{"id":"bgbl1-1989-38-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":38,"date":"1989-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/38#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_38.pdf#page=13","order":6,"title":"Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)","law_date":"1989-07-19T00:00:00Z","page":1489,"pdf_page":13,"num_pages":21,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                               1489\nApprobationsordnung für Apotheker\n(AAppO)\nVom 19. Juli 1989\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom                                      §3\n5. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 601 ), dessen Absatz 1 durch\nFamulatur\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 1106) neugefaßt und dessen Absatz 2 durch Artikel 1          (1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der\nNr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBI. 1   Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten ver-\nS. 1077) eingefügt worden ist, sowie des § 14 Abs. 3 der    traut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die\nBundes-Apothekerordnung, der durch Artikel 23 des           Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvor-\nGesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert        schriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.\nworden ist, wird verordnet:\n(2) Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungs-\nfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten\nErster Abschnitt                        Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung\neines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier\nDie pharmazeutische Ausbildung                    Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke,\ndie keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit\n§ 1                              kann wahlweise auch in\nGliederung der Ausbildung                    1 . einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,\n(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt                 2. der pharmazeutischen Industrie oder\n1 . ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer      3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer ver-\nUniversität;                                                  gleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der\nBundeswehr\n2. eine Famulatur von acht Wochen;\nabgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz\n3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;            genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen\n4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungs-       in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nabschnitten abzulegen ist.                              Gemeinschaften abgeleistet werden. Eine Ableistung in\nAbschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig.\n(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen           Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende\nPrüfung werden abgelegt:                                    eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.\n1 . der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie        (3) Für Apothekerassistenten und pharmazeutisch-tech-\nvon mindestens zwei Jahren,                             nische Assistenten entfällt die Famulatur.\n2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten\nAbschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem\n§4\nStudium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,\nPraktische Ausbildung\n3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten\nAbschnitts und nach Ableistung der sich anschließen-        (1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3\nden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.         findet nach dem Bestehen des zweiten Abschnitts der\nPharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine\n(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des\nAusbildung von\nHochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.\n1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die\nkeine Zweigapotheke ist, und\n§2                              2. sechs Monaten, die wahlweise in\nUniversitätsausbildung                          a) einer Apotheke nach Nummer 1,\n(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die es         b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,\ndem Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähig-            c) der pharmazeutischen Industrie,\nkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorge-\nsehenen Prüfungen gefordert werden.                               d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigne-\nten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich\n(2) Die Universitätsausbildung umfaßt die in den An-              solchen der Bundeswehr,\nlagen 1 und 2 aufgeführten theoretischen Lehrveranstal-\ne) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer\ntungen in Form von Vorlesungen und Seminaren sowie die\nvergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher\npraktischen Lehrveranstaltungen mit den dafür an-\nder Bundeswehr\ngegebenen Regelstundenzahlen; die Universitätsaus-\nbildung beträgt 3 250 Stunden.                              abzuleisten sind.","1490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung                                  §6\nsollen die im vorhergehenden Studium erworbenen phar-                         Meldung zur Prüfung\nmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch\nangewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbeson-           (1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsab-\ndere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung     schnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.\nund Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung\nund Vermittlung von Informationen, insbesondere über          (2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsab-\nArzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel.    schnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt\nDie Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuf-     vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den\nlich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden;   Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum\nsofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird,  10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt\numfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätig-     zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten\nkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder    und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß\nPrivatdozenten.                                             dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils\nbekanntgegebenen Termin zugegangen sein.\n(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regel-\n(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der\nmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf\nden Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor-      Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen\nzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen wer-     1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische           lienstammbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die\nAusbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung           Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe\nnach dem Muster der Anlage 5.                                    geführten Familienstammbuch,\n(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszu-    2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, bei Zeug-\nbildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teil-        nissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser\nzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten              Verordnung erworben worden sind, auch der Anerken-\nStoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde           nungsbescheid der zuständigen Behörde,\nführt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch      3. der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in\noder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die            Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,\ndiese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die\n4. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von\nTeilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltun-\ngen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach             zwei Jahren,\ndem Muster der Anlage 6.                                     5. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-\nreiche Teilnahme an den in der Anlage 1 Teil B vorge-\n(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbre-        schriebenen Seminaren nach Muster der Anlage 3,\nchungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag fest-\ngelegten Urlaubszeiten angerechnet.                          6. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-\nreiche Teilnahme an den in der Anlage 1 Teil C vor-\ngeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen nach\nZweiter Abschnitt                          Muster der Anlage 4.\nAllgemeine Prüfungsvorschriften                   (4) Dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt\nder Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen\n§5\n1. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts\nLandesprüfungsamt\nder Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),\n(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungs-     2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von\nabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen          mindestens vier Jahren,\nStelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.\n3. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-\n(2) Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprü-          reiche Teilnahme an den in der Anlage 2 Teil B vor-\nfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum          geschriebenen Seminaren nach Muster der Anlage 3,\nZeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert        4. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-\noder zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungsprüfun-       reiche Teilnahme an den in der Anlage 2 Teil C vor-\ngen sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem           geschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen nach\nder Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Aus-\nMuster der Anlage 4,\nnahmen von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund\nzugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landes-      5. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolg-\nprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im           reiche Teilnahme an der in Anlage 1 Teil C vorgeschrie-\nBenehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Lan-            benen praktischen Lehrveranstaltung „Mikrobiologie\"\ndesprüfungsamt.                                                 von Personen, die den Ersten Abschnitt der Pharma-\nzeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung von\n(3) Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines ver-\n1971 abgelegt haben.\nwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums         (5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der\noder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im\nPharmazeutischen Prüfung sind beizufügen\nRahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen\nnach § 22 angerechnet werden können, gilt, sofern eine      1. die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und\nZuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 5         Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung\nentsprechend.                                                    (Anlage 10),","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                   1491\n2. der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5),     ,,gut\" (2)                     eine Leistung, die erheblich\n3. der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden                                        über den durchschnittlichen\nUnterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).                                                   Anforderungen liegt,\n,,befriedigend\" (3)             eine Leistung, die in jeder Hin-\n(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz\nsicht durchschnittlichen Anfor-\n4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht\nderungen gerecht wird,\nbeigefügt werden können, sind sie in einer vom Landes-\nprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat          ,,ausreichend\" (4)              eine Leistung, die trotz ihrer\nder Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten                                              Mängel noch den Anforderun-\nAbschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische                                         gen genügt,\nAusbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so       „nicht ausreichend\" (5)      =  eine Leistung, die wegen\nhat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbil-                                      erheblicher Mängel den Anfor-\ndung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht,                                         derungen nicht mehr genügt.\ndaß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prü-\nfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheini-           (2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich\ngung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach       aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.\nErhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt\nspätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Phar-            (3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist\nmazeutischen Prüfung vorliegen.                               unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß\nAbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten,\n(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prü-        zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prü-\nfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der       fung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die\nApprobation als Apotheker wegen Fehlens einer der             Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:\nVoraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der\na) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit\nBundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das\nLandesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, ins-            zwei,\nbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeug-            die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit\nnisses, verlangen.                                                 drei und\n§ 7                                   die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei\nvervielfältigt.\nVersagung der Zulassung\nb) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen\n(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu             Zahlen wird durch sieben geteilt.\nversagen, wenn\n1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 6 Abs. 2 genann-          (4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamt-\nten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht     note für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die\nstellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nkht vor-      zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermit-\nlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür   telte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen\nglaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens         10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungs-\neine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt          abschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen\nund die versäumte Handlung spätestens vier Wochen         Prüfung werden wie folgt bewertet:\nvor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,                   ,,sehr gut\"          bei einem Zahlenwert bis 1,5,\n2. der Prüfungsbewerber im Falle des § 6 Abs. 6 die           ,,gut\"               bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,\nfehlenden Nachweise nicht fristgerecht nachreicht,\n,,befriedigend\" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\n3. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt\n,,ausreichend\" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.\nwerden darf.\n(2) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu\nversagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der\nApprobation als Apotheker wegen Fehlens einer der Vor-                                       § 10\naussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der                                Schriftliche Prüfungen\nBundes-Apothekerordnung führen würde.\n(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Auf-\nsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.\n§8\nEr hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vor-\nArt der Prüfung                         gelegten Antworten er für zutreffend hält.\nIm Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird          (2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apothe-\nschriftlich, im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharma-     ker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein\nzeutischen Prüfung mündlich geprüft.                          und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.\n(3) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüf-\n§9                               lingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Fest-\nBewertung der Prüfungsleistungen                  legung der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprü-\nfungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder\n(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind\neiner Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungs-\nfolgende Noten zu verwenden:                                  fragen für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen\n,,sehr gut\" (1)           =  eine hervorragende Leistung,     Prüfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfra-","1492                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als       sion gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und\nzutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter kön-         ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul-\nnen die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen            oder Privatdozenten der Fächer, die Gegenstand der Prü-\nbeziehen, öffentlich bekanntmachen.                             fung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die\ndurch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qua-\n(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprü-           lifikation besitzen, zu bestellen. Die Prüfung in den einzel-\nfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses         nen Fächern erfolgt durch das für das betreffende Fach\ndarauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforde-          bestellte Mitglied der Prüfungskommission in Gegenwart\nrungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind.          eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der Vorsitzende\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese           oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen, in denen\nÜberprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensicht-          er nicht selbst Prüfer ist, teilnehmen und Prüfungsfragen\nlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorge- stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prü-\nschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen          fer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mit-\n(§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewer-         glied der Prüfungskommission anwesend zu sein; diese\ntung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 5 und 6        können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Der Prüfer\nist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszu-         entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen;\ngehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen             die übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der\ndarf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.         Prüfungskommission sind vorher zu hören.\n(5) Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn           (3) Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt\nder Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fra-      der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsit-\ngen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnitt-       zenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren\nlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prü-       Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind Professoren und Hoch-\nfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn           schul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apothe-\nder Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen               ker die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören,\nzutreffend beantwortet hat.                                      zu 'bestellen. Daneben können auch andere geeignete\n(6) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie      Prüfer bestellt werden. Der Vorsitzende 1eitet die Prüfung;\nfolgt zu bewerten:                                               er ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die\nPrüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Die__ Prü-\nHat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach           fungsko_mmission hat während der gesamten Prufung\nAbsatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworte-        anwesend zu sein. Die Prüfungskommission trifft ihre Ent--\nter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note                  scheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\n,,sehr gut\",      wenn er mindestens 75 vom Hundert,             gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\n,,gut\",           wenn er mindestens 50, aber weniger als           (4) Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier\n75 vom Hundert,                                Personen zu prüfen.\n„befriedigend\", wenn er mindestens 25, aber weniger als\n(5) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen\n50 vom Hundert,\nPrüfungen Beobachter entsenden. Im Zweiten Abschnitt\n„ausreichend\", wenn er die Mindestzahl, aber weniger als         der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfer, im Dritten\n25 vom Hundert                                 Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung der Vorsitzende\nder darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend          der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf\nbeantwortet hat. Hat der Prüfling die für das Bestehen der       den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nPrüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworte-         vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apo-\nter Fragen nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausrei-        thekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten,\nchend\".                                                          bei den Prüfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Grün-\nden oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederho-\n(7) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch         lungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen\ndas Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling              werden. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses\nunverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note für den Prü-        dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend\nfungsabschnitt und die Noten für die einzelnen Fächer, die       sein.\nZahl der vom Prüfling in den einzelnen Fächern zutreffend\nbeantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prü-                (6) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat\nfungsleistung anzugeben.                                         der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden\nder Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der\n§ 11                                selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine\nNiederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen.\nMündliche Prüfungen                          Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewer-\n(1) Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharma-         tung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregel-\nzeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt                 mäßigkeiten zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von\nPrüfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem             allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission\nVorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitglie-          sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.\ndern und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die               (7) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach\nweiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem       Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche\nVorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.         Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die\n(2) Für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen           Note „ausreichend\" erhalten hat. Dem Prüfling sind die\nPrüfung wird an jeder Universität eine Prüfungskommis-          Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                 1493\nbekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüf-         Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei münd-\nling das Ergebnis schriftlich mit.                            lichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungs-\nkommission, die betreffende Fachprüfung oder den\n§ 12                           gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden\" erklä-\nren.\nPrüfungstermine\n§ 15\n(1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die           Bestehen und Wiederholung von Prüfungen\nschriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich\ndieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des              (1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prü-\nzweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden       fungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeu-\nin der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Der Termin  tische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungs-\nfür den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung       abschnitte bestanden sind.\nsoll im 13. Monat nach dem Termin der letzten Fach-\n(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt\nprüfung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen\nwerden.\nPrüfung liegen. Die Termine werden vom Landesprüfungs-\namt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt.            (3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann\n(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wieder-\nholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der\nRahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten\ngesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.\nPrüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wieder-\nholung einer mündlichen Fachprüfung oder eines münd-              (4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden,\nlichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt        ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht\nim Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt.          bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach\nZur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen       erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.\nPrüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur\nWiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu            (5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten\neinem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten        Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind,\nnach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt,  können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharma-\nvom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13         zeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige\nfindet entsprechende Anwendung.                             Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden\nSemester erworben werden.\n(3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spä-\n(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der\ntestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin\nPharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet\nzugestellt.\ndie Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der\n§ 13                            Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen\nRücktritt und Versäumnis                    hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate be-\ntragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die\n(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist    Entscheidung schriftlich mit.\nein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des\nLandesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die                                          § 16\nGründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprü-\nfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt                          Zeugnisse und Mitteilungen\nden Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von             (1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten\nmehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so        Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das\ngelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die     Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der\nGenehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund    Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der\nvorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungs-    Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der\namt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen         Anlage 11.\nBescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von\n(2) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling\ndem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fach-\nund die anderen Landesprüfungsämter, wenn die Pharma-\nprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die\nzeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist.\nPrüfung insoweit als nicht bestanden.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen                          Dritter Abschnitt\nPrüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder\nDie Pharmazeutische Prüfung\nnicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder\nabbricht.\n§ 17\n(3) Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß\nErster Abschnitt\nAbsatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden\nder Pharmazeutischen Prüfung\nPrüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 ent-\nsprechend.                                                        (1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nerstreckt sich auf folgende Fächer:\n§ 14\nStörung oder Täuschung                         1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie,\nII. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie,\nStört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer       III. Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie,\nPrüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine          IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.","1494                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihen-          Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe\nfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den               geführten Familienstammbuch,\nbeiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den\n3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,\nfolgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der\nin der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre        4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als\nVerteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der            einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,\nAnlage 12.                                                      5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen\n(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 fest-            ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsan-\ngelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.                              waltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\n6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen\nMonat sein darf, aus der hervorgeht, daß der Antrag-\n§ 18\nsteller nicht wegen eines körperlichen Gebrechens\nZweiter Abschnitt                            oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-\nder Pharmazeutischen Prüfung                         lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung\ndes Apothekerberufes unfähig oder ungeeignet ist und\n(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nerstreckt sich auf folgende Fächer:                             7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen\nPrüfung.\n1. Pharmazeutische Chemie,\nII. Pharmazeutische Biologie,                                    (2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3\nIII. Arzneiformenlehre,                                         der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind,\nsofern der Antragsteller nicht nach den Vorschriften dieser\nIV. Pharmakologie und Toxikologie.                              Verordnung ausgebildet worden ist, an Stelle des Zeug-\n(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der   nisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abge-\nRegel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis       schlossene pharmazeutische Ausbildung des Antragstel-\nzu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung          lers in Urschrift, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter\nsoll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minu-       Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in\nten dauern.                                                     deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in\nbeglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige\n(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 fest-       Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbeson-\ngelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.                        dere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und\nüber die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht\n§ 19                            für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der\nBundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeuti-\nDritter Abschnitt\nschen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-\nder Pharmazeutischen Prüfung                    gungsnachweise. Bei Antragstellern, die als Staatsange-\n(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung       hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nerstreckt sich auf folgende Fächer:                             schaften einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen,\nkann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn\n1. Pharmazeutische Pr~is,                                     die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 a Satz 2 und 3 der\nII. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.                      Bundes-Apothekerordnung vorliegen.\n(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine        (3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der\nhalbe und höchstens eine Stunde dauern.                         Europäischen Gemeinschaften können an Stelle des in\nAbsatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zustän-\n(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15     digen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausge-\nfestgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung      stellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer\nist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des         solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,\nApothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.              wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen\ngleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller\nden Apothekerberuf im Heimat- oder Herkunftsstaat\nVierter Abschnitt                        bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Appro-\nbation als Apotheker zuständige Behörde bei der zu-\nDie Approbation                         ständigen B~hörde des Heimat- oder Herkunftsstaates\nAuskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte\n§ 20                            Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnah-\nAntrag auf Approbation                      men wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-\ntens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des\n( 1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothe-  Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen.\nker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten,        Hat die für die Erteilung der Approbation als Apotheker\nin dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Phar-        zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von\nmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind             Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe-\nbeizufügen                                                      reichs der Bundes-Apothekerordnung eingetreten sind und\nim Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1\n1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,\nNr. 2 der Bundes-Apothekerordnung von Bedeutung sein\n2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-             können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder\nlienstammbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die     Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                              1495\nTatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die      worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten\nFolgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-\nlen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und         (3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rah-\nMitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen bei  men eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der\nder Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der    Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die\nVorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurück-  Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der\nliegt.                                                      Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums\nnach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsab-\n(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der    schnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen\nEuropäischen Gemeinschaften können an Stelle der in         Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen\nAbsatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine      ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsab-\nentsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde         schnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung\nihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3      gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.\n(4) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Personen\n(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der   können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-       Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.\nten ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage\n(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf\nder nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden\nAntrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absät-\nUnterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach\nzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in\nAbsatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat-\ndem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie\noder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in\neingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die\nSatz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu\neine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmazie-\ndem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des\nstudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser\nHeimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten\nVerordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landes-\nnicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.\nprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antrag-\nsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständig-\n§ 21                            keit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen\nApprobatioosurkunde                      zuständig.\nDie Approbationsurkunde wird nach dem Muster der                                    § 23\nAnlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen\nEmpfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel-                            Übergangsvorschriften\nlungsurkunde zuzustellen.                                      (1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem\n1. Oktober 1989 aufgenommen haben und den Antrag auf\nZulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen\nFünfter Abschnitt                      Prüfung für eine vor dem 30. Juni 1991 stattfindende\nPrüfung stellen, legen den Ersten Abschnitt der Pharma-\nErgänzende Vorschriften,\nzeutischen Prüfung nach den Vorschriften der Approba-\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                  tionsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBI. 1\nS. 1377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n§ 22                            26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 328), ab. Danach wird das\nAnrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen             Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fortge-\nsetzt. Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem\n(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels     1. Oktober 1987 aufgenommen haben und den Antrag auf\n116 des Grundgesetzes oder heimatlose Ausländer im           Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen\nSinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser       Prüfung vor dem 1. Oktober 1993 stellen, legen auch den\nAusländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBI. 1        Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach\nS. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Geset-   den Vorschriften der Approbationsordnung von 1971 ab;\nzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), sind, rechnet das    auf Antrag können sie jedoch, sofern sie die Vorausset-\nLandesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorge-        zungen erfüllen, nach dem 1. April 1990 auch nach den\nsehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist,      Vorschriften dieser Verordnung zum Zweiten Abschnitt der\nganz oder teilweise an                                       Pharmazeutischen Prüfung zugelassen und geprüft wer-\nden.\n1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetriebenen verwandten Studiums,                           (2) Personen, die den Antrag auf Zulassung zum Ersten\n2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser        Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 1. April\nVerordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder      1992 stellen, müssen den nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 vorgese-\neines verwandten Studiums,                              henen Nachweis über die abgeleistete Famulatur nicht\nerbringen.\n3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nVerordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf        (3) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten\ndie Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.                   Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorge-\nschriebenen Nachweise in § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt      der Approbationsordnung von 1971 und die Nachweise in\ndas Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen            § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 4 dieser Verordnung als\neines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt            gleichwertig anzusehen.","1496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Das Landesprüfungsamt kann auf Antrag in den             (6) Unbeschadet der Absätze 1 und 5 gilt für alle schrift-\nFällen, in denen die Universitäten die erforderlichen Lehr-  lichen Prüfungen § 1O Abs. 4 vom Zeitpunkt des lnkrafttre-\nveranstaltungen nicht oder nicht in ausreichendem            tens dieser Verordnung an.\nUmfang anbieten können, auf die Vorlage der entspre-\nchenden Nachweise nach§ 6 Abs. 3 Nr. 4 bei der Zulas-                                    § 24\nsung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nund nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 und 4 bei der Zulassung zum                              Berlin-Klausel\nZweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung verzich-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nten, wenn der Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungs-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 der Bundes-Apothe-\nabschnitten vor dem 1. April 1993 gestellt wird.             kerordnung auch im Land Berlin.\n(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener                                     § 25\nPrüfung, die gemäß den Vorschriften der Approbationsord-                   Inkrafttreten der Verordnung\nnung für Apotheker von 1971 abgelegt wurden, werden bis                und außer Kraft tretende Vorschriften\nzum 30. Juni 1992 nach den gleichen Vorschriften abge-\nlegt; danach gilt diese Verordnung auch für solche Wieder-       Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.\nholungsprüfungen. Unbeschadet des Satzes 1 finden            Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Apotheker\nschriftliche Wiederholungsprüfungen nach Satz 1 und          vom 23. August 1971 (BGBI. 1 S. 1377), zuletzt geändert\nschriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung nach Maß-      durch die Verordnung vom 26. Februar 1986 (BGBI. 1\ngabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 statt; § 1O Abs. 3 Satz 1 und    S. 328), vorbehaltlich des § 23 dieser Verordnung, außer\nAbs. 5 ist für alle daran beteiligten Prüflinge anwendbar.   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                        1497\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nLehrveranstaltungen\nbis zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nTeil A: Theoretische Lehrveranstaltungen:\nAllgemeine und anorganische Chemie\nEinführung in die anorganische Analytik\nOrganische Chemie\nEinführung in die organische Analytik\nEinführung in die instrumentelle Analytik\nPharmazeutische Chemie\nGrundlagen der Biologie für Pharmazeuten\nSystematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren\nMorphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen\nMedizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene - interdisziplinär -\nGrundlagen der Arzneiformenlehre\nPhysik für Pharmazeuten\nGrundlagen der physikalischen Chemie für Pharmazeuten\nGeschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie\nTeil B: Seminare, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der\nPharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:\nStereochemie\nChemische Nomenklatur\nMathematik für Pharmazeuten\nPharmazeutische und medizinische Terminologie\nTeil C: Praktische Lehrveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum\nErsten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:\nQualitative anorganische Analyse                                                                      208 Stunden\nQuantitative anorganische Analyse                                                                     130 Stunden\nInstrumentelle Analytik                                                                               169 Stunden\nPharmazeutische Chemie 1 (organisch-chemische Arzneistoffe)                                           195 Stunden\nArzneiformenlehre   1                                                                                  78 Stunden\nPharmazeutische Biologie 1(Morphologie und Anatomie)                                                   52 Stunden\nZytologische und histochemische Grundlagen der Biologie - interdisziplinär -                           26 Stunden\nBestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursionen                                                          26 Stunden\nPhysikalische Übungen für Pharmazeuten                                                                 26 Stunden\nPhysikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten                                                        26 Stunden\nMikrobiologie - interdisziplinär -                                                                     39 Stunden","1498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nLehrveranstaltungen\nbis zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nTeil A: Theoretische Lehrveranstaltungen:\nPharmazeutische Chemie\nPharmazeutische Biologie\nGrundlagen der Biochemie einschließlich der Biotechnologie - interdisziplinär -\nArzneiformenlehre\nGrundlagen der Anatomie und Physiologie\nPathophysiologie\nPharmakologie und Toxikologie\nGrundlagen der klinischen Chemie - interdisziplinär -\nGrundlagen der Ernährungslehre\nSpezielle Rechtsgebiete für Apotheker\nTeil B: Seminare, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der\nPharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:\nAnforderungen des Arzneibuchs an die Herstellung von Arzneiformen\nPharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenl1)ethoden\nFertigarzneimittel - interdisziplinär -\nTeil C: Praktische Lehrveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum\nZweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:\nPharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen)                                                 182 Stunden\nPharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen)                                 208 Stunden\nPharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen)                                                    39 Stunden\nPharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen)                  104 Stunden\nArzneiformenlehre II                                                                                 247 Stunden\nBiochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinische Chemie - interdisziplinär -              143 Stunden\nKursus der Physiologie                                                                                26 Stunden\nPharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskursus                                                 104 Stunden","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                                                                                                    1499\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an dem Seminar ................................ .\nDer/Die Studierende der Pharmazie ............................................................................................................................................................................\nhat im .............................................................................................................. vom ..............................................................................................................\nbis ... ...... .... ... ...... ... ..... ..... ..... .... ........ .. .. .. ..... ...... ... ..... ... .... .... ....... ....... ....... ..... an dem obengenannten Seminar regelmäßig und erfolgreich\nteilgenommen.\nSiegel                                                                                  .................................................. ,den ..................................................\n(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)\nAnlage 4\n(zu § 6 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 4 und 5)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung\nin ..............................................................................................\nDer/Die Studierende der Pharmazie ............................................................................................................................................................................\nhat im ............................................................................................ vom .............................................. bis .............................................. an der oben\nangegebenen praktischen Lehrveranstaltung in dem in der Anlage 1 Teil C/Anlage 2 Teil C *) der Approbationsordnung\nfür Apotheker festgelegten Umfang regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen .\nSiegel                                                                                   .................................................. ,den ..................................................\n(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","1500                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nHerr/Frau ......................................................................................................................... ist in der Zeit vom .............................................................\nbis .......................................................................... nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker praktisch ausgebildet worden.\nEr/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und die in § 4 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt. Die Ausbildung\nist vom ......................................................................................................................................................................................................................................\nbis ..................................................................................................................................................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)\nSiegel oder Stempel                                                                                       .................................................. ,den ..................................................\n(Name der Ausbildungsstätte)\n(Unterschrift des für die Ausbildung Verantwortlichen)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\nAnlage 6\n(zu § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 6 Abs. 5 Nr. 3)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen\nnach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker\nHerr/Frau .................................................................................................................................................................................................................................\nhat an den vom ................................................................................................. bis zum .................................................................................................\ndurchgeführten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in ............................................................................................ teilgenommen .\nSiegel/Stempel                                                                                      .................................................. ,den ..................................................\n(Unterschrift)","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                                                                                                 1501\nAnlage 7\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 Nr. 3)\nBescheinigung\nüber die Tätigkeit als Famulus\nHerr/Frau ............... .\nist in der Zeit vom ................................................................................................... bis ...................................................................................................\nnach § 3 der Approbationsordnung für Apotheker in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und\nLeitung als Famulus tätig gewesen.\nEr/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist vom .............................................................................................. .\nbis .                                            .... .. ... .. ........ ... ...... .... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)\n......................................................,den .................................................... ..\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\n(Unterschrift des verantwortlichen Apothekers)\n•)  Nichtzutreffendes streichen.","1502                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 8\n(zu § 4 Abs. 4 Satz 1)\nStoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden\nGrundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren;\nInterpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie;\nOrganisation und Kontrolle der Arzneimittelherstellung;\nPlanung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs;\nTechnische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung;\nBeeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln durch Transport und Lagerung;\nBeschaffung, Dokumentation, Auswertung, Bewertung, Weitergabe und Austausch von Informationen über Arzneimittel;\nInformationsmittel und Informationswesen über Arzneimittel;\nArzneimittelmißbrauch und Suchtgefahren;\nInformationen bei der Abgabe von Arzneimitteln insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung,\nUnverträglichkeiten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Mißbrauchs;\nVergleichende Beurteilung von Mitteln für die Säuglings- und Kinderernährung;\nVergleichende Beurteilung diätetischer Lebensmittel;\nVergleichende Beurteilung von Mitteln und Gegenständen zur Körperpflege, Krankenpflege, Hygiene sowie von\nVerbandmitteln, Medikalprodukten und ärztlichem Gerät;\nBesonderheiten der Tierarzneimittel;\nBesonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;\nUnfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben;\nAllgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe); Strahlenschutz;\nSpezielle Aspekte der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsvorsorge;\nAllgemeine Rechtskunde;\nAnwendung der Rechtsvorschriften auf den Apothekenbetrieb sowie auf den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmit-\nteln, diätetischen Lebensmitteln, Mitteln zur Körperpflege und Gefahrstoffen;\nAufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden;\nEinführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen;\nTätigkeitsfelder des Apothekers (Apotheke, Industrie, Wissenschaft, Verwaltung);\nPharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;\nGeschichtliche Entwicklung der Apothekenbetriebsrechte;\nBetriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmännischen\nRechnungswesens.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                                                                                                               1503\nAnlage 9\n(zu § 11 Abs. 6 Satz 1)\nNiederschrift\nüber die mündliche Prüfung im Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nindemfach ..........................................................\nHerr/Frau ...                                                     .. ................................................................ , geboren am\nin ..................... .                                , ist am .. .. .... .. ... .. .... .. ... .. .. .... ..... .. .... .. ... .. ...... ..... in ............................................................. geprüft worden.\nGegenstand der Prüfung ................................................................................................................................................................................................\nBemerkungen**)\nDer Prüfling hat die mündliche Prüfung mit der Note .......................................................................................................................................\nbestanden/nicht bestanden.*)\n............................................................. , den .............................. .\n·················································································································\n(Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission***))\n·····························tuiiteiscii,iiierij ..d.es!der·iiröiäitsj··.jf··························· ..\n(Unterschrift des Beisitzers)                                                                                                   (Unterschrift des Protokollführers)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\n**) Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls, aus welchen Gründen\ndie Prüfung nicht bestanden worden ist.\n***) Dies gilt für den Dritten Prüfungsabschnitt und für den Fall, daß der Vorsitzende an einer Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnittes teilnimmt.","1504                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 10\n(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § ~2 Abs. 3 Satz 3)\nAusstellende Behörde\nin ..................................................................................................................\nZeugnis\nüber den Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nHerr/Frau ........................................................................................................... , geboren am ....................................................................:................ ..\nin ..................................................................... , hat am ..................................................................... in ..................................................................... den\nErsten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker mit der\nNote ................................... ( ....................... ) bestanden.\nZahlenwert\nSiegel                                                         ............................................................., den .................................... .\nder ausstellenden Behörde\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutrefendes streichen.\nAnlage 11\n(zu § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3)\nAusstellende Behörde\nin ...................................................................................................................\nZeugnis\nüber die Pharmazeutische Prüfung\nHerr/Frau ··········································································································· , geboren am ······································ .................................................\nin ..................................................................... , hat\ndie Pharmazeutische Prüf~ng\nmit der Gesamtnote .......................................... ( ................... ) bestanden.\nZahlenwert\nSiegel                                                         .............................................................. , den .................................... .\nder ausstellenden Behörde\n(Unterschrift)","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                  1505\nAnlage 12\n(zu § 17 Abs. 2 Satz 3)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nin den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts\n1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie                     100 Fragen\nII. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie                           100 Fragen\nIII. Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie                     80 Fragen\nIV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik                             80 Fragen\nAnlage 13\n(zu § 17 Abs. 3)\nPrüfungsstoff\nfür die einzelnen Fächer des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung\n1.  Allgemeine, anorganische                                         Mikroorganismen und Viren; morphologisch-anatomi-\nund organische Chemie                                            sche und chemische Merkmale pharmazeutisch wich-\nAllgemeine Chemie: Grundbegriffe und -gesetze;                   tiger Arten, Gattungen und Pflanzenfamilien; drogen-\nAtombau und Periodensystem der Elemente; chemi-                  kundliche Grundbegriffe; Stammpflanzen gebräuch-\nsche Bindung einschließlich Komplexbildung; zwi-                 licher Drogen, Nomenklatur und Terminologie.\nschenmolekulare Bindungskräfte einschließlich Solva-\ntation; Lösungen und heterogene Systeme; Grund-            III. Physik und Grundlagen\nlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer                   der physikalischen Chemie\nReaktionen; chemisches Gleichgewicht, Massenwir-                 Grundbegriffe und Meßsysteme der Physik; Grundge-\nkungsgesetz; Säure/Base- und Redox-Systeme;                      setze der Mechanik fester Körper, Flüssigkeiten und\nReaktionsgleichungen und Stöchiometrie.        ·                Gase; Aggregatzustände und deren Änderungen;\nAnorganische Chemie: Vorkommen, Gewinnung,                       Phasensysteme; Grenzflächenerscheinungen; Ener-\nEigenschaften und Reaktivität der Elemente des                  gieformen und Energieumwandlungen; Grundlagen\nPeriodensystems und ihrer Verbindungen, soweit sie              der Elektrizität und Optik; Aufbau und Eigenschaften\nals Arzneistoffe, Hilfsstoffe, Radiopharmaka und                der Kerne, Atome und Moleküle; Wechselwirkung\nGefahrstoffe Verwendung finden, sowie deren Her-                zwischen Stoffen und elektromagnetischer Strahlung;\nstellung und Analytik; Summen-, Struktur- und Stereo-           Grundlagen der Kernphysik unter besonderer Berück-\nformeln sowie Nomenklatur dieser Stoffe, einschließ-            sichtigung der Radioaktivität und lsotopenanwen-\nlich Trivialnamen.                                              dung; Grundlagen der Thermodynamik, der Kinetik\nund der Elektrochemie; Kinetik der Diffussion und\nOrganische Chemie: Grundprinzipien, z. B. Bindungs-             Verteilung; Bestimmung von charakteristischen Stoff-\narten, aromatischer Zustand, reaktive Zwischenstu-              konstanten; für die Untersuchung von Arzneimitteln\nfen, Reaktionstypen und -mechanismen; Grundlagen                wichtige physikalische und physikalisch-chemische\nder statischen und dynamischen Stereochemie; Che-               Meßverfahren.\nmie funktioneller Gruppen und Stoffklassen, soweit sie\nzum Verständnis der gebräuchlichen Arzneistoffe,\nHilfsstoffe und Biozide notwendig ist und für deren       IV. Grund I a gen der p h arm a z e u t i s c h e n\nAnalytik\nHerstellung und Analytik Bedeutung hat; Summen-,\nStruktur- und Stereoformeln, Eigenschaften und                  Die in der pharmazeutischen Analytik gebräuchlichen,\nReaktivität typischer Synthetika und Naturstoffe; che-          grundlegenden Methoden einschließlich spurenanaly-\nmische Grundlagen von synthetischen Polymeren und               tischer Verfahren; Grundlagen, Arbeitsweisen und\nBiopolymeren; Prinzipien der Nomenklatur, wie                   Anwendung klassischer qualitativer und quantitativer\nIUPAC-Regeln und Trivialnamen.                                  Verfahren zur Analyse von Kationen, Anionen und\nNeutralstoffen; Analytik funktioneller Gruppen organi-\nscher Verbindungen.\nII. Grund I a gen der p h arm a z e u t i s c h e n\nBiologie                                                        Instrumentelle pharmazeutische Analysenverfahren:\nGrundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen elek-\nAllgemeine Grundprinzipien des Stoffwechsels und                trochemischer, chromatographischer, optischer und\nder Genetik; Grundlagen der Anatomie, Zytologie,                spektroskopischer Verfahren zur qualitativen (Identifi-\nHistologie, Morphologie, Taxonomie, Ökologie und                zierung und Strukturaufklärung) und quantitativen\nPhysiologie der Pflanzen unter Berücksichtigung der             Analyse; Validierung von Analysenverfahren.","1506                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 14\n(zu § 18 Abs. 3)\nPrüfungsstoff\nfür die einzelnen Fächer des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung\n1. Pharmazeutische Chemie                                            dukte; Umwandlung von Stoffen; Wirkung von Antibio-\ntika; Resistenzprobleme.\nStruktur, Stereochemie, gebräuchliche Darstellung\noder Gewinnung, Eigenschaften, Stabilität und Analy-             Kenntnis über die Arzneimittel der besonderen Thera-\ntik (Identität, Reinheit, Gehalt) von synthetischen,             pierichtungen, Phytopharmaka und Naturheilmittel;\npartial-synthetischen und natürlichen Wirkstoffen,               Grundzüge der Immunbiologie; lmmunsera und Impf-\nSuchtstoffen, Arzneistoffen, Hilfsstoffen sowie Biozi-           stoffe; Blutbestandteile; Blut-, Plasma-, Serumkonser-\nden und sonstigen Xenobiotika, Synthese und Quali-               ven; Blutersatzmittel.\ntätskontrolle sterisch einheitlicher optisch aktiver Arz-\nneistoffe; Bioreaktivität und Biotransformation der        III. Arzneiformenlehre\nWirkstoffe und Xenobiotika.\nHerstellung, Eigenschaften, Prüfung und biopharma-\nQualitative und quantitative Beziehungen zwischen                zeutische Beurteilung der gebräuchlichen Arzneifor-\nStruktur und pharmakokinetischen sowie pharmako-                 men einschließlich Verbandmittel.\ndynamischen Eigenschaften der Wirkstoffe ein-\nKenntnis über die zur Herstellung allopathischer und\nschließlich stereochemischer Einflüsse.\nhomöopathischer Arzneiformen notwendigen Wirk-\nChemische, physikalisch-chemische, physikalische,                stoffe, Grundstoffe und Hilfsstoffe; Packmittel; Grund-\nradiochemische, biochemische und klinisch-chemi-                 operationen der pharmazeutischen Verfahrenstech-\nsche Methoden der Arzneibücher, Struktur und Funk-               nik; physikalisch-chemische Grundlagen der Herstel-\ntion wichtiger Reagenzien; weitere physikalische, phy-           lung und Prüfung von Arzneiformen; Beziehungen\nsikalisch-chemische, chemische, radiochemische und               zwischen Arzneiformen und Arzneimittelwirkung;\nbiochemische Methoden zur Untersuchung von Stof-                 Pharmakokinetik, Biopharmazie, Bioäquivalenz.\nfen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwen-\nQualitätssicherung bei der Herstellung von Arzneimit-\ndet werden; Anwendung und Validierung von Verfah-\nren zur Qualitätskontrolle der Wirkstoffe und Hilfs-            teln; chemische, physikalische, mikrobielle und phy-\nstoffe.                                                         siologische Inkompatibilitäten; die zur Prüfung und\nBeurteilung der Arzneiformen, ihrer Hilfsstoffe und\nChemische Toxikologie und Umgang mit Gefahr-                     Packmittel geeigneten physikalischen, chemischen,\nstoffen und anderen Wirkstoffen, Umweltanalytik                 biologischen, mikrobiologischen und statistischen\n(Wasser, Boden, Luft), Grundlagen der Biochemie                 Methoden; Prüfung der Stabilität von Arzneimitteln.\n(einschließlich pharmazeutisch-chemischer Aspekte\nder Gen- und Biotechnologie), der physiologischen,              Sera und Impfstoffe; Blut, Blutbestandteile und deren\nZubereitungen; Blutersatzmittel.\nklinischen und ökologischen Chemie.\nPharmazeutisch-chemische Untersuchungen von               IV. Pharmakologie und Toxikologie\nFertigarzneimitteln, wie Auftrennung und Isolierung\nvon Wirk- und Hilfsstoffen sowie deren Analyse; phar-           Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie:\nmazeutisch-chemische Aspekte der Haupt-, Neben-                 Kenntnisse über die Wirkungsweise der Arzneimittel\nund Wechselwirkungen und Inkompatibilitäten von                 und Gefahrstoffe, insbesondere über deren Allge-\nFertigarzneimitteln, Nomenklatur und Terminologie               meinwirkung, Organwirkung, biochemische Wirkung;\nder Wirk- und Hilfsstoffe, einschließlich stereochemi-          Nebenwirkungen der Arzneimittel; Gefahren durch\nscher Aspekte.                                                  unsachgemäße Anwendung von Arzneimitteln und\nGefahrstoffen; Wechselwirkung von Arzneimitteln und\nII. Pharmazeutische Biologie                                         Gefahrstoffen; Arzneimittel in Schwangerschaft und\nStraßenverkehr; biochemische, biologische und\nHerkunft, Anbau, Züchtung, Gewinnung, Stabilisie-               mikrobiologische Methoden zur Ermittlung der phar-\nrung und Standardisierung der gebräuchlichen Arznei-            makologi~chen und toxischen Wirkungen; Pharmako-\npflanzen und Drogen sowie deren Erkennung, Rein-                kinetik; Nachweis von Arzneimitteln, Metaboliten und\nheits- und Qualitätsprüfung; makroskopische, mikro-             Gefahrstoffen in Organen, Gewebeflüssigkeiten und\nskopische, chromatographische, chemische, che-                  Ausscheidungen; Fragen der Arzneimittelinformation.\nmisch-physikalische und biologische Verfahren zur\nGrundlagen der Anatomie und Physiologie: Makrosko-\nUntersuchung von gebräuchlichen Drogen; Inhalts-\npischer und mikroskopischer Aufbau sowie Funktion\nstoffe pflanzlicher und tierischer Drogen einschließlich\nvon Organen und Organsystemen; biologische Metho-\nder Farbstoffe und Aromen sowie ihre Isolierung und\nden zur Ermittlung von Organfunktionen, Methoden\npharmazeutische Verwendung; Grundzüge der Bio-\nzur Herstellung von Gewebeschnitten und Zellpräpa-\nsynthese von Naturstoffen; Chemotaxonomie; Arznei-\nraten.\nmittel, Wirkstoffe und Hilfsstoffe, soweit sie aus oder\nmit Hilfe von lebenden Organismen gewonnen wer-                 Grundlagen der Pathophysiologie/Krankheitslehre:\nden; Gewinnung von Arzneimitteln aus und durch                  Makroskopische, mikroskopische sowie funktionelle\nbiotechnologische Verfahren und entsprechende Pro-              Veränderungen an Organen und Organsystemen bei","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                1507\nden wichtigsten Erkrankungen, einschließlich Infek-            diese von pharmakotherapeutischer Relevanz sind;\ntionskrankheiten, soweit diese von pharmakothera-              Selbstmedikation und ihre Abgrenzung; Krankheits-\npeutischer Relevanz sind; Entstehung, Verlauf und              vorbeugung; klinisch-chemische Methoden und Beur-\nErscheinungsbild wichtiger Erkrankungen, soweit                teilung von Meßergebnissen; Fragen der Ernährung.\nAnlage 15\n(zu § 19 Abs. 3)\nPrüfungsstoff\nfür den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\n1. Pharmazeutische Praxis                                         Arzneimitteln; Markttransparenz, nationaler und\nGrundprinzipien der Arzneimittelherstellung; Interpre-         internationaler Arzneimittelmarkt unter besonderer\nBerücksichtigung des EG-Marktes.\ntation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Ver-\nschreibungen sowie deren Terminologie; Dokumenta-\ntion, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von             II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker\nInformationen über Arzneimittel; Arzneimittelmiß-              Überblick über die Abgrenzung folgender Rechtsge-\nbrauch und Suchtgefahren; Möglichkeiten der Beein-             biete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, bür-\nflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln; Informatio-        gerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung zwi-\nnen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere             schen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvor-\nüber die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung,                   schrift, Satzung; Grundzüge des Berufsrechts für Apo-\nGefahren des Dauergebrauchs und Mißbrauchs;                    theker, insbesondere Bundes-Apothekerordnung,\nUnverträglichkeiten und Wechselwirkungen von Arz-              Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-techni-\nneimitteln.                                                    schen Assistenten und der dazu erlassenen Rechts-\nMittel für die Säuglings- und Kinderernährung sowie            verordnungen; Kammergesetze einschließlich Berufs-\nfür die diätetische Ernährung bei bestimmten Erkran-           gerichtsbarkeit.\nkungen.                                                        Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das Apo-\nMittel und Gegenstände zur Körperpflege, Kranken-              thekenwesen und Apothekenbetriebsordnung; son-\npflege, Hygiene, Verbandmittel, Medikalprodukte und            stige für den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften\närztliches Gerät.                                              aus anderen Rechtsgebieten.\nGesundheitserziehung im Rahmen der Abgabe apo-                 Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbeson-\nthekenüblicher Waren.                                          dere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz und\nBetäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene\nUnfallverhütung einschließlich Strahlenschutz sowie            Rechtsverordnungen.\nMaßnahmen der Ersten Hilfe.\nVorschriften über den Verkehr mit Gefahrstoffen.\nGrundzüge der Geschichte der Pharmazie.\nAufgaben und Organisation der Gesundheitsverwal-\nBetriebswirtschaftliche Grundlagen des Apotheken-              tung bei Bund, Ländern und Gemeinden.\nbetriebs, insbesondere Buchführung, Jahresabschluß,\nGesetzliche Grundlagen für den Apothekenbetrieb\nRentabilität, Rationalisierung, Steuern.\nunter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere\nBesonderheiten des pharmazeutischen Marktes, ins-              Arzneimittelpreisverordnung,     Sozialversicherungs-\nbesondere Feilbieten, Werbung und Preisgefüge bei              recht.","1508                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 16\n(zu § 21 Satz 1)\nApprobationsurkunde\nHerr/Frau ........ .. ................                  ..................................................................... , geboren am .......................................................................................\nin ............................................................................................................................. , wird auf Grund des § 4 der Bundes-Apothekerordnung\nmit Wirkung vom heutigen Tage\ndie Approbation\nals Apotheker/Apothekerin\nerteilt.\nSiegel                                                                 .............................................................. , den .................................... .\n(Unterschrift)","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                               1509\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 19. Juli 1989\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1                              Artikel 2\nund 2 sowie der§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-            Es werden aufgehoben\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1          1. Artikel 3 Satz 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern            der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 20. März\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                       1989 (BGBI. 1 S. 519) und\n2. Artikel 3 Satz 2 der Elften Verordnung zur Änderung\nArtikel 1                              der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 28. April\n§ 6 Abs. 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der        1989 (BGBI. 1 S. 879).\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1\nS. 1227), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. April                                 Artikel 3\n1989 (BGBI. 1 S. 879) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:                                                         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-\n,,(6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis 5 a berech-   Verordnung in der vom 29. Juli 1989 an geltenden Fas-\nnete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983       sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndurchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,\nso wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der\nZielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15                                        Artikel 4\nvom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nder diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nmenge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne\nauch im Land Berlin.\ndes Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nNr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr.                                      Artikel 5\nL 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche Grenze\njeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem die         Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft. Im\nVoraussetzungen nach einem der Absätze 2 bis 5a ge-          übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-\ngeben sind.\"                                                 dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}