{"id":"bgbl1-1989-4-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":4,"date":"1989-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_4.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"1989-01-19T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["137\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1989                                                                                     Nr. 4\nTag                                                     1n halt                                                                                 Seite\n19. 1. 89 Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ............. .                                                                          137\n800-9\n23. 1. 89 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  147\nneu 801-3-2; 801-3-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  183\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            183\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nVom 19. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 9 Abs. 2 des Haushaltsbe-\ngleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2262) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes in\nder seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die    Fassung der Bekanntmachung des Fünften\nVermögensbildungsgesetzes vom 19. Februar 1987\n(BGBI. 1 S. 630),\n2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 18\nAbs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1\nS. 1093) und\n3. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 9\nAbs. 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 19. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","138                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nFünftes Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n{Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)\n§ 1                                     durch ein Versicherungsunternehmen privatrecht-\nPersönlicher Geltungsbereich                          lich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Ver-\nsicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch ver-              Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,\neinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber\nwird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.            c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wert-\npapier-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbei-            gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-\nter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-       anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn\ndung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in             nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte\nHeimarbeit Beschäftigten.                                           Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht                ses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5\nvorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Wert-\n1. für vermögenswirksame Leistungen juristischer Perso-             papier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts\nnen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen              der in diesem Sondervermögen befindlichen Wert-\nVertretung der juristischen Person berufen ist,                 papiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte\n2. für vermögenswirksame Leistungen von Personen-                   Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und\ngesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder                  zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen-               bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25\ngesamtheit berufenen Personen.                                  Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-\ngesellschaften nach Auflegung des Sonderver-\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten             mögens maßgebend,\nauf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige\nauf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden           d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Beteili-\nVorschriften dieses Gesetzes entsprechend.                          gungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-\ngesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-\nanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn\n§2                                     nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte\nVermögenswirksame Leistungen,                          Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-\nAnlageformen                                ses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5\nvorausgeht, der Wert der Aktien und stillen Betei-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistun-                ligungen in diesem Beteiligungs-Sondervermögen\ngen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt                70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonder-\nvermögen befindlichen Wertpapiere und stillen\n1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines               Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufge-\nSparvertrags über Wertpapiere oder andere Ver-                  legte Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste\nmögensbeteiligungen (§ 4)                                       und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-\na) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber oder              bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25\nvon Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im             Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben                   gesellschaften nach Auflegung des Sondervermö-\nwerden oder die an einer deutschen Börse zum                 gens maßgebend,\namtlichen Handel oder zum geregelten Markt zu-            e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem ausländi-\ngelassen oder in den geregelten Freiverkehr                  schem Recht unterstehenden Vermögen aus Wert-\neinbezogen sind,                                             papieren, das nach dem Grundsatz der Risiko-\nb) zum Erwerb von Kuxen und Wandelschuldver-                    mischung angelegt ist, wenn die Anteilscheine nach\nschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und               dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-            mentanteile und über die Besteuerung der Erträge\nzes ausgegeben werden, sowie von Gewinnschuld-               aus ausländischen Investmentanteilen im Wege des\nverschreibungen, die vom Arbeitgeber oder von                öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung\nUnternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im                 oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kredit-           und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ninstitute sind, ausgegeben werden, zum Erwerb von            über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile\nNamensschuldverschreibungen des Arbeitgebers                 und über die Besteuerung der Erträge aus ausländi-\njedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die                  schen Investmentanteilen veröffentlichten Rechen-\nAnsprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver-               schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das\nschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder            dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                   139\nSinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der          oder einer im Inland belegenen Eigentumswoh-\nAktien in diesem Vermögen 70 vom Hundert des                  nung,\nWerts der in diesem Vermögen befindlichen Wert-\nb) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des\npapiere nicht unterschreitet,\nWohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland\nf) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeit-                  belegenen Wohnung,\ngeber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an\nc) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grund-\neiner deutschen Börse zum amtlichen Handel oder\nstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder\nzum geregelten Markt zugelassen sind und von\nUnternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im              d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kredit-            menhang mit den in den Buchstaben a bis c\ninstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den               bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;\nGenußscheinen das Recht am Gewinn eines Unter-            die Förderung der Aufwendungen nach den Buchsta-\nnehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht          ben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die dort\nals Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2         bezeichneten Vorhaben verwendet werden,\ndes Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,\n6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines\ng) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäfts-            Sparvertrags (§ 8),\nguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und\nGeschäftsleitung     im    Geltungsbereich dieses    7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapi-\nGesetzes,                                                 talversicherungsvertrags (§ 9).\nh) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum                (2) Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder Genuß-\nErwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesell-       scheine eines Unternehmens, das im Sinne des § 18\nschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und         Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unterneh-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-       men mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden\nsetzes,                                              ist, stehen Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder\ni)  zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung     Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nals stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des    stabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben\nHandelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeit-        werden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an\ngebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-    einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-\nbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer       tungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1    Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unterneh-\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen          men mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden\nist,                                                 ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber\nan dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt\nk) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehens-       ist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im\nforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen     Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich. Eine\nKosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem       Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und\nDarlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt   Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\noder durch ein Versicherungsunternehmen privat-      das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als\nrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des\nVersicherungsunternehmen im Geltungsbereich          Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,     solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung\n1) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genuß-          oder einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nrechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz     Buchstabe k oder I gleich.\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\n(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in\nGesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses\nGewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1\nUnternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer\nNr. 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1\nneben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinn-\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist\nunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt\nund über das Genußrecht kein Genußschein im\nvoraus, daß\nSinne des Buchstaben f ausgegeben wird,\n1 . der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung\n2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines            erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung\nWertpapier-Kaufvertrags (§ 5),                                werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung\n3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines            nicht überschreiten, oder\nBeteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-     2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-\nKaufvertrags (§ 7),                                          punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung\n4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vor-              die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-\nschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die               papiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Prämie               der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen-\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen                  dermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat\nnicht vorzuliegen,                                           der Ausgabe vorausgeht.\n5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers                           (4) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in\na) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erwei-       Genußscheinen und Genußrechten im Sinne des Absat-\nterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes         zes 1 Nr. 1 Buchstabenfund I und des Absatzes 2 Satz 1","140                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nund 3 setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert         Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut\nnicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine        dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\ngewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt            Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Anlage vermögens-\nAbsatz 3 entsprechend.                                        wirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den\n§§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.\n(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstaben f, i bis 1, Absatz 2 und 4 in einer    (3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach\nGenossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-          § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des\ntungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Fest-       Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an\nsetzung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend       den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeit-\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht            geber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vor-\nentgegen.                                                     gelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen\ndes§ 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle\n(6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflich-        nicht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweck-\ntige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes           entsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr\nund Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt)        nach Satz 1 erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen\nim Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförde-         jeweils vor der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini-\nrungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögens-           gung (§ 41 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) nach-\nwirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Dek-          zuweisen.\nkung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungs-\nbeiträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht         (4) Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung\naus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur          und Mitteilung nach Absatz 2 Satz 4, der Bestätigung nach\nDeckung erforderlichen Betrag zu zahlen.                      Absatz 3 Satz 1 und des Nachweises nach Absatz 3 Satz 2\nnicht zu prüfen.\n(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrecht-\nlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf                                     §4\ndie vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.\nSparvertrag über Wertpapiere\noder andere Vermögensbeteiligungen\n§3\n(1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Ver-\nVermögenswirksame Leistungen für Angehörige,               mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein\nÜberweisung durch den Arbeitgeber,                  Sparvertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der\nKennzeichnungs-, Bestätigungs- und                  Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb\nMitteilungspflichten                    von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\n(1) Vermögenswirksame         Leistungen   können    auch  ben a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 oder zur Begrün-\nangelegt werden                                               dung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und\n1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26            Abs. 4 einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes),                      Vertragsabschluß laufend vermögenswirksame Leistun-\n2. zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuer-          gen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.\ngesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maß-\n(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\ngebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht\nAbsatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen\nvollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr\nlebend geboren wurden oder                                setzt voraus, daß\n3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeit-    1. die Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich des\nnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraus-            Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des folgenden\nKalenderjahrs zum Erwerb der Wertpapiere oder zur\nsetzungen der Nummer 2 erfüllt.\nBegründung oder zum Erwerb der Rechte verwendet\nDies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistun-         und bis zur Verwendung festgelegt werden und\ngen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5 bis 7.\n2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver-\n(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Lei-             züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist\nstungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unter-             von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und\nnehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt           über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen\nwerden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen              begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf\noder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu                 der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung,\nkennzeichnen. Das Unternehmen oder Institut hat die nach           Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögens-     Die Sperrfrist gilt für alle auf Grund des Vertrags angeleg-\nwirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu kenn-         ten vermögenswirksamen Leistungen und beginnt am\nzeichnen. Es hat dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen,    1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Vertrag abge-\ndaß die vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs. 1          schlossen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlus-\nbis 4 angelegt werden, sowie die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis     ses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame Leistung,\n5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistun-         bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste ver-\ngen und die Art ihrer Anlage mitzuteilen; bei laufenden ver-   mögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht.\nmögenswirksamen Leistungen genügen Bestätigung und\nMitteilung bei der ersten vermögenswirksamen Leistung.            (3) Vermögenswirksame Leistungen, die nicht bis zum\nKann eine weitere vermögenswirksame Leistung des               Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 verwendet worden\nArbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 2            sind, gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie am Ende","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                141\neines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche Mark nicht            (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\nübersteigen und bis zum Ablauf der Sperrfrist nach            Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen\nAbsatz 2 verwendet oder festgelegt werden.                    setzt voraus, daß\n(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Ab-       1 . mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis\nsatz 2 unschädlich, wenn                                          zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wert-\n1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd               papiere erworben werden und\ngetrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des       2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver-\nEinkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß               züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist\ngestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,           von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und\n2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der           über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht\nvorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt        durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in\nder vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit         anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am\nBeginn der Sperrfrist vergangen sind,                        1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier\nerworben worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt ent-\n3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos\nsprechend.\ngeworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein\nJahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-                                    §6\npunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht,                                 Beteiligungs-Vertrag\n4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates         (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über     Nr. 3 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem\nAnwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern            Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne\nabgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-    des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I und Abs. 4 für den\nschen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den\nArbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen      Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung\nhat,\ngeschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei-\n5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Auf-          stungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu\ngabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätig-    zahlen.\nkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der\n(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nGemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder\nNr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und\n6. festgelegte Wertpapiere veräußert werden und der           einem Dritten über die Begründung von Rechten im Sinne\nErlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem         des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3\nKalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb von      und Abs. 4 für den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, die\nin Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederverwen-      von ihm für die Begründung geschuldete Geldsumme mit\ndet wird; der bis zum Ablauf des der Veräußerung         vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder\nfolgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete          mit anderen Beträgen zu zahlen.\nErlös gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am\nEnde eines Kalendermonats insgesamt 300 Deutsche            (3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\nMark nicht übersteigt.                                   Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei-\nstungen setzt voraus, daß\n(5) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflich-\nten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine Stelle   1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis\nein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des               zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte\nVertrags durch Rechtsgeschäft eintritt.                           begründet werden und\n2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte bis\n(6) Werden auf einen Vertrag über laufend einzuzah-\nzum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist)\nlende vermögenswirksame Leistungen oder andere\nnicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in\nBeträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des\nanderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am\nVertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame\n1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht begrün-\nLeistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der\ndet worden ist;§ 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.\nVertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden.\nDas gleiche gilt, wenn mindestens alle Einzahlungen eines\nKalenderjahrs zurückgezahlt oder die Rückzahlungs-                                         § 7\nansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen                              Beteiligungs-Kaufvertrag\nwerden.\n(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1\n§ 5                           Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und\nWertpapier-Kaufvertrag                    dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3\n(1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1     und Abs. 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,\nNr. 2 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und      den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-\ndem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne         mögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis f, Abs. 2 Satz 1,      anderen Beträgen zu zahlen.\nAbs. 3 und 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinba-\nrung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit           (2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nvermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit         Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer\nanderen Beträgen zu zahlen.                                  und einem Dritten zum Erwerb eines Geschäftsanteils im","142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h am Unternehmen               anzusehen ist und die Voraussetzungen des § 2\ndes Dritten durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,             Abs. 4 erfüllt sind,\nden vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermö-\ngenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit              4. Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes\nanderen Beträgen zu zahlen.                                          oder eines Landes eingetragen werden,\n(3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags          5. Anteilscheine an einem Sondervermögen, die von\nnach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen                   Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes\nLeistungen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.                             über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden\nund nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d\nfallen oder\n§ 8                              6. ausländische Investmentanteile, die nach dem Gesetz\nSparvertrag                                über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und\nüber die Besteuerung der Erträge aus ausländischen\n(1) Ein Sparvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ist ein          Investmentanteilen im Wege des öffentlichen Anbie-\nSparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kre-                 tens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise\nditinstitut, in dem die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten         vertrieben werden dürfen und nicht unter § 2 Abs. 1\nVereinbarungen, mindestens aber die in den Absätzen 2                Nr. 1 Buchstabe e fallen.\nund 3 bezeichneten Vereinbarungen, getroffen sind.\nDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der\n(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,\nSperrfrist die nach Satz 1 erworbenen Wertpapiere bei\n1 . einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit           dem Kreditinstitut, mit dem der Sparvertrag abgeschlossen\nVertragsabschluß laufend, mindestens aber einmal im        ist, festzulegen und über die Wertpapiere nicht zu verfü-\nKalenderjahr, als Sparbeiträge vermögenswirksame           gen; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine der in\nLeistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge         § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen\neinzuzahlen und                                            erfüllt ist.\n2. bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperr-\n(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2\nfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistun-\nSatz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,\ngen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rück-\nvor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter\nzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten\nvermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder\nnoch zu beleihen.\nseinem Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nDer Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Beginn             setzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen,\nder Sperrfrist bestimmen sich nach den Regelungen des            wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3.                                         begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor\nAblauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,\n(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2      noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder\nSatz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung zu vorzeitiger            beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfü-\nVerfügung berechtigt, wenn eine der in § 4 Abs. 4 Nr. 1          gung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Wohnungs-\nbis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.                  bau-Prämiengesetzes unschädlich ist.\n(4) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2\nSatz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,\nvor Ablauf der Sperrfrist mit eingezahlten vermögenswirk-                                     § 9\nsamen Leistungen zu erwerben                                                     Kapitalversicherungsvertrag\n1. Wertpapiere im Sinne des§ 2 Abs. -1 Nr. 1 Buchstaben\n(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2\na bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,\nAbs. 1 Nr. 7 ist ein Vertrag über eine Kapitalversicherung\n2. Schuldverschreibungen, die vom Bund, von den Län-            auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag,\ndern, von den Gemeinden, von anderen Körperschaf-          der für die Dauer von mindestens zwölf Jahren und mit den\nten des öffentlichen Rechts oder von Unternehmen mit       in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses        zwischen dem Arbeitnehmer und einem Versicherungs-\nGesetzes ausgegeben werden, Namensschuldver-               unternehmen abgeschlossen ist, das im Geltungsbereich\nschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn        dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist.\nauf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers\naus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut           (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungs-\nverbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen           beiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu\nprivatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder lassen oder andere Beträge einzuzahlen.\nVersicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,                      (3) Die Versicherungsbeiträge enthalten keine Anteile\nfür Zusatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder Krank-\n3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit Sitz und\nheit.\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\ndas nicht der Arbeitgeber ist, als Wertpapiere ausgege-        (4) Der Versicherungsvertrag führt nach dem von der\nben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht           zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts-\nam Gewinn des Kreditinstituts verbunden ist, der           plan schon im ersten Jahr der Versicherungsdauer zu\nArbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne             einem nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes          Hundert des gezahlten Beitrags.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                143\n(5) Die Gewinnanteile werden verwendet                    gleichbleibenden Beträgen von mindestens 75 Deutsche\nMark oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines\n1. zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder               Betrags von mindestens 75 Deutsche Mark verlangt. Der\n2. auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Verrechnung mit       Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Beträ-\nfälligen Beiträgen, wenn er nach Vertragsabschluß       gen während des Kalenderjahrs die Art der vermögens-\narbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit minde- wirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei\nstens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und    dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeit-\nim Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht.              gebers wechseln.\n(4) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr\n§ 10                            bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder\nVereinbarung zusätzlicher                   Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeits-\nvermögenswirksamer Leistungen                  lohns nach Absatz 3 verlangen können. Die Bestimmung\ndieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Be-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträ-        triebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das\ngen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in         für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorge-\nTarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des     schriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1\nHeimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.                      bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalen-\nderjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu\n(2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver-\neinem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin\nträgen vereinbart werden, werden nur dann nach den\nkann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Ab-\nVorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-\nsatz 3 nur verlangen\nverträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer\nvermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,            1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn-\ninsbesondere eine Barleistung, erbracht wird.                     zahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder\n(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-      2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam-\ngeber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver-              menhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende\nmögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeit-          gezahlt werden.\nnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine\n(5) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalender-\nandere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt.\njahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der\nDer Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung\nVertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen\nan den Arbeitgeber herauszugeben.\ndes Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erwei-\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifgebun- tert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht\ndenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt der       verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Ver-\nden tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund eines Tarif-     trag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des\nvertrags gezahlten vermögenswirksamen Leistungen eine        Arbeitslohns abzuschließen.\nandere Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbringt.\n(6) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann\n(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte von den Absätzen 3 bis 5 abgewichen werden.\nvermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozial-\nleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem\nKalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Lei-                                     § 12\nstungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, soweit der                        Freie Wahl der Anlage\nArbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen zwi-\nschen einer vermögenswirksamen Leistung und einer               Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach\nanderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen     den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der\nkonnte.                                                      Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage\nund das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen\n§ 11                             soll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unternehmen des\nVermögenswirksame Anlage                     Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I und\nvon Teilen des Arbeitslohns                  Abs. 4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.\n(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des\nArbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirk-                                      § 13\nsame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.\nAnspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage\n(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des\nArbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im                (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständi-\nSinne dieses Gesetzes.                                        ger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes bezieht, hat für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n(3) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1,            bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Lei-\nwonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen ver-          stungen, soweit sie insgesamt 936 Deutsche Mark im\nmögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer               Kalenderjahr nicht übersteigen, Anspruch auf eine Arbeit-\nangelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitge-      nehmer-Sparzulage nach diesem Gesetz, wenn das zu\nber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die          versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommen-\nAnlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der         steuergesetzes) in dem Kalenderjahr, in dem die ver-\nHöhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens           mögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,\n25 Deutsche Mark oder in vierteljährlichen der Höhe nach      27 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveran-","144                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nlagung von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuer-         nehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem\ngesetzes 54 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.               Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalen-\nderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die\n(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt                    vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n1. 20 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen,          bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt worden sind. Dem Antrag sind\ndie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 2 bis 4         die für das Kalenderjahr dieser vermögenswirksamen Lei-\nangelegt werden, und                                      stungen ausgestellten Lohnsteuerkarten mit vollständigen\nLohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in denen\n2. 10 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen,          dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegen\ndie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 angelegt werden.         hat, die Lohnsteuerbescheinigungen nach entsprechen-\n(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuer-     dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 41 b Abs. 1\npflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuer-             Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) beizufügen; in\ngesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt           den Fällen der§§ 39 d und 40 a des Einkommensteuerge-\n(Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des      setzes hat der Arbeitgeber die in Satz 2 bezeichneten\nArbeitsförderungsgesetzes; sie gilt arbeitsrechtlich nicht    vermögenswirksamen Leistungen auf dem Antrag zu\nals Bestandteil des Lohns oder Gehalts.                       bestätigen. Das Finanzamt teilt die festgesetzte Arbeitneh-\nmer-Sparzulage dem Unternehmen oder Institut mit, bei\n(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht      dem die in Satz 2 bezeichneten vermögenswirksamen\nmit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirk-       Leistungen angelegt sind.\nsamen Leistungen angelegt worden sind.\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die in den §§ 4\nbis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2        1 . das Verfahren bei der Festsetzung der Arbeitnehmer-\nAbs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1        Sparzulage näher zu regeln und\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vor-             2. zu bestimmen, daß ein Betrag in Höhe der zu Unrecht\naussetzungen nicht eingehalten werden. Der Anspruch                 gezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Unter-\nentfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird,         nehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirk-\nweil                                                                samen Leistungen angelegt worden sind, einzubehal-\nten und an das Finanzamt abzuführen ist,\n1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungs-\nangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen            soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich\nhat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung        ist.\noder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung\nvorgelegt worden sind oder                                   (6) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der\n2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbe-         Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\nnen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mitwir-\nkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind.                                             § 15\nWeitere Pflichten und Haftung\n§ 14                                    des Arbeitgebers, Unternehmens oder Instituts,\nFestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage,                      Verordnungsermächtigung, Anrufungsauskunft\nAnwendung der Abgabenordnung,                          (1) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander\nVerordnungsermächtigung, Rechtsweg\n1. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2\n(1) Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt            bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen und\nden Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus\nden Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.                           2. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten\nvermögenswirksamen Leistungen\n(2) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuer-\nvergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung          bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh-\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der         mers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in\nAbgabenordnung.                                                entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der\nLohnsteuerbescheinigung sind die Beträge nach den\n(3) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvor-    Nummern 1 und 2 gesondert zu bescheinigen.\nschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1\nund des§ 376 sowie die Bußgeldvorschriften der§§ 378,              (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere\nnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer          Vorschriften zu erlassen über\nStraftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person,      1. Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Mitteilungs-\ndie eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis              pflichten des Arbeitgebers und des Unternehmens oder\n408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-                  Instituts, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen\nwidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgaben-               angelegt sind, und\nordnung entsprechend.\n2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Fest-\n(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch             legung, soweit dies erforderlich ist, damit nicht die\ndas für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem                   Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt, versagt,\nEinkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeit-              nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten wird.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989                                145\n(3) Haben der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Insti-         in Nummer 2 bezeichneten Gesetzes oder die Vor-\ntut oder der in§ 3 Abs. 3 genannte Gläubiger ihre Pflichten       schriften des Vierten Vermögensbildungsgesetzes\nnach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses               oder die Vorschriften des Dritten Vermögensbildungs-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung verletzt, so haf-            gesetzes in der zur Zeit der Anlage jeweils geltenden\nten sie für die Arbeitnehmer-Sparzulage, die wegen ihrer          Fassung.\nPflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht zurückgefordert\noder nicht einbehalten worden ist.                              (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem\n31. Dezember 1988 und vor dem 1. Januar 1990 auf\n(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung der in         Grund eines Vertrags angelegt werden, der die Vorausset-\nAbsatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage      zungen des § 7 Abs. 2 des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten\nAuskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die      Gesetzes erfüllt und vor dem 1. Januar 1989 mit dem\nVorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzu-         Inhaber eines Unternehmens, das kein Unternehmen im\nwenden sind, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4   Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i,\nangelegt werden.                                             Abs. 2 Satz 2 ist, über die Begründung einer oder mehre-\nrer Beteiligungen als stiller Gesellschafter an diesem\n(5) Das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige\nUnternehmen abgeschlossen worden ist, gelten die Vor-\nFinanzamt kann bei den in Absatz 3 Genannten eine\nschriften des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes.\nAußenprüfung durchführen, um festzustellen, ob sie ihre\nPflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund           (3) Hat sich der Arbeitnehmer in einem vor dem\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit           1. Januar 1989 abgeschlossenen Vertrag im Sinne des\ndiese mit der Anlage vermögenswirksamer Leistungen            Absatzes 2 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 zusammenhän-        1989 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu las-\ngen, erfüllt haben. Die §§ 195 bis 202 der Abgabenord-       sen, so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1989\nnung gelten entsprechend.                                    auf den 31. Dezember 1989 mit der Wirkung kündigen,\ndaß nach diesem Zeitpunkt vermögenswirksame Leistun-\ngen oder andere Beträge nicht mehr zu zahlen sind; die\n§ 16                           Auseinandersetzung und die Berichtigung seines Gutha-\nbens kann er, wenn der Vertrag nicht aus anderen Grün-\nBerlin-Klausel                      den früher endet, zum 1. Januar 1996 verlangen. Weiter-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und       gehende Rechte des Arbeitnehmers nach anderen Vor-\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im     schriften oder auf Grund des Vertrags bleiben unberührt.\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses        Werden auf Grund der Kündigung nach Satz 1 Leistungen\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach         nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.                       vertreten. Kündigt der Arbeitnehmer nicht oder nicht recht-\nzeitig nach Satz 1, so gilt die Verpflichtung, vermögens-\nwirksame Leistungen überweisen zu lassen, als Verpflich-\n§ 17                           tung, andere Beträge in entsprechender Höhe zu zahlen.\nÜbergangsvorschriften                       (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem\n31. Dezember 1989 auf Grund eines vor dem 1. Januar\n(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,       1987 abgeschlossenen Vertrags angelegt werden, die die\ngelten                                                       Voraussetzungen des vorstehenden§ 4 Abs. 1 erfüllt und\n1. für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem            auf Grund dessen vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirk-\n31. Dezember 1989 angelegt werden, die vorstehen-        same Leistungen angelegt worden sind, endet die Sperr-\nden Vorschriften,                                        frist abweichend von dem vorstehenden § 4 Abs. 2 Satz 2\nnach Ablauf von sieben Jahren seit dem 1. Juli des Kalen-\n2. für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem            derjahrs der ersten Einzahlung auf Grund des Vertrags,\n31. Dezember 1988 und vor dem 1. Januar 1990 ange-       wenn diese Einzahlung nach dem 30. Juni des Kalender-\nlegt werden, die Vorschriften des Fünften Vermögens-     jahrs beim Kreditinstitut eingegangen ist. Der vorstehende\nbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung       § 4 Abs. 4 Nr. 6 gilt entsprechend, wenn nach dem\nvom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630) mit der Maß-       31. Dezember 1989 Wertpapiere veräußert werden, die\ngabe, daß                                                mit vor dem 1. Januar 1987 erbrachten vermögenswirksa-\na) an die Stelle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i der    men Leistungen erworben worden sind.\nvorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, Abs. 2\nSatz 2 tritt,                                           (5) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem\n31 . Dezember 1989 angelegt werden\nb) in§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2\nund § 8 Abs. 1 an die Stelle des dort zitierten § 2  1. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1989 abgeschlosse-\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe i, jeweils der vorstehende         nen Vertrags, der die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, Abs. 2 Satz 2 tritt,        des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt,\noder auf Grund eines Wertpapier-Sparvertrags nach\nc) in § 7 Abs. 1 an die Stelle des dort zitierten § 2          § 17 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes,\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe i der vorstehende § 2 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe i tritt und                         2. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1989 abgeschlosse-\nnen Vertrags, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1\nd) in § 8 Abs. 2 das Zitat des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-         des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt und\nstabe i entfällt und                                     in dem der Erwerb von Gewinnschuldverschreibungen\n3. für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem                  oder Genußscheinen von Kreditinstituten vereinbart ist,\n1. Januar 1989 angelegt werden, die Vorschriften des         die nicht vom Arbeitgeber ausgegeben werden, oder","146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1989 abgeschlosse-                 Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen\nnen Vertrags, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1                Leistungen angelegt werden, abgelaufen ist,\ndes in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt,        b) nach dessen Absatz 2 die Arbeitnehmer-Sparzu-\nlage 10 vom Hundert der vermögenswirksamen\ngelten nach Maßgabe des Satzes 2 und vorbehaltlich des\nLeistungen beträgt,\nAbsatzes 6 die Vorschriften des in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-\nneten Gesetzes mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 und           c) nach dessen Absatz 5 Satz 1 der Anspruch entfällt,\n3, des§ 13 Abs. 1 bis 6, 9 und 10 und der§§ 14 und 15.             soweit die Fristen nach den §§ 4, 5 oder 9 des\nFür die in Satz 1 bezeichneten vermögenswirksamen Lei-             in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes nicht\nstungen gilt § 5 Abs. 3 des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten         eingehalten werden,\nGesetzes mit der Maßgabe, daß für Spitzenbeträge der            d) nach dessen Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 der Anspruch\nAnspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage mit Wirkung für               nicht entfällt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten\ndie Vergangenheit entfällt, wenn sie am Ende eines Kalen-          wird, weil die Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1\nderjahrs 300 Deutsche Mark übersteigen.                            Nr. 2 Buchstaben a bis f, Abs. 2 und 3 des in Absatz\n1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes ohne Mitwirkung des\n(6) Für die in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten vermögens-          Arbeitnehmers wertlos geworden sind,\nwirksamen Leistungen gelten abweichend von Absatz 5\n3. der vorstehende § 14 und\n1. der vorstehende § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 mit der\n4. der vorstehende § 15 mit der Maßgabe, daß\nMaßgabe, daß nach Satz 3 die vermögenswirksamen\nLeistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzu-       a) nach dessen Absatz 1 der Arbeitgeber\nlage besteht oder entsteht, und die Art ihrer Anlage zu        aa) den Betrag der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bezeich-\nkennzeichnen sind,                                                  neten vermögenswirksamen Leistungen sowie\n2. der vorstehende § 13 mit der Maßgabe, daß                           der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten\nvermögenswirksamen Leistungen, für die An-\na) nach dessen Absatz 1 Anspruch auf Arbeitnehmer-                 spruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht\nSparzulage besteht                                             oder entsteht, gesondert einzutragen und zu\naa) für die in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten                bescheinigen hat und\nvermögenswirksamen Leistungen, soweit sie              bb) den Betrag der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 bezeich-\ninsgesamt 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr                neten vermögenswirksamen Leistungen wie\nnicht übersteigen, und                                     den Betrag der nach dem vorstehenden § 2\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirk-\nbb) für die in Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten\nsamen Leistungen einzutragen und zu beschei-\nvermögenswirksamen Leistungen, soweit sie\nnigen hat,\ninsgesamt 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nnicht übersteigen und wenn die Sperrfrist des       b) nach dessen Absatz 3 der Arbeitgeber, das Unter-\nKapitalversicherungsvertrags nicht vor dem             nehmen oder das Institut haften."]}