutto) 20 (brutto)   60 (brutto)     n.z.       60 (brutto)  60 (brutto)    .....\nCO\nCX>\nCO\n7 unter 60 mm Durchmesser                                                                                        1)\nder Klassen III und T 2              n.z.       5 (brutto)   20 (brutto)        n.z.      25 (brutto) 10 (brutto)   60 (brutto)     n.z.       60 (brutto)  60 (brutto)\nLagergruppe 1.3\n8 Treibladungspulver\nund Treibladungen                     n.z.       3 (netto)     3 (netto)        n.z.      10 (netto)   5 (netto)    25 {netto)      n.z.        25 (netto)  25 {netto)\n9 Pyrotechnische Gegenstände                                                                                                                                                 ....\nder Klassen II und T 1                n.z.      5 (brutto)    5 (brutto)    20 {brutto)   60 {brutto) 10 (brutto)  200 (brutto)  20 (brutto)  200 (brutto) 200 (brutto)    .........\n0)","...\nWohn- und Geschäftsgebäude\nGewerblich genutzte\nGebäude               Orts-\n...\n0)\n0)\nbewegliche\nUnbewohnte                                    Aufbewahrung\nUnbewohnter Raum                           Nebenraum\nExplosivstoffe/Stoffe                                                                                                     Nebengebäude                                      (Baustellen-\nBewohnter                                           Verkaufs-        zum                                  Arbeits-\nLagerraum       wagen,\nRaum                nicht                           raum        Verkaufs-     nicht                      raum                       Schränke,\ngewerblicher                     raum                   gewerblicher\ngewerblicher                                               gewerblicher                                            Schiffe usw.)\nBereich                                                 Bereich\nBereich                                                   Bereich\n1                               2                  3                4              5             6           7              8           9             10              11\nLagergruppe 1.4\n10 Sprengkräftige Zündmittel                              n.z.           0, 1 (netto)     0,2 (netto)        n. z.         n.z.      1 (netto)      2 (netto)     n.z.         2 (netto)     2 (netto)\n11 Pyrotechnische Gegenstände\nder Klassen 1, II und T1                             n. z. 2)       10 (brutto)     20 (brutto)      20 (brutto)   60 (brutto) 10 (brutto)  200 (brutto)  20 (brutto)   200 (brutto) 200 (brutto)     CD\nC\n::,\n0.\net)\n12 Pyrotechnische Gegenstände                                                                                                                                                                              cn\nder Klassen 1, II und T1                                                                                                                                                                             <O\net)\nin Verpackungen nach § 22 Abs. 2                                                                                                                                                                      cn\net)\nder 1. SprengV                                       n. z. 2)       40 (brutto)     80 (brutto)      80 (brutto) 240 (brutto)  40 (brutto)  800 (brutto)  80 (brutto)                 800 (brutto)\n800 (brutto)                  N\nC\"\n_g\n13 Nichtsprengkräftige Zündmittel                         n.z.            3 (brutto)        5 (brutto)    20 (brutto)   60 (brutto)  3 (brutto)  200 (brutto)  20 (brutto)   200 (brutto)  200 (brutto)    c..\n!l>\n=r\n(C\n14 Lagergruppe I a                                        n.z.             3 (netto)        3 (netto)        n.z.       10 (netto)   5 (netto)    25 (netto)      n.z.       100 (netto)  100 (netto)      !l>\n:::,\n<O\n_.\n15 Lagergruppe I b                                        n.z.             3 (netto)        5 (netto)        n.z.       10 (netto)  10 (netto)    25 (netto)   20 (netto)    200 (netto)  200 (netto)      CO\n(X)\n50\n16 Lagergruppen II und III                                n.z.             5 (netto)      60 (netto)      20 (netto)    75 (netto)  20 (netto)   150 (netto)   60 (netto)    200 (netto)   200 (netto)     [\n\")  n. z. = nicht zulässig.\n1)  Pyrotechnische Gegenstände T2 für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden.\n2\n) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.\"","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989              1619\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der\nZweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieser\nÄnderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\ngeben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften\ndieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit\nRechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.\nArtikel 4\nDiese Verordnung, ausgenommen Artikel 1 Nr. 9.6, tritt am 1. Oktober 1989 in\nKraft. Artikel 1 Nr. 9.6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}