{"id":"bgbl1-1989-40-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":40,"date":"1989-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/40#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_40.pdf#page=23","order":5,"title":"Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1989-07-11T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                     1571\nBeschluß\ndes Plenums des Bundesverfassungsgerichts\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 11. Juli 1989\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 11. Juli 1989 beschlossen:\nArtikel 1\nDie Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2529) wird wie folgt geändert:\nTitel 8\nZum Verfahren im Plenum gemäß§ 7a BVerfGG\n1. § 57 erhält folgende Fassung:\n§ 57\nJeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7 a\nBVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums\neinzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit\nseiner Nominierung im Plenum einverstanden ist. Von der Einhaltung der Vor-\nschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Richter abgesehen werden.\n2. In § 58 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDie Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 7 a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung -mit § 16\nAbs. 2 BVerfGG.\n3. § 58 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:\nbei jeder Wiederholung scheidet der Kandidat aus, der im vorangegangenen Wahl-\ngang die wenigsten Stimmen erhalten hat.\n4. § 59 erhält folgende Fassung:\n§ 59\n(1) Führt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so\nwerden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der\nzweiten Kalenderwoche nach Abschluß des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu\nkönnen neue Kandidaten benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorge-\nschlagen werden; die Frist des§ 57 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum\nkann beschließen, daß in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 3\nabgestimmt wird.\n(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Kandidaten für die\nneue Wahl vorgeschlagen, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Richter\nbeschlossen werden, daß die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich\nKandidaten vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluß\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter gefaßt werden.\nArtikel 2\nDie vorstehenden Änderungen treten am 11 . Juli 1989 in Kraft.\nKarlsruhe, den 11 . Juli 1989\nDer Präsident des Bundesverfassungsgerichts\nProf. Dr. Roman Herzog"]}