{"id":"bgbl1-1989-38-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":38,"date":"1989-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_38.pdf#page=9","order":5,"title":"Seefischereiverordnung (SeefiV)","law_date":"1989-07-18T00:00:00Z","page":1485,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                1485\nSeefischereiverordnung\n(SeefiV)\nVom 18. Juli 1989\nAuf Grund der§§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigeset-          (2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle\nzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet:         der Einhaltung\n- der Vorschriften des gemeinschaftlichen Fischerei-\nrechts und der auf Grund des gemeinschaftlichen\n§ 1\nFischereirechts erlassenen Vorschriften,\nAnwendungsbereich                           - der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus interna-\n(1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 2 nichts            tionalen Seefischerei-übereinkommen erlassenen\nanderes bestimmt ist, für den Fang und das Anlanden von            Vorschriften und\nFischen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seefischereigesetzes       - des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses\ndurch Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundes-         Gesetzes erlassenen Vorschriften\nflagge zu führen, in sämtlichen Seegebieten.                   zu ermöglichen.\n(2) Die §§ 3, 4 und 6 gelten auch für den Fang durch        Er hat dem Kontrollbeamten jegliche für eine ordnungs-\nFischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundes-     gemäße Kontrolle erforderliche Unterstützung zu leisten.\nflagge zu führen, im Küstenmeer und in den Fischerei-\nzonen der Bundesrepublik Deutschland sowie für das                (3) Auf Verlangen hat der Kapitän dem Kontrollbeamten\nAnlanden von Fischen im Sinne des Absatzes 1 in der            -   das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen\nBundesrepublik Deutschland durch diese Fischereifahr-              die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zur Über-\nzeuge.                                                             prüfung vorzulegen,\n-   den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fang-\n§2                                    geräte oder -vorrichtungen einer Überprüfung zugäng-\nlich zu machen.\nBeschränkungen der Fischerei\n(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten\n(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, daß auf Grund\nFang zu untersuchen und zu messen. Er ist berechtigt, das\ndes gemeinschaftlichen Fischereirechts die Seefischerei\nSchiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die\nmengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschafts-\nFischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und\nrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist,   darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art\nwird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung             einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 Satz 1\nbezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemein-      genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von\nschaftsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen      jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Ein-\ngemeinschaftsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig                tragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue\nbeschränkt. Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-         Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf\nschaft macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrecht-         jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um\nlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.                   eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbe-\n(2) Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteil-     amte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung\nten Fangerlaubnis darf                                         durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes,\nFanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu\n1. in den !CES-Bereichen III a, b, c und d und in den          erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder\n!CES-Bereichen IV b und c östlich 4 ° östlicher Länge      Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkenn-\nnicht mit Fahrzeugen von mehr als 250 RT Bruttoraum-       bar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2\ngehalt,                                                    Satz 1 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine\n2. im !CES-Bereich III c nicht mit Fahrzeugen mit einer        solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur\nMaschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)       mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten\nentfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes\ngefangen werden. Die !CES-Bereiche sind festgelegt in          Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden.\nder Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften über die Beschreibung der Abgrenzung der                 (5) Der Kapitän unterschreibt den von dem Kontroll-\nICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistati-        beamten gefertigten und von diesem unterschriebenen\nstiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt            Bericht. Er ist berechtigt, dem Bericht Bemerkungen hinzu-\nwerden, vom 31. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. C 347               zufügen oder hinzufügen zu lassen, die er unterschreibt.\nS. 14).                                                        Der Kapitän erhält eine Ausfertigung des Berichts.\n(6) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten\n§3                                auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzu-\nKontrollmaßnahmen                           suchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche\nArt von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder\n(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontroll-        erstreckt hat.\nbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser\nVerordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte               (7) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten\nder Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbe-          unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen\nhörden ausgestellten Ausweise vor.                             oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden","1486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der        oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige\nKapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug         Fanggeräte oder -vorrichtungen nicht einer Überprü-\nunverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anwei-          fung zugänglich macht,\nsung des Kontrollbeamten einzuholen.\n3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt\noder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontroll-\nmarke versehenes Netz zum Fang benutzt,\n§4\n4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nVerbindliche Anlandeorte                       nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n(1) Fische im Sinne des§ 1 Abs. 1, deren Fang einer      5. entgegen § 3 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig das\nFangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung                Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug\ngemäß§ 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen        anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt\nvorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge,         oder\ndie logbuchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik\n6. entgegen§ 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelasse-\nDeutschland nur an den Orten angelandet werden, die in\nnen Anlandeort anlandet.\nAnlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.\n(2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömm-\n§7\nlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch\nweiterhin zulässig.                                                               Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischereige-\n§5\nsetzes auch im Land Berlin.\nAusnahmen\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für                                  §8\nFänge, die nur für Zwecke der wissenschaftlichen                     Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften\nForschung oder für die Bestandsaufstockung von hierzu\ndurch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nund Forsten (Bundesminister) oder durch die zuständige      dung in _Kraft.\nDienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft ermächtigten Fischerei-        (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nfahrzeugen vorgenommen werden, und nicht für bei dieser\n1. die Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nGelegenheit gefangene Fische. Fische, die nach Satz 1\nVertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (BGBI. II\ngefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf\ns. 1065),\nangeboten werden.                                           2. die Zweite Durchführungsverordnung zum Seefische-\nrei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 (BGBI. II\ns. 34),\n§6                               3. die Dritte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nOrdnungswidrigkeiten                         Vertragsgesetz 1971 vom 6. September 1972 (BGBI. II\ns. 1109),\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich   4. die Vierte Durchführungsverordnung zum Seefische-\noder fahrlässig                                                rei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 (BGBI. II\nS. 471) und\n1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet\nmit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT Bruttoraum-      5. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefische-\ngehalt oder mit einer Motorstärke von mehr als             rei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (BGBI. II\n221 Kilowatt (300 PS) fängt,                               s. 258)\n2. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die dort       jeweils zuletzt geändert durch das Seefischereigesetz\ngenannten Unterlagen nicht zur Überprüfung vorlegt      vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                 1487\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 )\nFischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird\nKabeljau                                                          Schwarzer Heilbutt\nSchellfisch                                                        Heilbutt\nSeelachs (Köhler)                                                  Kaisergranat\nWittling                                                           Katfisch\nScholle                                                            Pollack\nSeezunge                                                          Lodde\nMakrele                                                           Hering\nSprotte                                                           Garnele\nHolzmakrele (Stöcker)                                             Lachs\nSeehecht                                                          Stör\nAnchovis (Sardelle)                                               Kliesche\nStintdorsch                                                       Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)\nBlauer Wittling                                                   Rotzunge\nAngler (Seeteufel)                                                Kalmar\nFlügelbutt (Scheefschnut)                                         Krake (Tintenfisch)\nSandaal                                                           Leng\nRotbarsch                                                         Blauleng\nAnlage 2\n(zu§ 3 Abs. 1)\nBundesrepublik Deutschland\nAusweis für den Fischereiaufsichtsdienst\nNr..\nHerr/Frau ......... .\nwird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland mit der\nÜberwachung der Fischerei\nbeauftragt.\n[§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und gemäß § 6 Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli\n1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten vom 16. Dezember 1986 (BAnz. S. 17 258)]\nHamburg, den ...... .\nBundesamt\n(Stempel)                                   für Ernährung und Forstwirtschaft\nIm Auftrag\n(hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6)","1488                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 1)\nVerzeichnis der verbindlichen Anlandeorte\nNordsee                                 Ostsee\nBremen                                  Kiel\nBremerhaven                             Lübeck-Schlutup\nCuxhaven                                Travemünde\nHamburg                                 Niendorf\nBüsum                                   Neustadt\nEmden                                   Burg/Fehmarn\nHusum                                   Heiligenhafen\nSpieka-Neufeld                          Eckernförde\nGlückstadt                              Kappeln\nNorddeich                               Maasholm\nList a. Sylt                            Haffkrug\nTönning                                 Lübeck\nHelgoland                               Flensburg\nFriedrichskoog                          Grömitz\nPellworm                                Timmendorfer Strand\nWremen                                  Großenbrode\nDarum                                   Schleswig\nBorkum\nGreetsiel\nNeuharlingersiel\nHooksiel\nFedderwardersiel\nVarel\nAccumersiel\nHarlesiel\nDitzum"]}