{"id":"bgbl1-1989-4-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":4,"date":"1989-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_4.pdf#page=11","order":3,"title":"Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz","law_date":"1989-01-23T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":11,"num_pages":36,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                 147\nWahlordnung\nzum Mitbestimmungsergänzungsgesetz\nVom 23. Januar 1989\nInhaltsübersicht\nErster Teil                         §  8   Wählerliste\n§  9   Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                            und die Wählerliste\nder Arbeitnehmer                          § 10   Übersendung der Wählerliste\n§ 11   Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nErster Abschnitt\nEinleitung der Wahl,                                        Zweiter Unterabschnitt\nAbstimmung über die Art der Wahl,                            Abstimmung über die Art der Wahl\nWahlvorschläge\n§ 12   Bekanntmachung\nErster Unterabschnitt                    § 13   Antrag auf Abstimmung\n§ 14   Abstimmungsausschreiben\nEinleitung der Wahl\n§ 15   Stimmabgabe\n§   Bekanntmachung der Unternehmen\n§ 16   Abstimmungsvorgang\n§ 2 Wahlvorstände                                        § 17   Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\n§ 3 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands               § 18   Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\n§ 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands        § 19   Öffentliche Stimmauszählung\n§ 20   Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands\n§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\n§ 21   Feststellung des Abstimmungsergebnisses,       Abstim-\n§ 6 Mitteilungspflicht                                          mungsniederschrift des Hauptwahlvorstands\n§ 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände                   § 22   Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses","148                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritter Unterabschnitt                                           zweiter Titel\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge                    Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags\nErster Titel\n§ 45   Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 23   Verteilung der Sitze der konzernangehörigen Aufsichts-\n§ 46   Öffentliche Stimmauszählung\nratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 47   Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nZweiter Titel                          § 48   Ermittlung der Gewählten\nWahlvorschläge\nDritter Titel\n§ 24   Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-\nschlägen                                               § 49   Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 25   Wahlvorschläge der Arbeiter und der Angestellten              in einem Wahlgang\n§ 26   Wahlvorschläge der Gewerkschaften\n§ 27   Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder                                            Vierter Titel\nSchriftliche Stimmabgabe\nDritter Titel                         § 50   Voraussetzungen\nPrüfung und Bekanntmachung                         § 51   Verfahren bei der Stimmabgabe\nder Wahlvorschläge\n§ 28   Prüfung der Wahlvorschläge                                                    Fünfter Titel\n§ 29   Ungültige Wahlvorschläge                                                  Wahlniederschrift,\n§ 30   Nachfrist für Wahlvorschläge                                             Ben ach richtig u n gen\n§ 31   Bekanntmachung der Wahlvorschläge                      § 52   Wahlniederschrift\n§ 53   Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\nVierter Unterabschnitt\ngung der Gewählten\n§ 32   Anzuwendende Vorschriften                              § 54   Aufbewahrung der Wahlakten\nZweiter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nUnmittelbare Wahl\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                         Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Delegierte\nErster Unterabschnitt\nWahlausschreiben,                                           Erster Unterabschnitt\nAbstimmungen über die gemeinsame Wahl                                     Wahl der Delegierten\n§ 33   Wahlausschreiben\nErster Titel\n§ 34   Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\nDelegierte mit Mehrfachmandat\n§ 35   Abstimmungsausschreiben\n§ 55   Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern\n§ 36   Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nmehrerer Unternehmen gewählt werden\n§ 37   Öffentliche Stimmauszählung\n§ 56   Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines\n§ 38   Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands            anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehr-\n§ 39   Feststellung des Abstimmungsergebnisses,      Abstim-         fachmandat gewählt werden\nmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands\nZweiter Titel\n§ 40   Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nEinleitung der Wahl\nZweiter Unterabschnitt                     § 57   Errechnung der Zahl der Delegierten\nDurchführung der Wahl                       § 58   Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben\n§ 59   Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands\nErster Titel\n§ 60   Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                      § 61   Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                       § 62   Abstimmungsausschreiben\n§ 41   Stimmabgabe, Wahlvorgang                               § 63   Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\n§ 42   Öffentliche Stimmauszählung                            § 64   Öffentliche Stimmauszählung\n§ 43   Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands            § 65   Abstimmungsniederschrift\n§ 44   Ermittlung der Gewählten                               § 66   Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses .","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                     149\nDritter Titel                           § 87   Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nWahlvorschläge für Delegierte                         § 88   Öffentliche Stimmauszählung\n§ 67    Einreichung von Wahlvorschlägen                           § 89   Abstimmungsniederschrift\n§ 68    Prüfung der Wahlvorschläge                                § 90   Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n§ 69    Ungültige Wahlvorschläge\n§ 70    Nachfrist für Wahlvorschläge                                                     Vierter Titel\n§ 71    Bekanntmachung der Wahlvorschläge                              Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nVierter Titel\n§ 91    Stimmabgabe, Wahlvorgang\nWahl von Delegierten in einem Wahlgang\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                        § 92   Öffentliche Stimmauszählung\n§ 72    Stimmabgabe, Wahlvorgang                                 § 93   Ermittlung der Gewählten\n§ 73    Öffentliche Stimmauszählung\n§ 74    Ermittlung der Gewählten                                                         Fünfter Titel\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nfünfter Titel                                 der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags\n§ 75    Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-\nvorschlags für einen Wahlgang                            § 94   Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 95   Öffentliche Stimmauszählung\nSechster Titel                            § 96   Ermittlung der Gewählten\nSchriftliche Stimmabgabe\n§ 76    Voraussetzungen                                                                Sechster Titel\n§ 77    Verfahren bei der Stimmabgabe                            § 97   Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nin einem Wahlgang\nSiebenter Titel\nWa h In i e der s c h r i f t,                                    Siebenter Titel\nBenachrichtigungen\nWah In iede rsch ritt,\n§ 78    Wahlniederschrift                                                          Benachrichtigungen\n§ 79    Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-        §  98  Wahlniederschrift\ngung der Gewählten\n§  99  Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrich-\ntigung der Gewählten\nAchter Titel\n§ 100  Aufbewahrung der Wahlakten\n§ 80    Ausnahme\nzweiter Unterabschnitt\nzweiter Teil\nWahl der Aufslchtsratsmltglleder\nder Arbeitnehmer                            Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern\ndurch die Delegierten                                           der Arbeitnehmer\nErster Titel\nErster Abschnitt\nDeleg iertenversam m I u ng,\nGemeinsame Vorschriften\nDelegiertenliste\n§ 81    Delegiertenversammlung                                   § 101  Einleitung des Abberufungsverfahrens\n§ 82    Delegiertenliste                                         § 102  Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\n§ 83    Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste    § 103  Prüfung des Antrags auf Abberufung\n§ 104  Anzuwendende Vorschriften\nZweiter Titel\n§ 84    Mitteilung an die Delegierten\nzweiter Abschnitt\nAbstimmung über die Abberufung\nDritter Titel\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\nAbstimmungen über die gemeinsame Wahl                               Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nin der Delegiertenversammlung\n§ 85    Voraussetzungen                                          § 105  Abberufungssausschreiben, Wählerliste\n§ 86    Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame Wahl        § 106  Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten","150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nDritter Abschnitt                                          Dritter Unterabschnitt\nAbstimmung über die Abberufung                                Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\neines durch Delegierte gewählten                             der Arbeitnehmer durch Delegierte\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer              § 118  Wahl der Delegierten\n§ 119  Wahlausschreiben in Seebetrieben\n§ 107   Delegiertenliste\n§ 120  Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben\n§ 108   Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvor-\nstands an die Delegierten                             § 121  Wahlniederschrift\n§ 109   Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nDritter Abschnitt\nVierter Abschnitt\nAbberufung der Aufsichtsratsmitglieder\n§ 110   Ersatzmitglieder                                                             der Arbeitnehmer\nDritter Teil                                               Erster Unterabschnitt\nBesondere Vorschriften                         § 122  Gemeinsame Vorschrift\nfür die Wahl und die Abberufung\nder Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer bei Teilnahme                                            zweiter Unterabschnitt\nvon Arbeitnehmern von Seebetrieben                                    Abstimmung über die Abberufung\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nErster Abschnitt\n§ 123  Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste\n§ 111   Grundsatz\n§ 124  Stimmabgabe\nzweiter Abschnitt\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                                     Dritter Unterabschnitt\nder Arbeitnehmer                                    Abstimmung über die Abberufung\neines durch Delegierte\nErster Unterabschnitt                         gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nEinleitung der Wahl,                      § 125  Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die\nAbstimmung über die Art der Wahl,                        Delegierten\nWahlvorschläge\n§ 126  Abberufungsausschreiben in Seebetrieben\n§ 112   Einleitung der Wahl                                   § 127  Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses\n§ 113  Abstimmung über die Art der Wahl\n§ 114  Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-\nschlägen\nVierter Teil\nzweiter Unterabschnitt                           Übergangs- und Schlußvorschriften\nUnmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer                        § 128  Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unter-\nnehmen\n§ 115  Wahlausschreiben im Seebetrieb\n§ 129  Berechnung von Fristen\n§ 116  Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\n§ 130  Berlin-Klausel\n§ 117  Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer                                       § 131  Inkrafttreten","Nr. 4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                 151\nAuf Grund des § 17 des Mitbestimmungsergänzungs-          Amtszeiten dieser· Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-  Zeitraums von höchstens sechs Monaten, so teilt das\nnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der      Unternehmen dies gleichzeitig den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5\ndurch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des         bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit.\nBetriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse\nder leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-                                   §2\nMitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                                        Wahlvorstände\nS. 2312), neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundes-\nregierung:                                                      (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der\nWahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses\nobliegen dem Hauptwahlvorstand.\nErster Teil                             (2) In den einzelnen Unternehmen wird die Wahl im\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                   Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands\ndurch Unternehmenswahlvorstände durchgeführt. Besteht\nder Arbeitnehmer\nein Unternehmen aus einem Betrieb, so tritt an die Stelle\ndes Unternehmenswahlvorstands der Betriebswahlvor-\nErster Abschnitt                          stand; dieser nimmt die aus dieser Verordnung sich\nergebenden Aufgaben des Unternehmenswahlvorstands\nEinleitung der Wahl,                          wahr.\nAbstimmung über die Art der Wahl,\n(3) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens wird\nWahlvorschläge\ndie Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Haupt-\nwahlvorstands und des Unternehmenswahlvorstands durch\nErster Unterabschnitt                     Betriebswah !vorstände durchgeführt.\nEinleitung der Wahl                         (4) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in\n§ 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.\n§ 1                                                           §3\nBekanntmachung der Unternehmen                           Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands\n(1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens 31\n(1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.\nWochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit\nder zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-      Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 4 Mitglie-\nmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich mit, daß      der des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind.     der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen\nIn der Mitteilung ist ferner anzugeben:                      Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Hauptwahl-\nvorstand muß aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern\n1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu           bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;      wahlberechtigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der     sein.\nArbeitnehmer;                                               (2) Im Hauptwahlvorstand sollen Arbeiter und\n3. die Firmen und die Anschriften der Konzernunter-          Angestellte angemessen vertreten sein. Dem Hauptwahl-\nnehmen sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen        vorstand müssen mindestens ein Arbeiter und ein Ange-\nin der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.                 stellter angehören.\n(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeich-         (3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für\nnete Mitteilung sowie die Anschriften der Betriebe des       den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt\nUnternehmens unverzüglich durch Aushang an einer oder        werden.\nmehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli-             (4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des\nchen Stellen in den Betrieben des Unternehmens bekannt.      Hauptwahlvorstands. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2\nSatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifver-\n(3) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekanntmachung\ntrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte\nnach Absatz 2 übersendet jedes Unternehmen einen\nAbdruck der Bekanntmachung                                   Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit\ndieser Vertretung. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so\n1. dem Konzernbetriebsrat,                                   werden die Mitglieder des Hauptwahlvorstands ge-\n2. dem Gesamtbetriebsrat,                                    meinsam\n3. den in dem Unternehmen bestehenden Betriebsräten,         1. vom Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unterneh-\nmens oder, wenn in diesem nur ein Betriebsrat besteht,\n4. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,             vom Betriebsrat\n5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs-          und\ngesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen\nfür im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.            2. vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahl-\nberechtigten Arbeitnehmer größten anderen Konzern-\nNehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitnehmer               unternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht, oder,\nnach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der            wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat\nAufsichtsräte mehrerer Unternehmen teil und beginnen die          besteht, vom Betriebsrat","152                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbestellt. Die Bestellung erfolgt nur durch die in Satz 3 Nr. 2  1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter beschäftigt\nbezeichnete Arbeitnehmervertretung, wenn in dem herr-               sind, mindestens ein Arbeiter angehören,\nschenden Unternehmen kein Betriebsrat besteht. Besteht          2. mindestens fünf wahlberechtigte Angestellte beschäf-\nnur in diesem Unternehmen ein Betriebsrat, so erfolgt die           tigt sind, mindestens ein Angestellter angehören.\nBestellung nur durch die in Satz 3 Nr. 1 bezeichnete\nArbeitnehmervertretung. Soweit in den in Satz 3 bezeich-           (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann\nneten Unternehmen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Be-              für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt\ntriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete         werden.\nVertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer\nbestehen, erfolgt die Bestellung gemeinsam mit diesen              (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-\nVertretungen.                                                   wahlvorstands. Besteht kein Betriebsrat, so werden die\nMitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsver-\nsammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen\n§4\ngewählt.\nZusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands\n(5) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 20 wahl-\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei            berechtigten Arbeitnehmern innerhalb von zwei Wochen\nMitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der           nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung kein\nMitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen              Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Unter-\nDurchführung der Wahl erforderlich ist. Der Unterneh-          nehmenswahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebs-\nmenswahlvorstand muß aus einer ungeraden Zahl von              wahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens\nMitgliedern bestehen. Mitglieder des Unternehmenswahl-         mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahl-\nvorstands können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer des          vorstands. Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann\nUnternehmens sein.                                             beschließen, daß in dem Betrieb, für den kein Betriebs-\n(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen Arbeiter und         wahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei\nAngestellte angemessen vertreten sein. Dem Unterneh-           den im Ersten und im Zweiten Abschnitt bezeichneten\nmenswahlvorstand muß, wenn in dem Unternehmen                  Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im Fall des\nSatzes 2 erhalten die wahlberechtigten Arbeitnehmer\n1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter beschäftigt        dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterla-\nsind, mindestens ein Arbeiter angehören,                   gen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne daß es eines\n2. mindestens fünf wahlberechtigte Angestellte beschäf-        Verlangens bedarf; die in den §§ 14, 33 und 35 bezeichne-\ntigt sind, mindestens ein Angestellter angehören.          ten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:\n(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands        1. daß für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe\nkann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied            beschlossen ist;\nbestellt werden.                                               2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nBetriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.\n(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des\nUnternehmenswahlvorstands. Besteht kein Gesamtbe-                 (6) Ist in einem Unternehmen mit nicht mehr als 20\ntriebsrat, so erfolgt die Bestellung durch den Betriebsrat     wahlberechtigten Arbeitnehmern innerhalb von zwei\ndes nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer            Wochen nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung\ngrößten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht. Sind         weder ein Betriebswahlvorstand noch ein Unternehmens-\nauch Arbeitnehmer des Unternehmens im Flugbetrieb              wahlvorstand gebildet, so ist Absatz 5 entsprechend\nbeschäftigt und besteht für diese Arbeitnehmer eine nach       anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\n§ 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes            Unternehmenswahlvorstands der Hauptwahlvorstand tritt.\ndurch Tarifvertrag errichtete Vertretung, so erfolgt die\nBestellung gemeinsam mit dieser Vertretung. Besteht in\n§6\ndem Unternehmen kein Betriebsrat, so werden die Mitglie-\nder des Unternehmenswahlvorstands in einer Betriebsver-                              Mitteilungspflicht\nsammlung des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit-\n(1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach\nnehmer größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebe-\nseiner Bildung den Konzernunternehmen sowie den\nnen Stimmen gewählt.\nUnternehmenswahlvorständen schriftlich die Namen\nseiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Jeder\n§ 5                               Unternehmenswahlvorstand übermittelt diese Mitteilung\nZusammensetzung des Betriebswahlvorstands                 unverzüglich den im Unternehmen vertretenen Gewerk-\nschaften und den Betriebswahlvorständen.\n(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie-\ndern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen,       (2) Jeder Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich\nwenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl            nach seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand und den\nerforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muß aus einer       Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner\nungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des        Mitglieder und seine Anschrift mit. Jeder Unternehmens-\nBetriebswahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeit-       wahlvorstand teilt gleichzeitig dem Hauptwahlvorstand mit,\nnehmer des Betriebs sein.                                      welche Gewerkschaften im Unternehmen vertreten sind.\n(2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter und Ange-          (3) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach\nstellte angemessen vertreten sein. Dem Betriebswahlvor-        seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich\nstand muß, wenn in dem Betrieb                                 die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                153\n§ 7                                                         §9\nGeschäftsführung der Wahlvorstände                           Bekanntmachung über die Bildung der\nWahlvorstände und die Wählerliste\n(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den\nVorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.               (1) Die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung\nsind unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl der Auf-\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche          sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an geeigneter Stelle\nGeschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann           im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.\nwahlberechtigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen,\nder Unternehmenswahlvorstand kann wahlberechtigte               (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der\nArbeitnehmer des Unternehmens und der Betriebswahl-          Auslegung der Wählerliste die Namen seiner Mitglieder\nvorstand kann wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs      und seine Anschrift sowie die Anschriften des Hauptwahl-\nals Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.          vorstands und des Unternehmenswahlvorstands bekannt.\nIn der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:\n(3) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit ein-\nfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede          1. das Datum ihres Erlasses;\nSitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzu-     2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und diese\nnehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse               Verordnung ausliegen;\nenthält. Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stim-\nmen ein Beschluß gefaßt worden ist, können verlangen,       3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\ndaß in der Niederschrift ihre abweichende Meinung ver-           nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß der Be-\nmerkt wird. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und           kanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand\neinem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeich-         eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist\nnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben           anzugeben;\nund weitere Niederschriften des Wahlvorstands.              4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-\nzungen der Wählerliste nur innerhalb von zwei Wochen\n(4) Die Konzernunternehmen haben die Wahlvorstände\nseit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen\nwerden können;\nden erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu\nstellen.                                                    5. daß an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmer\nteilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen\n(5) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, daß aus-           sind.\nländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht\nmächtig sind, rechtzeitig über den Anlaß der Wahl, das         (3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-\nWahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der        machung am Tage ihres Erlasses an einer oder mehreren\nWählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang         geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen\nund die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet        im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl der Aufsichtsrats-\nwerden.                                                     mitglieder der Arbeitnehmer aus. Die Bekanntmachung ist\nin gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Betriebswahlvor-\n§8                             stand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und\nden letzten Tag des Aushangs.\nWählerliste\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach                                § 10\nseiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten Arbeitneh-\nmer des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den                      Übersendung der Wählerliste\nGruppen der Arbeiter und der Angestellten. Die Wahlbe-         (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unter-\nrechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Fami-   nehmenswahlvorstand unverzüglich mindestens zwei\nlienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden.       Abdrucke der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in\nder Regel im Betrieb beschäftigten Arbeiter und Angestell-\n(2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen\nten mit. Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem\nalle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen\nHauptwahlvorstand unverzüglich je einen Abdruck der\nAuskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen\nzur Verfügung zu stellen.                                   Wählerlisten der Betriebe des Unternehmens und teilt ihm\ndie Zahlen der in der Regel im Unternehmen beschäftigten\n(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Arbeiter und Angestellten mit.\nWählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer\n(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und\n1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,        Ergänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahlvor-\n2. das 18. Lebensjahr vollendet oder                        stand unverzüglich mit. Der Unternehmenswahlvorstand\nteilt diese Berichtigungen und Ergänzungen dem Haupt-\n3. seine Eigenschaft als       Arbeiter oder Angestellter   wahlvorstand unverzüglich mit.\nwechselt,\noder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,                                  § 11\nauf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht,                     Einsprüche gegen die Richtigkeit\nändern.                                                                           der Wählerliste\n(4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-           (1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein\nnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen       spruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Richtigkeit\nsind.                                                       der Wählerliste können nur innerhalb von zwei Wochen","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nseit Erlaß der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 schriftlich       3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,\nbeim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche              von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die\ngegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste                Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittel-\nkönnen nur innerhalb von zwei Wochen seit der Berich-               barer Wahl gewählt werden sollen, unterzeichnet sein\ntigung oder der Ergänzung eingelegt werden.                         muß;\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu       4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit\nentscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die                dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt schriftlich\nWählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die           beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der\nEntscheidung demjenigen, der den Einspruch eingelegt                letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nhat, unverzüglich schriftlich mit.                              5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,\nderen Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;\n6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der\nZweiter Unterabschnitt                           Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden\nkann;\nAbstimmung über die Art der Wahl\n7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\n§ 12                             Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den\nVorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt\nBekanntmachung                            sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wäh-\n(1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insge-      lenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch\nsamt nicht mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so           nicht beendet ist.\nerläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Über-               (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\nsendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung. Die               machung den Unternehmenswahlvorständen und teilt\nBekanntmachung muß folgende Angaben enthalten:                  ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;                    Bekanntmachung in den Betrieben der Unternehmen\nauszuhängen ist. Der Unternehmenswahlvorstand über-\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in          sendet die Bekanntmachung und die Mitteilung des Haupt-\nunmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die         wahlvorstands den Betriebswahlvorständen. Der Betriebs-\nwahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch              wahlvorstand hängt die Bekanntmachung an einer oder\nDelegierte beschließen;                                   mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli-\n3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,           chen Stellen im Betrieb bis zum Aushang des Wahlaus-\nvon denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die      schreibens nach § 33 oder§ 60 aus. Die Bekanntmachung\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer         ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Betriebswahl-\ndurch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muß;   vorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten\nund den letzten Tag des Aushangs.\n4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit\ndem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt schriftlich         (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\nbeim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der       machung unverzüglich nach ihrem Erlaß den Konzern-\nletzte Tag der Frist ist anzugeben;                       unternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen\nGewerkschaften.\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,\nderen Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;\n6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichtsratsmit-                                       § 13\nglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der                       Antrag auf Abstimmung\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden\nkann;                                                        (1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insge-\nsamt nicht mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so\n7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                        kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die Wahl\nSind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte         der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-\nbereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit         gierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 12\nder zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-            Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,\nnehmer noch nicht beendet ist, so muß die Bekannt-              ist Absatz 2 anzuwenden.\nmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben                (2) Sind in den Konzernunternehmen in der Reget ins-\nenthalten.                                                      gesamt mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann\nein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die Aufsichtsrats-\n(2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel\nmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt\ninsgesamt mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so\nwerden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die\nerläßt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1\nin § 12 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen\nbestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muß\nvorliegen.\nfolgende Angaben enthalten:\n(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;                    Wochen seit dem für den Aushang der Bekanntmachung\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch       nach § 12 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Haupt-\nDelegierte gewählt werden, wenn nicht die wahlbe-         wahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft\nrechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl             unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültig-\nbeschließen·                                              keit.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                             155\n(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von      Abstimmende seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt\nmindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten              er das vorgedruckte „Ja\", andernfalls das vorgedruckte\nArbeitnehmer unterzeichnet und fristgerecht eingereicht        „Nein\" an. Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen\nworden ist.                                                   sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und\nBeschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahlum-\n(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-\nschläge.\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher\nnicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter-       (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel\nzeichneten schriftlich mit.                                   und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unternehmens-\nwahlvorständen. Die Unternehmenswahlvorstände leiten\n§ 14                            die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig an die\nBetriebswahlvorstände weiter.\nAbstimmungsausschreiben\n(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erläßt der\nversehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstim-\nHauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs-\nmenden nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in\nausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei\nAbsatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder\nWochen seit dem für den Aushang des Abstimmungs-\nausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.               sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende An-\ngaben enthalten:                                                                         § 16\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;                                     Abstimmungsvorgang\n2. den Inhalt des Antrags;                                       (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-\n3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen          gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel\nkönnen, die in der Wählerliste eingetragen sind;          im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer\nWahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahl-\n4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,\nurne muß vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so\nderen Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;\neingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge\n5. daß der Beschluß nur mit der Mehrheit der abgege-          nicht herausgenommen werden können, ohne daß die\nbenen Stimmen gefaßt werden kann;                         Urne geöffnet wird.\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                        (2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei\n(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstim-            Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum an-\nmungsausschreiben den Unternehmenswahlvorständen              wesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die\nund teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab     Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands\ndas Abstimmungsausschreiben in den Betrieben des              und eines Wahlhelfers.\nUnternehmens auszuhängen ist. Jeder Unternehmens-                (3) Der Abstimmende händigt den Wahlumschlag, in\nwahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben           den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegen-\nund die Mitteilung den Betriebswahlvorständen. Jeder          nahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des\nBetriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsaus-              Betriebswahlvorstands aus, wobei er seinen Namen\nschreiben um die folgenden Angaben:                           angibt. Der Wahlumschlag ist. in Gegenwart des Ab-\n1. Ort und Zeit der Stimmabgabe;                              stimmenden in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die\nStimmabgabe in der Wählerliste. vermerkt worden ist.\n2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Nebenbe-             (4) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt die\ntriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen      Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluß der\nist;                                                      Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für die\nZwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf-\n3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklärungen\nzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von\ngegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind\nStimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses\n(Anschrift des Betriebswahlvorstands).\nunmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder\n(4) Der Betriebswahlvorstand hängt das Abstimmungs-         bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat\nausschreiben an einer oder mehreren geeigneten, den           sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, daß\nWahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bis zum      der Verschluß unversehrt ist.\nAbschluß der Stimmabgabe aus. Das Abstimmungsaus-\nschreiben ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der\nBetriebswahlvorstand vermerkt auf dem Abstimmungsaus-                                    § 17\nsctireiben den ersten und den letzten Tag des Aushangs.\nVoraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\n§ 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Einern Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt\n§ 15                            der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhin-\ndert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der\nStimmabgabe\nBetriebswahlvorstand auf sein Verlangen\n(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den\nAntrag und die Frage an den Abstimmungsberechtigten           1. das Abstimmungsausschreiben,\nenthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der   2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,","156                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende                                           § 19\nErklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebswahl-\nÖffentliche Stimmauszählung\nvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich\ngekennzeichnet hat, sowie                                      (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des           der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen               (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nund die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie         wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nden Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,               stellt fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen gegen\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvor-          den Antrag abgegeben worden sind.\nstand soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merk-            (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe      zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\n(§ 18 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-        gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nwahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-           vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nsendung der Unterlagen in der Wählerliste.\nfalls sind sie ungültig.\n(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs-\nwahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Abstim-                                   § 20\nmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnis-                           Abstimmungsniederschrift\nses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden                        des Betriebswahlvorstands\n(insbesondere in Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbei-\nter), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,            (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahl-\nohne daß es eines Verlangens des Abstimmungsberech-             vorstand in einer Niederschrift fest:\ntigten bedarf.                                                  1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich        2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nweit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Betriebs-\nwahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.          3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                           4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;\n(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Unter-              5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;\nnehmenswahlvorständen die in Absatz 1 bezeichneten              6. besondere während der Abstimmung eingetretene\nUnterlagen für die schriftliche Stimmabgabe. Jeder                  Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nUnternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebs-\nwahlvorständen diese Unterlagen auf Anforderung.                   (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich\ndem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern-\nschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.\n§ 18                                Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt unverzüglich\nVerfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe               dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich\noder durch Boten die Abstimmungsniederschriften der\n(1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise           Betriebswahlvorstände.\nab, daß er\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-                                        § 21\nnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt,\nFeststellung des Abstimmungsergebnisses,\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und          Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands\ndes Datums unterschreibt und\nDer Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstim-\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-              mungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und       Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:\ndiesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-\nvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß        1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nder Stimmabgabe vorliegt.                                   2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet          3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\n4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;\ndiesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten           5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-         6. das Abstimmungsergebnis;\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die\nStimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahl-               7. besondere während der Abstimmung eingetretene\numschläge ungeöffnet in die Wahlurne.                               Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-                                        § 22\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.               Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der               Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungs-\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl            ergebnis den Unternehmenswahlvorständen. Jeder\nnicht angefochten worden ist.                                   Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstim-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                  157\nmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder                  3. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmit-\nBetriebswahlvorstand gibt das Abstimmungsergebnis                   glieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand\ndurch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das                innerhalb von zehn Wochen seit dem für den Aushang\nAbstimmungsausschreiben bekannt.                                    bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden\nkönnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von\nDritter Unterabschnitt                          denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge                      der Arbeiter unterzeichnet sein muß;\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,\nErster Titel                                von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmit-\nglieder der Angestellten unterzeichnet sein muß;\n§ 23                               6. daß ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die\nVerteilung der Sitze der konzernangehörigen                   Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                    Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem\nKonzernunternehmen vertreten ist;\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt die Verteilung der Sitze\nder konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar-           7. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter\nbeitnehmer auf die Arbeiter und die Angestellten fest.              oder die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten nur\nein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens\n(2) Die Errechnung der auf die Arbeiter und die Ange-            doppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie\nstellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder (§ 1O c Abs. 2        Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter oder die\ndes Gesetzes) erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-             Angestellten entfallen;\nniswahl. Hierzu werden die Zahl der Arbeiter und die Zahl        8. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertre-\nder Angestellten der Konzernunternehmen in einer Reihe\nter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag\nnebeneinandergestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw.\ngemacht wird, dieser mindestens doppelt so viele\ngeteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-\nBewerber enthalten muß, wie Vertreter von Gewerk-\nhenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,\nschaften zu wählen sind;\nbis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr              9. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit jedem\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so             Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichts-\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach                  rats vorgeschlagen werden kann und daß für einen\ngeordnet, wie konzernangehörige Aufsichtsratsmitglieder             Bewerber, der Arbeiter ist, nur ein Arbeiter und für\nder Arbeitnehmer zu wählen sind. Die Arbeiter und die               einen Angestellten nur ein Angestellter als Ersatz-\nAngestellten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratsmitglie-        mitglied vorgeschlagen werden kann;\nder zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die    10. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide                zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied\nGruppen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber,             gewählt ist;\nwelcher Gruppe der Sitz zufällt.\n11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\n(3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht minde-\nstens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\nder Sitze der Angestellten vermindert sich entsprechend.\nmachung den Unternehmenswahlvorständen und teilt\nWürde nach Absatz 2 auf die Angestellten nicht minde-\nihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die\nstens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl\nBekanntmachung in den Betrieben der Unternehmen\nder Sitze der Arbeiter vermindert sich entsprechend.\nauszuhängen ist. Jeder Unternehmenswahlvorstand\nübersendet die Bekanntmachung und die Mitteilung des\nHauptwahlvorstands den Betriebswahlvorständen. Jeder\nzweiter Titel\nBetriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um\nWahlvorschläge                            die folgenden Angaben:\n§ 24                              1. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und diese\nVerordnung ausliegen;\nBekanntmachung über die Einreichung\nvon Wahlvorschlägen                        2. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\nwerden;\n(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt gleichzeitig mit der\n3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklärungen\n) Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über\ngegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-             (Anschrift des Betriebswahlvorstands).\nmachung muß folgende Angaben enthalten:\n(3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;                 machung an einer oder mehreren geeigneten, den Wahl-\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der      berechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bis zum\nArbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern     Abschluß der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder aus. Die\nder Arbeiter, Aufsichtsratsmitgliedern der Angestellten  Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten.\nund Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Ge-      Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekannt-\nwerkschaften sind;                                       machung den ersten und den letzten Tag des Aushangs.","158                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-             (9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag\nmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß den Konzernun-         vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-\nternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen          lichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2) auf mehreren Wahl-\nGewerkschaften.                                              vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des\nHauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären,\n§ 25                            welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-\ngerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen\nWahlvorschläge der Arbeiter und der Angestellten           Wahlvorschlägen zu streichen.\n(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter\nkönnen die wal1lberechtigten Arbeiter Wahlvorschläge                                      § 26\nmachen. Jeder Wahlvorschlag muß von einem fünftel                        Wahlvorschläge der Gewerkschaften\noder 100 der wahlberechtigten Arbeiter unterzeichnet sein.\n(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter\n(2) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der       Ange-  von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften\nstellten können die wahlberechtigten Angestellten     Wahl-  Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen ver-\nvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von        einem  treten sind.\nFünftel oder 100 der wahlberechtigten Angestellten    unter-\nzeichnet sein.                                                   (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von\neinem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser\n(3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zehn            Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 25 Abs. 3, 5, 6 und 9 ·\nWochen seit dem für den Aushang der Bekanntmachung           ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor-\nüber die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten          schlag eingereicht, so muß dieser mindestens doppelt so\nZeitpunkt beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzu-          viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaf-\nreichen.                                                     ten zu wählen sind.\n(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag             (3) § 25 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Der in\neingereicht, so muß der Wahlvorschlag mindestens             Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vor-\ndoppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmit-   schlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen\nglieder in dem Wahlgang zu wählen sind.                      als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als\n(5) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist               Vorschlagsvertreter benennen.\n1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,\n§ 27\n2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten,\nWahlvorschläge für Ersatzmitglieder\n3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von\nGewerkschaften sind.                                         (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem\nBewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats\n(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in           vorgeschlagen werden. Für einen Bewerber, der Arbeiter\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und        ist, kann nur ein Arbeiter und für einen Angestellten nur ein\nunter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts-              Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für\ndatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb        jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorgeschla-\naufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber        gen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied\nzur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche       als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschla-\nVersicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die Wahl anneh-     gen werden. § 25 Abs. 9 ist entsprechend anzuwenden.\nmen werden, sind beizufügen.\n(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem\n(7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichner   Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-\nals Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Dieser ist         name, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unter-\nberechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand die        nehmen und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen,\nzur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklä-      für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorge-\nrungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidun-           schlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu\ngen des Hauptwahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein         machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des\nUnterzeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als             Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 25 Abs. 6 Satz 2 ist\nVorschlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster         entsprechend anzuwenden.\nStelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter angesehen.\n(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf\neinem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere\nWahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung                            Dritter Titel\ndes Hauptwahlvorstands innerhalb einer angemessenen\nFrist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu erklä-                Prüfung und Bekanntmachung\nren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die                    der Wahlvorschläge\nfristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst\neingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen                                    § 28\nWahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvor-                            Prüfung der Wahlvorschläge\nschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeich-\nnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet         (1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-\ndas Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unter-         vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des\nschrift gilt.                                                 Wahlvorschlags.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                 159\n(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-            (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-\nschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit  gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht\nFamilienname und Vorname des an erster Stelle benann-       der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, daß der\nten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu     Wahlgang nicht stattfindet.\nprüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-          (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2\nschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu     ist § 24 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\nunterrichten.\n§ 31\n§ 29                                     Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nUngültige Wahlvorschläge                      (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichts-\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                         ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere\nWahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Hauptwahl-\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,          vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 25 Abs. 3,\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-       § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 bezeichneten Fristen die\nfolge aufgeführt sind,                                  Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereich-\nten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2\n3. die nicht die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8\nusw.).\nbezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten,\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der\n4. der Arbeiter und der Angestellten, wenn sie bei der\nStimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den\nEinreichung nicht die erforderliche Zahl von Unter-\nBetrieben bekanntzumachen. Der Hauptwahlvorstand\nschriften aufweisen,\nübersendet die gültigen Wahlvorschläge den Unter-\n5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu       nehmenswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den\nbevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.       Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den\nBetrieben der Unternehmen auszuhängen sind. Jeder\n(2) Wahlvorschläge,                                       Unternehmenswahlvorstand übersendet die Wahlvor-\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 25 Abs. 6 Satz 1 schläge und die Mitteilung des Hauptwahlvorstands den\nbestimmten Weise bezeichnet sind,                       Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand\nmacht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt,\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung\nbekannt; § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\nder Bewerber nach § 25 Abs. 6 Satz 2 nicht beigefügt\nsind,\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 25 Abs. 8 nicht                         Vierter Unterabschnitt\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-\nweisen,\n§ 32\nsind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstan-                     Anzuwendende Vorschriften\ndet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit\nder Beanstandung beseitigt worden sind.                         (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\nunmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere\nWahlverfahren nach den Vorschriften des zweiten Ab-\nschnitts.\n§ 30\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nNachfrist für Wahlvorschläge                 durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-     Wahlverfahren nach den Vorschriften des Dritten Ab-\nvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein         schnitts.\ngültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der Haupt-\nwahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und\nsetzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung\nzweiter Abschnitt\nvon Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muß                               Unmittelbare Wahl\nfolgende Angaben enthalten:                                            der Aufsichtsratsmitglieder\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;                                    der Arbeitnehmer\n2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag\neingereicht worden ist;                                                     Erster Unterabschnitt\n3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer                         Wahlausschreiben,\nWoche seit dem für den Aushang der Bekanntmachung             Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\nbestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-\nstand eingereicht werden können; der letzte Tag der\nFrist ist anzugeben;                                                                 § 33\n4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-                               Wahlausschreiben\ndestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;       (1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht       nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erläßt der\nwird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das   Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muß fol-\nGericht bestellt werden können.                         gende Angaben enthalten:","160                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1 . den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;                  (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlaus-\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in      schreiben den Unternehmenswahlvorständen und teilt\nunmittelbarer Wahl zu wählen sind;                      ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den\nBetrieben der Unternehmen auszuhängen ist. Jeder\n3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-          Unternehmenswahlvorstand übersendet das Wahlaus-\nnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste        schreiben und die Mitteilung des Hauptwahlvorstands\neingetragen sind;                                       den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand\n4. daß die konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder       ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden An-\nder Arbeitnehmer von den Arbeitern und den Ange-        gaben:\nstellten in getrennter Wahl gewählt werden, wenn        1 . den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\nnicht die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten        werden;\nin getrennten, geheimen Abstimmungen die gemein-\nsame Wahl beschließen;                                  2. Ort und Zeit der Stimmabgabe;\n5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame Wahl            3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nder konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der          Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Nebenbe-\nArbeitnehmer nur durchgeführt werden, wenn von den          triebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen\nArbeitern und den Angestellten je ein Antrag einge-         ist;\nreicht wird;                                            4. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklärungen\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von           gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind\ndenen ein Antrag auf Abstimmung der Arbeiter unter-         (Anschrift des Betriebswahlvorstands).\nzeichnet sein muß;                                      Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 24\n7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,       Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\nvon denen ein Antrag auf Abstimmung der Angestell-\nten unterzeichnet sein muß;                                                           § 34\n8. daß Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame                         Anträge auf Abstimmungen\nWahl innerhalb von zwei Wochen seit dem für den                         über die gemeinsame Wahl\nAushang bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Haupt-\nwahlvorstand eingereicht werden können; der letzte         (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die kon-\nTag der Frist ist anzugeben;                            zernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nin gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, sind inner-\n9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren     halb von zwei Wochen seit dem für den Aushang des\nBeteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder-    Wahlausschreibens bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim\nlich ist;                                               Hauptwahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand\n10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,       prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Angestell-      Gültigkeit.\nten erforderlich ist;                                      (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von\n11. daß die Beschlüsse darüber, daß die konzernange-         mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten\nhörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in     Arbeiter oder der wahlberechtigten Angestellten unter-\ngemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur     zeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-\nwerden können;\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher\n12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichtsratsmit-    nicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter-\nglieder der Arbeiter von den wahlberechtigten Arbei-    zeichneten schriftlich mit.\ntern und die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten\nvon den wahlberechtigten Angestellten gewählt              (4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn\nwerden;                                                 sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als auch\nvon den wahlberechtigten Angestellten ein gültiger Antrag\n13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die konzernange-        eingereicht worden ist.\nhörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nvon den wahlberechtigten Arbeitern und Angestellten\n§ 35\ngemeinsam gewählt werden;\nAbstimmungsa.usschreiben\n14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von\nGewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl gewählt           (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die Gruppe\nwerden;                                                 der Angestellten je ein gültiger Antrag nach § 34 vor, so\nerläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstim-\n15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht\nwerden können;                                          mungsausschreiben. Die Abstimmungen sollen innerhalb\nvon zwei Wochen seit dem für den Aushang des Abstim-\n16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden           mungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.\nist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt\nwerden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;          (2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende An-\ngaben enthalten:\n17. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;           1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\n18. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                    2. den Inhalt der Anträge;","Nr. 4    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                161\n3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil-               (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen        zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nsind;                                                    gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\n4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten in     vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\ngetrennten, geheimen Abstimmungen über die gemein-       falls sind sie ungültig.\nsame Wahl beschließen;                                                               § 38\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren                      Abstimmungsniederschrift\nBeteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder-                     des Betriebswahlvorstands\nlich ist;\n(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,        wahlvorstand in einer Niederschrift getrennt nach Abstim-\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Angestellten     mungen fest:\nerforderlich ist;\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n7. daß die Beschlüsse darüber, daß die konzernangehö-\nrigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in        2. die Zahl der gültigen Stimmen;\ngemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur      3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen;\nwerden können;\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen Stim-\n8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nmen;\nFür die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens          6. besondere während der Abstimmung eingetretene\nist § 14 Abs. 3 und 4 anzuwenden.                                Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich\n§ 36                            dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern-\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang                  schriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.\nDer Unternehmenswahlvorstand übermittelt unverzüglich\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen nur den    dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich\nAntrag und die Frage an den Abstimmungsberechtigten          oder durch Boten die Abstimmungsniederschriften der\nenthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der  Betriebswahlvorstände.\nAbstimmende seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt\n§ 39\ner das vorgedruckte „Ja\", andernfalls das vorgedruckte\n„Nein\" an. Die Stimmzettel für eine Abstimmung müssen              Feststellung des Abstimmungsergebnisses,\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und         Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands\nBeschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahlum-\nDer Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstim-\nschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine\nmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das\nAbstimmung Verwendung finden, müssen sich von den für\nAbstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift\ndie andere Abstimmung vorgesehenen Stimmzetteln und\ngetrennt nach Abstimmungen fest:\nWahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel\nund die Wahlumschläge rechtzeitig den Unternehmens-          2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nwahlvorständen. Die Unternehmenswahlvorstände leiten         3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\ndie Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig an die\nBetriebswahlvorstände weiter.                                4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen;\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen Stim-\n(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal\nmen;\nversehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstim-\nmenden nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in     6. das Abstimmungsergebnis;\nAbsatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder             7. besondere während der Abstimmung eingetretene\nsonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.                    Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(4) Für den Abstimmungsvorgang und die schriftliche\nStimmabgabe sind § 5 Abs. 5 Satz 3 und die §§ 16 bis 18                                  § 40\nentsprechend anzuwenden.                                         Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-\n§ 37                            mungsergebnis den Unternehmenswahlvorständen. Jeder\nUnternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstim-\nÖffentliche Stimmauszählung\nmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt      Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungsergebnis\nder Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.         durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das\nAbstimmungsausschreiben bekannt.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und             (2) Ergeben die Abstimmungen, daß die konzernange-\nstellt für jeden Antrag gesondert fest, wieviel Stimmen für  hörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\nund wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben               gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist dies durch eine\nworden sind.                                                 Ergänzung des Wahlausschreibens bekanntzumachen.","162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweiter Unterabschnitt                       (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nDurchführung der Wahl                      zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvor-\nschlag entfallenden Stimmen zusammen.\nErster Titel                            (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nWahl mehrerer Aufsichtsrats-                      zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nmitglieder der Arbeitnehmer In                     gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\neinem Wahlgang auf Grund mehrerer                      vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nWahlvorschläge                           falls sind sie ungültig.\n§ 43\n§ 41\nWahlniederschrift\nStimmabgabe, Wahlvorgang\ndes Betriebswahlvorstands\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\n(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\nWahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann\nWahlgang gesondert fest:\nder Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-\nschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe       1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nvon Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen       2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(Wahlumschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im Sinne\ndieses Abschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 5.           3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf\nfallenden Stimmen;\nden Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter        5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nStelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname,            fälle oder sonstige Ereignisse.\nArt der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich\nander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem\nnach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvor-\nKennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-\nstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten\nben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß der\ndie Wahlniederschrift. Unverzüglich nach Eingang aller\nWähler nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die\nWahlniederschriften übermittelt sie der Unternehmens-\nStimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung\nwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch\nfinden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,\nBoten dem Hauptwahlvorstand.\nBeschaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche gilt für\ndie Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,          (3) Der Betriebswahlvorstand gibt das Ergebnis der\ndie für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich       Stimmauszählung durch Aushang an einer oder mehreren\nvon den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-       geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen\nzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.      im Betrieb bekannt.\n(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel\nund die Wahlumschläge rechtzeitig den Unternehmens-                                     § 44\nwahlvorständen. Die Unternehmenswahlvorstände leiten                         Ermittlung der Gewählten\ndie Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig an die\nBetriebswahlvorstände weiter.                                  (1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-\nniederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahler-\n(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten        gebnis.\nWahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel\n(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-\nhierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16\ngen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe\nentsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der\nnebeneinandergestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.\nWählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.\ngeteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-\n(5) Ungültig sind Stimmzettel,                           henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,\n1 . in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,     bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\n2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig     entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\nergibt,                                                 viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,          geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu\nwählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\nWahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los\ndarüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\n§ 42\n(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält,\nÖffentliche Stimmauszählung\nals Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die über-\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt     schüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der\nder Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.        anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.","Nr. 4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                163\n(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-                              § 47\nnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge           Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nihrer Benennung.\nNachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der\n(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem        Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\nWahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber aufge-         Wahlgang gesondert fest:\nführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\n1.   die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n2.   die Zahl der gültigen Stimmen;\nZweiter Titel                        3.  die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4.   die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nStimmen;\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                   5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nfälle oder sonstige Ereignisse.\n§ 45                           § 43 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\nStimmabgabe, Wahlvorgang\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\n§ 48\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen                     Ermittlung der Gewählten\nWahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der     Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlnie-\nWähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag      derschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf\naufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimm-     die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Gewählt\nabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichts-\nzulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von        ratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen         auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleich-\n(Wahlumschlägen).                                         heit entscheidet das Los. § 44 Abs. 5 ist anzuwenden.\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den\nStimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,\nArt der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-                         Dritter Titel\nander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem\nWahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem                                     § 49\nBewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen\nworden, so ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln              Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nneben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-                 der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nchend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe          (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied\nenthalten, wieviel Bewerber der Wähler ankreuzen kann.    der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Wähler seine\n§ 41 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.       Stimme nur für einen der vorgeschlagenen Bewerber\n(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten      abgeben. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\nBewerber durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür       (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der\nvorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber         Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln\nankreuzen, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder    unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der\nzu wählen sind. § 41 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend       Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in\nanzuwenden.                                               der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvor-\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                         schlag benannt sind. liegen mehrere gültige Wahlvor-\nschläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die Bewerber\n1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem     auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,\nWahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,      Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen, Betri,eb\n2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig   und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alpha-\nergibt,                                               betischer Reihenfolge aufzuführen. § 45 Abs. 2 Satz 2\nbis 4 ist anzuwenden.\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\n(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nBewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nvorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als einen Bewer-\nber ankreuzen. § 41 Abs. 4 Satz 2, ·§ 45 Abs. 4 und die\n§ 46                           §§ 46 bis 48 sind anzuwenden.\nÖffentliche Stimmauszählung\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt                          Vierter Titel\nder Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.                   Schriftliche Stimmabgabe\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und                                    § 50\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewer-\nber entfallenden Stimmen zusammen. § 42 Abs. 3 ist                             Voraussetzungen\nanzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber           (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im\nmehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.       Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb","164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nverhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der       (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der\nBetriebswahlvorstand auf sein Verlangen                       Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\n1. das Wahlausschreiben,                                     punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nist, gesondert\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\na) die Wahlvorschläge,                                   nicht angefochten worden ist.\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-\nklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebswahl-                              Fünfter Titel\nvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich\ngekennzeichnet hat, sowie                                                  Wa h In iedersch rift,\nBe nach richtig u ngen\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den                                      § 52\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,                                      Wahlniederschrift\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvor-          Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über    wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang\ndie Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 51        gesondert fest:\nAbs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-\nvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersen-         1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\ndung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der      2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nWählerliste.\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\n4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen\nstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Wahl nach der\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berech-\nEigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-\nneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahl-\nlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere\nvorschläge;\nin Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), erhalten\ndie in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne daß es         5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen\neines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.                     Bewerber entfallenden Stimmen;\n(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich     6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\nweit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Betriebs-      7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder\nwahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.            gewählten Ersatzmitglieder;\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\n(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Unter-                fälle oder sonstige Ereignisse.\nnehmenswahlvorständen die in Absatz 1 bezeichneten\nUnterlagen für die schriftliche Stimmabgabe. Jeder\n§ 53\nUnternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebs-\nwahlvorständen diese Unterlagen auf Anforderung.                       Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nBenachrichtigung der Gewählten\n§ 51                                 (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergeb-\nVerfahren bei der Stimmabgabe                   nis und die Namen der Gewählten den Unternehmens-\nwahlvorständen. Jeder Unternehmenswahlvorstand über-\n(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,         mittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten\ndaß er                                                       den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet      gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten\nund in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt,       unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an einer oder\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und      mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-\ndes Datums unterschreibt und                             lichen Stellen im Betrieb bekannt.\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-             (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und    die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt\ndiesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-     das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den\nvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß     Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen\nder Stimmabgabe vorliegt.                                vertretenen Gewerkschaften.\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis                                  § 54\nzu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-                       Aufbewahrung der Wahlakten\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-         Der Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmenswahlvor-\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die      stand und jeder Betriebswahlvorstand übergibt die Wahl-\nStimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der              akten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unter-\nWählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die     nehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer\nWahlurne.                                                    von fünf Jahren auf.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                     165\nDritter Abschnitt                              (2) Jeder Unternehmenswahlvorstand errechnet anhand\nder ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                          Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                           dem Betrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Vertei-\nlung auf die Arbeiter und die Angestellten.\nErster Unterabschnitt                          (3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu\nwählenden Delegierten wird die Zahl der wahlberechtigten\nWahl der Delegierten                        Arbeitnehmer des Betriebs durch 60 geteilt. Teilzahlen\nwerden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der\nErster Titel                            vollen Zahl betragen.\n(4) Die Errechnung der auf die Arbeiter und Angestellten\nDelegierte mit Mehrfachmandat\nentfallenden Delegierten erfolgt nach den Grundsätzen der\nVerhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen der Arbeiter und\n§ 55                              der Angestellten des Betriebs in einer Reihe nebeneinan-\nDelegierte, die für die Wahl von                  dergestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die\nAufsichtsratsmitgliedern mehrerer                  ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise\nUnternehmen gewählt werden                      unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\nTeilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von\nNehmen in einem abhängigen Konzernunternehmen die           Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter\nArbeitnehmer nach dieser Verordnung durch Delegierte an        den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzah-\nder Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer herr-      len ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Dele-\nschender Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten          gierte zu wählen sind. Die Arbeiter und die Angestellten\ndieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums       erhalten jeweils so viele Delegierte zugeteilt, wie Höchst-\nvon höchstens sechs Monaten, so kann der Betriebswahl-         zahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht\nvorstand (Unternehmenswahlvorstand) des abhängigen             kommende Höchstzahl auf beide Gruppen zugleich ent-\nUnternehmens beschließen, daß in diesem Unternehmen            fällt, entscheidet das Los darüber, welcher Gruppe der\nfür die Teilnahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitglie-      Delegierte zufällt.\ndern der herrschenden Unternehmen, sofern diese durch\nDelegierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt          (5) Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem\nwerden (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluß           Betrieb für die Arbeiter oder die Angestellten mehr als\nkann nur vor Erlaß des Wahlausschreibens für die Wahl          1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-\nder Delegierten gefaßt werden.                                      lenden Delegierten der Arbeiter oder der Angestellten\nauf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei\n§ 56                                   Stimmen;\nKeine Wahl von Delegierten, soweit im                 2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-\nRahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits                     lenden Delegierten der Arbeiter oder der Angestellten\nDelegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden                    auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei\nStimmen;\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer       3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\ndurch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von                 wählenden Delegierten der Arbeiter oder der Ange-\nDelegierten nicht statt, soweit nach § 55 Satz 1 für die            stellten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen herr-                vier Stimmen.\nschenden Unternehmens bereits Delegierte mit Mehrfach-\nmandat gewählt werden.                                         Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens\ndie Hälfte der vollen Zahl betragen.\n(2) Der Betriebswahlvorstand des in § 55 Satz 1\nbezeichneten abhängigen Unternehmens erläßt hierüber              (6) Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu\neine Bekanntmachung. Besteht das Unternehmen aus               wählen, so entfällt auf die Arbeiter und die Angestellten\nmehreren Betrieben, so erläßt der Unternehmenswahlvor-         mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem\nstand die Bekanntmachung und teilt sie den Betriebswahl-       Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter oder Angestellte wahl-\nvorständen mit. § 24 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.              berechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter oder die Angestell-\nten lediglich nach Satz 1 Delegierte entfallen, vermehrt\nsich die Zahl der Delegierten des Betriebs um einen.\nzweiter Titel\nEinleitung der Wahl\n§ 58\n§ 57                                             Zuordnung von Arbeitnehmern\nzu anderen Betrieben\nErrechnung der Zahl der Delegierten\n(1) Entfällt nach § 57 auf die Arbeiter oder die Angestell-\n(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- ten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Unter-\nnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt der           nehmenswahlvorstand diese Arbeitnehmer in dem ihm\nHauptwahlvorstand dies den Unternehmenswahlvorstän-            vorliegenden Abdruck der Wählerliste des Betriebs.\nden mit. In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvorstand\nden Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Unternehmens-                 (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob die\nwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten             nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu\nmitzuteilen hat.                                               streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten","166                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnach § 9 Abs. 3 des Gesetzes als Arbeitnehmer des              1. das Datum seines Erlasses;\nBetriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder\nals Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten        2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nArbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens gelten.             durch Delegierte zu wählen sind;\nDer Unternehmenswahlvorstand nimmt diese Arbeitneh-\n3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 be-\nmer in den ihm vorliegenden Abdruck der Wählerliste des\nschlossen hat, daß die zu wählenden Delegierten\nBetriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahl der\nauch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nDelegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der\nArbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen\nDelegierten der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung\nsollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;\nauf die Arbeiter und die Angestellten neu zu errechnen\n(§ 57).                                                        4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste\n§ 59                                   eingetragen sind;\nMitteilungen des Unternehmenswahlvorstands               5. daß die Delegierten von den Arbeitern und den Ange-\nstellten in getrennter Wahl gewählt werden, wenn\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Betriebs-\nnicht die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten\nwahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl\nin getrennten, geheimen Abstimmungen die gemein-\nder Delegierten (§ 57) oder, falls Arbeitnehmer einem\nsame Wahl beschließen;\nanderen Betrieb zuzuordnen sind, unverzüglich nach der\nFeststellung über die Zuordnung (§ 58 Abs. 2) mit:             6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\n1 . daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch         der Delegierten nur durchgeführt werden, wenn von\nDelegierte zu wählen sind;                                     den Arbeitern und den Angestellten je ein Antrag\neingereicht wird;\n2. einen Beschluß darüber, daß die zu wählenden Dele-\ngierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder      7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von\nder Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen               denen ein Antrag auf Abstimmung der Arbeiter unter-\nsollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;               zeichnet sein muß;\n3. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach        8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,\nDelegierten der Arbeiter und Delegierten der Ange-            von denen ein Antrag auf Abstimmung der Angestell-\nstellten;                                                     ten unterzeichnet sein muß;\n4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmer,\n9. daß Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame\ndie nach § 58 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs\nWahl innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahl-\nzu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zugeord-\nausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand\nnet worden sind;\neingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist\n5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der                anzugeben;\nArbeitnehmer, die nach§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die\nWählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, getrennt      10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren\nnach Arbeitern und Angestellten, sowie den Betrieb,           Beteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder-\naus dessen Wählerliste sie gestrichen worden sind;            lich ist;\n6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand       11 . die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,\ndem Unternehmenswahlvorstand das Ergebnis der                 deren Beteiligung an der Abstimmung der Angestell-\nWahl der Delegierten mitzuteilen hat.                         ten erforderlich ist;\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem            12. daß die Beschlüsse darüber, daß die Delegierten in\nBetriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wähler-            gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur\nliste Arbeitnehmer zu streichen sind, unverzüglich einen           mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt\nAbdruck seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs-        werden können;\nwahlvorstand des Betriebs, dem diese Arbeitnehmerzuge-\nordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus       13. daß im Fall der getrennten Wahl die Delegierten der\ndessen Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, und             Arbeiter von den wahlberechtigten Arbeitern und die\nder Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Arbeit-           Delegierten der Angestellten von den wahlberechtig-\nnehmer zugeordnet sind, machen die in Absatz 1 Nr. 5               ten Angestellten gewählt werden;\nbezeichnete Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie das\n14. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die Delegierten\nWahlausschreiben für die Wahl der Delegierten (§ 60).\nvon den wa_hlberechtigten Arbeitern und Angestellten\ngemeinsam gewählt werden;\n15. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach\n§ 60                                  Delegierten der Arbeiter und Delegierten der Ange-\nWahlausschreiben                              stellten;\nfür die Wahl der Delegierten\n16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten\n(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 59 bezeichneten          innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-\nMitteilung erläßt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-            schreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand ein-\nschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muß folgende            gereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist\nAngaben enthalten:                                                 anzugeben;","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                   167\n17. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von                                        § 62\ndenen ein Wahlvorschlag für Delegierte der Arbeiter\nAbstimmungsausschreiben\nunterzeichnet sein muß;\n18. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,           (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die Gruppe\nvon denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der Ange-     der Angestellten je ein gültiger Antrag nach § 61 vor, so\nstellten unterzeichnet sein muß;                         erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstim-\nmungsausschreiben. Die Abstimmungen sollen innerhalb\n19. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele       von zwei Wochen seit Erlaß des Abstimmungsausschrei-\nBewerber enthalten soll, wie in dem Wahlgang Dele-       bens stattfinden.\ngierte zu wählen sind;\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende An-\n20. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden             gaben enthalten:\nist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt\nwerden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahl-       1. das Datum seines Erlasses;\nvorstand eingereicht sind;                               2. den Inhalt der Anträge;\n3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilneh-\n21. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-\nmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;\nvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufge-\nführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als      4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten in\ngewählt gelten, wie Delegierte in dem Wahlgang zu            getrennten, geheimen Abstimmungen über die gemein-\nwählen sind;                                                 same Wahl beschließen;\n22.   den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt           5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren\nwerden;                                                      Beteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder-\nlich ist;\n23.  Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der\nDelegierten;                                             6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Angestellten\n24.  den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nerforderlich ist;\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlos-     7. daß die Beschlüsse über die gemeinsame Wahl jeweils\nsen ist;                                                      nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt\nwerden können;\n25.  den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor-\nschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige        8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;\nErklärungen abzugeben sind (Anschrift des Betriebs-      9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nwahlvorstands).                                               Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 24              ist.\nAbs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                         Für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens\nist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\n(2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist\n1. die Wahl der Delegierten der Arbeiter,\n2. die Wahl der Delegierten der Angestellten.                                                 § 63\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang\n§ 61                              (1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen nur den\nAnträge auf Abstimmungen                    Antrag und die Frage an den Abstimmungsberechtigten\nüber die gemeinsame Wahl                    enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der\nAbstimmende seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt\n(1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die Dele-\ner das vorgedruckte „Ja\", andernfalls das vorgedruckte\ngierten in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, sind\n„Nein\" an. Die Stimmzettel für eine Abstimmung müssen\ninnerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschrei-\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und\nbens schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzureichen.\nBeschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahlum-\nDer Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ein-\nschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine\ngang eines Antrags dessen Gültigkeit.\nAbstimmung Verwendung finden, müssen sich von den für\n(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von      die andere Abstimmung vorgesehenen Stimmzetteln und\nmindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten             Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.\nArbeiter oder der wahlberechtigten Angestellten des              (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal\nBetriebs unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden    versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstim-\nist.                                                          menden nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor- Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher        sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.\nnicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter-\nzeichneten schriftlich mit.                                      (3) Für den Abstimmungsvorgang und die schriftliche\nStimmabgabe sind die §§ 16 bis 18 mit der Maßgabe\n(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn             anzuwenden, daß Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach\nsowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als auch von        § 58 Abs. 2 zugeordnet sind, die in § 17 Abs. 1 bezeich-\nden wahlberechtigten Angestellten ein gültiger Antrag         neten Unterlagen erhalten, ohne daß es eines Verlangens\neingereicht worden ist.                                       des Abstimmungsberechtigten bedarf.","168                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 64                               vorstand schriftlich einzureichen. Jeder Wahlvorschlag soll\nÖffentliche Stimmauszählung                     mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in\ndem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.\n\" (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt\nder Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.               (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-       unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und            und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die schrifttiche\nstellt für jeden Antrag gesondert fest, wieviel Stimmen für    Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvor-\nund wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben                 schlag und ihre schriftliche Versicherung, daß sie im Fall\nworden sind.                                                   ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel      (3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichner\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere         als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Dieser ist\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie           berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die ·\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-       zur Beseitigung von Beanstandungen ·erforderlichen Erklä-\nfalls sind sie ungültig.                                       rungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidun-\n§ 65                               gen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen. Ist\nkein Unterzeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als\nAbstimmungsniederschrift                      Vorschlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt      Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter angesehen.\nder Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift getrenrit          (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf\nnach Abstimmungen fest:             ·\neinem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                     Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                              des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemesse-\nnen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeits-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                            tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen;          Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name\nauf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen                 auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind meh-\nStimmen;                                                 rere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtig-\n6. das Abstimmungsergebnis;                                    ten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene               entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                  die Unterschrift gilt.\n(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag\n§ 66                              vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses                  lichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahl-\nvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des\n(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungs-         Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu\nergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise          erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt\nwie das Abstimmungsausschreiben bekannt.                      die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf\n(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Delegierten         sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.\nin gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist dies durch\neine Ergänzung des Wahlausschreibens für die Wahl der\n§ 68\nDelegierten bekanntzumact)en.\nPrüfung der Wahlvorschläge\n(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-\nDritter Titel                           vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des\nWahlvorschlags. ,-\nWahlvorschlage für Delegierte\n(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-\n§ 67                               schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit\nFamilienname und Vorname des an erster Stelle benann-\nEinreichung von Wahlvorschlägen                    ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu\n(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtig-     prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-\nten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen.           schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu\nJeder Wahlvorschlag für Delegierte                             unterrichten.\n1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der                                          § 69\nwahlberechtigten Arbeiter,                                                 Ungültige Wahlvorschläge\n2. der Angestellten muß von einem Zehntel oder 100 der\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\n. wahlberechtigten Angestellten\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\ndes Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind\ninnerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschrei-       2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-\nbens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahl-               folge aufgeführt sind,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                 169\n3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von                          Vierter Titel\nUnterschriften aufweisen.\nWahl von Delegierten in einem Wahlgang\n(2) Wahlvorschläge,                                             auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 67 Abs. 2 Satz 1\nbestimmten Weise bezeichnet sind,                                                   § 72\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung                         Stimmabgabe, Wahlvorgang\nder Bewerber nach § 67 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt        (1) liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-\nsind,                                                   schläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 67 Abs. 4 nicht       einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-  erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür\nsen,                                                    bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).\nsind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-           (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge\nstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei           auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-\nArbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.     nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter\nStelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname\nund Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei\n§ 70                           Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind,\nist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen\nNachfrist für Wahlvorschläge\ndie Angabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahlvor-\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-     schlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben\nvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein          Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die\ngültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der Betriebs-   gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung\nwahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und             haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die Stimm-\nsetzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung      zettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Ver-\nvon Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muß              wendung finden, müssen sich von den für die anderen\nfolgende Angaben enthalten:                                   Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-\numschlägen in der Farbe unterscheiden.\n1. das Datum ihres Erlasses;\n(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten\n2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag\nWahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel\neingereicht worden ist;\nhierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16\n3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer     entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der\nWoche seit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich beim    Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.\nBetriebswahlvorstand eingereicht werden können; der\nletzte Tag der Frist ist anzugeben.                         (4) Ungültig sind Stimmzettel,\n1 . in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-\ngang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht        2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig\nder Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, daß der              ergibt,\nWahlgang nicht stattfindet.                                   3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2        4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                      einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n§ 73\n§ 71\nÖffentliche Stimmauszählung\nBekanntmachung der Wahlvorschläge\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt\n(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge         der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\neingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch\ndas Los nach Ablauf der in § 67 Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 2         (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nund § 70 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen-        wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-         zählt für jeden Wahlgang· gesondert die auf jeden Wahl-\nvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).        vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.\nDie Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung                (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nrechtzeitig einzuladen.                                        zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nStimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gülti-\nfalls sind sie ungültig.\ngen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in glei-\ncher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die                                          § 74\nWahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein\nErmittlung der Gewählten\ngültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvor-\nstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß so viele der            (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-\ndarin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen-          gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe\nfolge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang Delegierte        nebeneinandergestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.\nzu wählen sind.                                                 geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-","170                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nhenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,       aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand\nbis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die       vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr           Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so      liste.\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\ngeordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.        (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\nJeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie      stand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Wahl nach der\nHöchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in       Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-\nBetracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-            lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere\nschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,    in Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), sowie\nwelchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.                    Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 58 Abs. 2 zugeord-\nnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterla-\n(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält,      gen, ohne daß es eines Verlangens des Wahlberechtigten\nals Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die über-       bedarf.\nschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der\nanderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.                 (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich\nweit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Betriebs-\n(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-    wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.\nnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge        Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nihrer Benennung.\n§ 77\nfünfter Titel                                        Verfahren bei der Stimmabgabe\n(1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab,\n§ 75\ndaß er\nErmittlung von Delegierten bei Vorliegen nur\neines Wahlvorschlags für einen Wahlgang               1 . die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet\nund in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt,\n(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gülÜger Wahlvor-\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\nschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten\ndes Datums unterschreibt und\nBewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihen-\nfolge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu         3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-\nwählen sind.                                                      druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und\ndiesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-\n(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach          vorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß\nAbschluß der Wahl der Delegierten fest, welche Delegier-          der Stimmabgabe vorliegt.\nten nach Absatz 1 als gewählt gelten.\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\nSechster Titel                          diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nSchriftliche Stimmabgabe                         Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand\n§ 76                             die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der\nVoraussetzungen                         Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\nWahlurne.\n(1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im Zeit-\npunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhin-             (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der\ndert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der         Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\nBetriebswahlvorstand auf sein Verlangen                      punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\n1. das Wahlausschreiben,                                     Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt\nnicht angefochten worden ist.\nist, gesondert\na) die Wahlvorschläge,\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                                      Siebenter Titel\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä-                            Wa h In iedersch rift,\nrung, in der dieser gegenüber dem Betriebswahlvor-                        Be nach richtig u ngen\nstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich\ngekennzeichnet hat, sowie                                                             § 78\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des                              Wahlniederschrift\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver-        (1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist,\nmerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,                   stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für\njeden Wahlgang gesondert fest:\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvor-\nstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkbiatt über    1 . die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\ndie Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 77)       2. die Zahl der gültigen Stimmen;","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                171\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                            (2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der Dele-\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-     giertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen\nfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und    nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Unterneh-\nihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;                menswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 59\nAbs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten\n5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt           mitzuteilen hatten. Sind in den Konzernunternehmen im\ngelten (§ 75);\nRahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte\n6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und          mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 56 Abs. 1), so soll\nAnschriften                                            die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor\na) der gewählten Delegierten,                          dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-\nb) der Ersatzdelegierten                               mitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.\nin der Reihenfolge ihrer Benennung;\n§ 82\n7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nfälle oder sonstige Ereignisse.                                               Delegiertenliste\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich       (1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Dele-\ndem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern-          gierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der\nschriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift. Der     Arbeiter und der Angestellten, auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und\nUnternehmenswahlvorstand übermittelt die Wahlnieder-        Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nschriften unverzüglich eingeschrieben, fernschriftlich oder\ndurch Boten dem Hauptwahlvorstand.                              (2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu ver-\nmerken, wieviel Stimmen er hat.\n§ 79                               (3) Die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verord-\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,                nung sind in der Delegiertenversammlung bis zum\nBenachrichtigung der Gewählten                 Abschluß der Stimmabgabe zur Einsichtnahme auszu-\nlegen.\n(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis\nund die Namen der Gewählten unverzüglich durch zwei-                                     § 83\nwöchigen Aushang an einer oder mehreren geeigneten,\nden Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb                     Einsprüche gegen die Richtigkeit\nbekannt.                                                                       der Delegiertenliste\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand    (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste\ndie Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Dele-    können vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahl-\ngierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der     vorstand eingelegt werden.\nBenachrichtigung anzugeben.\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der\nHauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch be-\nAchter Titel                          gründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Dele-\ngiertenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entschei-\n§ 80                            dung demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, unver-\nAusnahme                           züglich mit.\nDie Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels sind       (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahlvor-\nnicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vor-       stand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprü-\nschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt      fen. Im übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreib-\nsind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu         fehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch     rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der\nnicht beendet ist (§ 10 a des Gesetzes).                    Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.\nZweiter Unterabschnitt                                         zweiter Titel\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                                             § 84\nder Arbeitnehmer durch die Delegierten\nMitteilung an die Delegierten\nErster Titel                             (1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten\nspätestens drei Wochen vor dem Tag der Delegierten-\nDe legierte nversam m I u ng,\nversammlung mit:\nDelegiertenliste\n1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte\n§ 81                                 teilnehmen können, die in der Delegiertenliste ein-\nDelegiertenversammlung                          getragen sind;\n(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder      2. daß die Delegiertenliste, das Gesetz und diese\nder Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver-            Verordnung in der Delegiertenversammlung zur Ein-\nsammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.               sichtnahme ausgelegt werden;","172                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-    14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von\nliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahl-              Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl gewählt\nvorstand eingelegt werden können;                             werden;\n4. daß die konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder       15. wieviel Stimmen dem Delegierten zustehen;\nder Arbeitnehmer von den Delegierten der Arbeiter       16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nund den Delegierten der Angestellten in getrennter            ist;\nWahl gewählt werden, wenn nicht die Delegierten der     17. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung;\nArbeiter und die Delegierten der Angestellten in der\nDelegiertenversammlung in getrennten, geheimen          18. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nAbstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen;           Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt-\nnis oder durch eingeschriebenen Brief.\n5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\nder konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der         (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Abdrucke der\nArbeitnehmer nur durchgeführt werden, wenn von den      Mitteilung nach Absatz 1 den Unternehmenswahlvorstän-\nDelegierten der Arbeiter und den Delegierten der        den, den Konzernunternehmen und den in diesen Unter-\nAngestellten je ein Antrag eingereicht wird;            nehmen vertretenen Gewerkschaften. Jeder Unterneh-\n6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Delegierten der       menswahlvorstand übersendet Abdrucke der Mitteilung\nArbeiter über die gemeinsame Wahl von Delegierten       nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen.\nder Arbeiter unterzeichnet sein muß, die mindestens\n(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, daß die Amtszeit\nein Zwanzigstel der Stimmen der Delegierten der\neines Delegierten\nArbeiter haben; die erforderliche Stimmenzahl ist\nanzugeben;                                              1. durch Niederlegung des Amtes,\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten\n7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Delegierten der\nin dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,\nAngestellten über die gemeinsame Wahl von Dele-\ngierten der Angestellten unterzeichnet sein muß, die    3. durch Verlust der Wählbarkeit\nmindestens ein Zwanzigstel der Stimmen der Dele-\nvorzeitig beendet(§ 1Ob Abs. 1 des Gesetzes) oder daß er\ngierten der Angestellten haben; die erforderliche\nverhindert (§ 10 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so\nStimmenzahl ist anzugeben;\nverständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10 b Abs. 2 Satz 2\n8. daß Anträge auf Abstimmungen über die gemein-           des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.\nsame Wahl spätestens eine Woche vor dem Tag der            (4) Stellt ein Delegierter fest, daß er verhindert ist, so teilt\nDelegiertenversammlung schriftlich beim Haupt-          er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebs-\nwahlvorstand eingereicht werden können; der letzte      wahlvorstand fest, daß die Amtszeit eines Delegierten\nTag der Frist ist anzugeben;                            vorzeitig beendet oder daß er verhindert ist, so teilt er dies\n9. daß der Beschluß der Delegierten der Arbeiter           dem Unternehmenswahlvorstand mit. Stellt ein Unterneh-\ndarüber, daß die konzernangehörigen Aufsichtsrats-      menswahlvorstand fest, daß die Amtszeit eines Delegier-\nmitglieder der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl         ten vorzeitig beendet oder daß er verhindert ist, so teilt er\ngewählt werden sollen, nur gefaßt werden kann, wenn     dies dem Hauptwahlvorstand mit.\nmindestens die Hälfte der Stimmen der Delegierten\nder Arbeiter abgegeben wird; die erforderliche Stim-\nmenzahl ist anzugeben;                                                          Dritter Titel\n10. daß der Beschluß der Delegierten der Angestellten       Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\ndarüber, daß die konzernangehörigen Aufsichtsrats-                in der Delegiertenversammlung\nmitglieder der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl\ngewählt werden sollen, nur gefaßt werden kann, wenn                                    § 85\nmindestens die Hälfte der Stimmen der Delegierten                             Voraussetzungen\nder Angestellten abgegeben wird; die erforderliche\nStimmenzahl ist anzugeben;                                 Abstimmungen darüber, daß die konzernangehörigen\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in gemeinsamer\n11. daß die Beschlüsse darüber, daß die konzernange-        Wahl gewählt werden sollen, werden nur durchgeführt,\nhörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in     wenn sowohl von den Delegierten der Arbeiter als auch\ngemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur     von den Delegierten der Angestellten ein gültiger Antrag\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt         eingereicht worden ist. Die Abstimmungen finden in der\nwerden können;                                          Delegiertenversammlung statt.\n12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichtsratsmit-\nglieder der Arbeiter von den Delegierten der Arbeiter                                  § 86\nund die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten von                     Anträge auf Abstimmungen\nden Delegierten der Angestellten gewählt werden;                         über die gemeinsame Wahl\n13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die konzernange-          (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die kon-\nhörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von    zernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nden Delegierten der Arbeiter und den Delegierten der    in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, sind späte-\nAngestellten gemeinsam gewählt werden;                  stens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversamm-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                               173\nlung schriftlich beim Hauptwahlvorstand einzureichen. Der    3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nHauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen;\nAntrags dessen Gültigkeit.\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen\n(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von         Stimmen;\nDelegierten der Arbeiter oder Delegierten der Angestellten\nunterzeichnet ist, die mindestens ein Zwanzigstel der Stim-  6. das Abstimmungsergebnis;\nmen der Delegierten der Arbeiter oder der Delegierten der    7. besondere während der Abstimmung eingetretene\nAngestellten haben, und fristgerecht eingereicht worden          Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nist.\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-                              § 90\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher           Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nnicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter-\nzeichneten schriftlich mit.                                     Der Hauptwahlvorstand gibt das Abstimmungsergebnis\nin der Delegiertenversammlung bekannt.\n§ 87\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang                                         Vierter Titel\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen nur den      Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nAntrag und die Frage an den Delegierten enthalten, ob er         der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nfür oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der Delegierte             auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nseine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt er das vorge-\ndruckte „Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Hat                               § 91\nein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede                        Stimmabgabe, Wahlvorgang\nStimme einen Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die\nStimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die             (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\ngleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung        glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen\nhaben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Stimm-        Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann\nzettel und Wahlumschläge, die für eine Abstimmung            der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-\nVerwendung finden, müssen sich von den für die andere        schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe\nAbstimmung vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum-             von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\nschlägen in der Farbe unterscheiden.                         (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,\nso gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem\n(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal         Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne\nversehen sind oder aus denen sich der Wille des Dele-        dieses Unterabschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 5.\ngierten nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in\nAbsatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder                (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf\nsonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.                den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter\n(3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 16 entsprechend      Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname,\nanzuwenden.                                                  Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-\nander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem\n§ 88                             Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-\nÖffentliche Stimmauszählung                   ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß der\nDelegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt      Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung\nder Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.            finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-         Beschaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche gilt für\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und          die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,\nstellt für jeden Antrag gesondert fest, wieviel Stimmen für  die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich\nund wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben               von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-\nworden sind.                                                 zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel    (3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere       Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie         hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-     entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der\nfalls sind sie ungültig.                                     Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme\ngesondert zu vermerken.\n§ 89                                (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nAbstimmungsniederschrift                     1 . in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt     2. aus denen sich der Wille des Delegierten nicht ein-\nder Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift getrennt            deutig ergibt,\nnach Abstimmungen fest:\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                                einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.","174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 92                              (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,\nso gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem\nÖffentliche Stimmauszählung\nWahlumschlag ab.\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den\nder Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\nStimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-         Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und           ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-        Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem\nvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.                      Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen\nworden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nneben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nchend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nenthalten, wieviel Bewerber der Delegierte ankreuzen\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nkann. § 91 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.\nfalls sind sie ungültig.\n(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählten\n§ 93                              Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür\nvorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber\nErmittlung der Gewählten\nankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-        zu wählen sind. § 91 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend\ngen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe          anzuwenden.\nnebeneinandergestel!t und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\ngeteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-\nhenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,       1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem\nbis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die            Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr           2. aus denen sich der Wille des Delegierten nicht ein-\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so           deutig ergibt,\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\ngeordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu      3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\nwählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze        4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die           einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\nWahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los                                    § 95\ndarüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\nÖffentliche Stimmauszählung\n(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält,          (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt\nals Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die über-        der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\nschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der\nanderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.                 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\n(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-     zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewer-\nnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge         ber entfallenden Stimmen zusammen. § 92 Abs. 3 ist\nihrer Benennung.                                              anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber\n(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl-      mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.\nvorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.                                                 § 96\nErmittlung der Gewählten\nfünfter Titel                              Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang\nAufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihen-\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                       folge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                       Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 93 Abs. 4 ist\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                       anzuwenden.\n§ 94\nsechster Titel\nStimmabgabe, Wahlvorgang\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-                                    § 97\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen                 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nWahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der                der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nDelegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag\naufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimm-            (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied\nabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht     der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine\nzulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von            Stimme nur für einen der vorgeschlagenen Bewerber\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen             abgeben. § 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.","Nr. 4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                175\n(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der      (3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand\nHauptwahlvorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln          die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt\nunter Angabe von Familienname, Vorname, Art der              das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den\nBeschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in       Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen\nder Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvor-       vertretenen Gewerkschaften.\nschlag benannt sind. liegen mehrere gültige Wahlvor-\nschläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die Bewerber                                 § 100\nauf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,                        Aufbewahrung der Wahlakten\nVorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen, Betrieb\nund Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alpha-         Der Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmenswahl-\nbetischer Reihenfolge aufzuführen. § 94 Abs. 2 Satz 2 bis    vorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergibt die\nWahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses\n4 ist anzuwenden.\nUnternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die\n(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten      Dauer von fünf Jahren auf.\nBewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür\nvorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als einen Bewer-\nber ankreuzen. § 91 Abs. 3 Satz 2, § 94 Abs. 4 und die                              zweiter Teil\n§§ 95 und 96 sind anzuwenden.\nAbberufung\nvon Aufsichtsratsmitgliedern\nSiebenter Titel                                              der Arbeitnehmer\nWah In iedersch ritt,                                          Erster Abschnitt\nBenachrichtigungen\nGemeinsame Vorschriften\n§ 98\n§ 101\nWahlniederschrift\nEinleitung des Abberufungsverfahrens\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang          (1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-\ngesondert fest:                                              glieds der Arbeitnehmer nach § 10 m Abs. 1 des Gesetzes\nist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen.\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nBesteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                            Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,\nbeim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzu-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nreichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat,\n4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen       so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-       Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten anderen\nten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-    Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebs-\nschläge;                                                 rat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunter-\n5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen        nehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.\nBewerber entfallenden Stimmen;                              (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abbe-\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;          rufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn,\nder Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 1Om\n7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder   Abs.1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.\ngewählten Ersatzmitglieder;\n(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind\nfälle oder sonstige Ereignisse.\ndie §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung\ndes Hauptwahlvorstands nach § 6 muß auch den Inhalt\n§ 99                             des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahl-\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,                 vorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds,\nBenachrichtigung der Gewählten                   dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen- Wahlak-\nten zu übergeben.\n(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und\ndie Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung                                   § 102\nbekannt.                                                            Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\n(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergeb-         Wird die Abberufung eines konzernangehörigen Auf-\nnis und die Namen der Gewählten den Unternehmens-            sichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in\nwahlvorständen. Jeder Unternehmenswahlvorstand über-         jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-\nmittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten         wahlvorstands eine Liste der wahlberechtigten Arbeit-\nden Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand       nehmer aufgestellt, die nach § 10 m Abs. 1 Satz 2 des\ngibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten            Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds\nunverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an einer oder        antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 11 sind entsprechend\nmehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-            anzuwenden; die Bekanntmachung nach§ 9 Abs. 2 muß\nlichen Stellen im Betrieb bekannt.                           auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.","176                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 103                              5. ob an der Abstimmung über den Antrag die Arbeiter,\nPrüfung des Antrags auf Abberufung                      die Angestellten oder beide Gruppen teilnehmen;\n6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen\n.. (1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach\nkönnen, die in der Wählerliste eingetragen sind;\nUbersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeit-\nnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.              7. daß der Beschluß über die Abberufung einer Mehrheit\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;\n(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher         8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nnicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags            Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens\nUnterzeichneten und den Unternehmenswahlvorständen             ist § 24 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\nschriftlich mit. Jeder Unternehmenswahlvorstand übersen-\ndet die Mitteilung den Betriebswahlvorständen. Jeder              (4) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg-\nBetriebswahlvorstand gibt die Mitteilung durch zweiwö-         lich eine Liste der nach § 1Om Abs. 3 des Gesetzes\nchigen Aushang an einer oder mehreren geeigneten,              abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs\nden Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb           (Wählerliste) aufgestellt. Die§§ 8 bis 11 sind entsprechend\nbekannt.                                                       anzuwenden mit der Maßgabe, daß abweichend von § 8\nAbs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforder-\n§ 104                              lich ist.\nAnzuwendende Vorschriften                                                  § 106\n(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Haupt-           Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen\n(1) Für die Abstimmung sind die§§ 15 bis 21 anzuwen-\nAbberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch\nden. In den Niederschriften ist auch festzustellen, ob an\nDelegierte gewählt worden ist.\nder Abstimmung die Arbeiter, die Angestellten oder beide\n(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung       Gruppen teilgenommen haben.\nbeantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so\n(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-\nrichtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den\nmungsergebnis schriftlich\nVorschriften des Zweiten Abschnitts.\n1. den Unternehmenswahlvorständen,\n(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\nbeantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet     2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung\nsich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-                abgestimmt worden ist,\nschriften des Dritten Abschnitts.                              3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung\ngestellt hat(§ 1Om Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetz~s),\n4. dem Unternehmen.\nZweiter Abschnitt                           § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\nAbstimmung über die Abberufung                             (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf\neines in unmittelbarer Wahl                         Abberufung entstandenen Akten ist § 54 entsprechend\ngewählten Aufsichtsratsmitglieds                         anzuwenden.\nder Arbeitnehmer\n§ 105                                                Dritter Abschnitt\nAbberufungsausschreiben, Wählerliste                       Abstimmung über die Abberufung\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob das Aufsichts-\neines durch Delegierte gewählten\nratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in getrenn-                   Aufsichtsratsmitglieds\nter oder in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist, und ob                          der Arbeitnehmer\ndie Arbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen nach\n§ 10 m Abs. 3 des Gesetzes abstimmungsberechtigt sind.                                     § 107\n(2) Der Hauptwahlvorstand erläßt unverzüglich ein                                Delegiertenliste\nAbberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob das Aufsichts-\nvon vier Wochen seit dem für den Aushang des Abberu-\nratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in getrenn-\nfungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.\nter oder in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und ob\n(3) Das Abberufungsausschreiben muß folgende An-           die Delegierten der Arbeiter, die Delegierten der Angestell-\ngaben enthalten:                                               ten oder die Delegierten beider Gruppen nach § 10 m\nAbs. 2 des Gesetzes abstimmungsberechtigt sind.\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\n2. den Inhalt des Antrags;                                        (2) Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung\nunverzüglich eine Liste der nach § 1 Om Abs. 2 des Geset-\n3. die Bezeichnung des Antragstellers;                         zes abstimmungsberechtigten Delegierten (Delegierten-\n4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich-       liste) auf.§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, § 82 Abs. 2 und 3\nnet haben;                                                und § 83 sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                               177\n§ 108                                                    Dritter Teil\nDelegiertenversammlung,\nBesondere Vorschriften für die Wahl und die\nMitteilung des Hauptwahlvorstands\nan die Delegierten                          Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern\n(1) Die abstimmungsberechtigten Delegierten stimmen                           von Seebetrieben\nüber den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung\n(Delegiertenversammlung) ab. Die Delegiertenversamm-\nlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststel-                         Erster Abschnitt\nlung, daß ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch\nDelegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeit-                                 § 111\nnehmer vorliegt, stattfinden.                                                         Grundsatz\nNehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch\n(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die abstimmungs-         Arbeitnehmer eines in § 1Oh Abs. 1 des Gesetzes bezeich-\nberechtigten Delegierten schriftlich gegen Empfangs-         neten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den\nbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Dele-       Vorschriften des Ersten oder des Zweiten Teils auch die\ngiertenversammlung ein; § 84 Abs. 2 bis 4 ist entspre-\nVorschriften dieses Teils anzuwenden.\nchend anzuwenden. Die Mitteilung nach Satz 1 soll den\nDelegierten spätestens drei Wochen vor der Delegierten-\nversammlung übersandt werden.                                                 zweiter Abschnitt\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\n(3) Die Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:                          der Arbeitnehmer\n1. den Inhalt des Antrags;\n2. die Bezeichnung des Antragstellers;                                       Erster Unterabschnitt\n3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich-           Einleitung der Wahl, Abstimmung über\nnet haben;                                                         die Art der Wahl, Wahlvorschläge\n4. ob an der Abstimmung über den Antrag die Delegier-\nten der Arbeiter, die Delegierten der Angestellten oder                            § 112\ndie Delegierten beider Gruppen teilnehmen;                                 Einleitung der Wahl\n5. daß an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen\n(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf\nkönnen, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;\n56 Wochen verlängert.\n6. daß die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Ver- .\nordnung in der Delegiertenversammlung zur Einsicht-        (2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist\nnahme ausgelegt werden;                                 gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in\nSeebetrieben (§ 10 h Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt\n7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten- sind.\nliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahl-\nvorstand eingelegt werden können;                          (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand\nnicht bestellt. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im\n8. daß der Beschluß über die Abberufung einer Mehrheit\nSeebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;\nAufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die\n9. wieviel Stimmen dem Delegierten zustehen;               Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 4 bleiben Seebetriebe\n10. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung;            außer Betracht.\n11 . die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                      (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekanntzumachen\nsind, übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem\nzum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeit-\n§ 109                            punkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff auszuhängen\nsind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                eine solche nicht besteht, vom Kapitän an einer oder\nFür die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die       mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-\nAufbewahrung der Akten sind die §§ 87 bis 90 und 106         lichen Stellen an Bord auszuhängen und in gut lesbarem\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.         Zustand zu erhalten. Der erste und der letzte Tag des\nAushangs sind auf der Mitteilung zu vermerken.\n(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem\nzum Seebetrieb gehörigen Schiff einen Abdruck der\nVierter Abschnitt                         Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Ver-\nordnung. Sie sind von der Bordvertretung oder, wenn eine\n§ 110                            solche nicht besteht, vom Kapitän an geeigneter, den\nErsatzmitglieder                       Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord zur Ein-\nsichtnahme auszulegen. Außerdem übersendet der Unter-\nFür die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10 m Abs. 4   nehmenswahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs\ndes Gesetzes) sind die Vorschriften des Ersten bis Dritten   dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die\nAbschnitts entsprechend anzuwenden.                          Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs","178                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand legt die            2. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Land-\nWählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise aus wie die          betrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer\nin § 8 bezeichnete Wählerliste.                                    des Seebetriebs zuständig ist, ausgelegt wird;\n(6) In Seebetrieben ist § 9 Abs. 2 nicht anzuwenden.        3. daß die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-\nDer Unternehmenswahlvorstand versendet im Seebetrieb               betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche\ngleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie          nicht besteht, vom Kapitän ausgehängt werden.\nmuß folgende Angaben enthalten:\n(2) Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 25 Abs. 3\n1. das Datum ihrer Versendung;                                 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvor-\n2. die Namen der Mitglieder des Unternehmenswahl-               schlägen wird auf 17 Wochen verlängert.\nvorstands und seine Anschrift;\n(3) § 24 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 ist in Seebetrieben\n3. die Anschrift des Hauptwahlvorstands;                        nicht anzuwenden; § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 112 Abs. 4\n4. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und          sind anzuwenden.\ndiese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme aus-\n(4) Die in§ 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für\ngelegt werden;\ndie Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei\n5. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Land-        Wochen verlängert. Ist zu besorgen, daß die in Satz 1\nbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer   bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für den Aushang\ndes Seebetriebs zuständig ist, ausgelegt wird;             der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und\n6. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste         dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für\nnur innerhalb von acht Wochen seit ihrer Versendung        eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer der\nschriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt        Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvor-\nwerden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;     stand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen ver-\nlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in\n7. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-\nSeebetrieben sind § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 112 Abs. 4\ngen der Wählerliste nur innerhalb von acht Wochen seit\nanzuwenden.\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden\nkönnen;\n8. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-                                Zweiter Unterabschnitt\nnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste\neingetragen sind.                                                            Unmittelbare Wahl der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n(7) Abweichend von § 11 Abs. 1 kann im Seebetrieb\n1 . ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste                                     § 115\ninnerhalb von acht Wochen seit ihrer Versendung an\nWahlausschreiben im Seebetrieb\ndie Schiffe eingelegt werden;\n2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung            (1) Das Wahlausschreiben nach § 33 Abs. 1 muß in\nder Wählerliste innerhalb von acht Wochen seit der          Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:\nBerichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.           1. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl\nwählen;\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter-\n§ 113\nnehmenswahlvorstand eingehen müssen.\nAbstimmung über die Art der Wahl\n(2) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer\nDie Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer            der Konzernunternehmen zu Seebetrieben, so muß das\nAbstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder          Wahlausschreiben den Hinweis enthalten, daß die Arbeit-\nunmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die      nehmer der Seebetriebe an Abstimmungen über die\nErrechnung der für die Antragstellung und für die              gemeinsame Wahl nicht teilnehmen und für die Errech-\nBeschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitneh-           nung der für die Antragstellung und für die Beschluß-\nmern außer Betracht(§ 10h Abs. 3 des Gesetzes); in der         fassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer\nBekanntmachung nach § 12 und in dem Abstimmungsaus-            Betracht bleiben. Das Wahlausschreiben im Seebetrieb\nschreiben nach § 14 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 12 bis     enthält die in§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 bezeichneten\n22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.                      Angaben nicht.\n(3) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in\n§ 114                            Seebetrieben ist § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 4 nicht anzu-\nBekanntmachung über die Einreichung                 wenden; § 24 Abs. 4 und § 112 Abs. 4 sind anzuwenden.\nvon Wahlvorschlägen\n§ 116\n(1) Die Bekanntmachung nach § 24 Abs. 1 muß in\nSeebetrieben auch folgende Angaben enthalten:                         Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\n1. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und            (1) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer\ndiese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs          der Konzernunternehmen zu Seebetrieben, so nehmen die\nvon der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht        Arbeitnehmer der Seebetriebe an einer Abstimmung\nbesteht, vom Kapitän zur Einsichtnahme ausgelegt           darüber, ob die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nwerden;                                                    in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, nicht teil","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                  179\nund bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung                        Dritter Unterabschnitt\nund für die Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von\nArbeitnehmern außer Betracht (§ 1Oh Abs. 5 des Geset-                     Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nzes). Die §§ 34 bis 40 Abs. 1 sind auf Seebetriebe nicht                 der Arbeitnehmer durch Delegierte\nanzuwenden.\n§ 118\n(2) Gehören mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer der\nKonzernunternehmen zu Seebetrieben, so sind die §§ 33                            Wahl der Delegierten\nbis 40 mit folgender Maßgabe anzuwenden:\n(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.\n1. Ist zu besorgen, daß die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und Die §§ 55 bis 80 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wegen der Teil-\nnahme der Arbeitnehmer von Seebetrieben für eine           (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der\nordnungsgemäße Einreichung von Anträgen auf             Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmit-\nAbstimmungen über die gemeinsame Wahl nicht aus-        telbar teil.\nreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Frist auf                                 § 119\nhöchstens fünf Wochen verlängern. Wird die Frist erst\nnach Erlaß des Wahlausschreibens verlängert, so ist                  Wahlausschrelben in Seebetrieben\nsie unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen\n(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nwie das Wahlausschreiben.\nnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erläßt der\n2. Die in § 35 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf     Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebe-\ndrei Wochen verlängert; Nummer 1 ist entsprechend       triebe. Es muß folgende Angaben enthalten:\nanzuwenden.\n1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n3. Das Abstimmungsausschreiben nach § 35 muß in See-              durch Delegierte gewählt werden;\nbetrieben auch folgende Angaben enthalten:\n2. daß in Seebetrieben keine Delegierten gewählt\na) daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl          werden;\nabstimmen;\n3. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl\nb) den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim              der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittel-\nUnternehmenswahlvorstand eingehen müssen.                 bar teilnehmen;\n4. Über Anträge auf gemeinsame Wahl der konzern-\n4. daß an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen\nangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nkönnen, die in der Wählerliste des Seebetriebs\nstimmen die Arbeitnehmer von Seebetrieben in Brief-\neingetragen sind;\nwahl ab; die §§ 17 und 18 sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                   5. daß die konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder\n5. Gleichzeitig mit dem Abstimmungsausschreiben über-             der Arbeitnehmer von den Arbeitern und den Ange-\nsendet der Unternehmenswahlvorstand                           stellten in getrennter Wahl gewählt werden, wenn\nnicht die Delegierten der Arbeiter und die Delegierten\na) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen            der Angestellten in der Delegiertenversammlung die\nUnterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regel-       gemeinsame Wahl beschließen;\nbesatzung des Schiffes um mindestens 1O vom\nHundert übersteigt,                                   6. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an Abstimmun-\ngen der Delegierten über die gemeinsame Wahl der\nb) allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen             Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht\nihm bekannt ist, daß sie sich nicht an Bord eines         teilnehmen;\nSchiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforder-\nlichen Unterlagen sowie einen Abdruck des Abstim-     7. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von\nmungsausschreibens.                                       Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl gewählt\nwerden;\n6. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht\nbesteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die     8. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl\nzur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhän-           wählen;\ndigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines\n9. daß jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer eines See-\nSchiffes sollen möglichst gleichzeitig an den Untemeh-\nbetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge\nmenswahlvorstand abgesandt werden.\nerhält, an denen er bei gemeinsamer Wahl der\n§ 115 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.                              Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teilnehmen\nkann, und daß er seine Stimme für sämtliche Wahl-\ngänge abgeben kann;\n§ 117\n10. daß für den Fall, daß die konzernangehörigen Auf-\nStimmabgabe bei der Wahl                          sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in getrennter\nder Aufslchtsratsmltglleder der Arbeitnehmer                 Wahl gewählt werden, die Stimmabgabe\n( 1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der          a) der Arbeiter der Seebetriebe nur für die Aufsichts-\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in                  ratsmitglieder der Arbeiter und die Aufsichtsrats-\nBriefwahl ab.                                                         mitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind,\nberücksichtigt wird;\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge\nan die Betriebswahlvorstände (§ 31 Abs. 2 Satz 3) über-           b) der Angestellten der Seebetriebe nur für die\nsendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff die                  Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten und die\nzur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen; § 116 Abs. 2               Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerk-\nSatz 1 Nr. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.                       schaften sind, berücksichtigt wird;","180                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n11. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden           2. Je 60 Stimmen dieser Wähler werden als eine Stimme\nist;                                                        eines Delegierten gezählt. Werden 60 Stimmen nicht\n12. daß die Stimme eines Arbeitnehmers eines See-                 erreicht, so werden mindestens 30 Stimmen als eine\nbetriebs als ein Sechzigste! der Stimme eines Dele-         Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 60\ngierten gezählt wird;                                       Stimmen wird ein Rest von mindestens 30 Stimmen als\neine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so errech-\n13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-\nneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl\nwahlvorstand vorliegen müssen;\nder von den Delegierten in dem Wahlgang für den\n14. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                         Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzugezählt.\n(2) § 24 Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1 und § 112 Abs. 4 sind\n§ 121\nentsprechend anzuwenden.\nWahlniederschrift\n§ 120                               Für die Wahlniederschrift ist § 98 nicht anzuwenden.\nStimmabgabe                           Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nder Arbeitnehmer von Seebetrieben                  wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang\ngesondert fest:\n(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in          1 . die Zahl der\nBriefwahl ab. Die §§ 50 und 51 sind entsprechend\na) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,\nanzuwenden; abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nmuß der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvor-              b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-\nstands tragen.                                                       benen Wahlumschläge;\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge     2. die Zahl der\nan die Betriebswahlvorstände (§ 31 Abs. 2 Satz 3)                 a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stim-\nübersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff                 men,\ndie für eine gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 116 Abs. 2          b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-\nNr. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe              benen gültigen Stimmen;\nmüssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenver-       3. die Zahl der\nsammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen.\na) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stim-\n(3) Abweichend von § 81 Abs. 2 Satz 2 soll die                    men,\nDelegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versen-\ndung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen                b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-\nstattfinden. Ist zu besorgen, daß diese Zeit für eine                benen ungültigen Stimmen;\nordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmer der               4. bei Verhältniswahl\nSeebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvor-\na) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nstand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.\nentfallenden Stimmen der Delegierten,\n(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den\nb) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nWahlvorgang (§§ 91, 94 und 97) sind auf die Arbeitnehmer\nentfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebe-\nvon Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend\ntrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf\nanzuwenden:\nStimmen von Delegierten nach § 120 Abs. 5 Nr. 2,\n1. An die Stelle der Delegierten treten die wahlberechtig-\nten Arbeitnehmer des Seebetriebs.                             c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nentfallenden Stimmen der Delegierten und der\n2. Die Wahlumschläge der Wähler der Seebetriebe wer-                 umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von\nden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.\nSeebetrieben,\n3. Für den Fall, daß die konzernangehörigen Aufsichts-\nd) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\nratsmitglieder der Arbeitnehmer in getrennter Wahl\nauf die Wahlvorschläge;\ngewählt werden, werden nur die Wahlumschläge für die\nWahlgänge in die Wahlurne gelegt, an denen der            5. bei Mehrheitswahl\nWähler des Seebetriebs jeweils teilnehmen kann. Die\na) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-\nübrigen Wahlumschläge der Wähler der Seebetriebe\nden Stimmen der Delegierten,\nnimmt der Hauptwahlvorstand ungeöffnet zu den Wahl-\nunterlagen. Diese Wahlumschläge sind einen Monat              b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-\nnach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu               den Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben\nvernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden               und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen\nist.                                                             von Delegierten nach § 120 Abs. 5 Nr. 2,\n(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen           c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfal-\n(§§ 92 und 95) sind auf die Arbeitnehmer der Seebetriebe             lenden Stimmen der Delegierten und der umgerech-\nmit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:                       neten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrie-\nben;\n1. Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden\ngesondert ausgezählt.                                     6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                181\n7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder      (2) Gleichzeitig mit der in § 107 Abs. 2 bezeichneten\ngewählten Ersatzmitglieder;                              Delegiertenliste wird eine Liste der abstimmungsberech-\ntigten Arbeitnehmer der Seebetriebe aufgestellt; § 105\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nAbs. 4 und § 112 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend\nfälle oder sonstige Ereignisse.\nanzuwenden.\n(3) Die in § 108 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf\nelf Wochen verlängert. § 120 Abs. 3 Satz 2 ist entspre-\nDritter Abschnitt\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Hauptwahl-\nAbberufung der Aufsichtsratsmitglieder                       vorstand die Frist auf höchstens vierzehn Wochen verlän-\nder Arbeitnehmer                          gern kann.\n§ 126\nErster Unterabschnitt\nAbberufungsausschreiben in Seebetrieben\n§ 122                              Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversamm-\nGemeinsame Vorschrift                     lung erläßt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsaus-\nschreiben für Seebetriebe. § 105 Abs. 3 Satz 1, § 119\n(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand    Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 und 12 bis 14 und Abs. 2 sind\nnicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im        entsprechend anzuwenden.\nSeebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden\nAufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend\nvon § 101 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 5 und                               § 127\n6 Abs. 3 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4                                Abstimmung,\nAbs. 4 Satz 4 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In                 Mitteilung des Abstimmungsergebnisses\neinem Seebetrieb ist § 112 Abs. 6 Satz 1 entsprechend\nanzuwenden.                                                     Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-\nwahl ab. § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist entsprechend\n(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt-    anzuwenden. § 15 Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 109 sind\nzumachen sind, ist § 112 Abs. 4 anzuwenden.                  auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender\nMaßgabe entsprechend anzuwenden:\nZweiter Unterabschnitt\n1. An die Stelle der Delegierten treten die wahlberechtig-\nAbstimmung über die Abberufung                      ten Arbeitnehmer des Seebetriebs.\neines in unmittelbarer Wahl gewählten              2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                  eine gesonderte Wahlurne gelegt.\n3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert\n§ 123                               ausgezählt.\nAbberufungsausschreiben für Seebetriebe,              4. Je 60 Stimmen dieser Abstimmenden werden als eine\nWählerliste                            Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 60 Stim-\nmen nicht erreicht, so werden mindetens 30 Stimmen\n(1) Die in§ 105 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf\nals eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr\nsechs Wochen verlängert.\nals 60 Stimmen wird ein Rest von mindestens 30\n(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 105 muß in              Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.\nSeebetrieben auch die in § 115 Abs. 1 bezeichneten           5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 121 Satz 2 Nr. 1\nAngaben enthalten.                                               bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.\n(3) § 112 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 124                                                   Vierter Teil\nStimmabgabe\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nDie Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-\nwahl ab. § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist entsprechend\nanzuwenden.                                                                             § 128\nErstmalige Anwendung des Gesetzes\nDritter Unterabschnitt                                      auf ein Unternehmen\nAbstimmung über die Abberufung                      (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf\nein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1 bezeich-\neines durch Delegierte gewählten\nnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer              Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntma-\nchung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu\n§ 125                           erlassen.\nUnmittelbare Abstimmung, Wählerliste,\n(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in\nMitteilung an die Delegierten\n§ 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem\n(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der        Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-\nAbstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittel-        wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 11\nbar teil.                                                    sind anzuwenden.","182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 soll der Haupt-                              § 130\nwahlvorstand die in den §§ 12 und 24 bezeichneten                                Berlin-Klausel\nBekanntmachungen 23 Wochen vor dem voraussicht-\nlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der     tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Mitbestim-\nmungsergänzungsgesetzes auch im Land Berlin.\nWahl auch Arbeitnehmer eines in § 1Oh Abs. 1 des Geset-\nzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert\n§ 131\nsich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 47 Wochen.\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n§ 129\ndung in Kraft.\nBerechnung von Fristen                        (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\nRechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nFür die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm-     Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der\nten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen        Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der\nGesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im         Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl\nSinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis      erzeugenden Industrie vom 26. November 1956 (BGBI. 1\nFreitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.            S. 886) außer Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}