{"id":"bgbl1-1989-40-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":40,"date":"1989-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/40#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_40.pdf#page=8","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Milchgesetzes","law_date":"1989-08-01T00:00:00Z","page":1556,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["1556                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Milchgesetzes\nVom 1. August 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 44 wird folgender§ 44a eingefügt:\n,,§ 44a\nWer einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und\nMilcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182 S. 36) zuwiderhandelt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n2. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\n1. § 44 oder\n2. § 44a\nbezeichneten Handlungen begeht.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu\nfünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1. August 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Er~ährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                              1557\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 25. Juli 1989\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) und des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis e und g, Nr. 2 bis 6, Nr. 7 Buchstaben a,\nb, d, f, g und Nr. 9 des Eichgesetzes, die durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089)\ngeändert worden sind, die Bestimmungen des§ 17a auch in Verbindung mit§ 17b des Eichgesetzes, verordnet der\nBundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und§ 17a, auch in Verbindung mit§ 17b, des Eichgesetzes im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit, zu§ 17a, auch in Verbindung mit§ 17b, des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Finanzen, nach Anhörung von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gemäß § 17 a\nAbs. 2 des Eichgesetzes\nund auf Grund des§ 1 Abs. 1 und der§§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch § 26\nder Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGB!. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n2. § 5 Abs. 3 Nr. 4 wird gestrichen.\n3. § 9 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.\n4. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen.\nb) In Nummer 6 wird der Wert „ 150\" durch den Wert „200\" ersetzt.\n5. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -, auch gefroren oder\ntiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine unter-\ngeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen,\nSalzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung, Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen\nSüßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.\"\n6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit\nLebensmitteln,\nFuttermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,","1558                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nWasch- und Reinigungsmitteln,\nkosmetischen Mitteln,\nPutz- und Pflegemitteln,\nKlebstoffen,\ngebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,\nMineralölen und Brennstoffen\nin Nennfüllmengen von nicht weniger als 1O Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilogramm oder Liter\nanbietet oder für sie unter Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter\nanzugeben (Grundpreis).\"\n7. § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird gestrichen.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1.  Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs oder Gänseleberpastete,\".\nb) Nummer 14 wird durch folgende Nummer 14 ersetzt:\n,, 14. einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamt-\nfüllmenge angegeben ist.\"\n9. An § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die\n1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden\noder\n2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder\ngewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,\nbraucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift\nsind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten\nLetztverbraucher abgegeben werden.\"\n10. § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.\n11. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\n,,§ 22a\nFüllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts\n(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur\nso hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.\n(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur\neingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Abtropfgewicht im\nMittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.\n(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbs-\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine größere Minusabweichung haben als das 3fache der in\nder Tabelle zu § 22 Abs. 1 festgelegten Werte.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in\ndem in Nummer 8 a der Anlage 4 a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt.\"\n12. § 27 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der\nstatistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 15 des\nEichgesetzes und §§ 22 bis 24 dieser Verordnung gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeß-\ngeräten nach Anlage 7 und mit geeigneten Meßverfahren vorzunehmen.\n(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 müssen mit dem Verwendungsbereich in der Form „Kontrollmeßgerät für\nPackungen von .... g (oder kg) bis zur Höchstlast\" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des\nVerwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                              1559\n(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von\nKontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt\nfür die Überprüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.\n(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach\nAbsatz 1 entsprechend den Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind\nbis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen.\"\n13. § 29 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige\nBehörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.\"\n14. § 31 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 31\nFertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 1O Kilogramm oder Liter\n(1) § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind auf\nFertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 1O Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:\n1. Auf Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nur\nanzuwenden, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen\naussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden\nTabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmerigenangabe nach Volumen ist\ndie Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen.\nNennfüllmenge QN                                 zulässige Minusabweichung\nin Kilogramm oder Liter                  in% von QN                      in Gramm oder Milliliter\n10 bis   15                                                          150\n15 bis   50                        1,0\n50 bis 100                                                           500\nmehr als 100                                    0,5\n2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des Eichgesetzes nur\nabgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist und die Fertigpackungen\na) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht\nwerden oder\nb) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen\noder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.\nFertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte\nnicht überschreitet.\n3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des Eichgesetzes\nnur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen\nErzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung\nvon der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die\nMinusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache dieser Werte nicht überschreiten. Die\nFertigpackungen dürfen nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht\nwerden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.\n4. Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung (Natur- und\nHilfsstoffe) sind§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16 des Eichgesetzes anzuwenden. Die Fertigpackungen dürfen auch ohne\nVerwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet.\nDie Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.","1560                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben bis einschließlich 20 Liter sind § 16\ndes Eichgesetzes sowie § 7 Abs. 5 und § 29 dieser Verordnung anzuwenden.\"\n15. In § 32 Abs. 6 werden nach den Worten „Unverpacktes Brot\" die Worte „gleichen Gewichts\" eingefügt.\n16. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „flächige Textilerzeugnisse\" die Worte „mit einer Fläche von mehr als\n0,4 Quadratmeter\" eingefügt.\nb) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.\n17. In§ 33a werden die Worte,,§§ 15 bis 17\" durch die Worte,,§§ 15 und 16\" ersetzt.\n18. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Worte „oder 2\" gestrichen.\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\ncc) In Nummer 5 werden vor der Angabe,,§ 21 Abs. 2\" das Komma gestrichen und das Wort „oder\" eingefügt\nsowie die Worte „oder § 31 Abs. 1 Satz 3\" gestrichen.\ndd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt:\n„ 7a. entgegen§ 22a Abs. 1 oder 2 Fertigpackungen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich\ndieser Verordnung verbringt, deren Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht unter-\nschreitet, oder entgegen§ 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nderen Abtropfgewicht die festgelegte Minusabweichung überschreitet,\".\nee) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n„ 8.   entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 2 Satz 1 oder§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder\nNr. 4 Satz 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die die festgelegte\nMinusabweichung überschreiten,\".\nff)  Nummer 11 erhält folgende Fassung:\n„ 11 . entgegen § 27 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2, Fertigpackungen nicht mit\ngeeigneten Kontroll meßgeräten oder Meßverfahren überprüft,\".         ·\ngg) Nummer 14 a wird durch folgende Nummern 14 a und 14 b ersetzt:\n„14a. entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Fertigpackungen in den Verkehr bringt, bei denen die dort\ngenannten Werte überschritten werden,\n14b. entgegen§ 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Fertigpackungen mit einer dort nicht aufgeführten Nennfüllmenge in\nden Verkehr bringt,\".\nhh) Am Ende von Nummer 16 wird das Komma durch das Wort „oder\" ersetzt.\nii)  Am Ende von Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.\njj)  Die Nummern 18 und 19 werden gestrichen.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „14a\" durch „14b\" ersetzt.\n19. § 37 erhält folgende Fassung:\n,,§ 37\nÜbergangsvorschriften\n(1) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalten 3 oder 4 oder Anlage 2 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen\nnoch bis zum Ablauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(2) Maßbehältnisse mit dem Zeichen „M\", die vor dem 1. Juli 1980 hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt\nverwendet werden.\n(3) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne\ndieser Verordnung.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                                1561\nArtikel 2\nDie Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:\n1 . Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 bis 4, 6 bis 9, 12, 13 und 15 werden wie folgt gefaßt:\nErzeugnisse                                  Füllmengenbereich·, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4  EG-Werte                   zusätzliche\ngenannten Nennfüll-                              nationale Werte\nmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n2                   3                          4\n1. a) Wein aus frischen Weintrauben,          0,005 bis 10 1     0,10 - 0,18?1)\nmit Alkohol stummgemachter Most                            0,25 - 0,375 -\naus frischen Weintrauben, ausge-                           0,50 - 0,75 -\nnommen Weine der Tarifstellen                              1 - 1,5 - 2 - 3 -\n22.05 A und B des GZT sowie                                5-6\nLikörweine (GZT: ex 22.05 C),                              9- 10\nTraubenmost, teilweise gegoren,\nauch ohne Alkohol stummgemacht\n(GZT: 22.04)\nb) Weine der Sorte „Vins jaunes\", die      0,005 bis 10 1     0,62\nfolgende Ursprungsbezeichnung\nhaben dürfen: ,,C6tes du Jura\",\n,,Arbois\", ,,L'Etoile\" und „Chateau-\nChalon\"\n2\nc) Apfelwein, Birnenwein, Met und          0,005 bis 1O 1     0,10 - 0,25                 0,70 )\nandere gegorene Getränke, nicht                            0,375 - 0,50 -              bis 31. 12. 1994:\nschäumend (GZT: 22.07 B II)                                0,75 - 1 - 1,5 -            0,20 - 0,33 2 ) - 3\n2-5\nd) Wermutwein und andere Weine             0, 10 bis 10 1     0,10 - 0,20 -               bis 31. 12, 1991:\naus frischen Weintrauben, mit                              0,375 - 0,50 -              0,35 - 0,70\nPflanzen oder anderen Stoffen                              0, 75 - 1 - 1 ,5 -          bis31.12.1994:\naromatisiert (GZT: 22.06); Likör-                          3-5                         0,25 - 2\nwein (GZT: ex 22.05 C)\n.2. a) -  Schaumweine (GZT: 22.05 A) 3 )       0,005 bis 10 1     0,125 - 0,20 -\n0,375 - 0, 75 -\n1,5 - 3 - 4,5\n6-9\n- Wein in Flaschen mit Schaum-\nweinstopfen, die durch beson-\ndere Haltevorrichtungen be-\nfestigt sind, sowie Wein in ande-\nren Umschließungen, mit einem\nÜberdruck von          mindestens\n1 bar und weniger als 3 bar,\ngemessen bei einer Temperatur\nvon 20 °C (GZT: 22.05 B)\nb) Apfelwein, Birnenwein, Met und          0,005 bis 10   1   0,10 - 0,20 -               bis 31. 12. 1994:\nandere       gegorene      Getränke,                       0,375 - 0, 75 -             0,125\nschäumend (GZT: 22.07 B 1)                                 1 - 1,5 - 3","1562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErzeugnisse                                 Füllmengenbereich,  Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4  EG-Werte                    zusätzliche\ngenannten Nennfüll-                             nationale Werte\nmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n1                                 2                      3                       4\n3. a) Bier (GZT: 22.03), ausgenommen         0,005 bis 1O 1      0,25 - 0,33 -               10\nBier mit Selbstgärung                                     0,50 - 0,75 -\n1-2-3-4-5\nb) Bier mit Selbstgärung, Gueuze          0,005 bis 10 1      0,25 - 0,375 -\n0,75\n4. a) Spirituosen und sonstige alkoholi-     0,005 bis 1O 1      0,02 - 0,03 -               bis 31.12.1991:\nsehe Getränke; zusammenge-                                0,04 - 0,05 -               0,25 - 5 - 10\nsetzte alkoholische Zubereitungen                         0,10 - 0,20\nzum Herstellen von Getränken                              0,35 - 0,50 -\n(GZT: 22.09) 3 )                                          0,70 - 1 - 1,125 4) -\n1,5 - 2 - 2,5 - 3 -\n4,5 - 5 4 ) - 10 4 )\nbis 31.12.1991:\n0,375 - 0,75\nb) alkoholische Getränke mit Zusatz       0, 1O bis 1O 1      0,10 - 0,20 -\nvon nichtalkoholischen Flüssig-                            0,35 - 0,50 - 0,70 -\nkeiten 3)                                                 1 - 1, 125 1 ) - 1,5 - 2 -\n2,5 - 3 - 4,5 -\n5 ) - 10 )\n4        4\nbis 31.12.1991:\n0,375 - 0,75\n6. Olivenöl (GZT: 15.07 A);        andere    0,005 bis 10 1      0,25 - 0,50 -               0,10\nSpeiseöle (GZT: 15.07 D II)                                   0,75 - 1 - 2                bis 31.12.1994:\n3 - 5 - 10                  0,375 - 2,5\n7. Milch, frisch, weder eingedickt noch      0,005 bis 10 1      0,20 - 0,25 -               0,01 - 0, 10\ngezuckert (GZT: ex 04.01 ), ausge-                            0,50 - 0,75 -               3-4-5-10\nnommen Joghurt, Kefir, saure Milch,                           1- 2                        bis31.12.1994:\nMolke und andere fermentierte oder                                                        0,33 - 1,5\ngesäuerte Milch; Milchmischgetränke\n(GZT: 22.02 B)\n8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlen-         0,005 bis 10 1      0,125 - 0,20 - 0,25 -       0,10 - 0,70 5 )\nsäurehaltiges Wasser (GZT: 22.01)                         0,33 - 0,50 -               bis 31. 12. 1994:\n0, 75 - 1 - 1 ,5 - 2        1,25\nb) Limonaden (einschließlich der aus      0,005 bis 10 1      0,125 - 0,20 - 0,25 -       0,10 - 0,70  5\n) - 9\nMineralwasser hergestellten) und                          0,33 - 0,50 -\nandere nichtalkoholische Getränke,                         0, 75 - 1 - 1 ,5 - 2\nkeine Milch oder kein Milchfett ent-\nhaltend, ausgenommen Frucht-\nund Gemüsesäfte der Tarifnum-\nmer 20.07 des GZT sowie Kon-\nzentrate (GZT: 22.02 A)\nc) Limonaden, auf dem Etikett als         0,005 bis 10 1      0,10\nalkoholfreie Aperitifs bezeichnet\n(GZT: 22.02 A)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                                                   1563\nErzeugnisse                                           Füllmengenbereich,          Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4          EG-Werte                         zusätzliche\ngenannten Nennfüll-                                          nationale Werte\nmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n1                                       2                              3                             4\n9. Fruchtsäfte (einschließlich Trauben-                 0,005 bis 10 1             0,125 - 0,20                     0,01 - 0,1 -\nmost) und Gemüsesäfte, nicht gego-                                             0,25 - 0,33 -                    0,70 5 ) - 3 -\nren, ohne Zusatz von Alkohol, auch                                             0,50 - 0,75 -                    4-5-9-10\nmit Zusatz von Zucker, mit einer                                               1 - 1,5 - 2\nDichte bei 15 ° C von 1,33 oder weni-\nger (GZT: 20.07 B) - nicht konzen-\ntrierte Säfte -, Fruchtnektare\n12. Kakao und pulverförmige Kakao-                           50 bis 1 000 g             50 - 75 - 125 -\nerzeugnisse (außer kakaohaltige                                                250 - 500 - 750 -\nGetränkepulver)                                                                1000\n13. Kaffee-Extrakte,              Zichorienextrakte,         mehr als 25                50 - 100 - 200 -\nMischungen hieraus sowie Extrakte                   bis 10000 g                250 6) - 300 7)\naus einer Mischung von Kaffee und                                              500 - 750 - 1 000\nZichorien (außer Erzeugnisse in flüs-                                          1500 - 2000 -\nsiger Form)                                                                    2500 - 3000\nsowie sonstige Viel-\nfache von 1 000\n15. Margarine, Halbfettmargarine                             50 bis 5000 g              125 - 250 - 500                  62,5\n1000 - 1500                      bis 31 . 12. 1994:\n2000 - 2500 - 5000               4000\nb) Folgende Fußnoten werden angefügt:\n1\n.. )   Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen und Schiffen.\n2\n)  Nur für Wiederbefüllungsflaschen.\n3\n)  Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind\nauch alle anderen Werte zugelassen.\n4\n)  Nur für den gewerblichen Bereich.\n5\n)  Ab 1. Januar 1995 nur für Wiederbefüllungsfiaschen.\n6\n)  Nur für Mischungen von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte, die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind.\n7\n)  Nur für Kaffee-Extrakte.\"\nc) Die frühere Fußnote           1\n) wird gestrichen.\n2. Anlage 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Spalte „Erzeugnis\" erhält folgende Fassung:\n„Strickgarne aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder\nGemischen aus diesen Fasern\".\nb) In der Spalte „Werte in g\" werden die angegebenen Werte durch folgende Werte ersetzt:\n„ 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - 1 000\nbis 31. 12. 1989: 20\".\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Spalten 3 und 5 wird der Wert „5\" gestrichen.\nb) In den Nummern 10.3 und 10.5 wird der Wert „7.5\" gestrichen.\nc) Nummer 12.1.3 Spalte 1 und Nummer 12.2.2 Spalte 1 werden wie folgt gefaßt:\n,,für importierte Sardinen, Sardellen, Sprotten und Heringe außerdem:\".","1564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nd) In Nummer 15.1 Spalte 5 wird der Wert „200\" gestrichen.\ne) Nummer 18.4 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Cornflakes und dergleichen;\nGZT: 19.05)\".\nf) Die Nummern 21.1, 21.1.1 und 21.1.2 werden durch eine neue Nummer 21.1 mit der Bezeichnung „Puderzucker,\ngoldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker\" in Spalte 1 und den Werten „ 125- 250- 500- 750- 1 000- 1 500-\n2000 - 2500 - 3000 - 4000 - 5000\" in Spalte 2 sowie eine neue Nummer 21.1.1 mit der Erzeugnisbezeichnung\n,,für Kandiszucker außerdem und für Traubenzucker\" in Spalte 1 und dem Wert „400\" in Spalte 3 ersetzt.\ng) In Nummer 21.2.3 Spalte 3 werden die Werte „ 165 - 330\" durch die Werte „ 175 - 350\" ersetzt.\nh) In Nummer 21.4.1 Spalte 1 werden die Worte ,,(außer figürlichen Erzeugnissen)\" gestrichen.\ni) In Nummer 24.1 Spalte 3 wird der Wert „7,5\" gestrichen und der Wert „17,5\" eingefügt.\nj) In Nummer 24.7 erhält Spalte 1 die Fassung „zitronensafthaltige Säuerungsmittel\" und Spalte 5 die Fassung:\n,,750, bis 31. 12. 1994 außerdem: 700\".\nk) Nummer 60.2 wird gestrichen.\n1) An Nummer 80 Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:\n,,(GZT: 32.09 A 11, außer angeriebene Pigmente und Lösungen)\".\nm) Nummer 91 wird gestrichen.\nn) An die Anlage wird folgende Anmerkung 8 angefügt:\n,,8) Nur für Fertigpackungen, die bis 31. 12. 1994 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.\"\no) Folgende Werte für Erzeugnisse werden mit einem Hinweis auf die Anmerkung 8 versehen:\naa) in Nummer 2.1 die Werte „30\" und „40\" in Spalte 5 und die Werte „47\", ,,56\", ,,62\" und „ 75\" in Spalte 7,\nab) in Nummer 2.2 die Werte „30\" und „40\",\nac) in Nummer 10.9 die Werte „ 100\", ,, 150\", ,,200\" und „400\",\nad) in Nummer 13 die Werte „200\" und „4000\",\nae) in den Nummern 14.1 und 14.2 der Wert „250\",\naf) in Nummer 16.4 der Wert „280\",\nag) in Nummer 16.5 der Wert „ 1 275\",\nah) in Nummer 16.6 die Werte „385\" und „475\",\nai) in Nummer 16.8 der Wert „360\",\naj) in Nummer 16.9 die Werte „240\", ,,280\", ,,350\" und „935\",\nak) in Nummer 16.10 der Wert „ 1134\",\nal) in Nummer 16.11 der Wert „333\",\nam) in Nummer 16.12 der Wert „350\",\nan) in den Nummern 18.1 Spalte 3 und 18.2 der Wert „2500\",\nao) in Nummer 18.3 der Wert „3000\",\nap) in Nummer 18.3.1 die Werte „425\" und „850\",\naq) in Nummer 20.1 der Wert „2500\",\nar) in Nummer 20.1.1 die Werte „ 100\" und „200\",\nas) in Nummer 20.1.2 die Werte „ 150\" und „225\",\nat) in Nummer 21.1.1 der Wert „400\",\nau) in Nummer 24.5 die Werte „2000\", ,,3000\" und „4000\",\nav) in Nummer 26.1 die Werte „ 150\" und „200\",\naw) in Nummer 26.2 der Wert „200\",\nax) in Nummer 30.1 die Werte „250\", ,,2500\" und „4000\",\nay) in Nummer 30.2 die Werte „636\" und „ 1 275\",\naz) in Nummer 40 die Werte „3000\" und „5450\",","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                              1565\nba) in Nummer 41 der Wert „5000\",\nbb) in Nummer 50.1 Spalten 3 und 5 die Werte „20\" und „25\",\nbc) in den Nummern 50.3 und 51.1 Spalten 3 und 5 die Werte „30\" und „40\",\nbd) in Nummer 52.1 die Werte „20\" und „ 175\",\nbe) in Nummer 53 Spalten 3 und 5 der Wert „125\",\nbf) in Nummer 54.1 die Werte „30\", ,,40\" und „125\",\nbg) in Nummer 55 der Wert „125\",\nbh) in Nummer 60 Spalten 3 und 5 die Werte „40\" und „3000\",\nbi) in Nummer 60.1 Spalten 3 und 5 die Werte „300\" und „600\",\nbj) in Nummer 70.1 die Werte „200\" und „2 000\",\nbk) in Nummer 80 der Wert „ 100\".\n4. Anlage 4a wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Satz 2 werden die Worte „Tabellen d, e oder f\" durch die Worte „Tabellen d oder e\" ersetzt.\nb) Nummer 4 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\n„f)   Nicht-zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 1\nbei Prüfung zum Zeitpunkt            bei Prüfung am Lager\nder Herstellung                     und im Handel\nN                 n                 C                 d                C                 d\nunabhängig\nvom Losumfang\n(N~ 20)                  20                 1                 2                2                 3\nc) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes nach den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und\ndergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die\nHerstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 2 des Textilkennzeich-\nnungsgesetzes aufgeführten Fasern.\"\nd) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n,,d) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestim-\nmung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.\"\ne) In Nummer 7.1 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „Nr. 4a, 4b, 4d, 4e und 4f\" durch die Worte „Nr. 4a, 4b, 4d\nund 4e\" ersetzt.\nf) In Nummer 7.2 Satz 1 werden die Worte „Anlage 6\" durch die Worte „Anlage 2 des Textilkennzeichnungs-\ngesetzes\" ersetzt.\ng) In Nummer 8.4 werden die Worte „Nr. 4d und 4e\" durch die Worte „Nr. 4d, 4e und 4f\" ersetzt.\nh) An Nummer Ba wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das angegebene Abtropfgewicht den\nAnforderungen des§ 22a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung\nan, genügen\na) Obst, Gemüse und sonstige pflanzlichen Lebensmittel       30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums\nb) Fische und sonstige in § 9 LMKV\ngenannte Erzeugnisse                                       2 Tage bis 14 Tage\nc) Fleisch und Fleischerzeugnisse                              5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums\nd) sonstige Erzeugnisse                                      14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.\"\n5. Anlage 6 wird gestrichen.","1566                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:\n.,,Anlage 7\nGeeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27\nund geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung\nZu§ 27\n1.1     Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet,\nwenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen\nMinusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die\nKontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontroll-\nmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.\n1.1 .1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als\nNennfüllmenge QN der Fertigpackungen                         größter zulässiger Eichwert\nin g oder ml                                                in g\nweniger als 1O                                                                    0,1\nvon    10 bis weniger als     50                                                  0,2\nvon    50 bis weniger als    150                                                  0,5\nvon 1 50 bis weniger als     500                                                  1,0\nvon 500 bis weniger als 2500                                                      2,0\n2500 und mehr                                                                     5,0\n1.1.2 Werden selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von\n- Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und\n- 0,5fachem des Nennunschärfebereichs\nnicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese\nSumme braucht jedoch nicht kleiner als 0,6 g zu sein .\n.2      Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2\nAls Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.\n3       Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2\nFür die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.\n4       Zu§ 31\n4.1    Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des§ 31 Abs. 2\nNr. 1 Satz 1 geeignet:\n- geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der\nzulässigen Minusabweichung, und\n- geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1 .2 Satz 1 entsprechen.\n4.2     Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als\nNennfüllmenge QN der Fertigpackungen                         größter zulässiger Eichwert\nin kg oder 1                                                in g\nmehr als 10 bis weniger als      15                                               10\n15 bis weniger als    25                                               20\n25 bis weniger als 100                                                  50\n5       Zusatzeinrichtungen nach § 5 des Eichgesetzes an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur\nRegistrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der\nzuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989                                 1567\nArtikel 3\nFertigpackungen, die nach den durch diese Verordnung geänderten Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis\nzum 31. Dezember 1990 mit dieser Kennzeichnung erstmals in den Verkehr gebracht werden. Fertigpackungen, die\nnach diesen Vorschriften von der Grundpreisangabe befreit waren und bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den\nVerkehr gebracht werden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe in den Verkehr gebracht werden.\nArtikel 4\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640;\n1972 1S. 81 ), geändert durch Artikel 1o Abs. 6 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird wie folgt geändert:\nAn § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Bei Erzeugnissen in Großpackungen, die\n1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder\n2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder\ngewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,\nbraucht die Menge nur auf dem Transportbegleitschein angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift\nsind Packungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letzt-\nverbraucher abgegeben werden.\"\nArtikel 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes und § 11\ndes Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 6\n(1) Diese Verordnung tritt unbeschadei des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 10, soweit er § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 betrifft, tritt am 31. Dezember 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juli 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}