{"id":"bgbl1-1989-40-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":40,"date":"1989-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-40-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_40.pdf#page=2","order":9,"title":"Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"1989-07-25T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1550                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 25. Juli 1989\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1297) wird\nnachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der seit dem\n1. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2154),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 8 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586),\n3. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),\n4. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der nach Artikel 8 dieses\nGesetzes teilweise mit Wirkung vom 1. Juli 1989, im übrigen mit Wirkung vom\n1. Januar 1989 in Kraft getreten ist.\nBonn, den 25. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5 August 1989                               1551\nGesetz\nüber die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub\n(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)\nErster Abschnitt                          (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\nwenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\nErziehungsgeld                         Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufneh-\nmen kann oder sie unterbrechen muß.\n§ 1\nBerechtigte                                                      §2\n(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                                  Nicht volle Erwerbstätigkeit\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt          (1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,                 aus, wenn\n2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht,    1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht über-\nin einem Haushalt lebt,                                     steigt,\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und                2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.               nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-\nFür den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung,\nlegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht\ndaß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Auf-\nüberschritten wird, oder\nenthaltserlaubnis ist, die nicht nur für einen bestimmten,\nseiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden       3. eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt\nist.                                                             wird.\n(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne         (2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:\neine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfül-\nlen,                                                         1. der Bezug von Arbeitslosengeld,\n1. von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes             2. der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versor-\ngungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhalts-\nansässigen Arbeitgeber oder Dienstt1errn zur vorüber-\ngeld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeits-\ngehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb die-\nses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, versetzt        entgelt für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen\noder kommandiert ist,                                       Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden oder ein entspre-\nchendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt; diese\n2. als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der Deut-          Regelung gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung\nschen Bundespost oder der Bundesfinanzverwaltung in         Beschäftigten.\neinem der Bundesrepublik Deutschland benachbarten\nStaat beschäftigt ist,                                     (3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird\nErziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach\n3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-\nder Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt wor-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine     den ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach\nVersorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt\n§ 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig war und\nfür Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält, oder\nder Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige\n4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs-     Härte bedeuten würde.\nhelfer-Gesetzes ist.\n(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird der\nDies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtig-   Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch ausgeschlos-\nten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben.      sen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und\nErziehung eines Kindes die Voraussetzungen des § 103\n(3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die    nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-\nObhut des Annehmenden aufgenommen ist,                  förderungsgesetzes nicht anzuwenden.\n2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt\naufgenommen hat.\n§3\n(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als                     zusammentreffen von Ansprüchen;\n1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen                Änderung in der Person des Berechtigten\nGemeinschaften oder\n(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird\n2. Grenzgängerin aus Österreich oder der Schweiz             nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Werden in\nein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes     einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird\nhat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4       für jedes nach dem 30. Juni 1989 geborene Kind Erzie-\nerfüllt.                                                     hungsgeld gewährt.","1552                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvorausset-     Teil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden\nzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gewährt,       Einkommens (§ 6).\nden sie zum Berechtigten bestimmen. Dabei kann jeder\n(4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebensmo-\nEhegatte für einen zusammenhängenden Teil des Zeit-\nnats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs-\nraums, für den Erziehungsgeld gewährt wird, zum Berech-\ngeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für\ntigten bestimmt werden. Die Bestimmung ist schriftlich\neinen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche Mark.\ngegenüber der zuständigen Stelle zu erklären. Wird diese\nEin Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche Mark\nBestimmung nicht bis zum Ablauf des dritten Lebens-\nwird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht\nmonats des Kindes getroffen oder wird keine Einigung\ngewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\nerzielt, ist die Ehefrau die Berechtigte.\nzu runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach\n(3) Die Bestimmung nach Absatz 2 kann nur geändert        unten, sonst nach oben.\nwerden, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreuung\nund Erziehung des Kindes durch die Person, die Erzie-                                        §6\nhungsgeld bezieht, nicht mehr sichergestellt werden kann.                               Einkommen\n(4) Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit        (1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten\nBeginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.         Kalenderjahr vor der Geburt oder bei angenommenen\nKindern vor der lnobhutnahme erzielten positiven Ein-\nkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-\n§4                              ergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von\nBeginn und Ende des Anspruchs                    ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie sie der\nBesteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein Ausgleich\n(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur        mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlu-\nVollendung des zwölften Lebensmonats gewährt. Für Kin-        sten des Ehegatten ist nicht zulässig. Steht das Einkom-\nder, die nach dem 30. Juni 1989 geboren werden, wird          men des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt nicht\nErziehungsgeld bis zur Vollendung des fünfzehnten             fest, so kann der Berechtigte das Einkommen glaubhaft\nLebensmonats, für Kinder, die nach dem 30. Juni 1990          machen; Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.\ngeboren werden, bis zur Vollendung des achtzehnten\nLebensmonats gewährt. Für angenommene und Kinder im              (2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen\nSinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der        1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das\nlnobhutnahme an für die jeweils geltende Bezugsdauer,              nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,\nlängstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres         2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für\ngewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989 geboren              das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,\nist; Erziehungsgeld, das den leiblichen Eltern gewährt             soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10\nworden ist, wird angerechnet.\ndes Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, zu-\n(2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag           mindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge-\ngewährt, rückwirkend höchstens für sechs Monate vor                Pauschbetrag (§ 10c des Einkommensteuergesetzes),\nAntragstellung.\n3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder seines\n(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der        nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten in\nAnspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine              dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr\nder Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen\na) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach\ndes § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-\n§ 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch nur bis\ngung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.\nzu dem durch Unterhaltstitel oder durch Verein-\nbarung festgelegten Betrag,\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach\n§5\n§ 1O Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkom-\nHöhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze                        mensteuergesetzes berücksichtigt werden,\n(1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark           4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeb-\nmonatlich.                                                         lichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 1Oe\ndes Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden\n(2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das\nsind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte,\nErziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach                 die der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm\n§ 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dau-         getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermie-\nernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei ande-\ntung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen.\nren Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Diese\nBeträge erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes            (3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erziehungs-\nweitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd       geld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, bleiben\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder         sein im vorletzten Kalenderjahr erzieltes Erwerbseinkom-\nseinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne            men und die darauf entfallende Einkommen- und Kirchen-\nAnwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-           steuer unberücksichtigt.\nzes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse am\n(4) Auf Antrag ist das Einkommen des Kalenderjahres\nBeginn des siebten Lebensmonats.\nzugrunde zu legen, in dem der siebte Lebensmonat des\n(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Ab-          Kindes beginnt, wenn es voraussichtlich geringer ist als im\nsatz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften      vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt. Hierbei ist Ab-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                                 1553\nsatz 3 entsprechend anzuwenden. Für diesen Fall wird das                                  § 11\nErziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung\nKostentragung\ngewährt.\nDer Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.\n§7\nVorrang von Mutterschaftsgeld                                                § 12\nund entsprechenden Bezügen\nwährend der Schutzfrist                             Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;\nAuskunftspflicht des Arbeitgebers\nFür die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu zahlen-\ndes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-       (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nsicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenver-          auch für den Ehegatten des Antragstellers.\nsicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz\ngewährt wird, wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.          (2) Soweit es zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3 und\nDas gleiche gilt für die Dienstbezüge und Anwärterbezüge,   des§ 6 erforderlich ist, haben die Arbeitgeber ihren Arbeit-\ndie nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften      nehmern Bescheinigungen über den Arbeitslohn und die\nfür die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.      geleistete Arbeitszeit sowie die einbehaltenen Steuern und\nSoweit die Mutter, die mit dem Vater des Kindes in einem     Sozialabgaben auszustellen.\nHaushalt lebt, Leistungen (Sätze 1 und 2) erhält, werden\ndiese auch auf das Erziehungsgeld des Vaters angerech-          (3) Die nach dem Bundeskindergeldgesetz erhobenen\nnet.                                                         Daten können auch für die Ausführung des Ersten\nAbschnitts dieses Gesetzes verwendet werden.\n§8\nAndere Sozialleistungen\n§ 13\n(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen                                 Rechtsweg\nder Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz 1\nund Leistungen nach§ 7 Satz 2, soweit sie auf das Erzie-        Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\nhungsgeld angerechnet worden sind, bleiben als Einkom-       heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial-\nmen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen        .gerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegen-\nEinkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei gleichzeiti-   heiten der Rentenversicherung anzuwendenden Vorschrif-\nger Gewährung von Erziehungsgeld und vergleichbaren         ten gelten mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialge-\nLeistungen der Länder sowie von Sozialhilfe findet § 15 b    richtsgesetzes entsprechend.§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-\ndes Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung.              gerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige\nStelle nach § 1O Abs. 1 Satz 1 bestimmt wird. Entschei-\n(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-    dungen, die abweichend von den Regelungen und den\nrer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb     Sätzen 2 und 3 vor dem 31. Dezember 1986 ergangen\nversagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorge-      sind, können deswegen nicht angefochten werden.\nsehen sind.\n(3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches\ndieses Gesetzes in Anspruch genommen werden und dem                                       § 14\nErziehungsgeld oder dem Mutterschaftsgeld vergleichbar                            Bu ßgeldvorschritt\nsind, schließen Erziehungsgeld aus.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen\n§9\n1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-\nUnterhaltspflichten\ngesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlan-\nUnterhaltsverpfüchtungen werden durch die Gewährung            gen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt\ndes Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistun-          oder Beweisurkunden nicht vorlegt,\ngen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen\ndes § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des          2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                       eine Änderung in den Verhältnissen, die für den\nAnspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach\n§ 1O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder\n§ 10\nZuständigkeit,                       3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht,\nVerfahren bei der Ausführung                        nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt.\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\ngeahndet werden.\nGesetzes zuständigen Behörden.\n(2) Bei der Ausführung des Ersten Abschnitts ist das          (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nErste Kapitel des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch anzu-       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach\nwenden.                                                      § 10 zuständigen Behörden.","1554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweiter Abschnitt                         rechtigten befristet eine Ersatzkraft eingestellt, so endet\nder Erziehungsurlaub, vorbehaltlich des Satzes 2, jedoch\nErziehungsurlaub für Arbeitnehmer                 erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das\nArbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft nach § 21 Abs. 4 frü-\n§ 15                               hestens kündigen könnte. Ein erneuter Antritt des Erzie-\nAnspruch auf Erziehungsurlaub;                   hungsurlaubs ist ausgeschlossen.\nTeilzeitbeschäftigung neben dem Bezug                   (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nvon Erziehungsgeld                        endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des\n(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs-              Kindes. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.\nurlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld                (5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungsur-\nhaben oder nur deshalb nicht haben, weil die Vorausset-        laub können durch Vorlage des Bewilligungsbescheides\nzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen oder das          über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen werden.\nEinkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2)              Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der\nübersteigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des         Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen\n§ 16 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld             und einen Bescheid über den Wegfall des Erziehungs-\ngewährt.                                                       geldes vorzulegen.\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\n§ 17\nsolange\nErholungsurlaub\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf            (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem\nWochen, nicht beschäftigt werden darf oder                Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-\n2. der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem             nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der\nHaushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist; das     Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel\ngilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder sich in kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während\nAusbildung befindet.                                      des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-\narbeit leistet.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-               (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird.                         vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht\nvollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Restur-\n(3) Kann die Betreuung und Erziehung des Kindes in          laub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im\nden Fällen des Absatzes 2 nicht sichergestellt werden, so      nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.\nhat auch der erwerbstätige Ehegatte einen Anspruch auf\nErziehungsurlaub.                                                 (3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie-\nhungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an\n(4) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlos-      den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so\nsen oder beschränkt werden.                                    hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub\n(5) Während des Erziehungsurlaubs darf eine nach § 1        abzugelten.\nAbs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit nicht        (4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-\nbei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden.                hungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1\nzusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem\nArbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs\n§ 16                              zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.\nInanspruchnahme des Erziehungsurlaubs\n(1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub späte-                                     § 18\nstens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in                           Kündigungsschutz\nAnspruch nehmen will, von dem Arbeitgeber verlangen\nund gleichzeitig erklären, bis zu welchem Lebensmonat             (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während\ndes Kindes er den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen          des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den Arbeits-\nwill. Eine Verlängerung kann nur verlangt werden, wenn         schutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr\nein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung          bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen ausnahms-\naus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.                 weise die Kündigung für zulässig erklären. Der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit\n(2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht           Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-\nzu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das            schriften zur Durchführung des Satzes 2 zu erlassen.\nBeschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-\ngesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzei-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer\ntig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach         1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-\nWegfall des Grundes nachholen.                                     geber Teilzeitarbeit leistet oder\n(3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß der       2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei\nAnspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann jedoch mit           seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch\nZustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.              auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil\nSatz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 erfolgt        das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5\nist. Hat der Arbeitgeber für den bisherigen Anspruchsbe-           Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                                1555\nmer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erzie-    nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig beendet werden\nhungsurlaub nach § 15 besteht.                           kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige\nBeendigung seines Erziehungsurlaubs mitgeteilt hat; die\n§ 19                           Kündigung ist frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu\ndem der Erziehungsurlaub endet.\nKündigung durch den\nErziehungsurlaubsberechtigten                   (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absat-\nzes 4 nicht anzuwenden.\nZum Ende des Erziehungsurlaubs kann der Erziehungs-\ngeldberechtigte das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung      (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-\neiner Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.             lich ausgeschlossen ist.\n(7) Hängt die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze\n§ 20                             oder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten Arbeit-\nZur Berufsbildung Beschäftigte;                 nehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der Arbeit-\nin Heimarbeit Beschäftigte                   nehmer, der Erziehungsurlaub zu Recht verlangt hat, für\ndie Zeit bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs nicht\n(1) Die zur ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als  mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von Absatz 1 ein\nArbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des          Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn nach diesen\nErziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht        Vorschriften der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Die Sätze\nangerechnet.                                                 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Anwendung\narbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen von der\n(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in\nZahl der Arbeitsplätze abhängt.\nHeimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten\n(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am\nStück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitge-\nbers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die                              Dritter Abschnitt\nStelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsver-\n(Änderung von Gesetzen)\nhältnis.\n§ 21                                                     (§§ 22 bis 38)\nBefristete Arbeitsverträge\n(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nArbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitge-                       Vierter Abschnitt\nber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitneh-                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nmers für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem\nMutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu Recht\n§ 39\nverlangten Erziehungsurlaubs oder für beide Zeiten zu-\nsammen oder für Teile davon einstellt.                                            (Übergangsvorschrift)\n(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus\n§ 40\nist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung\nzulässig.                                                                            Berlin-Klausel\n(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhal-\n§ 41\ntung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn\nder Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers                                 (Inkrafttreten)","1556                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Milchgesetzes\nVom 1. August 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 44 wird folgender§ 44a eingefügt:\n,,§ 44a\nWer einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und\nMilcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182 S. 36) zuwiderhandelt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n2. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\n1. § 44 oder\n2. § 44a\nbezeichneten Handlungen begeht.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu\nfünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1. August 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Er~ährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}