{"id":"bgbl1-1989-39-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":39,"date":"1989-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_39.pdf#page=7","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1989-07-25T00:00:00Z","page":1547,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1989                                  1547\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 25. Juli 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht\num Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 han-\ndelt.\"\nArtikel 1\n6. § 51 wird wie folgt geändert:\nDas Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-       a) Absatz 6 wird gestrichen.··\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1          b) Absatz 7 wird Absatz 6. In Satz 1 werden das Zitat\nS. 2191 ), wird wie folgt geändert:                                  ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 3\" durch das Zitat ,,§ 58 Abs. 1\nNr. 2\" und das Zitat ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 4\" durch das\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               Zitat ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt; der letzte Halbsatz\n,,(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen            ,, ; Absatz 6 bleibt unberührt\" wird gestrichen.\n1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt            c) Absatz 8 wird Absatz 7. In Satz 1 wird das Zitat\ndie Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;               ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 58\n2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, ver-                Abs. 1 Nr. 3\".\nletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen beför-\n7. § 58 wird wie folgt geändert:\ndert werden, die während der Fahrt einer medizi-\nnisch fachlichen Betreuung oder der besonderen            a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Die\nEinrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen                Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.\noder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes\nzu erwarten ist.\"                                         b) In Absatz 2 werden die Worte „des Absatzes\nNr. 4\" durch die Worte „des Absatzes 1 Nr. 3\"\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        ersetzt.\n,,(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes       8. In§ 66 wird in Absatz 2 Satz 2 das Zitat,,§ 51 Abs. 7\"\nsind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfall-        ersetzt durch das Zitat ,,§ 51 Abs. 6\".\nrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahr-\nzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.\"\nArtikel 2\n3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 58 Abs. 1     Die Gewerbeordnung findet auf Beförderungen im\nNr. 6\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 5\".      Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsge-\nsetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses\nGesetzes keine Anwendung.\n4. In§ 39 Abs. 6 Satz 1 wird das Zitat,,(§ 58 Abs. 1 Nr. 3)\"\nersetzt durch das Zitat ,,(§ 58 Abs. 1 Nr. 2)\".\nArtikel 3\nDie Länder können Regelungen über die Beförderung\n5. § 47 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nmit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des\na) In Nummer 4 werden die Worte „Kranken- und\"            Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Arti-\ngestrichen und nach dem Wort „Behindertenbeför-      kels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche\nderung\" das Wort „und\" angefügt.                     Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des","1548                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil          1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                          Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nPersonenbeförderungsgesetzes und der Gewerbeord-                                                                    Artikel 5\nnung nicht mehr anzuwenden.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nArtikel 4\n(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                                nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}