{"id":"bgbl1-1989-37-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":37,"date":"1989-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_37.pdf#page=19","order":6,"title":"Verordnung über die Gewährung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost (Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)","law_date":"1989-07-12T00:00:00Z","page":1467,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                                 1467\nVerordnung\nüber die Gewährung von Leistungszulagen\nbei der Deutschen Bundespost\n(Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)\nVom 12. Juli 1989\nAuf Grund des § 50 Abs. 2 des Postverfassungs-          dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit zu bewerten; neuen\ngesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird im        Aufgaben ist dabei in angemessener Weise Rechnung zu\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern verord-     tragen. Die Leistung muß auf Grund der vorzugebenden\nnet:                                                        Bewertungsmerkmale erheblich über dem Durchschnitt lie-·\ngen und gegenüber der Leistung vergleichbarer Beamter\n§ 1\nvorzugswürdig sein. Für die Zukunft muß eine entspre-\nAnwendungsbereich                       chende Leistung zu erwarten sein.\nDiese Verordnung regelt für Beamte der Deutschen             (2) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage ist\nBundespost mit Dienstbezügen die Gewährung von Zula-        unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und\ngen zur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen       Bewertungen zu begründen.\nAnforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen\nErfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschrei-                                  §4\nten (Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehalt-\nfähig.                                                              Höhe und Berechnung der Zulage nach§ 3\n§ 2                                (1) Die Zulage nach § 3 wird in vier Stufen gewährt.\nWelche Stufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich\nAusschlußregelung                      nach dem Gütegrad der Leistung unter Berücksichtigung\n(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere         der Bedeutung des Arbeitsergebnisses für das Unterneh-\nZuwendung oder ein sonstiger Ausgleich nicht gewährt,        men. Die Zulage beträgt\nwenn der Zweck der anderen Zuwendung oder des sonsti-        1 . in der ersten Stufe höchstens die Hälfte des Unter-\ngen Ausgleichs durch die Leistungszulage mit berücksich-         schiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt des\ntigt wird. Dies gilt insbesondere für eine Belohnung nach        Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren\n§ 51 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes.                         Besoldungsgruppe,\n(2) Neben einer Leistungszulage nach § 6 und nach § 7    2. in der zweiten Stufe höchstens den vollen entsprechen-\nwird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung         den Unterschiedsbetrag,\n(§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder eine Dienst-        3. in der dritten Stufe höchstens den Betrag der Stufe\nbefreiung (§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)                zwei zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages\nnicht gewährt. In den Fällen der §§ 3 und 5 kann Mehr-           zwischen dem Endgrundgehalt der nächsthöheren\narbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten           Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der zweit-\nwerden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage\nhöheren BesoldungsgrLJppe und\ngewährt wird.\n4. in der vierten Stufe höchstens den vollen Unterschieds-\n(3) Eine Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst        betrag zwischen dem Endgrundgehalt des Beamten\n(§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes) schließt die Zah-            und dem Endgrundgehalt der zweithöheren Besol-\nlung einer Leistungszulage nach § 5 aus; auf eine Lei-           dungsgruppe.\nstungszulage nach § 3 ist sie anzurechnen.\n(2) Die Zulage wird für die Dauer eines Jahres gewährt;\n(4) Zulagen nach § 3 und nach § 5 schließen einander     nach dieser Zeit entfällt sie. Sie kann unmittelbar anschlie-\nfür denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Zulage nach     ßend zweimal, in besonders begründeten Ausnahmefällen\n§ 6 und nach § 7 darf daneben gewährt werden, soweit sie     jeweils mit Zustimmung des Vorstands noch zweimal neu\ndie Zulage nach § 3 oder nach § 5 übersteigt. Zulagen        bewilligt werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens\nnach dieser Verordnung dürfen zusammen den Höchst-           nach Ablauf eines Jahres zulässig; die Sätze 1 und 2\nbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht übersteigen.             gelten entsprechend. Eine Mindestunterbrechungszeit von\neinem Jahr muß auch in diesem Falle folgen.\n(5) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit\nder Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.                (3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Zulage nach\n§ 3 ist, befördert, so ist die Erhöhung seiner Bezüge auf\n§ 3                             Grund der Beförderung auf die Zulage anzurechnen. Ein\nverbleibender Teil der Zulage wird für den ursprünglichen\nZulage für besondere Güte der Leistung\nBewilligungszeitraum weitergewährt. Eine Neubewilligung\n(1) Beamte können eine Zulage für besondere Güte der     ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Wegfall der\nLeistung erhalten. Die besondere Güte der Leistung, die    Zulage zulässig. Wird ein Beamter befördert, der keine\nsich auf Grund eindeutig feststellbarer Arbeitsergebnisse  Zulage nach § 3 erhält, so kann sie frühestens nach Ablauf\nerwiesen haben muß, ist nach den Anforderungen und           eines Jahres seit der Beförderung bewilligt werden.","1468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Die Gewährung der Zulage soll mit Wirkung vom         Anforderungen hinaus den Abschluß von Verträgen über\nErsten des nächsten Monats widerrufen werden, wenn der       Leistungen der Deutschen Bundespost, die der Vorstand\nBeamte mit seinen Leistungen deutlich hinter dem Maß         bestimmt, vermittelt haben.\nzurückbleibt, das für die Zulagengewährung maßgebend\n(2) Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem wirt-\nwar.\nschaftlichen Vorteil, den die Deutsche Bundespost aus\n(5) Sollen mit der Zulage zeitlich befristete Aufgaben    den Verträgen erlangt. Der Höchstbetrag ergibt sich aus\naußerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem Beamten          § 4 Abs. 1 Satz 3.\nübertragenen Dienstpostens abgegolten werden, so darf\nsie nur solange gewährt werden, wie diese Tätigkeit                                      §7\nandauert. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzu-                  Zulage für besondere Arbeitsmengen\nwenden. Eine Bewilligung ist in diesen Fällen jedoch erst\nnach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sondertätig-          ( 1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene\nkeit aufgenommen war, für die Zukunft möglich, sofern die    Zulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen erbracht\nSondertätigkeit in der nach § 3 Abs. 1 geforderten Güte      haben, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und\nwahrgenommen wurde. Überschreitet die zeitlich befri-        mengenmäßig erfaßt werden können. Dies gilt auch für\nstete Aufgabe den Dreimonatszeitraum nur geringfügig, so     den Fall, daß die Mengen nur zu bestimmten Zeiten für\nwird eine Leistungszulage nicht gewährt.                     kurze Zeiträume anfallen.\n(2) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Arbeits-\n§ 5                              menge unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes. Der\nHöchstbetrag ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3.\nZulage für besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg\n(1) Beamte können eine Zulage erhalten, wenn sie\ndurch besondere Leistungen den betriebswirtschaftlichen                                  §8\nErfolg des Unternehmens, in dem sie tätig sind, verbessert                     Ausgabenbegrenzung\nhaben und entsprechende Ergebnisse für die Zukunft zu\nDie Aufwendungen für Zulagen nach dieser Verordnung\nerwarten sind. Die zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/\ndürfen insgesamt ein Fünfzigstel der Ausgaben für die\nAufwandsverhältnis müssen erheblich überschritten wer-\nBesoldung der Beamten in den jeweiligen Unternehmen\nden und, soweit Durchschnittswerte im Bereich der jeweili-\nder Deutschen Bundespost - ohne diese Zulagen - nicht\ngen Unternehmen bestehen, über diesen liegen. Der\nErfolg muß von dem Beamten maßgeblich herbeigeführt          übersteigen.\nworden sein.\n§9\n(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der                                  Berlin-Klausel\nZulage sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 entsprechend\nanzuwenden. Die Bedeutung der Leistung für das Unter-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnehmen bestimmt sich nach der Höhe des betriebswirt-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Postver-\nschaftlichen Erfolges.                                       fassungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§6\nZulage für besonderen Erfolg                                               § 10\nbei der Vermittlung von Verträgen                                        Inkrafttreten\n(1) Beamte können eine Zulage erhalten, wenn sie im           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nZusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regelmäßigen       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}