{"id":"bgbl1-1989-41-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":41,"date":"1989-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz","law_date":"1989-08-03T00:00:00Z","page":1582,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1582                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nVerordnung\nzur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben\nnach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz\nVom 3. August 1989\nAuf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nZur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des\nStrahlenschutzvorsorgegesetzes sind zuständig:\n1. für die fortlaufende Ermittlung der künstlichen Gesamtbeta- und Jod-131-\nAktivitätskonzentration in der Luft neben dem Deutschen Wetterdienst (§ 11\nAbs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzvorsorgegesetz) das Umweltbundesamt, soweit\nkeine nuklidspezifische Analyse von Aerosolen und keine Alphaspektroskopie\nerfolgt;\n2. für die Spurenanalyse aerosol- bzw. gasförmiger, künstlicher Radionuklide\n(Analyse von Nukliden, deren Aktivitätskonzentration 100 Mikrobecquerel je\nKubikmeter Luft unterschreitet) neben dem Institut für Atmosphärische Radio-\naktivität(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzvorsorgegesetz) der Deutsche Wetter-\ndienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 17 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. August 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989                              1583\nVerordnung\nzur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung\n(EmsSchEV)\nVom 8. August 1989\nAuf Grund der§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und des § 36 Abs. 3 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird\nverordnet:\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen\nAbkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144)\nfinden Anwendung\n1. auf den Wasserflächen in der Emsmündung, die begrenzt werden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hoch-\nwasser oder die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres\nsowie im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08\" N; 07° 01' 52\" Ö), Borkum\n(53° 34' 06\" N; 06'' 45' 31\" 0) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (53° 49'\n12\" N; 06° 35' 00\" 0),\n2. zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:\na) Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem\nDiemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte;\nb) Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.\nDiese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen.\n(2) Diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schiffahrts-\nanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheits-\nhafen Borkum Anwendung.\n(3) Soweit diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen,\nfinden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf\nSee (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1 S. 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.","1584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§2\nBegriffsbestimmungen\nErgänzend zu Artikel 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung sind im Sinne dieser Verordnung:\n1. Binnenschiffe\nFahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom\n17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,\n2. Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung die in Grad\nCelsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie\nentzündet werden können. Die in der Schiffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit\ngeschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.\n§3\nGrundregeln für das Verhalten Im Verkehr\n(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet\nist und daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder\nbelästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere\nUmstände des Falles erfordern.\n(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch\ndann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser\nVerordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung notwendig machen.\n(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer\nberauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.\n§4\nVerantwortllchkelt\n(1) Der Fahrzeugführer und jedes Mitglied der Besatzung, das vorübergehend selbständig den Kurs und die\nGeschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, haben die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung\nEmsmündung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen\nund Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.\n(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die\nVorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmündung befolgen können.\n(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für\ndessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes;\ndie Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des\nVerbandes bestimmen.\n(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest, und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben\nsie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.\n(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung und aus der Schiffahrtsordnung\nEmsmündung ergibt, bleibt unberührt.\n§5\nSchlffahrtszelchen\n(1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser\nVerordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:\n1. Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb\nVerbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahr-\nwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen\nWasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km\n(4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:\nStangen mit einem gelben liegenden Kreuz.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989     1585\n2. Gesperrte Wasserflächen\na) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge\nVerbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten\nWasserflächen zu befahren.\nFarbe:          bei Tonne\nweiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen\ngelben Kreuz\nbei Stange\nweiß mit einem breiten gelben Band\nQ\nForm:            Faßtonne, Kugeltonne oder Stange\nToppzeichen:     Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschnei-\nsen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Topp-\nzeichen gekennzeichnet werden.\nb) Sperrgebiete (zusätzlich zum Schiffahrtszeichen E. 5 des Anhangs 1\nzur Schiffahrtsordnung Emsmündung)\nVerbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der\n(~)\nberechtigten Fahrzeuge.\nFarbe:           bei Faßtonne und Leuchttonne\ngelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen\nroten Kreuz\nbei Spierentonne und Stange\ngelb mit einem breiten roten Band\nForm:\nBeschriftung:\nFaßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange\nNur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen\n(~)\nBuchstaben „Sperrgebiet\" oder „Sperr-G.\"\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen\nsind immer mit Toppzeichen zu versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:           gelb\nKennung:         Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3)\n(      )\n3. Durchfahren von Brücken\nVerbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden\nTafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt\nnicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)\nzwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.","1586                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Aus-\nfahren sowie der Zufahrten zu ihnen\na) Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)\n••\nohne Einschränkungen:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander;\n•\ndie Freigabe wird vorbereitet:\nein festes rotes Licht;\ndie Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des\nGegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmün-\ndung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe\n0\nmit Sicherheit ausreicht:\nzusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.\nb) Durchfahren/Einfahren\n••\n(Brücke/Schleuse geöffnet)\nGegenverkehr gesperrt:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander;                                             00\nGegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung\nEmsmündung beachten:                                                                0\nzusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.                     00\nc) Ausfahren aus Schleusen\n•\nAusfahren verboten:\nein festes rotes Licht;\nAusfahren:\nein festes grünes Licht.                                                                  0\nd) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt\nzwei feste rote Lichter übereinander.\n••\n(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.\n(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist\nverboten.\n§6\nSchallsignalanlagen\n(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge\nberechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der Schiffssicherheitsverordnung vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361) in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, nur Schallsignalanlagen verwenden,\nderen Baumuster vom Deutschen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen\nsind. Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten die §§ 19 und 21 der Schiffssicher-\nheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\n(2) Für Schallsignalanlagen auf Binnenschiffen, die die Grenze der Seefahrt im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Dritten\nDurchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch§ 11. 07 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59), nicht\nüberschreiten, gilt § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989                               1587\n§7\nSichtzeichen\n(1) Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der\nSeitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der Grenze der Seefahrt Anwendung.\n(2) Ergänzend zur Artikel 5 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 zur\nLichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren\nBaumuster vom Deutschen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen sind.\nFür die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten die §§ 19 und 21 der Schiffssicherheits-\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\n(3) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m\nLänge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten\nBinnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach § 41 Abs. 1\nNr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.\n(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muß bei Zollfahrzeugen\nund Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und des Bundesgrenzschutzes der Abstand zwischen den senkrecht über-\neinander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.\n(5) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten\nTopplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.\n(6) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslater-\nnen für Binnenschiffe findet nur bis zur Grenze der Seefahrt Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit\ndieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für\neine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.\n(7) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für\nBinnenschiffe findet nur bis zur Grenze der Seefahrt Anwendung.\n§ 8\nSichtzeichen kleiner Fahrzeuge\n(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der\nInternationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,\nSeitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.\n(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der\nInternationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen.\nRegel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.\n§9\nDurchfahren von Brücken\n(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Fahrregeln\nist vor und unter Brücken das Begegnen und überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichen-\nden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Abs. 3 der\nSchiffahrtsordnung Emsmündung zu .beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der\nBrücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben,\nfestmachen.\n(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von\nFahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen.\nDas Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten,\nAufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten\nverbunden ist.\n(3) Ergänzend zu den Artikeln 12 bis 14 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Schallsignale der Fahrzeuge\nhaben Schiffe als Aufforderungssignal „Brücke öffnen\" zwei lange Töne zu geben.\n§ 10\nZuständigkeiten\n(1) Zuständige Behörden sind\n1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrts-\nämter als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe","1588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nder Wasserschutzpolizei, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen\nzwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeiNchen Vollzugsaufgaben, der zwischen\ndem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der\nschiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni\n1982 (BGBI. 1 S. 733),\n2. im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Deutsche Hydrographische Institut.\n(2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrtspolizei trifft das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden. Wirkt sich eine\nMaßnahme über den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest hinaus in den Bezirk der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Nord aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde\nSachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nNord im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Nord zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme\nvon grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche\nMaßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.\n§ 11\nSchlffahrtspollzelllche Verfügungen\n(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes\nAnordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein\nGebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).\n(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung\nEmsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.\n§ 12\nBefreiung\nDie Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiff-\nfahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.\n§ 13\nErmächtigung zum Erlaß von strom- und schlffahrtspollzelllchen Bekanntmachungen\nund Rechtsverordnungen\n(1) Die Wasser- und Schiffahrsdirektion Nordwest wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekannt-\nmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\nerforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von\nmilitärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu\nerlassen.\n(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorüber-\ngehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den\nSeeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch\nArbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf\nAnordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsord-\nnung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen gelten\nhöchstens drei Jahre.\n§ 14\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder\nsonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig\n1. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entgegen\nAbs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist,\n2. entgegen§ 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Schallsignalanlage verwendet, die vom Deutschen Hydrographischen Institut\nnicht zugelassen ist, oder entgegen Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 3 der Schiffssicherheitsverordnung die\nBescheinigung über die erfolgte Überprüfung der Schallsignalanlage an Bord nicht mitführt,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989                               1589\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 eine Positionslaterne verwendet, die vom Deutschen Hydrographischen Institut nicht\nzugelassen ist, entgegen Satz 2 in Verbindung mit§ 21 Satz 3 der Schiffssicherheitsverordnung die Bescheinigung\nüber die erfolgte Überprüfung der Positionslaterne an Bord nicht mitführt oder entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 eine nicht\nelektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder\n6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,\n2. entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,\n3. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der\nSchiffssicherheitsverordnung für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig\nsorgt,\n4. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der\nSchiffssicherheitsverordnung oder entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz\nder Positionslaterne nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder\n5. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person\nentgegen § 11 Abs. 1 einer vollziehbaren schiffahrtspolizeilichen Verfügung nicht nachkommt.\n§ 15\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder\nsonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht\nbefolgt,\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem\nvorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein\nanderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,\n3. einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des\nAbs. 2 über die Mindesttragweite oder des Abs. 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen\nzuwiderhandelt,\n4. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen\nRegeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 1O\nAbs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen\nvon Sichtzeichen zuwiderhandelt,\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung\nvorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht\nnicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,\n6. einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über\ndas Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,\n7. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über\ndas Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, 3 über\ndie Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,\n8. einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,\n9. entgegen Artikel 21 Abs. 1 allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmündung befährt, entgegen Abs. 4 eine von\nder Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder\nentgegen Abs. 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,\n10. einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,\n11 . entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Abs. 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken\ngebraucht oder entgegen Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ständig Ankerwache gegangen wird,\n12. entgegen Artikel 24 Abs. 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen\nVorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Abs. 2 anlegt oder\nfestmacht,\n13. einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen,\ndas Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern,\nzuwiderhandelt,","1590                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n14. einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen\nzuwiderhandelt oder\n15. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung\ndurchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht\nnachkommt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1 . entgegen Artikel 2 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig\nsorgt,\n3. entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise\ngibt,\n4. als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer\nVorschrift des Abs. 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,\n5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung\ndurchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht\nnachkommt oder                                                                                          ·\n6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Form abgibt.\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n1. auf Grund einer nach § 13 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,\n2. nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2\nwird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest übertragen.\n§ 16\nÄnderung von Vorschriften\n(1) Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266) wird\nwie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Sätze 1 und 2 werden bis zum Doppelpunkt wie folgt gefaßt:\n„Die Verordnung gilt auf den Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der\nseewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres mit\nAusnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt {53° 29' 08\"\nN; 07\" 01' 52\" 0), Borkum (53° 34' 06\" N; 06° 45' 31\" 0) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung\ndes Küstenmeeres (53° 49' 12\" N; 06° 35' 00\" 0) begrenzt wird, außerdem zwischen den Ufern der nachstehend\nbezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:\";\nb) in Satz 2 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen;\nc) dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,, Diese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen.\"\n2. In § 30 Abs. 1 und in § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ems,\" jeweils gestrichen.\n3. In der Anlage I Abschnitt 1 - Sichtzeichen - werden die Schiffahrtszeichen 8. 8 gestrichen.\n4. Die Anlage II wird wie folgt geändert:\na) In dem Abschnitt 11. 1 - Sichtzeichen der Fahrzeuge - wird in der Nummer 15.1 der Satzteil „sowie vor dem Hafen\nEmden für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Weener, Leer oder Papenburg\"\ngestrichen.\nb) In dem Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - werden\naa) in der Nummer 8.1.3 die Worte „Vor dem Hafen Emden, auf\" durch das Wort „Auf\" und\nbb) in der Nummer 8.1.5 die Worte „vor dem Hafen Emden für die Fahrt nach Weener, Leer oder Papenburg, auf\"\ndurch das Wort „Auf\"\nersetzt.\n(2) § 2 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nvom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1107)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) und die Verordnung zur Einführung der","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989                          1591\nSchiffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die\nSchiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986\nüber die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144) in der jeweils für die Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Fassung; soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen\nRegeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor.\"\n(3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), die\nzuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2001) geändert worden ist, werden die Worte\n„im Sinne des § 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI.I\nS. 1497) in jeweils geltender Fassung\" durch die Worte \", ausgenommen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres\nim Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987\n(BGBI. 1 S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung,\" ersetzt.\n§ 17\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgabengesetzes,\n§ 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n§ 18\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.\nBonn, den 8. August 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann"]}