{"id":"bgbl1-1989-37-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":37,"date":"1989-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_37.pdf#page=21","order":7,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Bereich der Unternehmen der Deutschen Bundespost (Postlaufbahnverordnung - PostLV)","law_date":"1989-07-14T00:00:00Z","page":1469,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                              1469\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Beamten\nim Bereich der Unternehmen der Deutschen Bundespost\n(Postlaufbahnverordnung - Postl V)\nVom 14. Juli 1989\nInhaltsübersicht\n§    Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz\n§ 2 Zuständigkeiten\n§ 3 Gestaltung der Laufbahnen\n§ 4 Laufbahnwechsel\n§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 6 Vorbereitungsdienst\n§ 7 Ausbildung, lehrende\n§ 8 Ziel, Inhalt und Dauer der Probezeit\n§ 9 Ausnahmen von der Erprobungszeit\n§10 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg\n§ 11 Regelungen für den Aufstieg in den einzelnen Laufbahnen\n§ 12 Aufstieg für besondere Verwendungen\n§ 13 Einstellung von Beamten besonderer Fachrichtung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst\n§ 14 Ausnahmen\n§ 15 Berlin-Klausel\n§ 16 Inkrafttreten\nAuf Grund des§ 49 Nr. 1 des Postverfassungsgesetzes                                       §3\nvom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird im Einvernehmen                        Gestaltung der Laufbahnen\nmit dem Bundesminister des Innern und nach Anhörung\ndes Vorstands verordnet:                                          (1) Die Generaldirektionen der Unternehmen der Deut-\nschen Bundespost gestalten die Laufbahnen gemäß § 2\nAbs. 4 bis 6 der Bundeslaufbahnverordnung für ihren\n§ 1                                 Unternehmensbereich. Sie treffen ihre Regelungen im Ein-\nAnwendung der Bundeslaufbahnverordnung,                  vernehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele-\nGrundsatz                              kommunikation. Soweit bei der Gestaltung der Laufbahnen\nvon der unmittelbaren Reihenfolge der Besoldungsgrup-\n(1) Für die Beamten der Deutschen Bundespost gelten         pen abgewichen werden soll, gelten die Zuständigkeits-\ndie Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung vom              regelungen der Bundeslaufbahnverordnung.\n15. November 1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988                (2) Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich\n(BGBI. 1 S. 2363), mit den nachfolgenden Sonderregelun-        mehrerer Generaldirektionen vorhanden, bestimmt der\ngen.                                                           Bundesminister für Post und Telekommunikation die für\n(2) Bei der Anwendung des Laufbahnrechts ist die            die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige Generaldirek-\nStellung der Unternehmen der Deutschen Bundespost am           tion.\nMarkt und im Wettbewerb zu berücksichtigen.\n(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nkann im Einvernehmen mit den zuständigen General-\n§2                                  direktionen Rahmenregelungen für mehrere Laufbahnen\nZuständigkeiten                           treffen.\nSoweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes-                (4) Für Ämter in Bereichen des Postbankdienstes, der\nminister des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die          Telekommunikation und der Informationsverarbeitung\nBundeslaufbahnverordnung für den Bereich der Deut-             können bei der Deutschen Bundespost Laufbahnregelun-\nschen Bundespost mit der Maßgabe, daß diese Zuständig-         gen auch dann erlassen werden, wenn entsprechende\nkeiten dem Bundesminister für Post und Telekommunika-          Ämter im Bereich anderer oberster Dienstbehörden des\ntion obliegen.                                                 Bundes vorhanden sind.","1470                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§4                                                            §7\nLaufbahnwechsel                                             Ausbildung, lehrende\nBei einem Laufbahnwechsel entscheidet die für die            Der Nachweis der fachlichen Eignung zum hauptamtlich\nGestaltung der neuen Laufbahn zuständige Generaldirek-       lehrenden im Rahmen der Ausbildung gilt in der Regel als\ntion über die Anerkennung der Befähigung; sie kann diese      erbracht, wenn sich der lehrende in einer mindestens\nBefugnis auf die Mittelbehörden übertragen. Soll die Befä-   vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen\nhigung als verbindlich für alle Unternehmen anerkannt        Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis kann auch durch\nwerden, entscheidet auf Antrag einer Generaldirektion der     herausragende berufliche Qualifikation erbracht werden.\nBundesminister für Post und Telekommunikation. Zustän-\ndigkeiten des Bundesministers des Innern bezüglich der\nAnerkennung für alle übrigen Verwaltungen bleiben unbe-                                    §8\nrührt.\nZiel, Inhalt und Dauer der Probezeit\n(1) In der Probezeit wird dem Beamten Gelegenheit\n§ 5                              gegeben, seine berufliche Qualifikation unter Beweis zu\nEinstellung ,in den Vorbereitungsdienst             stellen. Die Probezeit ist inhaltlich auf die besonderen\nErfordernisse des jeweiligen Unternehmens abzustellen.\nIn Laufbahnen, in denen ein erheblicher Mangel an          Zeiten, in denen berufliche Erfahrungen außerhalb des\ngeeigneten Bewerbern besteht oder in die Bewerber im          öffentlichen Dienstes erworben worden sind, können auf\nSinne des § 18 Abs. 2 oder § 20 Abs. 3 der Bundeslauf-        die Probezeit angerechnet werden, wenn eine Tätigkeit\nbahnverordnung eingestellt werden, ist die Einstellung in     ausgeübt worden ist, die nach Art und Schwierigkeit dem\nden Vorbereitungsdienst bis zu einem Höchstalter von 38       Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.\nJahren zulässig.\n(2) Die Probezeit kann um höchstens die Hälfte gekürzt\nwerden, wenn der Beamte erheblich über dem Durch-\nschnitt liegende Prüfungsergebnisse erzielt hat und ent-\n§6                               sprechende Leistungen erbringt.\nVorbereitungsdienst                          (3) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des mittle-     des einfachen Dienstes ein Jahr\nren Dienstes dauert mindestens ein Jahr; er soll die Dauer\ndes mittleren Dienstes ein Jahr und sechs Monate\nvon zwei Jahren nicht überschreiten. Die fachtheoretische\nAusbildung soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in       des gehobenen Dienstes zwei Jahre\ngleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.            des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.\n(2) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes          (4) In den Laufbahnen des einfachen und des mittleren\nkann der Vorbereitungsdienst auf eine praktische Ausbil-      Dienstes entfällt die Mindestprobezeit, wenn die regel-\ndung von acht Monaten Dauer beschränkt werden, wenn           mäßige Probezeit durch Anrechnung von Dienstzeiten bei\ndie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforder-      der Deutschen Bundespost bereits abgeleistet ist.\nliche Befähigung durch eine geeignete Prüfung als\nAbschluß eines Studiengangs einer Hochschule nachge-\nwiesen worden ist. Die praktische Ausbildung kann bis auf\n§9\nvier Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigne-\nten Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit, auch im Ange-                 Ausnahmen von der Erprobungszeit\nstelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, nachgewiesen\nFür Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Ver-\nsind.\nwendung eine überdurchschnittliche Qualifikation nach-\n(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des         gewiesen haben, kann die jeweilige Generaldirektion\nhöheren technischen Dienstes kann, wenn die allgemei-         Ausnahmen von der Erprobungszeit auf höherbewerteten\nnen Voraussetzungen für eine Kürzung vorliegen, bis zu        Dienstposten zulassen.\neiner Mindestdauer von neun Monaten gekürzt werden.\nAuf den Vorbereitungsdienst kann auch eine mit der Lauf-\nbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobe-                                     § 10\nnen Dienst derselben Fachrichtung bis zur Dauer von\nsechs Monaten angerechnet werden.                                     Allgemeine Regelungen für den Aufstieg\n(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere\n(4) Bewerbern für eine Laufbahn des mittleren techni-\nLaufbahn dient der Leistungsmotivation und der optimalen\nschen Dienstes, die die Prüfung in einem fachlich geeigne-\nNutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der\nten technischen Ausbildungsgang nach dem Berufsbil-\nEingangsvoraussetzungen möglich.\ndungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112),\nzuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezem-         (2) Bei der Zulassung zum Aufstieg wirkt eine an\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), erfolgreich abgelegt haben und    Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission mit.\neine mindestens sechsmonatige Einführungszeit erfolg-         Diese besteht beim Aufstieg aus einer Laufbahn des\nreich durchlaufen haben, kann die Laufbahnbefähigung          einfachen Dienstes aus zwei, im übrigen aus mindestens\nzuerkannt werden.                                             drei Mitgliedern.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                                       1471\n§ 11                                      (3) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abge-\nschlossen ist, trifft ein vom Bundesminister für Post und\nRegelungen für den Aufstieg\nTelekommunikation bestimmter unabhängiger Ausschuß\nin den einzelnen Laufbahnen\nbei der Generaldirektion. Das Verfahren regelt der Bun-\n( 1) Beim Aufstieg von Beamten des einfachen Dienstes          desminister für Post und Telekommunikation nach den\nin eine Laufbahn des mittleren Dienstes werden die Beam-          Grundsätzen, die für die anderen Bundesverwaltungen\nten in die neue Laufbahn auf Grund eines vom Bundes-              gelten.\nminister für Post und Telekommunikation bestimmten\n§ 13\nAusbildungsganges eingeführt. Ein Amt der Laufbahn des\nmittleren Dienstes und das erste Beförderungsamt dürfen             Einstellung von Beamten besonderer Fachrichtung\nerst nach einer Bewährungszeit verliehen werden. Wenn                        in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst\nbereits besondere berufliche Erfahrungen vorliegen, ent-\nDer Bundesminister für Post und Telekommunikation\nscheidet die Generaldirektion über die Kürzung der\nerläßt Regelungen, nach denen Bewerber unter den Vor-\nBewährungszeit.\naussetzungen der §§ 35 und 36 der Bundeslaufbahnver-\n(2) Der Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in         ordnung in eine Laufbahn eingestellt werden können, fü~\nden gehobenen Dienst ist nach einer Mindestdienstzeit             die ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist. Eine solche\nvon vier Jahren seit der Verleihung eines Amtes des               Regelung ist nur zulässig, wenn die entsprechende\nmittleren Dienstes zulässig. Soweit die Beamten während           Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 der Bundeslaufbahn-\nihrer bisherigen Tätigkeit schon besondere Kenntnisse             verordnung mit Hinweis auf § 37 dieser Verordnung\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert           besonders aufgeführt ist und wenn in einer Laufbahn ein\nwerden, kann die Einführungszeit um höchstens achtzehn            Mangel an geeigneten Bewerbern oder ein betriebliches\nMonate gekürzt werden.                                            Interesse an der Gewinnung von Kräften mit externer\n(3) Beim Aufstieg von Beamten des gehobenen Dien-              Berufserfahrung besteht.\nstes in den höheren Dienst stellt ein vom Bundesminister\nfür Post und T elek0mmunikation zu bestimmender unab-                                              § 14\nhängiger Ausschuß bei der Generaldirektion fest, ob die                                        Ausnahmen\nEinführung erfolgreich abgeschlossen ist. Das Verfahren\nregelt der Bundesminister für Post und Telekommunikation             Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\nnach den Grundsätzen, die für die anderen Bundesver-              der Generaldirektion und unter Mitwirkung des Bundes-\nwaltungen gelten.                                                 ministers für Post und Telekommunikation für einzelne\nFälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen gemäß\n§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2 der Bundeslaufbahnver-\n§ 12                                   ordnung zulassen. Das Mindestalter beim Aufstieg für\nAufstieg für besondere Verwendungen                     besondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren\n(1) Der Aufstieg für besondere Verwendungen von                Dienstes darf 40 Jahre nicht unterschreiten.\nBeamten des einfachen Dienstes in den mittleren Dienst\nkann von einem Lebensalter von mindestens 45 Jahren an                                             § 15\nzugelassen werden, wenn betriebliche Notwendigkeiten                                          Berlin-Klausel\ndies erfordern.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Beamte des mittleren Dienstes können bei Vorliegen\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nbetrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für besondere\nbeamtengesetzes und § 67 des Postverfassungsgesetzes\nVerwendungen in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes\nauch im Land Berlin.\nzugelassen werden, wenn sie\n1 . mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe                                             § 16\nA 9 innehaben und sich in einer Dienstzeit von minde-\nstens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines                                        Inkrafttreten\nAmtes des mittleren Dienstes bewährt haben und                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind.          Kraft.\nBonn, den 14. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nDr. C h r i s t i a n Sc h w a r z - S c h i 11 i n g","1472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\n(Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV)\nVom 19. Juli 1989\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung                 bäuerlichen Landwirtschaft hält oder an einer sol-\nder bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1              chen Tierhaltung unmittelbar als Gesellschafter\nS. 1435) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                   oder Mitglied beteiligt ist,\nder Finanzen verordnet:                                             b) bei der Antragstellung ab 1990, ob die Tierhaltung\ndie in § 9 des Gesetzes zur Förderung der bäuer-\n§ 1                                        lichen Landwirtschaft festgelegte Dungeinheiten-\ngrenze überschreitet;\n(1) Der Antrag auf Ausgleichsleistung ist bis zum\n30. September des Jahres, für das die Ausgleichsleistung       bei begünstigten Gesellschaften zusätzlich\nbeantragt wird, schriftlich bei der nach Landesrecht           12. Name und Anschrift aller Gesellschafter oder Mitglie-\nzuständigen Behörde zu stellen.                                      der,\n13. a) ob alle Gesellschafter oder Mitglieder landwirt-\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\nschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                             des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nsind\n2. Anschrift des Betriebes, für den die Ausgleichslei-             b) oder Angabe der Familienverhältnisse,\nstung beantragt wird,\n14. ob ein Gesellschafter oder Mitglied für einen selbstbe-\n3. ob es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirt-           wirtschafteten Betrieb Ausgleichsleistungen beantragt\nschaft im Sinne des § 34 des Bewertungsgesetzes                hat, gegebenenfalls unter Angabe\nhandelt,\na) des Kapitalanteils,\n4. ob der Betrieb mit dazugehörigen Wirtschaftsgebäu-             b) der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen\nden bewirtschaftet wird,                                           des Betriebes.\n5. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer        (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben\nim Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine            nach Absatz 2 auf Verlangen der nach Landesrecht\nAltershilfe für Landwirte ist,                           zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.\n6. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer                                   §2\nder Binnenfischerei im Sinne des § 1 Abs. 3a des\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist,             Für den Antrag nach § 1 Abs. 1 können die Länder ein\nMuster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\n7. ob der Antragsteller Gesellschafter oder Mitglied einer    ein Muster bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitge-\nbegünstigten Gesellschaft ist,                             halten werden, sind diese zu verwenden.\n8. Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des\nBetriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Geset-                                     §3\nzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die\nGröße der stillgelegten Flächen,\nAusgleichsleistung durch Bescheid fest.\n9. Anschriften weiterer auf eigene Rechnung bewirt-\nschafteter Betriebe,                                                                   §4\n10. ob der Antragsteller Leistungen auf Grund des Geset-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Satz 2 des Geset-\nlichen Erwerbstätigkeit erhält oder einen diesbezüg-      zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft auch im\nlichen Antrag gestellt hat;                               Land Berlin.\n11. zur Viehhaltung                                                                          §5\na) ob der Antragsteller einen übergroßen Tierbestand        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nim Sinne des § 8 des Gesetzes zur Förderung der       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}