{"id":"bgbl1-1989-39-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":39,"date":"1989-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1989-07-25T00:00:00Z","page":1541,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1541\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                      Z 5702 A\n1989                               Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1989                                                      Nr. 39\nTag                                                 I n h a It                                                        Seite\n25. 7. 89   Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1541\nneu: 613-1-13; 613-1\n25. 7. 89   Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1547\nneu: 9240-1-10; 9240-1\nGesetz\nzur Errichtung neuer Freihäfen\nund zur Änderung des Zollgesetzes\nVom 25. Juli 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             lel dem dortigen Eisenbahngleis. Nach etwa 400 m trifft sie\nauf die östliche Ecke des Nordhafens und verläuft von dort\nauf der Oberkante des Ufers in nordwestlicher Richtung,\n§ 1\nbis sie auf den Ausgangspunkt stößt. Die umschlossene\nNeue Freihäfen                             Freihafenfläche beträgt etwa 100 000 m2 • Sie ist in der\nAnlage 3 durch eine rote Linie eingegrenzt.\n(1) In Deggendorf und in Duisburg wird jeweils ein Teil\ndes Hafengebiets als Freihafen eingerichtet.                           (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1997 die in den\n(2) In Deggendorf beginnt die Zollgrenze um den Freiha-        Anlagen 1 bis 4 schraffierten Gebiete oder Teile davon in\nfen auf dem linken Donauufer an der Autobahnbrücke bei             die Freihäfen einbeziehen.\nDonau-km 2282,4, verläuft dann etwa 155 m entlang der\nAutobahn nach Südosten, biegt in einem etwa 50 m langen                                           §2\nViertelkreis mit dem Böschungsfuß der Autobahn nach\nNordosten, verläuft von dort etwa 11 O m parallel zur Auto-                         Änderung des Zollgesetzes\nbahn, biegt dann in einem etwa 130 Grad großen Winkel                  Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nnach Osten und wendet sich nach etwa 50 m in einem                 vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert durch\nWinkel von etwa 95 Grad nach Norden, verläuft von dort in          Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1\neiner leicht geschwungenen Linie etwa 315 m parallel zum           S. 2441 ), wird wie folgt geändert:\nDonauufer, biegt dann in einem Winkel von etwa 96 Grad\nnach Westen bis zu einem Punkt, der heute etwa 8 m in              1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nder Donau liegt und geht von dort aus in gerader Linie                  ,,3. die Freihäfen (§ 86), \".\nwieder zum Ausgangspunkt zurück. Die umschlossene\nFreihafenfläche beträgt etwa 90 000 m2 • Sie ist in der            2. § 86 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage 1 durch eine rote Linie eingegrenzt.\n,,§ 86\n(3) In Duisburg beginnt die Zollgrenze um den Freihafen\nin der nördlichen Ecke des Nordhafens und verläuft in                                         Freihäfen\nsüdwestlicher Richtung etwa 480 m auf der Oberkante des                (1) Freihäfen sind vom Zollgebiet ausgeschlossene\nUfers, biegt dann rechtwinklig nach Nordwesten ab und              Teile von Häfen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\ntrifft nach etwa 90 m auf die Straße „Am Nordhafen\". Hier          bestehen oder die später durch Gesetz als solche\nwendet sie sich rechtwinklig nach Nordosten und verläuft           bestimmt werden.\netwa 740 m entlang dieser Landstraße, biegt dann nach\nSüdosten ab und folgt auf etwa 300 m der Böschungsober-                (2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Anpas-\nkante des dort verlaufenden Gleiskörpers. Dann biegt sie           sung an wirtschaftliche Erfordernisse, zur Vereinfachung\nauf einer Länge von etwa 30 m rechtwinklig nach Süden ab           der zollamtlichen Überwachung oder zur Durchführung\nund folgt dann in südwestlicher Richtung annähernd paral-         von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemein-","1542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nschatten durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Frei-    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nhafengrenze ändern, soweit es den wesentlichen Bestand     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndes Freihafens nicht berührt.\"                             Überleitungsgesetzes.\n§ 3                                                         §4\nBerlin-Klausel                                               Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des seiner Verkün-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-  dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheodor Waigel","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1989                                     1543\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes)\nZollgrenze des\nF r e i h a f e n s De g g e n d o r f\nnach § 1 Abs. 2 des Gesetzes 1 ___\nz--z-__\n1         \" .A\n1\nVorbehaltene Erweiterung\n___L_I des Freihafengebietes\ntNorden\n0_ _ _ _1-.0_0_ _ _       200,,__ _...;3~00:.:__ _~4;.0.;::;0_ _..,:5~00m","1544           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZ\n--z---,      Vorbehaltene Erweiterung\n~ Ades Freihafengebietes\n1 ___ ___L_I in Deggendorf\nlNorden\n0 500       1000         1500       2000        2500m","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1989\n1545\n~\nw,J\nLJ.-\nA\n:i:\n0\n:::::>\n~\n.,,                      ',\n,l~\n0        .,,,~\"\n-~                                       Q'\n'                               LJJ\n'i,,;-                                LJ.-\nA\n::c:\n>                                      ~\n0\n\\\n0\n'                      ~\n.;,\nz                                                            uJ\n''                        '),'-:>o\nLJ.-\nA\n:i:\n\"-\n~\ncJ)\n.&.\n0                                                        '::J.\n0\n0\n0\n--1\nA\n~\nA.\n-:t                                             (,.\n'\\.·\n...,...,..'7'1 vorbehaltene Erweiterung\n0\n50   100       150   200  250m\nV //J des            Freihafengebietes\nin Duisburg","1546                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes)\n0\n0\n0\n\"'\n0\n0\n0\n\"'\n/\nkn,_ 7720\nz\n:--1\nf-7...]\n,\nfZ1J\n~\npq"]}