{"id":"bgbl1-1989-38-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":38,"date":"1989-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_38.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung)","law_date":"1989-07-18T00:00:00Z","page":1482,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen\nund zur Beschränkung von Vinylchlorid\n{PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung)\nVom 18. Juli 1989\nAuf Grund des§ 14 Abs. 2 Nr. 1, des§ 17 Abs. 1 Satz 1                                    §2\nNr. 1 sowie des § 25 des Chemikaliengesetzes vom                               Verbot der Herstellung\n16. September 1980 (BGBI. 1S. 1718), geändert durch das            des lnverkehrbringens und des Verwendens\nGesetz vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), und\nEs ist verboten, die in § 1 genannten Stoffe, Zubereitun-\ndes § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom\ngen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rahmen sonsti-          ,\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die Bundes-\nger wirtschaftlicher Unternehmungen oder sonst unter\nregierung:                                                   Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustellen, in den\nVerkehr zu bringen oder zu verwenden.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                       §3\nAusnahmen\n(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zuberei-\ntungen und Erzeugnisse:                                         (1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 2 sind\n1. das Inverkehrbringen zur Durchfuhr unter zollamtlicher\n1. trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB),           Überwachung, soweit die Stoffe, Zubereitungen und\nErzeugnisse nicht im Geltungsbereich dieser Verord-\n2. polychlorierte Terphenyle (PCT),                              nung bearbeitet oder verarbeitet werden,\n2. das Inverkehrbringen und die Verwendung von in § 1\n3. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg PCB\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffen, Zubereitungen\noder PCT,\nund Erzeugnissen zum Zweck der ordnungsgemäßen\nAbfallentsorgung oder der thermischen Verwertung in\n4. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nr. 1 oder Nr. 2 oder\neiner nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissions-\nZubereitungen nach Nr. 3 enthalten,                           schutzgesetzes genehmigten oder nach § 7 des Abfall-\ngesetzes planfestgestellten Anlage,\n5. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Ver-\ndacht besteht, daß sie unter Nr. 3 oder Nr. 4 fallen, so  3. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung\nvon Transformatoren zum ausschließlichen Zweck der\nlange bis das Gegenteil bewiesen ist,\nInstandhaltung oder der Beförderung sowie der Neu-\n6. Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas       befüllung gemäß Absatz 2,\nfür Aerosole enthalten.                                   4. die Verwendung einschließlich der innerbetrieblichen\nInstandhaltung der beim Inkrafttreten der Verordnung.\n(2) Hiervon ausgenommen sind die in § 2 Abs. 1 des             in Verkehr gebrachten\nChemikaliengesetzes genannten Stoffe, Zubereitungen              a) Kondensatoren mit mehr als 1 Liter PCB-haltiger\nund Erzeugnisse.                                                    Flüssigkeit längstens bis zum 31. Dezember 1993,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                                      1483\nb) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis zu ihrer       In besonders begründeten Einzelfällen können durch die\nAußerbetriebnahme, längstens bis zum 31. Dezem-     zuständige Behörde auf Antrag längstens auf fünf Jahre\nber 1999,                                          befristete Ausnahmen mit der Möglichkeit der Verlänge-\nrung nach Satz 1 auch nach dem 31. Dezember 1990\n5. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwen-\nzugelassen werden.\ndung zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Analyse-\nzwecken,                                                                                 §4\n6. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder                                  Kennzeichnung\nErzeugnisse nach § 1, sofern es nicht dem Wiederauf-\n(1) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit einem Inhalt\nfüllen von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT ent-\nvon mehr als 5 Litern PCB-haltiger Flüssigkeit sind durch\nhalten.\nein leicht erkennbar angebrachtes Warnschild nach\nDie zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 4     DIN 825 Teil 1, Ausgabe Juli 1983 *), mit den Buchstaben\nBuchstabe b für einen begrenzten Zeitraum durch Verwal-     PCB zu kennzeichnen. Das Schild soll mindestens die\ntungsakt verlängern, soweit eine gesicherte Entsorgung      Abmessungen 148 x 297 mm haben und aus emailliertem\nnicht gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann auf    Stahlblech bestehen. Es soll auf gelbem oder weißem\nAntrag die Frist nach Satz 2 aus wichtigem Grund            Grund schwarze Buchstaben tragen und schwarz umran-\nverlängern, wenn hierdurch der Zweck der Verordnung         det sein. Die Buchstabenhöhe soll 80 mm und die Buch-\nnicht gefährdet wird.                                       stabenbreite 15 mm betragen.\n(2) Ausgenommen von dem Verbot der Verwendung               (2) Bilden mehrere Erzeugnisse auf Grund ihres engen\nnach § 2 ist die einmalige Neubefüllung von PCB- oder       räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe mit einem\nPCT-kontaminierten Transformatoren mit Ölen, die kein       Gesamtinhalt von mehr als 5 Litern PCB-haltiger Flüssig-\nPCB oder PCT enthalten, wenn                                keit, gilt Absatz 1 für diese Gruppe entsprechend.\na) die PCS-Konzentration in der auszutauschenden Öl-           (3) Sind PCB-haltige Erzeugnisse in einem besonderen\nfüllung einen Wert von 2000 mg/kg nicht überschreitet,  Betriebsraum untergebracht, ist auch dieser an den\nZugängen gemäß Absatz 1 zu kennzeichnen.\nb) die PCS-Konzentration der Ölfüllung nach der Neu-\nbefüllung auch nach einer Betriebszeit von 6 Monaten\n§5\nden Grenzwert nach § 1 nicht überschreiten wird.\nAnalytische Verfahren\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen\nZeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von den              Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nVerboten des lnverkehrbringens und der Verwendung           torsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nnach § 2 zulassen, sofern die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5     minister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-\ngenannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum         minister für Wirtschaft analytische Verfahren für Probe-\nZweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung          nahmen und Untersuchungen von PCB- oder PCT-haltigen\ndes in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs-          Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bekannt, die\noder Zwischenprodukte in einer nach § 6 oder § 15 des       wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage\neingesetzt werden sollen, die Endprodukte nicht den                                          §6\nVerboten des § 2 unterliegen und Gefahren für Leben oder                                Straftaten\nGesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht\nentstehen können; dieser Zeitraum kann auf Antrag              Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\njeweils um ein Jahr verlängert werden.                      gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\ngegen§ 2 die in§ 1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitun-\n(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für die in    gen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr bringt oder\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffe, Zubereitungen      verwendet.\nund Erzeugnisse Ausnahmen von den Verboten der\n§7\nVerwendung und des lnverkehrbringens nach § 2 bei\nvorübergehender Überlassung bis zum 31. Dezember                               Übergangsvorschriften\n1990 zulassen, wenn\n(1) Entgegen § 2 dürfen PCB- oder PCT-haltige Stoffe,\n1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für         Zubereitungen oder Erzeugnisse bis zum 31. Dezember\nuntertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssig-    1989 in nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissionsschutz-\nkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger     gesetzes genehmigten Anlagen hergestellt, in den Ver-\ngefährlich sind als PCB und PCT, ausgetauscht wer-      kehr gebracht oder verwendet werden.\nden sollen oder\n(2) § 2 ist bis zum 31 . Dezember 1989 nicht anzuwen-\n2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus-           den, wenn PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten\ngleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit    für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssig-\nStoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT       keiten, die kein PCB oder PCT enthalten, bis zum Ablauf\nenthalten und weniger gefährlich sind als PCB und       dieser Frist ausgetauscht werden. Für das Verbot des\nPCT, wieder aufgefüllt werden sollen,                   lnverkehrbringens gilt dies nur bei vorübergehender Über-\nlassung PCB- oder PCT-haltiger Erzeugnisse zu dem in\nsofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden\nSatz 1 genannten Zweck.\nund Vorkehrungen getroffen sind, daß Gefahren für Leben\noder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht\nentstehen können.                                          *) Zu beziehen durch Beuth-Vertriebs-GmbH Berlin 30 und Köln 1.","1484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Auf bereits in Verkehr gebrachte Erzeugnisse findet                                 §9\n§ 4 vom ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nzweiten Monats an Anwendung.                                                        Inkrafttreten,\nAußerkrafttreten bestehender Vorschriften\n§8\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBerlin-Klausel                       Kraft. Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Durch-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-     führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Be-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-      schränkungen von PCB, PCT und VC) vom 26. Juli 1978\ngesetzes auch im Land Berlin.                              (BGBI. 1 S. 1138) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}