{"id":"bgbl1-1989-38-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":38,"date":"1989-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/38#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_38.pdf#page=49","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung","law_date":"1989-07-24T00:00:00Z","page":1525,"pdf_page":49,"num_pages":14,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                              1525\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bundesartenschutzverordnung\nVom 24. Juli 1989\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet\nauf Grund des § 20 e Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 21 b Abs. 1 Satz 2, des § 20 e Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3\nSatz 3 und Abs. 4, des§ 26 Abs. 2 und des§ 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten,\nauf Grund des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit§ 21 b Abs. 1 Satz 2, und des§ 26 a\ndes Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten,\nauf Grund des § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3 und des § 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie\nauf Grund des§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 bis 4 und des§ 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und der Finanzen:\nArtikel 1\n(1) Die Bundesartenschutzverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2705} wird in ihrem Paragraphenteil wie\nfolgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2\nAusnahmen von einzelnen Verboten\n(zu § 20 e Abs. 1 Satz 3 BNatSchG)\n(1) Die Verbote des § 20 f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der\nnachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen\nwerden:\nBoletus edulis                      Steinpilz\nCantharellus spp.                   Pfifferling - alle heimischen Arten\nGomphus clavatus                    Schweinsohr\nLactarius volemus                   Brätling\nLeccinum spp.                       Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten\nMorchella spp.                      Morchel - alle heimischen Arten.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weiter-\ngehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffen-\nden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.\"\n2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nach§ 21 b des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich, wenn\nes sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen","1526                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil  1\nhaltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren von Tieren und Pflanzen oder\nlebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei der\nVollzugsbehörde ihres Landes registriert sind, sofern diese Exemplare und dieses Material mit dem Etikett nach\nAnhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 oder mit einem damit vergleichbaren, von einer Vollzugsbehörde\neines Drittlandes ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.\"\n3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7\nTeile und Erzeugnisse\n(zu § 20 e Abs. 1 Satz 4 und § 21 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)\nOhne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene\nErzeugnisse im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind\n1. die in Anlage 4 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,\n2. andere Waren, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen, aus einer Aufschrift\noder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der in den Anlagen\n1 und 3 aufgeführten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.\nTeile und Erzeugnisse im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht Schlangen-\nhemden, die aus lntervallhäutungen stammen, und daraus hergestellte Erzeugnisse.\"\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,\nAusnahmen von Satz 1 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung\nsichergestellt ist.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht\n1. für Tiere der in Anlage 5 und Pilze der in§ 2 Abs. 1 aufgeführten Arten, soweit aus einer Aufschrift auf einem\nBeleg oder auf der Verpackung die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften hervorgeht,\n2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzen,\n3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,\n4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nanerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkeh-\nrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.\n5. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nKennzeichnungspflicht\n(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)\n(1) Wer Tiere der besonders geschützten Wirbeltierarten hält oder in den Verkehr bringt, hat diese zu kennzeich-\nnen. Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Greifvögeln der in Anlage 4 Bundeswildschutzverordnung aufgeführten\nArten und das Inverkehrbringen von Greifvögeln, die nach § 3 Abs. 2 und 3 der Bundeswildschutzverordnung\ngekennzeichnet sind.\n(2) Zur Kennzeichnung sind vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegte und\nvon der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebene Kennzeichen zu verwenden. Die ausgebende Stelle\nkann verlangen, daß die Kennzeichnung unter ihrer Aufsicht vorzunehmen ist. Die Kennzeichen müssen\n1. dauerhaft und unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können und\n2. mit dem abgekürzten Namen des Landes, in dem die Kennzeichnung vorgenommen wird, der Bezeichnung der\nausgebenden Stelle und einer fortlaufenden Nummer aus einem in jedem Land einzurichtenden Nummern-\nsystem beschriftet sein.\nFür die Kennzeichnung lebender Greifvögel und Eulen sind Fußringe zu verwenden; die nach Landesrecht\nzuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Kennzeichnung zulassen, wenn diese den Anforderungen des\nSatzes 3 entspricht.\n(3) Ist die Kennzeichnung nach Absatz 2 wegen der Beschaffenheit der Tiere nicht möglich, so stellt die nach\nLandesrecht zuständige Behörde statt dessen eine zur Identitätskontrolle geeignete Bescheinigung aus. Sind Tiere\nin Vollzug des Washingtoner Artenschutzübereinkommens zu kennzeichnen, so ist eine Kennzeichnung nach dieser\nVerordnung nicht erforderlich.\n(4) Die Kennzeichnung und deren Beschriftung (Absatz 2 Satz 3 Nr. 2) sind in den zum Besitz berechtigenden\nDokumenten fälschungssicher einzutragen.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                          1527\n6. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nHalten von Wirbeltieren besonders geschützter Arten\n(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG)\n(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswild-\nschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und\nder Halter\n1 . die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat\nund\n2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften ent-\nsprechenden Haltung der Tiere verfügt.\nDas Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf\nVerlangen nachzuweisen.\n(2) Wer Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nunverzüglich nach Begründung des Eigenbesitzes den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den\nZu- und Abgang von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art,\nAlter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des\nregelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene\nKennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere\nTierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des\nArtenschutzes nicht entgegenstehen.\"\n7. § 11 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. die Haltung der Tiere und der Elterntiere dem § 10, bei Greifvögeln der in Anlage 4 der Bundeswildschutz-\nverordnung aufgeführten Arten dem § 3 der Bundeswildschutzverordnung entspricht.\"\n8. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12\nVermarktung gezüchteter Tiere\n(zu § 26 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG)\n(1) Abweichend von § 20 g Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen gezüchtete Wirbeltiere der in\n1. Anlage 1,\n2. Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fassung des Anhangs Ader Verordnung (EWG)\nNr. 3626/82,\n3. Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82\naufgeführten Arten nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen\nZwecken zur Schau gestellt werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1 . Tiere der in Anlage 6 aufgeführten Arten,\n2. nach § 10 Abs. 3 von der Anzeigepflicht freigestellte Tierhaltungen, im Falle des Verkaufs sowie des Anbietens\noder Beförderns zum Verkauf jedoch nur, wenn Käufer eine andere nach § 10 Abs. 3 freigestellte Tierhaltung\noder eine vergleichbare Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesnaturschutzgesetzes ist.\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des\nAbsatzes 1 zulassen,\n1. wenn der Verkauf oder das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf für Zwecke der Forschung oder\nLehre, zur Nachzucht für einen dieser Zwecke oder auf Grund von durch die zuständige Behörde veranlaßten\noder genehmigten Maßnahmen zur Nachzucht für die Wiederansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,\n2. wenn die Elterntiere in der Gefangenschaft gezeugt und geboren worden sind,\n3. für Tiere der in Anlage 1 aufgeführten Arten, soweit es sich nicht um vom Aussterben bedrohte Arten handelt,\n4. für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, die in Übereinstimmung mit\nder Bundeswildschutzverordnung gehalten werden,\nsofern die Tiere in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art gezüchtet worden sind\nund Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.\"","1528                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n9. § 14 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\n„3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 4 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise kennzeichnet,\n4. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Anzeigepflicht oder die Pflicht zur Rückgabe eines Kennzeichens\nzuwiderhandelt oder\".\n10. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\nLändervorbehalt\nDie Länder können, soweit nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 4, § 1O Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3\nund § 13 Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche\nAusnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch allgemein zulassen.\"\n(2) Die Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3 der Bundesartenschutzverordnung werden wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:\n„4 a. Domestizierte Formen werden durch die Aufnahme einer Art in die Anlagen 1 bis 3 nicht erfaßt. Als\ndomestizierte Formen gelten insbesondere\nColumba livia f. domestica (einschließlich verwilderte Form) - Haustaube\nFelis silvestris f. domestica - Hauskatze\nCanis lupus f. domestica - Haushund\nSerinus canaria f. domestica - Kanarienvogel einschließlich Farbkanarien\nApis mellifera - Honigbiene.\"\n2. Nach Nummer 5 der Tier- und Pflanzenarten werden folgende Nummern angefügt:\n,,6. Staatshandelsländer im Sinne dieser Anlage sind die Länder Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Tschecho-\nslowakei, Ungarn und die UdSSR.\n7. Die Taxonomie der Tier- und Pflanzenarten richtet sich nach den folgenden Werken, soweit die Arten dort\naufgeführt sind:\n(1) H. Honacki, K. Kinman u. J. Koeppl, Mamma! Species of the World, Lawrence, Kansas 1982.\n(2) J. Morony, W. Bock u. J. Ferrand, Reference List of the birds of the world, New York, 1975.\n(3) D. Frost, Amphibia species of the world, Lawrence, Kansas, 1985.\n(4) J. Willis, A dictionary of the flowering plants and ferns, Cambridge, 1973.\"\n(3) Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung wird wie folgt geändert:\n1. Der Teil Fauna wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt „Mammalia-Säugetiere\" werden\naa)      die Position „Bradypodidae spp. 2) - Faultiere\" durch die Positionen\n„Bradypus torquatus - Kragenfaultier\" und\n,,Bradypus tridactylus - Dreifingerfaultier\" ersetzt,\nbb)      nach der Position Chiroptera spp. - Fledermäuse - alle europäischen Arten, soweit nicht im einzelnen\naufgeführt die Position\n,,Choloepus didactylus - Unau\" eingefügt,\ncc)      die Position „ Viverridae spp. - Schleichkatzen - alle europäischen Arten\" ersetzt durch die Position\n,,Genetta genetta - Ginsterkatze\".\nb) Im Abschnitt „Aves-Vögel\" werden\naa)      die Position „Actitis hypoleucos - Flußuferläufer\" versetzt hinter die Position „Acrocephalus paludicola -\nSeggenrohrsänger\",\nbb)      die Position „Balaeniceps rex - Schuhschnabel\" gestrichen,\ncc)      bei der Position „Calonectris diomedea - Geldschnabelsturmtaucher\" das Wort „Geldschnabelsturm-\ntaucher\" durch das Wort „Gelbschnabelsturmtaucher\" ersetzt,\ndd)      die Position „Charadrius morinellus - Mornellregenpfeifer\" gestrichen,\nee)      bei der Position „Chlidonias leucopterus -Weißflügelseeschwalbe\" das Wort „leucopterus\" durch das Wort\n,,leucoptera\" ersetzt,\nff)      bei der Position „Columba junioniae - Lorbeertaube\" das Wort „junioniae\" durch das Wort „junoniae\"\nersetzt,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                             1529\ngg)      die Position - ,,Cygnus bewickii - Zwergschwan\" durch die Position\n,,Cygnus columbianus ) - Zwergschwan\" ersetzt,\n2\nhh)     die Positionen „Emberiza cia - Zippammer\" und „Emberiza caesia - Ortolan\" vertauscht,\nii)     die Position „Larus melanocephalus - Schwarzkopfmöwe\" gestrichen,\njj)      bei der Position „Leptotila conoyeri- Tolimataube\" das Wort „conoyeri\" durch das Wort „conoveri\" ersetzt,\nkk)     die Positionen „Mycteria cinerea - Milchstorch (Malaien-Nimmersatt)\",\n,,Numenius tenuirostris - Dünnschnabelbrachvogel\",\n„Ortalis vetula deschauenseei - Utila Chachalaca\" und\n,,Pitta gurneyi - Goldkehlpitta\" gestrichen,\nII)     bei der Position „Ramphastidae spp. - Tukane\" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnoten-\nhinweis „2)\" eingefügt,\nmm) die Positionen „Sarcoramphus papa- Königsgeier\", ,,Tetrax tetrax - Zwergtrappe\" und „Trochilidae spp. -\nKolibris\" gestrichen.\nc) Im Abschnitt „Reptilia-Kriechtiere\" werden\naa)      bei der Position „Coluber hippocrepis - Hufeneisennatter\" die deutsche Bezeichnung durch „Hufeisen-\nnatter\" ersetzt,\nbb)     die Position „Enhydris spp. - Choury-Schlangen - alle Arten\" in Spalte 2 mit einem Kreuz versehen,\ncc)     die Position „Gallotia simonyi - Hierro-Rieseneidechse\" gestrichen,\ndd)     die Position „Homalopsis spp. - Boa - Wassertrugnattern - alle Arten\" ersetzt durch die Position\n,,Homalopsis buccata - Boa - Wassertrugnatter\",\nee)     bei der Position „Natrix tesselata - Würfelnatter\" das Wort „tesselata\" durch das Wort „tessellata\" ersetzt,\nff)     bei der Position „Phrynosoma spp. 1 )    - Krötenechsen - alle Arten\" der Fußnotenhinweis „7)\" durch den\nFußnotenhinweis „2)\" ersetzt,\ngg)     die Positionen „Podarcis lilfordi - Baleareneidechse\", und\n,,Podarcis pityusensis - Pityusen-Eidechse\" gestrichen,\nhh)     bei der Position „Terrapene spp. 8 )  - Dosenschildkröten - alle Arten\" der Fußnotenhinweis „8)\" durch den\nFußnotenhinweis „2)\" ersetzt,\nii)     bei der Position „ Vipera ursinii - Wiesenotter\" der Fettdruck aufgehoben sowie nach der wissenschaftlichen\nBezeichnung der Fußnotenhinweis „7)\" und in Spalte 2 ein Kreuz eingefügt.\nd) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche\" wird die Position „Dendrobatidae spp. - Baumsteigerfrösche - alle Arten\"\ngestrichen.\ne) Im Abschnitt „Echinodermata - Stachelhäuter\" wird bei der Position „Echinus esculentus - Eßbarer Seeigel\" nach\nder wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)\" eingefügt.\nf) Im Abschnitt „lnsecta - Insekten\" werden\naa)    im Unterabschnitt „Odonata - Libellen\" bei der Position „Cordulegaster bidentatus - Gestreifte Quelljung-\nfer\" das Wort „bidentatus\" durch „bidentata\" ersetzt,\nbb)    im Unterabschnitt „Planipennia - Echte Netzflügler\" die Positionen\n„Distoleon tetragrammicus - Langfühlerige Ameisenjungfer\" und\n,,Dendroleon pantherinus - Panther-Ameisenjungfer\" vertauscht,\ncc)     im Unterabschnitt „Coleoptera - Käfer\" bei der Position „Meloe ciratricosus - Narbiger Maiwurmkäfer\" das\nWort „ciratricosus\" durch das Wort „cicatricosus\" ersetzt,\ndd)     im Unterabschnitt „Hymenoptera- Hautflügler\" bei der Position „Apoidae spp. - Bienen und Hummeln - alle\nheimischen Arten\" das Wort „Apoidae\" durch das Wort „Apoidea\" ersetzt,\nee)     im Unterabschnitt „Lepidoptera - Schmetterlinge\"\naaa) die Positionen „Celaena haworthii - Haworths Wieseneule\" und\n,,Catephia alchymista - Weißes Ordensband\" vertauscht,\nbbb) die Position „Cymbalophora spp. - alle europäischen Arten\" ersetzt durch die Position „Cymbalo-\nphora pudica\",\nccc)      die Positionen „ Episema glaucina - Graslilien-Zwiebeleule\" und\n,,Epirranthis diversata - Bunter Espen-Frühlingsspanner\" vertauscht,\nddd) die Position „Hyphoraia spp. - Hofdame, Bärenspinner - alle europäischen Arten\" ersetzt durch die\nPosition „Hyphoraia aulica - Hofdame, Bärenspinner\",\neee) die Position „Macroglossum croaticum - kroatischer Taubenschwanz\" vor die Position\n,,Maculinea alcon - Kleiner Moorbläuling\" versetzt,","1530                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfff)      die Position „Papilio hospiton - Korsischer Schwalbenschwanz\" gestrichen,\nggg) die Positionen „Rhyacia lucipeta - Glänzende Erdeule\" und\n,,Rhodostrophia spp. - Rotbandspanner_: alle europäischen Arten\" vertauscht.\ng) Im Abschnitt „Crustacea - Krebse\" werden im Unterabschnitt „Decapoda - Zehnfußkrebse\"\naa)     bei der Position „Homarus vulgaris - Hummer\" das Wort „vulgaris\" durch die Worte „gammarus (vulga-\nris) 8 }\" ersetzt,\nbb)     bei der Position „Astacus astacus - Edelkrebs\" die Fußnote „9\" durch die Fußnote „8\" ersetzt,\ncc)      bei der Position „Austropotamobius torrentium - Steinkrebs\" die Fußnote 8 eingefügt.\nh) Die Position „Arachnida - Spinnentiere\" wird als Abschnittsüberschrift gedruckt; in dem Abschnitt werden die\nPositionen „Dolomedes plantarius\" und „Dolomedes fimbriatus\" vertauscht.\ni) Der Abschnitt „Annelida - Ringelwürmer\" wird mit der Position „Hirudo medicinalis - Blutegel\" gestrichen.\nk) Im Abschnitt „Mollusca - Weichtiere\" werden\naa)      vor dem Unterabschnitt „Gastropoda - Schnecken\" der Unterabschnitt\n„Polyplacophora - Käferschnecken\" mit der Position\n,,Lepidochiton cinereus - Käferschnecke\" eingefügt,\nbb)      im Unterabschnitt „Gastropoda-Schnecken\" die Position „Lepidochiton cinereus - Käferschnecke\" gestri-\nchen,\ncc)     im Unterabschnitt „Lamellibranchiata - Muscheln\" die Positionen „Anodonta cygnea- Gemeine Teichmu-\nschel\" und\n„Anodonta anatina - Flache Teichmuschel\" vertauscht sowie die Position\n,,Ostrea edulis - Europäische Auster\" gestrichen,\ndd)     in den Unterabschnitten „Gastropoda - Schnecken\" und „Lamellibranchiata - Muscheln\" bei allen Positio-\nnen mit Ausnahme der Positionen „Charonia tritonis - Tritonshorn\" und „Pinna nobilis - Steckmuschel\"\njeweils nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)\" eingefügt.\n2. Der Teil Flora wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt „Pteridophyta et Spermatophyta - Farn- und Blütenpflanzen\" werden\naa)     bei den Positionen „Aeonium saundersii Bolle- Saunders' Dachwurz\" und „Aeonium spp. 9) - Dachwurz -\nalle Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt\" die deutschen Bezeichnungen „Saunders' Dachwurz\" und\n,,Dachwurz\" jeweils durch das Wort „Kanarendachwurz\" ersetzt,\nbb)     bei der Position „Antirrhinum charidemi Lange - Charidemis Löwenmaul\" die deutsche Bezeichnung durch\n,,Cabo-de-Gata-Löwenmaul\" ersetzt,\ncc)     bei der Position „Aquilegia cazorlensis Heywood\" die deutsche Bezeichnung „Cazorla-Akelei\" eingefügt,\ndd)     bei den Positionen\n,,Arctostaphylos uva-ursi (L.) Spreng. )   12\nEchte Bärentraube\",\n,,Aster sibiricus L.                                              Sibirische Aster\",\n,,Ceterach officinarum DC.                                        Milzfarn\",\n,,Draba spp.                                                      Felsenblümchen,\n- alle europäischen Arten«,\n„Dryopteris cristata (L.) A. Gray                                 Kammfarn\",\n,,Echium wildpretii H.H.W. Pears. ex Hook. fil.                   Wildprets Natternkopf\",\n,,Globularia spp.                                                 Kugelblume - alle europäischen Arten,\nsoweit nicht im einzelnen aufgeführt\",\n,, Hyacinthella spp.                                              Zwerghyazinthe - alle Arten\",\n,,Ledum palustre L. 11 )                                          Sumpfporst\",\n„Leuzea rhapontica (L.) Holub                                     Alpen-Bergscharte\",\n,,Linnaea borealis L. 18)                                         Moosglöckchen\",\n„Lotus maculatus Breitfeld                                        Gefleckter Hornklee\",\n„Papaver sendtneri Kern. ex Hayek                                 Sendtners Alpen-Mohn\",\n,,Paradisea liliastrum (L.) Bertol.                               Trichterlilie\",\n,,Petrocallis pyrenaica (L.) R. Br.                               Pyrenäen-Steinschmückel\",\n,,Pinguicula alpina L.                                            Alpen-Fettkraut\",\n,,Pinguicula vulgaris L.                                           Gewöhnliches Fettkraut\",\n,,Soldanella spp.                                                 Troddelblume - alle heimischen Arten\",\n,,Woodsia spp.                                                    Wimperfarn - alle heimischen Arten\"\nund\n,,Wulfenia carinthiaca Jacq.                                       Kärntner Kuhtritt\"\njeweils nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „9)\" eingefügt, gegebenenfalls\nzusätzlich zu den bereits vorhandenen Fußnotenhinweisen,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                               1531\nee)  bei der Position „Argyranthemum lidii Humphries\" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnoten-\nhinweis „9)\" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch „Lids Kanarenmargerite\" ersetzt,\nff)  bei der Position „Argyranthemum pinnatifidum (L. fil.) Lowe subsp. succulentum (Lowe) Humphries -\nfleischige Margerite\" die deutsche Bezeichnung durch „fleischige Kanarenmargerite\" ersetzt,\ngg)  bei der Position „Argyranthemum thalassophilum (Svent.) Humphries - Meeresmargarite\" die deutsche\nBezeichnung durch „Salvagen-Kanarenmargerite\" ersetzt,\nhh)  bei der Position „Argyranthemum winteri (Svent.) Humphries - Winters Margarite\" nach der wissenschaft-\nlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „9)\" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch „Winters\nKanarenmargerite\" ersetzt,\nii)  bei der Position „Armeria soleirolii (Duby) Godron - Soleirols Margarite\" das Wort „Margarite\" durch\n,,Grasnelke\" ersetzt,\nü)   die Position „Artemisia mutellina VIII. - Edelraute\" gestrichen,\nkk)  bei der Position „Atractylis preauxiana Schultz Bip. - Teneriffa-Atractylis\" die deutsche Bezeichnung durch\n,, Preaux-Atractylis\" ersetzt,\n11)  bei der Position „Buxus sempervirens L. 9 ) - Buchsbaum\" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung\nzusätzlich der Fußnotenhinweis „8)\" eingefügt,\nmm) bei der Position „Carduncellus ilicifolius Pomel - Stachelblättriger Carduncellus\" die deutsche Bezeichnung\ndurch „Stachelblättrige Zwergdistel\" ersetzt,\nnn)  bei der Position „Centaurium spp 9) - Tausendguldenkraut - alle heimischen Arten\" das Wort „Tausend-\nguldenkraut\" durch das Wort „Tausendgüldenkraut\" ersetzt,\noo)  bei der Position „Cheirolophus tagananensis (Svent.) Holub - Tagana-Flockenblume\" die deutsche\nBezeichnung durch „Taganana-Flockenblume\" ersetzt,\npp)  bei der Position „Cistus osbeckifolius Webb ex Christ - Osbecksartige Zistrose\" das Wort „osbeckifolius\"\ndurch das Wort „osbeckiaefolius\" und die deutsche Bezeichnung durch „Osbekkiablatt-Zistrose\" ersetzt,\nqq)  bei' der Position „Convolvulus argyrothamnon Greuter - Silberwinde\" das Wort „argyrothamnon\" durch das\nWort „argyrothamnos\" ersetzt,\nrr)  bei der Position „Dianthus ssp. 9)  -  Nelken\" das Wort „ssp\" durch das Wort „spp\" und das Wort „Nelken\"\ndurch das Wort „Nelke\" ersetzt,\nss)  bei der Position „Echium auberianum Webb & Berthel. - Ambers Natternkopf\" das Wort „Ambers\" durch\ndas Wort „Aubers\" ersetzt,\ntt)  bei der Position „Echium handiense Svent. -Jandi-Nattemkopf\" die deutsche Bezeichnung durch „Jandia-\nNatternkopf\" ersetzt,\nuu)  bei der Position „Euphorbia handiensis Burchard - Jandi-Wolfsmilch\" die deutsche Bezeichnung durch\n,,Jandia-Wolfsmilch\" ersetzt,\nw)   bei der Position „Fritillaria meleagris L.      9\n) - Schachblume\" die deutsche Bezeichnung durch „Echte\nSchachblume\" ersetzt,\nww)  bei der Position „Gladiolus palustris Gand. 9) - Sumpfsiegwurz\" das Wort „Gand.\" durch das Wort „Gaudin\"\nund die deutsche Bezeichnung durch „Sumpf-Siegwurz\" ersetzt,\nxx)  bei der Position „Helianthemum bystroponogophyllum Svent. - Bystropogonblättriges Sonnenröschen\" das\nWort „bystroponogophyllum\" durch das Wort „bystropogophyllum\" ersetzt,\nyy)  bei der Position „Helichrysum monogynum B.L. Burtt & Sunding - Eingriffelige Strohblume\" das Wort\n,,Eingriffelige\" durch das Wort „Eingrifflige\" ersetzt,\n9 16\nzz)  bei der Position „Helleborus niger L. ) ) - Christrose, Schwarze Nieswurz\" der Fußnotenhinweis „ 16)\"\ndurch den Fußnotenhinweis „ 1O)\" ersetzt,\nzz1) bei der Position „Ilex aquifolium L. 11) -   Stechpalme\" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung zusätzlich\nder Fußnotenhinweis „8)\" eingefügt,\nzz2) bei der Position „Jurinea cyanoides (L.) Rchb. - Sand-Filzscharte\" die deutsche Bezeichnung durch „Sand-\nSilberscharte\" ersetzt,\nzz3) bei der Position „Loeflingia tavaresiana G. Samp. - Loeflingie\" die deutsche Bezeichnung durch „Portu-\ngiesische Loeflingie\" ersetzt,\nzz4) bei der Position „Micromeria taygetea P.H. Davis - Tayetos - Micromerie\" das Wort „Tayetos\" durch das\nWort „Taygetos\" ersetzt,\nzz5) bei der Position „Musschia wollastonii Lowe\" die deutsche Bezeichnung „Musschia\" eingefügt,","1532                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n226)    die Position „Nepenthes spp.           9\n)\n19\n) -     Kannenpflanzen - alle Arten\" gestrichen,\nzz7)    bei der Position „Pedicularis spp. - Läusekraut, alle heimische Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt\"\ndas Wort „heimische\" durch das Wort „heimischen\" ersetzt,\n9   20\n228)    bei der Position „Rhododendron hirsutum L.                     )    ) - Rauhblättrige Alpenrose\" der Fußnotenhinweis „20)\"\ndurch den Fußnotenhinweis „ 19)\" ersetzt,\nzz9)    bei der Position „Scorzonera drarii Täckh.\" die deutsche Bezeichnung „Draris Schwarzwurzel\" eingefügt,\nzz1 0) bei der Position „Sideritis cystosiphon Svent. - Blasiges Gliedkraut\" das Wort „Blasiges\" durch das Wort\n,,Verstecktblütiges\" ersetzt,\nzz11) bei der Position „Solanum trisectum Dunal - Dreispaltiger Nachtschatten\" das Wort „Dreispaltiger\" durch\ndas Wort „Dreischnittiger\" ersetzt,\nzz12) bei der Position „Stipa bavarica Martinovsky & Scholz - Bayerischer Federgras\" das Wort „Bayerischer\"\ndurch das Wort „Bayerisches\" ersetzt,\nzz13) bei der Position „Teline benehoavensis (Bolle ex Svent.) Santos - Kanaren-Teline\" die deutsche Bezeich-\nnung durch „La-Palma-Teline\" ersetzt,\nzz14) bei der Position „Trapa natans L.                  9\n) -  Wasserfuß\" das Wort „Wasserfuß\" durch das Wort „Wassernuß\"\nersetzt,                                                                                         ·\nzz15) bei der Position „Tulipa spp.          9\n) -   Tulpen - alle Arten\" das Wort „Tulpen\" durch das Wort „Tulpe\" ersetzt,\nzz16) bei der Position „Viola calaminaria (DC.) Lejeune - Galmei-Veilchen\" die wissenschaftliche Bezeichnung\ndurch ,,(Ging. in DC.) Lejeune\" und die deutsche Bezeichnung durch „Gelbes Galmei-Veilchen\" ersetzt,\nzz17) bei der Position „Viola calcarata L.               9\n)-   Sporn-Stiefmütterchen\" die deutsche Bezeichnung durch „Gesporn-\ntes Veilchen\" ersetzt,\nzz18) bei der Position „Viola guestphalica Nauenburg - Westfälisches Galmeiveilchen\" die deutsche Bezeich-\nnung durch „Violettes Galmeiveilchen\" ersetzt,\nzz19) bei der Position „Viola hispida Lam. - Rauhhaariges Veilchen\" das Wort „Rauhhaariges\" durch das Wort\n,,Steifhaariges\" ersetzt,\nb) Im Abschnitt „Bryophyta - Moose\" wird bei den deutschen Bezeichnungen „Gabelzahnmoose, Hainmoose,\nKranzmoose und Torfmoose\" jeweils das „e\" am Ende und der Hinweis,,- alle heimischen Arten\" gestrichen und\nnach sämtlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen jeweils der Fußnotenhinweis „8)\" eingefügt. Die Position\n,,Leucobryum spp. - Weißmoose\" wird gestrichen.\nc) Im Abschnitt „Lichenes - Flechten\" werden\naa)      bei der Position „Cladina spp. (Cladonia Sect. Cladina)- Rentierflechten - alle heimischen Arten\" nach der\nwissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)\" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch\n,,Rentierflechte - alle Arten\" ersetzt,\nbb)      bei den deutschen Bezeichnungen „Wimpernflechten, Moosflechten, Lungenflechten, Schlüsselflechten,\nBartflechten\" jeweils das „n\" am Ende gestrichen.\nd) Im Abschnitt „Fungi - Pilze\" werden\naa)      bei der Position „Hygrocybe spp. - Saftlinge - alle heimischen Arten\" das Wort „Saftlinge\" durch das Wort\n,,Sattling\" ersetzt,\nbb)      bei der Position „Leccinum spp. - Birkenpilze und Rotkappen - alle heimischen Arten\" die deutsche\nBezeichnung durch „Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten\" ersetzt.\n3. Die Fußnoten werden wie folgt geändert:\na) Soweit im Text der Anlage Fußnotenhinweise gestrichen, geändert oder neu eingefügt werden, wird unten auf der\nbetreffenden Seite jeweils die entsprechende Fußnote gestrichen, geändert oder neu eingefügt.\nb) Die Fußnoten 6, 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:\n6\n,, ) Nicht erfaßt wird Mustela vison - Amerikanischer Nerz\"\n,,7) Nur Populationen der UdSSR\"\n,,8) Nur heimische Populationen\"\nc) Fußnote 19 wird gestrichen.\nd) Fußnote 20 wird Fußnote 19.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                             1533\n(4) Anlage 2 der Bundesartenschutzverordnung wird wie folgt geändert:\n1. Der Teil „Fauna\" wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt „Mammalia - Säugetiere\" werden\naa)    nach der Position „Canis lupus - Wolf\" die Position\n,,Felidae 1a) - Katzen\" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,\nbb)   nach der Position „Hystix cristata - Stachelschwein\" die Position\n,,Loxodonta africana - Afrikanischer Elefant\" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt.\nb) Im Abschnitt „Aves-Vögel\" werden\naa)    nach der Position „Amazona xanthops - Gelbbauch-Amazone\" die Position\n,,Anas clypeata - Löffelente\" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,\nbb)    nach der Position „Aythya nyroca - Moorente\" die Position\n,,Balaeniceps rex - Schuhschnabel\" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,\ncc)    bei der Position „Egretta alba - Silberreiher\" das Kreuz in Spalte 2 gestrichen,\ndd)    bei der Position „Falconiformes spp. - Greifvögel\" die Zeile\n,,Sarcoramphus papa - Königsgeier\" gestrichen,\nee)    bei der Position „Cygnus melancoryphus - Schwarzhalsschwan\" das Wort „melancoryphus\" durch\n,,melanocoryphus\" ersetzt,\nff)    nach der Position „Rheinartia ocellata - Rheinartsfasan\" die Position\n,,Sarcoramphus papa - Königsgeier\" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 2 und 4 eingefügt,\ngg)    nach der Position „Spheniscus demersus - Brillenpinguin\" die Position\n,,Streptopelia turtur - Turteltaube\" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,\nhh)    nach der Position „Strix uralensis - Habichtskauz\" die Position\n,,Tetrax tetrax 1) - Zwergtrappe\" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 3 und 4 eingefügt,\nii)    nach der Position „Triclaria malachitacea - Blaubauchpapagei\" die Position\n,,Trochilidae spp. - Kolibris\" jeweils mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt.\nc) Im Abschnitt „Reptilia - Kriechtiere\" werden\naa)    vor der Position „Chamaeleon chamaeleon 1 ) - Gewöhnliches Chamäleon\" die Positionen\n,,Bradypodion spp. - Zwergchamäleons - alle Arten\"\nmit einem Kreuz in Spalte 4 und\n,,Caiman spp. - Krokodilkaimane, Brillenkaimane\" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,\nbb)    bei der Position „Chamaeleon chamaeleon 1) - Gewöhnliches Chamäleon\" in der wissenschaftlichen\nBezeichnung bei dem ersten Wort das „n\" gestrichen,\ncc)    bei der Position „Chamaeleonidae spp. - Chamäleons - alle Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt\"\ndas Wort „Chamaeleonidae\" durch „Chamaeleo\" ersetzt,\ndd)    nach der Position „Dracaena guianensis 3 ) - Krokodilteju\" die Position\n,,Eunectes spp. - Anakondas\" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,\nee)    bei der Position „Phrynosoma coronatum blainvillei - Texaskröte\" das Wort „Texaskröte\" durch „Texas-\nkrötenechse\" ersetzt und\nff)    nach dieser Position die Positionen\n„Podarcis lilfordi - Baleareneidechse\" und\n,,Podarcis pityusensis - Pityuseneidechse\" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 3 und 4 eingefügt.\nd) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche\" werden vor der Position „Rana hexadactyla7)          -  Sechszehenfrosch\" die\nPositionen\n„Dendrobates spp. 68 ) - Baumsteigerfrösche\" und\n,,Phyllobates spp. 68) - Blattsteigerfrösche\"\njeweils mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt.\ne) Nach dem Abschnitt „lnsecta - Insekten\" wird der Abschnitt\n„Annelida - Ringelwürmer\" mit der Position\n„Hirudo medicinalis - Blutegel\" eingefügt\nund mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 versehen.\n2. Der Abschnitt Flora erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.","1534                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. Folgende neue Fußnoten werden jeweils unten auf der Seite, auf der sich der betreffende Fußnotenhinweis befindet,\nangefügt:\n18\n,,    )    Nur Populationen von Südamerika, Mittelamerika und Karibik\"\n68\n,,    )    Nur Populationen von Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Kolumbien, Panama und Peru\"\n„9 )       Ausgenommen künstlich vermehrte Pflanzen der Gattungen Disa, Haemaria, Macodes, Spiranthes, Stenorhynchus und künstlich vermehrte\nHybriden der Gattung Phragmipedium\"\n10\n,,    )    Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden\"\n11\n,,    )    Nicht erfaßt werden die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten\"\n12\n,,    )    Nur wildlebende Populationen der Kanarischen Inseln\"\n„13 )      Nicht erfaßt werden\nPachypodium geayi Cost. et Bois\nPachypodium lamerei Drake\nPachypodium saundersii N.E.Br.\"\n(5) In Anlage 3 der Bundesartenschutzverordnung wird der Teil „Fauna\" wie folgt geändert:\n1. Im Abschnitt „Mammalia - Säugetiere\" wird die Position „Alces alces - Elch\" mit dem Kreuz in Spalte 2 gestrichen.\n2. Im Abschnitt „Aves - Vögel\" werden\na) die Position - ,,Anas clypeata - Löffelente\" gestrichen,\nb) nach der Position „Scolopax rusticola - Waldschnepfe\" die Position\n,,Somateria molissima - Eiderente\" mit den Nummern 1 und 3 in Spalte 3 eingefügt,\nc) die Position „Streptopelia turtur - Turteltaube\" gestrichen,\nd) bei der Position „Tetrao tetrix x uragallus - Rackelwild\" das Wort „uragallus\" durch das Wort „urogallus\" ersetzt.\n3. Nach dem Abschnitt „Aves - Vögel\" wird der Abschnitt\n„Reptilia - Kriechtiere\" mit der Position\n,,Pseudemys (Trachemys) scripta elegans 1) - Buchstaben-Schmuckschildkröte\"\nmit der Nummer 3 in Spalte 3 eingefügt.\n4. Im Abschnitt „Amphibia - Lurche\" wird bei der Position „Rana catesbeiana-Amerikanischer Ochsenfrosch\" nach der\nwissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „ 1)\" eingefügt.\n5. Im Abschnitt „Pisces - Fische\" werden\na) bei sämtlichen Positionen nach der jeweiligen wissenschaftlichen Bezeichnung jeweils der Fußnotenhinweis „ 1)\"\neingefügt,\nb) nach der Position „Aristichthys nobilis 1) - Marmorkarpfen\" die Positionen\n,,Clarias spp. 1) Kiemensackwelse - alle Arten\"\n,,Coregonus spp. 1 ) - Renken - alle Arten\"\njeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,\nc) die Position „lctalurus nebulosus - Gewöhnlicher Katzenwels\" durch die Position\n,,lctalurus (Ameiurus) spp. 1 ) - Nordamerikanische Katzenweise - alle Arten\"\nmit einem Kreuz in Spalte 2 ersetzt,\nd) die Position „Lepomis gibbosus - Sonnenbarsch\" durch die Position\n,,Lepomis spp. 1 ) Nordamerikanische Sonnenbarsche - alle Arten\"\nmit einem Kreuz in Spalte 2 ersetzt,\ne) nach der Position „Oncorhynchus spp. 1) - Pazifische Lachse\" die Position\n,,Pimephales promelas ) - Dickkopfelritze\"\n1\nmit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,\nf) nach der Position „Pseudorasbora parva 1)\" die Positionen\n,,Rhodeus sericeus 1 ) - Bitterling\",\n,,Salmo salar 1) - Atlantischer Lachs\",\n,,Salvelinus alpinus ) - Seesaibling\",\n1\n„Salvelinus namaycush 1 ) - Amerikanischer Seesaibling\" und\n,,Thymallus thymallus 1) - Äsche\"\njeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,\ng) bei der Position „Oncorhynchus spp. 1 ) - Pazifische Lachse\" die Worte ,, - alle Arten - \" und bei der Position\n,,Pseudorasbora parva )\" die deutsche Bezeichnung „Blaubandbärbling\" angefügt.\n1","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                   1535\n6. Im Abschnitt „Arthropoda - Gliederfüßler\" werden\na) die Position „Pacifastacus leniusculus - Signalkrebs\" gestrichen,\nb) die Positionen\n,,Astacidae 1) - Flußkrebse - alle Arten\"\n„Cambaridae 1 ) - Flußkrebse - alle Arten\" und\n,,Parastacidae 1 ) - Parastaciden - alle Arten\"\njeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt.\n7. Folgende Fußnote wird jeweils auf der Seite, auf der sich der Fußnotenhinweis befindet, angefügt:\n1\n., ) Nur lebende Tiere und nur im Falle der Einfuhr\".\n(6) Die Anlagen 5 und 6 der Bundesartenschutzverordnung erhalten die Fassung der Anlagen 2 und 3 zu dieser\nVerordnung.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bundesartenschutzverord-\nnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesnaturschutz-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1989\nDer Bundesminister für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","1536                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Abs. 4 Nr. 2)\n1                                       2      3 4 5 6\n„Flora\nPteridophyta et Spermatophyta\n(Farn- und Blütenpflanzen)\nAloe albiflora A. Guill.                                                                          + +\nAloe compressa Perr. (incl. A. compressa var. schistophila                                        + +\nPerr.)\nAloe descoingsii Reyn.                                                                             + +\nAloe dinteri Berger                                                                                + +\nAloe haemanthifolia Marl. et Berger                                                                + +\nAloe parvula Berger                                                                                + +\nAloe rauhii Reyn. 8 )                                                                              + +\nAriocarpus spp. 11 ) - Wollfruchtkaktus - alle Arten                                               + +\nBlossfeldia liliputana Werderm.                                                                    + +\nCeropegia spp. ) - Leuchterblume\n12\n+ +\nCopiapoa spp. 8 ) - alle Arten                                                                     + +\nCyatheaceae spp. 8 ) - Baumfarne - alle Arten                                                      +\nCyclamen balearicum Willk. 8 ) - Balearen-Alpenveilchen                                          + +\nCyclamen cilicium Boiss. et Heldr. 8 ) - Zilizisches Alpenveilchen                               + +\nCyclamen creticum (Dörfl.) Hildebr. 8 ) - Kretisches Alpenveilchen                               + +\nCyclamen graecum Link 8 ) - Griechisches Alpenveilchen                                           + +\nCyclamen mirabile Hildebr. ) - Wunderbares Alpenveilchen\n8\n+ +\nCyc!amen parviflorum Pobed. 8 ) - Kleinblütiges Alpenveilchen                                    + +\nCyclamen purpurascens Mill. 8 ) - Europäisches Alpenveilchen                                     +\nCyclamen pseudibericum Hildebr. 8 ) - Amanus-Alpenveilchen                                       +\nCyclamen trochopteranthum 0. Schwarz 8 ) - Flügelrad-Alpenveilchen                               + +\nCyclamen spp. 8 ) - Alpenveilchen - alle Arten, soweit nicht                                       +\nim einzelnen aufgeführt\nCypripedium spp. ) - Frauenschuhorchideen - alle\n10\n+\nnichteuropäischen Arten\nDicksoniaceae spp. ) - Baumfarne - alle Arten,\n8\n+\nausgenommen bepflanztes durchwurzeltes Substrat\nvon Orchideenpflanzen aus Brasilien\nDiscocactus spp. 8 ) - Scheibenkakteen - alle Arten                                                +\nEchinocereus delaetii Gürke 8 )                                                                    + +\nEncephalocarpus strobiliformis (Werd.) Berg.                                                       + +\nEpithelantha spp. 8 ) - Epithelantha - alle Arten                                                  +\nEuphorbia ankarensis P. Boit.                                                                      + +\nEuphorbia balsamifera Aiton )             8\n+ +\nEuphorbia bupleurifolia Jacq. 8 )                                                                  + +\nEuphorbia crispa (Haw.) Sweet                                                                     + +\nEuphorbia cylindrifolia J. Marn.-Lap. & Rauh                                                       + +\nEuphorbia decaryi A. Guill.                                                                        + +\nEuphorbia francoisii Leandri                                                                       + +\nEuphorbia guillauminiana P. Boit.                                                                 + +\nEuphorbia gymnocalycoides M. Gilbert et S. Carter                                                 + +\nEuphorbia millotii Ursch & Leandri                                                                 + +\nEuphorbia moratii Rauh                                                                             + +\nEuphorbia multiceps Berger                                                                         + +\nEuphorbia namaquensis N.E.Br.                                                                      + +\nEuphorbia neohumbertii P. Boit.                                                                    + +\nEuphorbia pachypodioides P. Boit.                                                                  + +\nEuphorbia pedilanthoides M. Denis                                                                  + +\nEuphorbia piscidermis G. Gilbert                                                                   + +\nEuphorbia squarrosa Haw. 8 )                                                                       + +\n8) Nur heimische Populationen\n10)  Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden\n11 ) Nicht erfaßt werden in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens\naufgeführten Arten\n12 ) Nur wildlebende Populationen der Kanarischen Inseln","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                               1537\n1                                                2        3         4      5 6\nEuphorbia trichadenia Pax                                                                                               +      +\nEuphorbia viguieri M. Denis 0)                                                                                          +      +\nLophophora spp. - alle Arten °)                                                                                         +      +\nMammillaria goldii Glass & Foster 0)                                                                                    +      +\nMammillaria haudeana Lau & Wagner 0)                                                                                    +      +\nMammillaria hernandezii Glass & Foster )                      0\n+      +\nMammillaria humboldtii Ehrenb. 0 )                                                                                      +      +\nMammillaria saboae Glass 8 )                                                                                            +      +\nMammillaria theresae Cutak 8 )                                                                                          +      +\nMelocactus spp. 8 ) - Melonenkakteen - alle Arten                                                                       +\nNepenthes spp. 8 ) 11 ) - Kannenpflanzen - alle Arten                                                +                  +\nOrchidaceae spp. - alle europäischen Arten                                                                    +         +        3\nOrchidaceae spp. ) ) alle nichteuropäischen Arten,\n9 10\n+      +\nsoweit nicht im einzelnen aufgeführt, der Unterfamilien und Triben\nCalypsoeae\nCypripediodeae\nMalaxideae\nNeottioideae\nOrchidoideae\nSpiranthoideae\nPachypodium spp. 11 ) 13) - alle Arten                                                                                  +      +\nPaphiopedilum spp. 10) Venusschuhorchideen - alle Arten                                                                 +\nSarracenia spp. ) ) - alle Arten\n8 11\n+      +\n8 11\nTurbinicarpus spp. ) ) - alle Arten                                                                                     +      +\nUebelmannia spp. 8 ) - Uebelmanns Kakteen - alle Arten\"                                                                 +\n8)  Nur heimische Populationen\n9)  Ausgenommen künstlich vermehrte Pflanzen der Gattungen Disa, Haemaria, Maco-\ndes, Spiranthes, Stenorhynchus und künstlich vermehrte Hybriden der Gattung Phrag-\nmipedium\n10)  Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden\n11 ) Nicht erfaßt werden in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens\naufgeführten Arten\n13)  Nicht erfaßt werden\nPachypodium geayi Cost. et Bois\nPachypodium lamerei Drake\nPachypodium sanndersii N. E. Br.\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Abs. 6)\n„Anlage 5\n(zu § 8 Abs. 2 Nr. 1)\nVon der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches\nausgenommene Arten\nAstacus astacus                                           Edelkrebs\nAustropotamobius torrentium                               Steinkrebs\nHelix aspersa                                            Gefleckte Weinbergschnecke\nHelix pomatia                                             Gewöhnliche Weinbergschnecke\nHirudo medicinalis                                       Blutegel\nHomarus gammarus (vulgaris)                              Hummer\"","1538                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Abs. 6)\n„Anlage 6\n(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1)\nVom Vermarktungsverbot des§ 12 Abs. 1\nausgenommene Arten\nAves\nCyanoramphus novaezelandiae                    Ziegensittich\nPsephotus chrysopterygius dissimilis           Hooded-Sittich\nAlopochen aegyptiacus                          Nilgans\nAnas Laysanensis                               Laysanente\nAnser caerulescens                             Schneegans\nBranta sandvicensis                            Hawaigans\nCarduelis cucullatus                           Kapuzenzeisig\nLophura edwardsi                               Edward-Fasan\nLophura swinhoii                               Swinhoe-Fasan\nSyrmaticus ellioti                             Elliot-Fasan\nSyrmaticus humiae                              Hume-Fasan\nSyrmaticus mikado                              Mikado-Fasan\nReptilia\nAmphibolurus spp.                              Bartagamen\nOedura spp.                                    Samtgeckos\nTiliqua gerardii                               Schneckenskink\nAmphibia\nBombina orientalis                             Chinesische Rotbauchunke\""]}