{"id":"bgbl1-1989-38-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":38,"date":"1989-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_38.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung der Bundes-Apothekerordnung","law_date":"1989-07-19T00:00:00Z","page":1478,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1478                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundes-Apothekerordnung\nVom 19. Juli 1989\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundes-\nApothekerordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1106) wird nachstehend der\nWortlaut der Bundes-Apothekerordnung in der seit 20. Juni 1989 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Bundes-Apothekerordnung vom\n5. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 601 ),\n2. das am 1. April 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI.    1\nS. 645),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n4. den am 21. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli\n1976 (BGBI. 1 S. 1809),\n5. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1581 ),\n6. den am 20. August 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1138),\n7. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n8. den am 30. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1077),\n9. das am 24. Juni 1989 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 19. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                               1479\nBundes-Apothekerordnung\n§ 1                             16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und\nDer Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsge- Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische\nmäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Tätigkeiten (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht und durch\nGesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-\nVolkes.                                                      ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\ngungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates nach-\ngewiesen worden ist. Die von den Mitgliedstaaten der\n§2\nEuropäischen Gemeinschaften den Staatsangehörigen\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apo- von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nthekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apo- ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse\ntheker.                                                      sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähi-\ngungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Arti-\n(2) Die vorübergehende Ausübung des Apothekerberufs kel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten Mindestan-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund forderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen\neiner Erlaubnis zulässig.                                    Anforderungen genügenden Diplomen gleichgestellt,\n(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung sofern damit eine Ausbildung nachgewiesen wird, die ent-\neiner pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Ent-      weder     vor dem 1. Oktober 1987 abgeschlossen   oder  die\nwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arznei- nach dem 30. September 1987 abgeschlossen, aber vor\nmitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker\" oder         dem    1. Oktober 1987 begonnen  wurde. In diesen Fällen ist\n,,Apothekerin\".                                              eine Bescheinigung der Ausstellungsbehörde darüber bei-\nzufügen, daß der Inhaber in einem Mitgliedstaat während\nder letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung\n§3\nmindestens 3 Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeu-\nDie Berufsbezeichnung „Apotheker\" oder „Apothekerin\" tische Tätigkeit ausgeübt hat.\ndarf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht\n§ 2 Abs. 2 zur vorübergehenden Ausübung des Apothe-\nerfüllt, so kann die Approbation als Apotheker erteilt wer-\nkerberufs befugt ist.\nden, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für\n§4\ndie Ausübung des Apothekerberufs erworben hat und die\n(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.\nerteilen, wenn der Antragsteller                             Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-          (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht\nzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaa-   erfüllt, so darf die Approbation als Apotheker nur erteilt\nten der Europäischen Gemeinschaften oder heimatlo-      werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder die\nser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts-    Versagung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde\nstellung heimatloser Ausländer ist,                     und der Antragsteller, sofern er zugleich die Vorausset-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus     zung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, eine außerhalb des\ndem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit      Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Aus-\nzur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,                bildung für die Ausübung des Apothekerberufs erworben\nhat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder            gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Apo-        (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens\nthekerberufs unfähig oder ungeeignet ist,               einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3\nabgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein\n4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren,\ngesetzlicher Vertreter vorher zu hören.\nvon denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung\nentfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im           (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes\nGeltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.          einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-\nEine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen Demo-        verlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben\nkratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abge-     kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entschei-\nschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apotheker-        dung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur\nberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, es sei     Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.\ndenn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nnicht gegeben ist.                                                                         §5\n(1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der          (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nEuropäischen Gemeinschaften abgeschlossene pharma-           Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des        mung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie den Anforderungen des      Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 2 der Richtli-\nArtikels 2 der Richtlinie Nr. 85/432/EWG des Rates vom       nie 85/432/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) die","1480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nMindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die             angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung\nFamulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere                zu unterziehen.\nüber die pharmazeutische Prüfung und die Approbation,\nferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszei-          (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-\nten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches        zungen nicht mehr vorliegen. liegen die Voraussetzungen\ndieses Gesetzes abgelegt werden. Dabei soll vorgesehen        für den Widerruf der Approbation nach§ 6 Abs. 2 vor, so\nwerden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich           gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf\ngetrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung        der Approbation ersetzt wird.\ninnerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung              (3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den\nabzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen           Apothekerberuf nicht ausüben.\nPrüfung sind Fristen festzulegen.\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und                                  §9\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\n(weggefallen)\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage\nzu diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 4 der\nRichtlinie 85/433/EWG vom 16. September 1985 (ABI. EG                                     § 10\nNr. L 253 S. 37) anzupassen und die Voraussetzungen der          Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung\nAnwendung des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 a bei         gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.\nAntragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen        Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind,         unwirksam.\nzu regeln, soweit dies nach den Artikeln 6 bis 16 der\nRichtlinie 85/433/EWG erforderlich ist.                                                   § 11\n(1) Eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs\n§6                              nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden,\ndie eine abgeschlossene Ausbildung für den Apotheker-\n(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\nberuf nachweisen.\nErteilung\na) eine der Voraussetzungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2          (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und\nund 3 nicht vorgelegen hat oder                           Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur\nwiderruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von\nb) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1         höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden.\nNr. 4 nicht bestanden oder\n(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in\nc) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung\nAbsatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a, Abs. 2 oder 3 nicht\nwerden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung\nabgeschlossen war.\nder Bevölkerung liegt oder wenn der Antragsteller\n(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich    1 . unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,\neine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nweggefallen ist.                                              2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maß-\nnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\n§7\ngenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1\n(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden,                S. 1057) genießt,\nwenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 4           3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat.                         Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhn-\n(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn               lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1             hat,\nSatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.                                 4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verhei-\n(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation\nratet ist, der auf Grund der Verordnung (EWG)\nkann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht\nNr. 1612/68 (ABI. EG Nr. L 257 S. 2 vom 19. Oktober\nauf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht\n1968) im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätig-\nvorgelegen hat.\nkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selb-\n§8                                  ständige Tätigkeit ausübt, oder\n5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Ein-\n(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-\nbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der\nden, wenn\nAntragsteller nicht selbst beseitigen kann.\n1. gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer\nStraftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-      (4) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist,\nlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben       haben im übrigen die in den Vorschriften des Bundes-\nkann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,                 rechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothe-\nkers.\n2. eine der Voraussetzungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nnicht mehr gegeben ist oder                                                           § 12\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4             (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Apotheker   Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nsich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde      Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989                               1481\n(2) Die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-                                  § 13\ndung mit Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8 und 11 trifft die\nzuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller          Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollzieh-\noder Apotheker                                                bare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet\nist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n1. seinen Wohnsitz hat oder                                   Geldstrafe bestraft.\n2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gege-\nben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder                                           § 14\n3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder Nummer             (1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei lnkrafttre-\n2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt      ten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Aus-\nhat.                                                     übung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation\nSatz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-       im Sinne dieses Gesetzes.\nzichtserklärung nach § 10.\n(2) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung des\n(2 a) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4        Apothekerberufs nach § 3 Abs. 1 der Reichsapothekerord-\nAbs. 1 a die zuständige Behörde des Landes, in dem der        nung vom 18. April 1937 (RGBI. 1 S. 457) gilt mit ihrem\nAntragsteller oder Apotheker                                  bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.\n1. seinen Wohnsitz hat oder\n2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gege-                                 §§ 15 und 16\nben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder\n(Änderungen anderer Vorschriften)\n3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder Nummer\n2 nicht gegeben ist, die Tätigkeit als Apotheker aufneh-\nmen will.                                                                              § 17\nSatz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten\nzichtserklärung nach § 10.\nÜberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,             nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,\nAbs. 1 a, Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sind im Benehmen      gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-\nmit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und        gesetzes.\nGesundheit zu treffen.\n§ 18\n(4) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden.                                                 (J nkrafttreten)"]}